Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0011-S/08
Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge ist nicht zusätzlich Sonderausgabe im Sinne des § 18 EStG.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0011-S/08vom 08.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 1. Oktober 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 14. September 2007, St.Nr.,
betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer 2006 wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe sind dem angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) hat am 5.9.2007 die
Einkommensteuererklärung für 2006 eingereicht. Mit Bescheid vom
14.9.2007, St.Nr. 090/0204, wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2006 mit
Euro 2.012,41 festgesetzt.
Die Nachforderung ergab sich,
a.) weil die Bw gleichzeitig von mehreren auszahlenden
Stellen (Land Salzburg und Pensionsversicherungsanstalt) Bezüge erhalten
hat, wobei die Lohnsteuer von jedem Arbeitgeber getrennt ermittelt wurde und
durch die Zusammenrechnung der Bezüge im Zuge der Veranlagung wird die
Steuerlast so ermittelt, als sei das gesamte Einkommen nur von einem Dienstgeber
zugeflossen, sowie b.) weil die Bw ihrem Dienstgeber den
Freibetragsbescheid 2006 (basierend auf den Daten des Einkommensteuerbescheides
2004) vorgelegt hat, in dem als außergewöhnliche Belastung die Kosten
für die auswärtige Berufsausbildung des Sohnes in Höhe von Euro
1.320,00 enthalten waren und in der Steuererklärung 2006 aber keine
außergewöhnliche Belastung aus diesem Titel geltend gemacht worden
ist.
Mit Berufung vom 1.10.2007 beantragte die Bw die
Pensionsversicherung "Capitalinvest Vorsorge Plus FDS2014" in Höhe von Euro
1.901,00 als Sonderausgabe zu berücksichtigen, wobei sie einen Depotauszug
beilegte aus dem ersichtlich ist, dass es sich bei der beantragten Sonderausgabe
um eine prämienbegünstigte Pensionsvorsorge handelt, die nicht
zusätzlich zur gewährten Prämie als Sonderausgabe absetzbar
ist.
Der Bw ist offensichtlich entgangen, dass der von ihr
beantragte Betrag im angefochtenen Bescheid als Sonderausgabe anerkannt worden
ist. Da sich durch die Vorlage des Depotauszuges ergab, dass der Betrag von Euro
1.901,00 keine Sonderausgabe darstellt, wurde mit der Berufungsvorentscheidung
vom 7.11.2007 die Berufung abgewiesen und die Einkommensteuer von Euro 2.012,41
auf Euro 2.177,83 hinaufgesetzt.
Am 10.12.2007 stellte die Bw den Vorlageantrag und legte
einen Einzahlungsbeleg betreffend Mitgliedsbeitrag SLÖ-LG Salzburg
über Euro 36,00 vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte
enthalten, so ist der Steuerpflichtige gemäß
§ 41 Abs. 1 Z.2
EStG zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei
oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug
gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.
Die Bezüge von der Pensionsversicherungsanstalt sind
für sich allein so niedrig, dass keine Lohnsteuer angefallen ist. Bei der
Veranlagung werden die Bezüge zusammengerechnet und so besteuert, als
wären sie von einer Stelle ausgezahlt worden. Dies hat zur Folge, dass
für die bisher unversteuerten Bezugsteile der sogenannte Grenzsteuersatz
zum Tragen kommt.
Der für die "Capital Invest Vorsorge-Plus- FDS
2014 Miteigentumsanteile" in Höhe von jährlich
€ 1.901,00 aufgewendete Betrag ist nicht als Sonderausgabe absetzbar.
Es handelt sich dabei um eine prämienbegünstigte Pensionsvorsorge in
Form des Erwerbes von prämienbegünstigten Anteilen an Investmentfonds.
Die steuerliche Begünstigung erfolgt über die Auszahlung einer
Prämie durch die depotführende Bank. Diese Form der Pensionsvorsorge
ist nicht ein zweites Mal als Sonderausgabe steuerlich begünstigt. Es
konnte daher nur das Sonderausgabenpauschale anteilig berücksichtigt
werden.
Gemäß
§ 16 abs. 1 Z. 3 lit. b EStG sind
auch Werbungskosten die Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft
bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen. Die Beiträge sind nur
unter folgenden Voraussetzungen abzugsfähig: Die Berufsverbände
und Interessenvertretungen müssen sich nach ihrer Satzung und
tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder
überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder
befassen. Die Beiträge können nur in angemessener,
statutenmäßig festgesetzter Höhe abgezogen werden.
Insoferne war der Berufung stattzugeben, als dieser Betrag in Höhe
von Euro 36,00 daher ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale absetzbar
ist.
Im angefochtenen Bescheid war dieser Betrag zudem
irrtümlich als "Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug"
angesetzt worden, was aber ohne steuerliche Auswirkungen geblieben ist, da
dieser Betrag gemäß
§ 41 Abs. 3 EStG (Veranlagungsfreibetrag)
vor der Anwendung des Steuersatzes wieder abgezogen worden ist.
Zur
Erläuterung ist für die Bw anzumerken:
Wird eine neue Steuerfestsetzung in geänderter
Höhe durchgeführt, dann wird der ganze Steuerbetrag festgesetzt und
nicht bloß der Differenzbetrag. Zugleich muss natürlich der bereits
vorgeschriebene Betrag gutgeschrieben werden, damit nur der Differenzbetrag
wirksam wird. Eine Zahlungsaufforderung/Buchungsmitteilung über den
gutgeschriebenen Betrag kommt - wie in ihrem Falle - dann zu recht, wenn der
gutgeschriebene Betrag noch nicht tatsächlich entrichtet worden ist. Der
Differenzbetrag wird zu einem späteren Zeitpunkt fällig und kann daher
noch nicht auf dieser Zahlungsaufforderung aufscheinen.
Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273)
noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, §
275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären,
so kann die Abgabenbehörde erster Instanz gemäß
§ 276 Abs.
1 BAO die Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen
Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die
Berufung als unbegründet abweisen.
Gegen einen solchen Bescheid, der wie eine Entscheidung
über die Berufung wirkt, kann innerhalb eines Monats der Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt werden (Vorlageantrag). Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig
eingebracht, so gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Wirksamkeit der
Berufungsvorentscheidung dadurch nicht berührt wird, die Berufung von der
Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Sie haben diesen Antrag mit
Schreiben vom 10.12.2007 eingebracht.
Die vorliegende Berufungsentscheidung ergeht nicht
über die Berufungsvorentscheidung sondern über den angefochtenen
Bescheid und ändert diesen ab. Da aber die mit der Berufungsvorentscheidung
erfolgte "Verböserung" (= Erhöhung des Abgabenbetrages) inhaltlich
richtig ist, muss in der Berufungsentscheidung neuerlich diese Verböserung
ausgesprochen werden, allerdings mit dem durch den stattgebenden Teil
verringerten Betrag.
Durch die Überweisung des Betrages in Höhe von
Euro 2.734,77 am 22.11.2007 hat sich ein Saldo von 0,00 auf ihrem Abgabenkonto
ergeben. Durch die vorliegende Berrufungsentscheidung müsste sich dadurch
erfolgswirksam eine Gutschrift von Euro 15,76 ergeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Salzburg, am
8. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0011-S/08
- Stammnummer
- 32969
- Gültig
- 08.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF