Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0737-G/07
Abrechnungsbescheid: Feststellung und Wiederholungsverbot
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0737-G/07vom 05.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch AWIT Allgemeine
Wirtschaftstreuhand-Gesellschaft m.b.H., 1060 Wien, Capistrangasse 4/9, vom
31. Mai 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
24. April 2007 betreffend Abrechnung (§ 216 BAO) entschieden:
Das
Abgabenkonto weist einen Stand (Endsaldo) von Null auf.
Entscheidungsgründe
Die Bw ist eine in Deutschland ansässige Gesellschaft
mit beschränkter Haftung mit dem Betriebsgegenstand "Lüftungs- und
Brandschutztechnik". In den Jahren 1999 und 2000 hat sie Brandschutzplatten aus
Österreich bezogen.
Strittig ist, ob das Abgabenkonto der Bw vom Finanzamt zu
Unrecht mit einem Betrag von 56.700,51 € belastet wurde. Für den
Abrechnungsstreit sind folgende Umstände von Bedeutung:
Die Bw hat Ende 1999 und Anfang 2000 die Erstattung von
Vorsteuer wie folgt beantragt ("Vorsteuererstattung 1999"):
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Zeitraum
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Betrag
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Datum Antrag
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10-12/1999
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244.644 S
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01.12.1999
|
11-12/1999
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535.572 S
|
13.01.2000
Das Finanzamt verbuchte die Vorsteuer im beantragten
Ausmaß wie folgt als Gutschriften am Abgabenkonto:
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Abgabenart/Zeitraum
|
Buchungstag
|
Betrag
|
U
10-12/1999
|
19.01.2000
|
-244.644 S
|
U
07-09/1999
|
27.10.2000
|
-535.572 S
|
Guthaben
|
-780.216 S
Die Versendung und Zustellung der diesen Gutschriften zu
Grunde liegenden ADV-ausgefertigten Bescheide durch das Finanzamt an die Bw ist
nicht erweisbar. Nach dem Vorbringen der Bw erfolgte keine Zustellung, im
Verwaltungsakt finden sich keine Bescheidzweitschriften oder Zustellnachweise.
Nach Auskunft des Finanzamtes ist im verfahrensgegenständlichen Zeitraum
die Zustellung von ADV-ausgefertigten Erstattungsbescheiden nach Deutschland aus
technischen Gründen unterblieben.
In der Folge nahm das Finanzamt die Rückzahlung des
Guthabens vor, und zwar am 2. Februar 2000 der Betrag von
244.644 S und am 3. März 2002 der Betrag von 535.572 S.
Im November 2000 hat die Bw eine weitere Erstattung von
Vorsteuer wie folgt beantragt ("Vorsteuererstattung 2000"):
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Zeitraum
|
Betrag
|
Datum Antrag
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02-04/2000
|
122.586 S
|
22.11.2000
Nach Prüfung der Aufzeichnungen der Bw erließ
das Finanzamt einen mit 2. Dezember 2002 datierten
Umsatzsteuerbescheid 1999 (Veranlagungsbescheid) und setzte die Umsatzsteuer mit
Null fest. Der Bescheid weist eine Abgabennachforderung im Betrag von
56.700,51 € (entspricht dem gesamten rückgezahlten Guthaben im
Betrag von 780.216 S) aus. Für den Zeitraum 02-04/2000 versagte das
Finanzamt der Bw mit Bescheid vom selben Tag die Vorsteuererstattung zur
Gänze.
In dem folgenden Berufungsverfahren wendete sich die Bw
gegen die bescheidmäßige Versagung der Vorsteuererstattungen der
Jahre 1999 und 2000.
In den Jahren 2003 und 2004 versuchte das Finanzamt die
Vollstreckung des Rückstandes am Abgabenkonto im Betrag von
56.700,51 € im Rechtshilfeverkehr mit Deutschland
(Rückstandsausweis vom 1. Juli 2003).
Mit Berufungsentscheidung vom 18. Oktober 2005,
RV/0101-G/05, wies der Unabhängige Finanzsenat die Berufung gegen die
Versagung der "Vorsteuererstattung 1999 und 2000" als unbegründet ab
(für die Vorsteuererstattung 1999 unter Abänderung des
Bescheidspruches). Hinsichtlich der "Vorsteuererstattungen 1999" merkte der
Senat an, dass die Auszahlung der beiden Guthabensbeträge an die Bw mangels
Bescheiderlassung ohne Rechtstitel erfolgt sei. Für den Rückerhalt
dieser Beträge von der Bw biete die BAO deshalb keine Handhabe.
Am 30. November 2005 stellte die Bw durch ihren
steuerlichen Vertreter den Antrag auf Erlassung eines
Abrechnungsbescheides(Anm.: nicht berufungsgegenständlich).
Am 13. Februar 2006 löschte das Finanzamt
den Betrag von 56.700,51 € sowie die damit zusammenhängenden
Aussetzungszinsen im Betrag von 404,84 €, wodurch der Rückstand
der Bw am Abgabenkonto Null betrug (siehe auch den Aktenvermerk vom selben
Tag).
Am 20. Februar 2006 wies das Finanzamt den Antrag
der Bw auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides mit der Begründung ab, die
"USt-Nachforderung 1999" und die Aussetzungszinsen "gehörten nicht mehr dem
Rechtsbestand an".
Mit Schreiben vom 27. April 2006 wandte sich das
Finanzamt an die Finanzprokuratur und ersuchte um Prüfung, ob "diese
Beträge im Wege einer Zivilklage wegen Bereicherungsabsicht" eingeklagt
werden könnten.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2006 teilte die
Finanzprokuratur dem Finanzamt im Wesentlichen mit, dass nach der Rechtsprechung
des OGH Bereicherungsansprüche dann nicht auf den "Rechtsweg"
gehörten, wenn das zu Grunde liegende Rechtsverhältnis als
öffentlich rechtliche zu qualifizieren sei, weil ein Teil als Träger
hoheitlicher Gewalt aufgetreten sei. Bestehe ein untrennbarer Sachzusammenhang
zwischen der (vermeintlich) öffentlich-rechtlichen Leistung und dem geltend
gemachten Rückforderungsanspruch, so sei ein Rückgriff auf
privatrechtliche Normen ausgeschlossen. Ob die Leistung tatsächlich durch
das öffentlich-rechtliche Verhältnis gerechtfertigt gewesen sei oder
nicht, bleibe daher außer Betracht. Nach eigener Ansicht handle es sich
bei dem Anspruch auf Rückzahlung des "irrtümlich erstatteten" Betrages
von 56.700,51 € daher um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch,
sodass die Geltendmachung mittels Klage vor den Zivilgerichten nicht
zulässig sei. Die Frage des Vorgehens bei einer dem öffentichen Recht
zu unterstellenden Bereicherung eines Rechtsunterworfenen durch eine Handlung
einer Behörde sei von den "öffentlichen Höchstgerichten" derzeit
jedoch nicht ausreichend geklärt. Die Rückforderung des Betrages von
56.700,51 € durch "do. Bescheid" erscheine daher wohl vertretbar.
Angesichts der Höhe des rückzufordernden Betrages und der
grundsätzlichen Bedeutung solle ein Herantragen der Frage der
Zulässigkeit der Rückforderung an den Verwaltungsgerichtshof wohl
nicht gescheut werden.
Am 12. Juli 2006 verbuchte das Finanzamt auf dem
Abgabenkonto der Bw den Betrag von 29.000 € (Umsatzsteuer 1999) als
Widerruf einer Löschung.
Am 14. Juli 2006 verbuchte das Finanzamt auf dem
Abgabenkonto der Bw den Betrag von 27.700,51 € (Umsatzsteuer 1999)
sowie den Betrag von 404,84 € (Aussetzungszinsen) als Widerruf einer
Löschung. Damit weist das Abgabenkonto ab diesem Zeitpunkt einen
Rückstand von 57.105,35 € auf:
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Stand
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19.01.2000
|
Anfangssaldo
in ATS
|
0,00
|
|
Buchungstag
|
Abg.Art
|
Zeitraum
|
Termine
|
Betrag
|
zusätzliche
Informationen
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19.01.2000
|
U
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10-12/1999
|
|
-244.644,00
ATS
|
Festsetzung
Tagessaldo
-244.644,00
|
27.01.2000
|
U
|
07-09/1999
|
|
-535.572,00
ATS
|
Festsetzung
Tagessaldo
-780.216,00
|
02.02.2000
|
|
|
|
244.644,00
ATS
|
Rückzahlung
Tagessaldo
-535.572,00
|
03.03.2000
|
|
|
|
535.572,00
ATS
|
Rückzahlung
Tagessaldo
0,00
|
31.12.2001
|
|
|
|
|
Endsaldo
in ATS 0,00
|
01.01.2002
|
|
|
|
|
Anfangssaldo
in EUR 0,00
|
02.12.2002
|
U
|
1999
|
Frist
09.01.2003
fällig
15.02.2000
|
56.700,51
|
Festsetzung
Betrag
neu 0,00
Betrag alt
-56.700,51
|
|
U
|
02-04/2000
|
|
0,00
|
Festsetzung
Tagessaldo
56.700,51
|
30.07.2004
|
U
|
1999
|
|
-56.700,51
|
Aussetzung
der Einhebung
Tagessaldo
0,00
|
10.11.2004
|
U
|
1999
|
Frist
17.12.2004
fällig
15.02.2000
|
56.700,51
|
Ablauf
einer Aussetzung der Einhebung
|
|
EZ
|
2004
|
fällig
17.12.2004
|
404,84
|
Festsetzung
Tagessaldo
57.105,35
|
13.02.2006
|
EZ
|
2004
|
|
-404,84
|
Löschung
|
|
U
|
1999
|
|
-56.700,51
|
Löschung
Tagessaldo
0,00
|
10.03.2006
|
ST
|
2006
|
fällig
18.04.2006
|
365,25
|
Festsetzung
Tagessaldo
365,25
|
16.03.2006
|
ST
|
2006
|
|
-365,25
|
Abgeänderte
Festsetzung
Betrag neu
0,00
Betrag alt
365,25
Tagessaldo
0,00
|
12.07.2006
|
U
|
1999
|
Frist
21.08.2006
|
29.000,00
|
Widerruf
einer Löschung
Tagessaldo
29.000,00
|
14.07.2006
|
U
|
1999
|
Frist
21.08.2006
|
27.700,51
|
Widerruf
einer Löschung
|
|
EZ
|
2004
|
Frist
21.08.2006
|
404,84
|
Widerruf
einer Löschung
Tagessaldo
57.105,35
|
Stand
|
15.01.2008
|
Endsaldo
in EUR
|
57.105,35
|
(Rückstand)
|
|
davon
fällig
|
57.105,35
|
|
davon
nicht fällig
|
0,00
Mit Schreiben ihres steuerlichen Vertreters vom
9. August 2006 beantragte die Bw erneut die Erlassung eines
Abrechnungsbescheides. Weiters wies die Bw darauf hin, dass einem "Widerruf zu
möglicherweise bestehenden Abgabenschuldigkeiten" in
Buchungsmitteilungsform keine Rechtswirkung zukomme.
Das Finanzamt richtete im November 2007 eine (im
vorgelegten Verwaltungsakt nicht vorhandene) schriftliche Anfrage an die
Finanzprokuratur, ob im gegenständlichen Fall ein Abrechnungsbescheid zu
erlassen wäre.
Mit Schreiben vom 21. November 2006 teilte die
Finanzprokuratur dem Finanzamt mit, dass es sich bei den vorgetragenen Fragen um
solche des "besonderen Wirkungsbereiches" eines Finanzamtes handle. Man teile
aber dennoch die eigene Einschätzung mit. Demnach sei ein (nicht näher
bezeichneter, Anmerkung) Leistungsbescheid zu erlassen.
Das Finanzamt richtete in der Folge mit Schreiben vom
6. Februar 2007 unter Hinweis auf die Schreiben der Finanzprokuratur
eine Anfrage an den österreichweiten Fachbereich FinStR/VerfR/Exekution, ob
ein weiteres Betreiben angesichts des Sachverhaltes überhaupt
zweckmäßig sei, wenn ja, wie ein solcher Leistungsbescheid erlassen
werden könne und wie er zu begründen sei, und wie ein
Abrechnungsbescheid auf Grund des Leistungsbescheides zu begründen
sei.
Mit E-Mail-Schreiben vom 28. Februar 2007 teilte
der bundesweite Fachbereich dem Finanzamt im Wesentlichen mit, dass im
Selbstbemessungsbereich eine bescheidmäßige Abgabenfestsetzung
grundsätzlich nur dann vorzunehmen sei, wenn sich die Selbstberechnung als
unrichtig erweise oder entgegen einer gesetzlichen Verpflichtung unterlassen
worden sei. Auch die (anzuwendenden spezielleren) umsatzsteuerlichen Regelungen
wichen von diesem Grundsatz nicht ab. Auch im Hinblick auf § 3 der
Erstattungsverordnung könne kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei
der zu erstattenden Vorsteuer ihrem Charakter nach um eine
Selbstberechnungsabgabe handle. Daran könne auch eine anders geübte
Verwaltungspraxis in Form einer bescheidmäßigen vollinhaltlichen
Zuerkennung nichts ändern. Folglich sei der in der Berufungsentscheidung
getätigten Hinweis des Unabhängigen Finanzsenates unverständlich.
Wesentlich sei, dass die "Rückforderung" "als solche entsprechend einer
durch Festsetzung zu erfolgenden Berichtigung einer unrechtmäßigen
Selbstberechnung" mittels Bescheides erfolgt sei. Infolge Abweisung der Berufung
sei dieses Leistungsgebot, welches dir Grundlage für die Exekution bzw. den
Exekutionstitel zu bilden habe, in Rechtskraft erwachsen. Die Voraussetzungen
für die Betreibung des Rückstandes lägen daher "unter diesen
Aspekten" vor.
In der Folge erließ das Finanzamt den hier
angefochtenen Abrechnungsbescheid vom 24. April 2007. Zur
Begründung wird darin ausgeführt:
Mit der Buchung vom 13.02.2006 wurden die Umsatzsteuer
i.H.v. € 56.700,51 und die Aussetzungszinsen 2004 von € 404,84,- vom
Konto des Steuerpflichtigen ausgebucht. Diese Ausbuchung wurde mit der Buchung
vom 12.07.2006 Umsatzsteuer 1999 i.H.v. € 29.000,- sowie der Buchung vom
14.07.2006 Umsatzsteuer 1999 i.H.v. € 27.700,51 und Aussetzungszinsen von
404,84 wieder berichtigt.
Buchungsvorgänge als solches sind nicht der
Rechtskraft zugängliche Verwaltungsakte. Sie können daher
geändert, richtiggestellt oder aufgehoben werden. Ist die Gebahrung
unrichtig, so kommt dem Abgabepflichtigem kein Rechtsanspruch auf Beibehaltung
zu (VwGH 30.06.1986, 85/15/85).
Die Abschreibung der Abgaben mit der Buchung vom
13.02.2006 war unrichtig. Die Wiedervorschreibung mit den Buchungen am
13.07.2006 und 14.07.2006 stellten lediglich die Behebung der unrichtigen
Abschreibung dar.
Über Ihren Antrag wird daher gemäß
§ 216 der Bundesabgabenordnung entschieden, dass die Verpflichtung zur
Zahlung der Umsatzsteuer 1999 und der Aussetzungszinsen 2004 im Betrag von
€ 57.105,35 nicht erloschen ist.
Dagegen wendet sich die Bw mit Berufungsschreiben ihres
steuerlichen Vertreters vom 31. Mai 2007 und verweist zur
Begründung auf das Schreiben vom 9. August 2006, wonach die
Beträge zu Unrecht bestünden und im Sinne der BAO keinen Rechtsbestand
hätten.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat ohne Weiteres im September 2007 zur Entscheidung vor.
Die Bw hat den Antrag auf mündliche Verhandlung
zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Als Grundlage für die Einbringung ist über die
vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis
auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag
der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu
enthalten, daß die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist
(Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel
für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren
(§ 229 BAO).
Der Rückstandsausweis ist seinem Inhalt nach eine
Zusammenfassung des Ergebnisses der Verrechnung der Abgabenbelastungen, der
Zahlungen und sonstigen Gutschriften, abgeleitet aus dem Rechenwerk der
Behörde (VwGH 10.6.2002, 2002/17/0063).
Mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist über die
Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und
inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten
Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77)
abzusprechen (§ 216 BAO).
Der Abrechnungsbescheid ist seinem Wesen und möglichen
Inhalt nach ein Feststellungsbescheid.
Ergibt sich aus einem Abrechnungsbescheid (sei es unmittelbar, sei es im
Rechtsmittelverfahren), dass Buchungsfehler unterlaufen sind, dass also die
Abgabenfestsetzungen, ihre Veränderungen beziehungsweise ihre Zahlungen und
die sonstigen (Gutschriften bedingenden) Vorgänge in der Verrechnung keinen
oder einen unzutreffenden Niederschlag gefunden haben, so ist die Gebarung (umso
mehr) richtig zu stellen, wofür der Abrechnungsbescheid zufolge seines
Wesens als Feststellungsbescheid entsprechend seinem Inhalt den Grund und den
Maßstab für die Korrektur der Verrechnung gibt (vgl. Stoll, BAO Bd.
III, 2316).
Über einen bestimmten Zeitraum und die in diesen
Zeitraum fallenden Tilgungstatbestände darf nur einmal ein
Abrechnungsbescheid erlassen werden (vgl. nochmals Stoll, BAO Bd. III, 2316;
ebenso Ritz, BAO3,
§ 216 Tz 10).
Mit Abrechnungsbescheid vom 20. Februar 2006 hat
das Finanzamt bindend festgestellt, die "USt-Nachforderung 1999" und die
Aussetzungszinsen "gehör[t]en nicht mehr dem Rechtsbestand an".
Gegenstand des hier angefochtenen Abrechnungsbescheides
können daher nur mehr jene Buchungen sein, die von der Feststellung des
Abrechnungsbescheides vom 20. Februar 2006 nicht (mehr) umfasst sind.
Konkret handelt es sich dabei um die Lastschriftbuchungen vom
12. Juli 2006 und vom 14. Juli 2006 ("Widerruf einer
Löschung" betreffend Umsatzsteuer und Aussetzungszinsen").
Wie das Finanzamt dem Unabhängigen Finanzsenat mit
Schreiben vom 17. Jänner 2008 mitgeteilt hat, sind die
Lastschriftbuchungen vom 12. Juli 2006 und vom 14. Juli 2006 ohne
bescheidmäßige Grundlage erfolgt. Die Buchungen waren daher
rechtswidrig, weshalb festzustellen ist, dass das Abgabenkonto der Bw einen
Endsaldo von Null aufweist.
Graz, am 5.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0737-G/07
- Stammnummer
- 32936
- Gültig
- 05.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF