Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0021-G/08
Erlassung eines Haftungsbescheides an einen im Konkurs befindlichen Abgabepflichtigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0021-G/08vom 06.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des S als Masseverwalter im Konkurs des
D, vertreten durch Keimel Baldauf Schnalzer Rechtsanwälte KEG,
8280 Fürstenfeld, Bismarckstraße 5, vom 30. März 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom 27. Februar 2007
betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Die Berufung wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem Beschluss des Bezirksgerichtes Fürstenfeld vom
29. Jänner 2007, xy, wurde über das Vermögen des D das
Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und der Berufungswerber zum
Masseverwalter bestellt.
Am 27. Februar 2007 erließ das Finanzamt
Oststeiermark einen an den Gemeinschuldner D adressierten Bescheid, in dem es
diesen als Haftungspflichtigen für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der
D.GmbH im Ausmaß von 269.009,27 € in Anspruch nahm.
In der vom Masseverwalter gegen diesen Bescheid
eingebrachten Berufung vom 30. März 2007 wird die Inanspruchnahme des
D als Haftungspflichtiger bekämpft.
Mit der Berufungsvorentscheidung vom 12. September
2007 wies das Finanzamt die Berufung gegen den verfahrensgegenständlichen
Haftungsbescheid vom 27. Februar 2007 als unbegründet ab, woraufhin
der Masseverwalter am 9. Oktober 2007 den Antrag stellte, die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine
Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht
zulässig ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 2.3.2006, 2006/15/0087) wird durch die Eröffnung des
Konkursverfahrens über das Vermögen eines Steuerpflichtigen das
gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu
dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt
(Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Der Masseverwalter ist
für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit
die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher
Vertreter des Gemeinschuldners im Sinne des § 80 BAO.
Die Zustellung des an D adressierten Haftungsbescheides vom
27. Februar 2007 erfolgte nach der Aktenlage am 2. März 2007 und
damit zu einem Zeitpunkt, in dem über den Gemeinschuldner bereits das
Schuldenregulierungsverfahren eröffnet war. Der Rechtsansicht des
Verwaltungsgerichtshofes folgend hätte der Bescheid jedoch an den
Berufungswerber als Masseverwalter im Konkurs des Gemeinschuldners erfolgen
müssen.
Da die Erlassung des Bescheides vom 27. Februar 2007
gegenüber dem Gemeinschuldner keine Rechtswirksamkeit zu entfalten
vermochte und ins Leere ging, war die Berufung gemäß
§ 273
Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen.
Graz, am 6.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0021-G/08
- Stammnummer
- 32966
- Gültig
- 06.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF