Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0398-F/02
Besuch eines Sprachlehrganges im Ausland stellt keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG dar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0398-F/02vom 20.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Sprachlehrgang, der im Ausland absolviert wurde, stellt keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG dar, wenn im Anschluss der Aufbaulehrgang für Tourismus besucht wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des RW gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Gewährung von
Familienbeihilfe ab Jänner 2002 vom 29. April 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die am 1. Juni 1983
geborene Tochter des Berufungsführers absolvierte von Jänner bis Juni
2002 am Bridgend College in Wales einen Englischlehrgang (Preintermediate
english for speakers of other languages). Ab September 2002 besuchte sie den
Aufbaulehrgang für Tourismus an der Höheren Lehranstalt für
Tourismus (Villa Blanka) in Innsbruck.
Strittig ist, nachdem das
Finanzamt den Antrag des Berufungsführers auf Gewährung der
Familienbeihilfe für die Tochter ab Jänner 2002 abgewiesen hat und die
Familienbeihilfe erst ab September 2002 wieder zuerkannte, ob aufgrund des
Collegebesuches für den Zeitraum Jänner bis August 2002 ein Anspruch
auf Familienbeihilfe bestand.
Während das Finanzamt dies
mit der Begründung verneinte, dass der Besuch einer Sprachschule keine
Berufsausbildung im Sinne des FLAG darstelle und weder ein Zusammenhang des
Sprachschulbesuches mit einem später angestrebten Ausbildungsgang dargelegt
worden sei noch eine allfällige Berufsfortbildung im Sinne des FLAG
vorliege, ist nach Ansicht des Berufungsführers der Collegebesuch aufgrund
des Zusammenhangs zwischen dem Sprachstudium und der später angestrebten
Ausbildung der Berufsausbildung seiner Tochter zuzurechnen.
Begründend führt er dazu in der Berufung bzw
seinem Ergänzungsschreiben vom 22. Juli 2002 aus, dass sich seine
Tochter aufgrund der Notwendigkeit einer gediegenen Sprachausbildung im Bereich
einer gehobenen touristischen Verwendung entschlossen habe, am Bridgend College
ein Studium der englischen Sprache zu absolvieren und auch die erforderlichen
Prüfungen abzulegen. Sie habe von Jänner bis Juni 2002 an vier Tagen
pro Woche studiert und die Prüfungen in der letzten Juniwoche abgelegt.
Aufgrund der ausgezeichneten Möglichkeiten am Studienort Bridgend
hätten sie (die Eltern) in Erwägung gezogen, der Tochter ein Studium
für Tourismus Management zu ermöglichen. Nachdem aber die
Kinderbeihilfe in Frage gestellt worden sei, hätten sie dieses Ziel nicht
weiter verfolgen können und hätten die Tochter am Ausbildungszentrum
für Tourismus in Innsbruck für den Aufbaulehrgang angemeldet. Es sei
daher der Zusammenhang zwischen einem Sprachstudium und dem angestrebten
weiteren Ausbildungsgang ausreichend und verständlich dargelegt. Auch habe
seine Tochter das vom Verwaltungsgerichtshof geforderte ernstliche Bemühen
um die fachliche Qualifikation für die Berufsausbildung unter Beweis
gestellt. Weiters sei der mit dem FLAG verfolgte Zweck, einen Beitrag zum
Ausgleich der mit der Versorgung, Erziehung und Berufsausbildung von Kindern
verbundenen Lasten durch die öffentliche Hand zu leisten, auf die gegebene
Situation voll und ganz umzulegen. In eventu beantrage er, im Sinne der
Rechtsprechung, wonach es auch nach einer abgeschlossenen Ausbildung
möglich sei, für eine fortgesetzte Berufsausbildung die Beihilfe zu
erhalten, die Beihilfe ab Juni 2002.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2
Abs. 1 lit. b FLAG besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei volljährigen Kindern,
die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte
Einrichtung (zB Universität, Hochschule, Fachhochschule) besuchen, ist eine
Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie ein ordentliches Studium
ernsthaft und zielstrebig betreiben. Dies ist der Fall, wenn der in
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG geforderte Studienfortgang
nachgewiesen wird.
Außer Streit steht, dass
der Besuch des Englischlehrgangs am Bridgend College keine Berufsfortbildung
darstellt. Auch kann kein Zweifel darüber bestehen, dass die Absolvierung
eines sechs Monate dauernden allgemeinen Sprachlehrganges nicht dem Besuch einer
in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannten Einrichtung
gleichgestellt werden kann und wird solches auch vom Berufungsführer nicht
behauptet.
Der Begriff "Berufsausbildung"
ist im Gesetz selbst nicht erläutert. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes fallen darunter jedenfalls alle Arten schulischer oder
kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen
Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen
vermittelt wird. Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung
ausgerichteten Veranstaltungen kann dagegen nicht als Berufsausbildung gewertet
werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere
spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist; darunter
fällt zB der Besuch einer Fahrschule, einer Schischule oder eines Kurses
zur Erlangung eines Flugzeugführerscheines. Es ist jedoch nicht allein der
Lehrinhalt für die Qualifikation als Berufsausbildung bestimmend, sondern
auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Entscheidend ist sohin, ob der
Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten
Veranstaltungen erfolgt oder, ob der Besuch von Veranstaltungen erfolgt, die im
Allgemeinen auf eine Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag der Lehrplan auch
stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelne Stufen davon - aus dem
Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet - keine
Berufsausbildung darstellen (vgl. VwGH 7.9.1993, 93/14/0100).
Kein Zweifel kann nach
Überzeugung der Abgabenbehörde zweiter Instanz darüber bestehen,
dass der in Rede stehende Englischlehrgang für sich betrachtet, keine
Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne darstellt, zumal die Tochter des
Berufungsführers dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet
wurde. Auch besteht nach Ansicht der Berufungsbehörde kein solch enger
Zusammenhang zwischen dem absolvierten Sprachstudium und dem weiteren
Ausbildungsgang der Tochter, der es allenfalls als gerechtfertigt erscheinen
ließe, vom Besuch einer auf eine bestimmte Berufsausbildung ausgerichteten
Veranstaltung auszugehen.
Der Sprachkurs war nach
Abschluss einer Hauswirtschaftsschule weder notwendige Voraussetzung für
die Fortführung einer Ausbildung noch Bestandteil einer weiteren
Gesamtausbildung, setzte der Besuch der Tourismusschule in Innsbruck doch keine
derartige Englischausbildung voraus. Dass das Beherrschen einer Sprache für
einen Tourismusberuf nützlich und von Vorteil ist, steht außer
Streit, das allein vermag einer solchen Schulung aber nicht die Eigenschaft
einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG zu verleihen. Auch wird ein solcher
enger Zusammenhang durch den Hinweis auf ein allenfalls in Erwägung
gezogenes Studium für Tourismus Management nicht aufgezeigt.
Was die vom
Berufungsführer angeführten Judikate des Verwaltungsgerichtshofes
betreffend das geforderte ernstliche Bemühen um die fachliche Qualifikation
für die Berufsausbildung anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass diese
Erkenntnisse jeweils den Familienbeihilfenanspruch während eines
Universitätsstudiums zum Gegenstand hatten, wobei der
Verwaltungsgerichtshof die Ablegung vorgesehener Prüfungen als Nachweis
für das ernstliche Bemühen um die fachliche Qualifikation forderte und
damit als essentiellen Bestandteil einer diesbezüglichen Berufsausbildung
ansah. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass bei volljährigen
Kindern Voraussetzung für einen Anspruch auf Familienbeihilfe eben ist,
dass sie für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden. Allein die Ablegung von Prüfungen bzw. das
ernstliche Bemühen verleiht einer Schulung aber nicht die Eigenschaft einer
Ausbildungsmaßnahme.
Liegt eine der Berufsausbildung
bzw. Berufsfortbildung im Sinne des FLAG dienende Maßnahme aber nicht vor,
lässt sich für den Berufungsführer auch mit dem Hinweis auf den
aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.4.1998, 98/13/0067,
hervorgehenden Zweck des FLAG nichts gewinnen.
Unbestritten ist, dass ein
Anspruch auf Familienbeihilfe für eine fortgesetzte Berufsausbildung auch
nach einer abgeschlossenen Ausbildung bestehen kann. Dem hat auch das Finanzamt
dadurch Rechnung getragen, dass es die Familienbeihilfe ab September 2002 wieder
gewährt hat. Weshalb ein solcher Anspruch aber bereits ab Juni 2002
bestehen sollte, ist für die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht
erkennbar und hat der Berufungsführer dies auch nicht
begründet.
Da das Finanzamt sohin für
den Zeitraum Jänner bis August 2002 den Anspruch auf Familienbeihilfe zu
Recht verneint hat, war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
am 20. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0398-F/02
- Stammnummer
- 3295
- Gültig
- 20.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF