Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0853-G/07
Abweisender Bescheid trotz stattgebender Auszahlung der Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0853-G/07vom 05.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vom 20. Oktober 2007,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom
1. Oktober 2007, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe für die Zeit vom 1. Juni 2007 bis
31. Dezember 2007, entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin bezieht für ihren Sohn seit
Oktober 2005 zur Familienbeihilfe auch den Erhöhungsbetrag wegen
erheblicher Behinderung des Kindes. Unter anderem mit dem Schreiben vom
2. Juni 2007 beantragte sie zusätzlich die "Feststellung der
Erwerbsunfähigkeit" ihres Sohnes.
Nach Einholung eines fachärztlichen Gutachtens des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wies das Finanzamt mit dem
nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1. Oktober 2007 den Antrag der
Berufungswerberin "auf erhöhte Familienbeihilfe" für den Sohn für
den Zeitraum Juni 2007 bis Dezember 2007 ab.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung sowie
einem nachgereichten Schriftsatzverweist die Berufungswerberin hinsichtlich des
Gesundheitszustandes ihres Sohnes auf verschiedene Schriftstücke, und
ersuchte, diese auch beim (damals offenen) Verfahren wegen der
rückwirkenden Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe zu
berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 10 Abs. 1 des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 wird die Familienbeihilfe nur auf
Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein
erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu
beantragen.
Über Anträge auf Gewährung der
Familienbeihilfe hat gemäß
§ 13 FLAG 1967 das nach dem
Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person
zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht
vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
Für die im Spruch des angefochtenen Bescheides
genannte und daher im vorliegenden Verfahren allein maßgebliche Zeit vom
1. Juni 2007 bis 31. Dezember 2007 hat das Finanzamt den Anträgen der
Berufungswerberin auf Gewährung der Familienbeihilfe und des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des
Sohnes vollinhaltlich (und nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenats zu
Recht) stattgegeben. Nach der zitierten Anordnung in § 13 FLAG 1967
hätte im vorliegenden Fall daher ein Bescheid nicht ergehen dürfen,
umso weniger ein Bescheid, der der stattgebenden Auszahlung der Familienbeihilfe
und des Erhöhungsbetrages im Spruch entgegensteht. Da dieser
Bescheid sohin der Rechtslage widerspricht, war der gegen diesen Bescheid
gerichteten Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid, wie im Spruch
geschehen, aufzuheben.
Soweit die Berufungswerberin die "Feststellung der
Erwerbsunfähigkeit" ihres Sohnes begehrt hat, muss festgehalten werden,
dass das FLAG 1967 bei Vorliegen der jeweils genannten Voraussetzungen nur einen
Rechtsanspruch auf die ausdrücklich genannten Leistungen einräumt. Die
Feststellung der Erwerbsunfähigkeit eines Kindes ist in manchem Falle eine
von verschiedenen Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe
und/oder des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung.
Im vorliegenden Falle wurde die Familienbeihilfe für
den allein maßgeblichen Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis
31. Dezember 2007 gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 wegen
Berufsausbildung des Kindes, und wurde der Erhöhungsbetrag zur
Familienbeihilfe wegen festgestellter erheblicher Behinderung des Kindes im Sinn
des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 auf Grund des vom Bundessozialamt
bescheinigten Grades der Behinderung von 50 v.H. gewährt. Die Frage, ob das
Kind bei diesem Sachverhalt voraussichtlich dauernd außerstande war oder
ist, sich dauernd den Unterhalt zu verschaffen, stellte sich nicht.
Es wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
die gegenständliche Berufungsentscheidung nur die Frage der Gewährung
der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen
erheblicher Behinderung des Sohnes der Berufungswerberin für die Zeit vom
1. Juni 2007 bis 31. Dezember 2007 zum Gegenstand hat. Auch die in der
Berufungsschrift erwähnte rückwirkende Gewährung des
Erhöhungsbetrages kann daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
sein.
Graz, am 5.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0853-G/07
- Stammnummer
- 32925
- Gültig
- 05.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF