Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0568-G/07
Keine Familienbeihilfe wenn Leistungen aus der Grundversorgung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0568-G/07vom 04.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn eine Familie Leistungen aus dem Grundversorgungsgesetz erhält, besteht gemäß § 3 Abs. 4 FLAG 1967 (BGBl. 168/2006) kein Anspruch auf Familienbeihilfe (VfGH v. 2. Oktober 2007, B 1163/07-10).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn O in XY, vom 15. Juni 2007
gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 16. Mai 2007 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und des
Kinderabsetzbetrages ab 1. Juli 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Graz-Stadt hat die Anträge auf
Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für die
Kinder S, D, Da, A und Z mit Bescheid vom 16. Mai 2007 abgewiesen.
Begründet wurde der Bescheid damit, dass gemäß
§ 3 Abs. 4
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 für Personen, denen die subsidiäre
Schutzberechtigung zuerkannt wurde ab 1.7.2006 nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht, wenn sie selbständig oder unselbständig
erwerbstätig sind und sie keinen Anspruch auf Leistungen aus der
Grundversorgung für die Familie haben.
Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2007 wurde vom Berufungswerber
das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und wie folgt begründet:
Laut Bescheid des
Finanzamtes vom 16. Mai 2007 wird mein Antrag auf Gewährung der
Kinderbeihilfe für meine Kinder S
, D ,
Da ,
A und
Z abgewiesen, da für sie laut
Auskunft der Landesregierung FA 11A vom 14. 5 2007 ab 1.7.2006 Ansprüche
aus der Grundversorgung bestehen.
Dazu möchte ich
ausführen, dass mir in Österreich der Status des subsidiär 18
Schutzberechtigten eingeräumt wurde, ich also auf Grund der Gefahr eines
bedrohlichen Schadens infolge willkürlicher Gewalt nicht in mein
Herkunftsland zurückkehren kann.
In seinem Beschluss vom
16.3.2007 hat der Verfassungsgerichthof ausgeführt, dass der Gesetzgeber
bei der Gewährung familienfördernder Maßnahmen einen
großen Gestaltungsspielraum hat und die Gewährung der
Familienbeihilfe von einer qualifizierten Nahhebeziehung zum Inland
abhängig gemacht werden kann.
Auf Grund der Lage in meinem
Herkunftsland ist mir eine Rückkehr dorthin nicht möglich. Weiters ist
mir eine Arbeitsaufnahme in Österreich ohne gesonderte arbeitsrechtliche
Genehmigung möglich. Somit ist die Nahebeziehung zu Österreich, als
Land, in dem ich mit meiner Familie auch in Zukunft den Hauptwohnsitz haben
werde, als gegeben anzusehen.
Auch möchte ich darauf
hinweisen, dass Art. 28 (1) der Status-Richtlinie vorsieht, dass Personen, denen
die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt
worden ist, in Österreich die notwendige Sozialhilfe erhalten wie
Staatsangehörige. Dabei ist unter den Begriff der Sozialhilfe auch die
Gewährung der Familienbeihilfe zu subsumieren.
In Widerspruch dazu normiert
jedoch § 3 (4) FLAG 1967 i.d.F. BGBI. I Nr. 168/2006, dass subsidiär
Schutzberechtigte nur dann einen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, sofern sie
keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder
selbständig erwerbstätig
sind.
Somit kommt es zu einer
Schlechtersteilung der subsidiär Schutzberechtigten gegenüber
Konventionsflüchtlingen, welche gemäß
§ 3 (3) FLAG ab dem
Zeitpunkt der Gewährung der Flüchtlingseigenschaft Anspruch auf
Familienbeihilfe haben.
Dieser
Widerspruch ist mir deshalb nicht nachvollziehbar, da auch ich als
subsidiär Schutzberechtigter keine Möglichkeit habe, in meine Heimat
zurückzukehren. Gerade deshalb ist es mir ein besonderes Anliegen, meine
fünf Kinder möglichst gut in die österreichische Gesellschaft zu
integrieren um ihnen hier eine bessere Zukunft zu ermöglichen.
Weiters möchte ich
vorbringen, dass ich vom 25.4.2006 -29.5.2007 bei der
X Gütertransport, Am Terminal 5a
in Y beschäftigt war.
Innerhalb dieser Zeit
erfüllt ich die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe
gem. § 3 (4) und (5) FLAG,
da ich unselbständig erwerbstätig war. Somit beantrage ich, dass der
Bescheid vom 16. Mai 2007 aufgehoben wird und mir für diesen Zeitraum die
Kinderbeihilfe rückwirkend gewährt wird.
Das Finanzamt Graz-Stadt erließ am 26. Juni 2007 eine
abweisende Berufungsvorentscheidung und verwies dabei zusammenfassend auf die
neue Gesetzeslage des § 3 Abs. 4 FLAG 1967, (ab 1.7.2006 in Kraft
getreten).
Der Berufungswerber brachte am 3. Juli (eingelangt am 11.
Juli 2007) einen Vorlageantrag ohne weitere zusätzliche Begründung
ein.
Mit Bericht vom 24. Juli 2007 legte das Finanzamt
Graz-Stadt die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967, in der ab
1.1.2006 geltenden Fassung, haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG),
BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Nach § 3 Abs. 2 leg. cit. besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
Abs. 3 leg. cit. besagt: Abweichend von Abs. 1 haben
Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, gewährt
wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder,
denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Zu Ihrem Anbringen, dass Sie vom 25.4.2006 bis 29.5.2007 in
einem Arbeitsverhältnis gestanden sind und sie deshalb die Voraussetzung
für die Gewährung der Familienbeihilfe erfüllt hätten wird
auf die umfangreichen Änderungen im Bereich des Fremdenrechts
verwiesen.
Bis 31.12.2005 galt für Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, folgende gesetzliche Regelung des
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967: Danach hatten solche Personen dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen.
Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei
Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstieß.
Die oben zitierte Neuregelung der Ansprüche von
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, erfolgte im
Rahmen umfangreicher Änderungen im Bereich des Fremdenrechtes. Danach
besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr für diese Personen, die
auch zur Niederlassung in Österreich berechtigt sind, wobei diese
Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im Rahmen des
Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
erteilt wird. In deren §§ 8 und 9, auf die sich das Gesetz bezieht,
sind die Arten und Formen der Aufenthaltstitel im Sinn des Gesetzes
aufgezählt.
Arten und Form der Aufenthaltstitel nach dem
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
1. "Niederlassungsbewilligung" für eine nicht
bloß vorübergehende befristete Niederlassung im Bundesgebiet zu einem
bestimmten Zweck (Abs. 2) mit der Möglichkeit, anschließend einen
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" (Z 3) zu erlangen;
2. Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" für die
befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" (Z 4) zu erhalten;
3. Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" für die
Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der
Gültigkeitsdauer des Dokuments;
4. Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt -
Familienangehöriger" für die Dokumentation des unbefristeten
Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
5. "Aufenthaltsbewilligung" für einen
vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten
Zweck (§§ 58 bis 69 und § 72) mit der Möglichkeit,
anschließend eine Niederlassungsbewilligung zu erlangen, sofern dies in
diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(2) Niederlassungsbewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1
werden erteilt als:
1. "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft", die
zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten nach §§
12 Abs. 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;
2. "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen
Erwerbstätigkeit", die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung
einer Erwerbstätigkeit berechtigt;
3. "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt", die zur
befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
gemäß
§ 17 AuslBG berechtigt;
4. "Niederlassungsbewilligung - beschränkt", die zur
befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen und
einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine
entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
gilt, berechtigt;
5. "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger", die zur
befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit
berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund
einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt.
(3) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen
und den Inhalt der Aufenthaltstitel nach Abs. 1 durch Verordnung fest. Die
Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild,
ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als
Identitätsdokumente.
(4) Die Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 Z 5) von Ehegatten
und minderjährigen unverheirateten Kindern hängt während der
Frist nach § 27 Abs. 1 vom Bestehen der Aufenthaltsbewilligung des
Zusammenführenden ab (§ 69).
(5) Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung, ausgenommen
Fälle von Sozialdienstleistenden (§ 66), dürfen
während der Geltungsdauer dieser Bewilligung im Inland um eine
Aufenthaltsbewilligung mit anderem Zweckumfang oder um eine
Niederlassungsbewilligung ansuchen. Ein solcher Antrag schafft bis zur
Zustellung der Entscheidung der Behörde erster Instanz ein über die
Geltungsdauer der ursprünglichen Aufenthaltsbewilligung hinausgehendes
Bleiberecht.
Zu Ihrem Einwand, dass Art. 28 (1) der Statusrichtlinie
vorsieht, dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der
subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, in Österreich die
notwendige Sozialhilfe erhalten wie Staatsangehörige, wird festgestellt,
dass die Sozialhilfe keine Familienleistung ist und sich daher nicht auf die
Gewährung der Familienbeihilfe bezieht.
Auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales
und Konsumentenschutz ist zur Sozialhilfe Folgendes ausgeführt:
In Österreich sind
die Länder für die Gewährung von Sozialhilfeleistungen
zuständig.
Die Sozialhilfe
hat die Aufgabe, hilfsbedürftigen Menschen die Führung eines
menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen. Hilfsbedürftigkeit liegt
vor, wenn der notwendige Lebensbedarf bzw. Lebensunterhalt weder durch den
Einsatz der eigenen Kräfte und Mittel (Einsatz der Arbeitskraft, Einsatz
von Einkommen und Vermögen) oder durch familiäre Unterhaltsleistungen
noch aufgrund eines sozialversicherungsrechtlichen oder sonstigen vorrangigen
Leistungsanspruchs gesichert werden kann (Prinzip der Subsidiarität).
Die Sozialhilfe wird Personen
in Privathaushalten bzw. außerhalb von Einrichtungen ("offene
Sozialhilfe") sowie in Anstalten oder Heimen ("stationäre" Sozialhilfe)
gewährt.
In diesem Zusammenhang wird auf den Beschluss des
Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2007, B 1163/07 - 10 verwiesen,
in dem ua. ausgeführt wurde, dass dem Gesetzgeber nach ständiger
Rechtsprechung des Gerichtshofes bei der Gewährung familienfördernder
Maßnahmen ein großer Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. VfSlg.
8605/1979, 14.694/1996, 16.542/2002, 16.820/2003) und dass es auch unbedenklich
erscheint, wenn der Gesetzgeber diesen Anspruch einer Personengruppe
vorenthält, für die grundsätzlich eine staatliche Versorgung
vorgesehen ist und dass aus diesem Grund auch gegen die Beseitigung eines bisher
gegebenen Anspruches pro futuro keine gleichheitsrechtlichen Bedenken bestehen.
Mit Bundesgesetzblatt 168, ausgegeben am 28. Dezember 2006,
wurde das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 BGBl. Nr. 376/1967 geändert
und dem § 3 folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
(4) Abweichend von Abs. 1
haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem
Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine
Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder
selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder,
denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005
zuerkannt wurde.
(5) In den Fällen
des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird für
nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Gleiches
gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur
Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet.
Dem § 55 FLAG 1967 wird folgender Abs. 3
angefügt:
§ 3 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 168/2006 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft."
Aus der Aktenlage geht hervor (dem wurde auch in der
Berufung nicht widersprochen), dass die Familie ab 1. Juli 2006 Anspruch auf
eine Leistung nach dem Grundversorgungsgesetz hat und daher die Familienbeihilfe
gemäß
§ 3 Abs. 4 FLAG 1967 nicht gewährt werden
kann.
Aus den angeführten Gründen war die Berufung, wie
im Spruch angeführt, vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 4.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 9 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
AusländerLeistungen nach dem Grundversorgungsgesetzsubsidiär Schutzberechtigterstaatliche Versorgung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0568-G/07
- Stammnummer
- 32921
- Gültig
- 04.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF