Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0436-I/07
Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0436-I/07vom 06.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Adr, vom 5. März 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 26. Februar 2007
betreffend die Rückforderung der Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum März 2004 bis Dezember 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 26. Februar 2007 forderte das Finanzamt
von der Berufungswerberin (im Folgenden kurz: Bw) für das Kind J.
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in Höhe von insgesamt
€ 6.616,40 für den Zeitraum März 2004 bis Dezember 2006
zurück. Begründend wurde unter Hinweis auf § 5 Abs. 3
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) ausgeführt, dass für
Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten kein Anspruch auf
Familienbeihilfe bestehe.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 5. März 2007
wurde vorgebracht, dass die Bw schon vor einiger Zeit mitgeteilt habe, dass ihre
Tochter J. in A. eine internationale Schule besuche. Trotzdem sei vom Finanzamt
keine Aufforderung ergangen hierfür notwendige Nachweise zu erbringen. Die
Familienbeihilfe werde zur Gänze für die monatlichen Kosten der Schule
und für den Lebensunterhalt verwendet. J. sei nach wie vor bei der Bw
gemeldet und österreichische Staatsbürgerin.
Mit Eingabe vom 8. März 2007 wurde eine
Bestätigung des Vaters nachgereicht, worin dieser bestätigt, dass J.
in B. eine Privatschule besuche, wobei € 140 an Schulgeld anfalle und
daneben noch zahlreiche Aufwendungen für Schulmittel, Unterrichtsbehelfe
und Schulveranstaltungen zu bezahlen seien. Der Besuch der Privatschule stelle
für J. die einzige Möglichkeit dar, in A. einen Schulabschluss zu
bekommen, der sie zum Studium an einer deutschsprachigen Universität
berechtige.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 20. April 2007 (zugestellt am 26. April 2007) als
unbegründet ab.
Die Bw stellte mit Eingabe vom 11. Mai 2007 (eingelangt am
21. Mai 2007) fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Entscheidung wird
folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
J., geb. am 3. Dezember 1988, besuchte bis zum 17. Februar
2004 die Bundeshandelsakademie in X. Danach wechselte sie auf das Z. in B. und
wohnt seit diesem Zeitpunkt bei ihrem Vater in A..
Mit den Schreiben vom 31. August 2004 und 29. Juli 2005
wurden vom Finanzamt jeweils Überprüfungen des Anspruches auf
Familienbeihilfe durchgeführt. Für die Tochter J. wurde von der Bw
jeweils die dem Finanzamt bekannten Daten unter Kenntnisnahme, dass
sämtliche Änderungen binnen einem Monat dem Finanzamt zu melden sind,
bestätigt.
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe für das zweite Kind K. vom 31. August 2005 brachte die Bw
beim Kind J. im Feld "Das Kind wohnt bei ..." den Vermerk "z Z
Auslandsschuljahr" an.
Im Zuge einer weiteren Überprüfung des Anspruches
vom 30. November 2006 teilte die Bw am 15. Dezember 2006 dem Finanzamt mit, dass
die Tochter J. beim Vater in A. wohne und dort die Privatschule "Z."
besuche.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig und zweifelsfrei
aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Familienbeihilfenakt.
Rechtliche
Erwägungen:
Gemäß
§ 5 Abs. 3
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46
FLAG 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige
Krankenanstalt verursacht worden ist.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a
Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) steht einem Abgabepflichtigen für
Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein Kinderabsetzbetrag zu.
Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967
anzuwenden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 unter den
Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach §
26 Abs. 2 BAO zu beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt
im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen
aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land
nicht nur vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den Mittelpunkt der
Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven Kriterien zu
treffen. Einen Aufenthalt im dem genannten Sinne verlangt grundsätzlich
körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen
gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt
aufrechtzuerhalten ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich.
Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend
gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher
auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. VwGH 15.11. 2005, 2002/14/0103
mwH zur Rechtsprechung).
Der Aufenthalt von J. in A. stellt sich als nicht nur
vorübergehend dar. Dies ergibt sich einerseits aufgrund der Dauer (im
Zeitpunkt der Erlassung des Rückforderungsbescheides bereits drei Jahre und
erstreckt sich über mehr als neun Monate pro Jahr) und andererseits auch
nach dem Zweck des Aufenthaltes (Absolvierung eines Schulabschlusses). Der
Aufenthalt in Österreich während der a. Schulferien ist hingegen als
nur vorübergehend gewollt anzusehen, da offensichtlich von vornherein
wieder die Rückkehr nach A. geplant war und ist. Diese Rückkehr hat
daher im Vergleich zum Aufenthalt in A. mehr einen Besuchscharakter. Dass diese
Zeit auch für erforderliche bzw. periodische Arzttermine genutzt wird,
ändert nichts an der Tatsache, dass im fraglichen Zeitraum der
gewöhnliche Aufenthalt von J. in A. und nicht mehr in Österreich
lag.
Weder die nach Angaben der Bw nach wie vor bestehende
polizeiliche Meldung in Österreich noch das Vorbringen, dass die
Familienbeihilfe nach einer Vereinbarung mit dem Kindesvater für die
monatlichen Kosten der Schule und für die Bestreitung des Lebensunterhaltes
verwendet wird, haben Einfluss auf den Ort des tatsächlichen
gewöhnlichen Aufenthaltes.
Soweit die Bw vorbringt, dass vom Finanzamt
diesbezüglich keine Aufforderung zur Beibringung von Nachweisen ergangen
sei und damit darlegen will, dass deshalb der Rückforderungsbescheid zu
Unrecht ergangen sei, übersieht sie, dass die Tatsache, dass die Tochter ab
März 2004 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte, von ihr
unaufgefordert dem Finanzamt mitzuteilen gewesen wäre.
Aus dem Vermerk "z Z Auslandsschuljahr" ohne der in diesem
Feld an sich vorgesehenen Angabe des Wohnortes allein war für die
Behörde aber auch noch nicht zwingend abzuleiten, dass sich der Ort des
gewöhnlichen Aufenthaltes geändert hat und deshalb die
Familienbeihilfe nicht mehr zusteht. Davon abgesehen sind gemäß
§ 26 FLAG 1967 und der laufenden Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zu Unrecht bezogene Familienbeihilfen (und
Kinderabsetzbeträge) ohne Rücksicht darauf, ob der Bezug
gutgläubig erfolgte oder nicht und ob die Rückforderung eine
Härte bedeutet, zurückzufordern. Dem Finanzamt kommt
diesbezüglich kein Ermessen zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am 6. Februar
2008
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0436-I/07
- Stammnummer
- 32948
- Gültig
- 06.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF