Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0024-S/08
Pflichtveranlagung, wenn die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages nicht vorlagen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0024-S/08vom 05.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Land vom 2. November 2007 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen bleiben gegenüber dem angefochtenen Bescheid
unverändert. Die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer beträgt
752,68 €. Die getroffene Feststellung ist dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Arbeitnehmerveranlagung 2006 führte zu einer
Abgabennachforderung in Höhe von 2.326,24 €. Wegen des Bezuges
steuerfreier Einkommensersätze (Arbeitslosengeld) war ein
Durchschnittssteuersatz zu ermitteln, mit dem das steuerpflichtige Einkommen
versteuert wurde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber (Bw.)
Berufung. Laut der dem Bescheid beiliegenden Lohnzetteldaten der A-GmbH sei
keine Lohnsteuer einbehalten worden. Nach seinen, der Berufung beigelegten,
monatlichen Lohnabrechnungen (September bis Oktober 2006) sei sehr wohl
Lohnsteuer abgezogen worden. In der Berufungsergänzung vom 5. Dezember
2007 legte der Bw. u. a. den Lohn- und Beitragsgrundlagennachweis vom
1. August bis 31. Dezember 2006 der A-GmbH vor, der unter Kennzahl 260
anrechenbare Lohnsteuer in Höhe von 1.573,56 € ausweist. Weiters
führte er aus, er habe nie einen Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt,
dies habe die Arbeitgeberin eigenmächtig durchgeführt.
Das Finanzamt wies die Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung vom 11. Dezember 2007 als unbegründet ab. Im
Rahmen der Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber sei der
Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt worden. Eine
Überprüfung habe ergeben, dass dafür die Voraussetzungen nicht
gegeben seien. Es liege somit eine Pflichtveranlagung gemäß
§ 41
EStG vor.
In dem als Vorlageantrag gewerteten Schriftsatz des Bw. vom
3. Jänner 2008 wies der Bw. erneut darauf hin, dass er niemals einen
Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt habe. Der Alleinverdienerabsetzbetrag
hätte von seiner Arbeitgeberin nicht berücksichtigt werden
dürfen. Er habe daraus keinen finanziellen Vorteil gezogen, nach seiner
Auffassung sehr wohl seine Arbeitgeberin.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Alleinverdienerabsetzbetrag Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige
Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige gemäß
§ 41
Abs.1 Z 5 EStG 1988 zu veranlagen, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen
nicht vorlagen.
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die
Voraussetzungen für den Abzug des Alleinverdienerabsetzbetrages beim Bw.
nicht vorgelegen sind. Nachdem dieser vom Arbeitgeber bei der Lohnverrechnung
aber berücksichtigt wurde, hat nach § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 eine
Pflichtveranlagung zu erfolgen. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass der
Alleinverdienerabsetzbetrag ohne entsprechenden Antrag des Bw. von der
Arbeitgeberin fälschlicherweise in Abzug gebracht wurde. Im Übrigen
ist zu bemerken, dass die Berücksichtigung des
Alleinverdienerabsetzbetrages bei der Lohnverrechnung der Arbeitgeberin zu einer
geringeren Steuerbelastung der monatlichen Lohnzahlungen geführt hat, d. h.
der ausgezahlte Nettolohn entsprechend höher gewesen ist.
Die Berufung war in diesem Punkt daher als unbegründet
abzuweisen.
2. Anrechenbare
Lohnsteuer Im angefochtenen Bescheid wurde die Höhe der
Einkommensteuer für das Jahr 2006 mit 2.326,24 € ermittelt. Dieser
Betrag bleibt aufgrund dieser Berufungsentscheidung unverändert. Allerdings
ist nach § 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 darauf noch die einbehaltene Lohnsteuer
(Kennzahl 260) in Höhe von 1.573,56 € - zwischenzeitlich wurde
dem Finanzamt von der A-GmbH auch ein entsprechender Lohnzettel übermittelt
- anzurechnen.
In diesem Punkt war der Berufung somit stattzugeben.
Insgesamt war wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Ermittlung der
festgesetzten Einkommensteuer:
|
Einkommensteuer laut Bescheid vom 2. November 2007
|
2.326,24 €
|
Abzüglich anrechenbare Lohnsteuer (KZ 260)
|
-1.573,56 €
|
Festgesetzte Einkommensteuer laut
Berufungsentscheidung
|
752,68 €
Salzburg,
am 5. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0024-S/08
- Stammnummer
- 32946
- Gültig
- 05.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF