Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0061-S/07
Einleitung; Einleitungsbescheid; Umsatzsteuer; nichterklärte Umsätze
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0061-S/07vom 04.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Michael Schrattenecker, in der
Finanzstrafsache gegen K.G., 5400 Hallein, Dorrekstraße 3, über
die Beschwerde des Beschuldigten vom 14. Dezember 2007 gegen den Bescheid
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
Salzburg-Land, vertreten durch Mag. Josef Nußbaumer, vom 20. November
2007, SN 2007/0260-001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise stattgegeben. Der
angefochtene Bescheid betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wird
in der Form abgeändert, dass der strafbestimmende Wertbetrag hinsichtlich
der Umsatzsteuer für das Jahr 2006 von € 20.540.-auf nunmehr €
17.600.-herabgesetzt wird.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde
als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 20. November 2007 hat das Finanzamt
Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2007/0260-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser vorsätzlich unter Verletzung seiner
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch
Nichtbekanntgabe seiner Tätigkeit als planender und ausführender
Baumeister und der daraus resultierenden Nichtabgabe der Umsatzsteuer- und
Einkommensteuererklärung für den Zeitraum 2006, indem aufgrund einer
vorliegenden Kontrollmitteilung festgestellt wurde, dass die aufgrund der oa.
Tätigkeit (zumindest) im Falle des Bauvorhabens Sabine und Lothar T.
erzielten Umsätze vom Beschuldigten nicht erklärt worden waren und er
somit bescheidmäßig festzusetzende Abgaben und zwar Umsatzsteuer
für den Zeitraum 2006 in Höhe von € 20.540.-sowie Einkommensteuer
für den Zeitraum 2006 in Höhe von € 18.790.-insgesamt sohin
€ 39.330.-verkürzt habe. Er habe hiermit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen.
Begründend verwies das Finanzamt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz auf die Auswertung der vom Finanzamt
Kitzbühel - Lienz übermittelten Rechnungen (Rechnung vom 5.10.2006 mit
Rechungsaussteller Baumeister K.G. ) und auf die Überweisungsauflistung
zwischen März und Oktober 2006. In subjektiver Hinsicht sei Vorsatz
anzunehmen, weil beide geforderten Komponenten, das Wissen und das Wollen
gegeben seien. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er Einkünfte aus einem
Gewerbebetrieb dem Finanzamt zu melden und Umsatz- und Einkommensteuer zu
entrichten habe. Dieses Wissen ergebe sich schon aus der Ausbildung zum
Baumeister die auch entsprechende Belehrungen über steuerliche
Angelegenheiten enthalte. Da der Bf. schon vor 2006 in mehreren GmbHs als
Geschäftsführer tätig war, könne es als gewiss angenommen
werden, dass er über entsprechendes steuerliches Wissen bezüglich der
Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verfügt habe. Wenn er es
dennoch unterlassen habe, die Umsätze aus seiner Tätigkeit als
Baumeister ordnungsgemäß zu versteuern, so könne nur der Schluss
gezogen werden, dass er bewusst seiner Steuerpflicht nicht nachkommen wollte,
sodass nur dolus directus angenommen werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten, die er anlässlich seiner Einvernahme am
14.12.2007 zu Protokoll gegeben hat. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er
keinen Vertrag mit den Ehegatten T. unterschrieben habe. Die Rechnung habe er
über Ersuchen eines Bekannten des M.A. ausgestellt. Vom Bauvorhaben selbst
habe er keine Ahnung, er sei nur einmal vor Ort gewesen. Die einzelnen
Rechnungspositionen seien ihm von dem Bekannten angesagt worden. Er selbst habe
aus dem Bauvorhaben kein Geld bekommen, außer jenen € 2.500.-die er
von M.A. zur Abdeckung der Sozialversicherung kassierte. Der Bf. gab weiters an,
den Einreichplan für die Sanierung und den Zubau erstellt zu haben,
dafür aber keine Cent erhalten zu haben. Bei der Rechnungserstellung habe
er eine alte Rechnung mit der Nr. 28 überschrieben, dies habe nichts zu
bedeuten. Die Werte und der Positionstext seien ihm telefonisch durchgesagt
worden. Zusammenfassend habe er den ihm vorgehaltenen Auftrag T. niemals in
eigener Regie durchgeführt und könne daher nicht nachvollziehen, warum
ihm eine Nachforderung von rund € 40.000.-als finanzstrafrechtliche
Verfehlung unterstellt werde.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG haben die
Finanzstrafbehörden erster Instanz die ihnen gemäß
§§
80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Abs. 2 leg. cit. haben die Finanzstrafbehörden
erster Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das
Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Im vorliegenden Fall langte am 12.September 2007 beim
Finanzamt Salzburg-Land eine Anzeige des Finanzamtes Kitzbühel - Lienz
gegen K.G. und M.A. ein. Demnach sei mit Generalunternehmervertrag vom 27.1.2006
Baumeister K.G. vom Ehepaar Sabine und Lothar T. in Westendorf/Tirol mit den
Umbau- und Zubauarbeiten des Wohnhauses in Westendorf mit einer
Bruttopauschalsumme in Höhe von € 123.240.-beauftragt worden. Aufgrund
einer erteilten Generalvollmacht habe M.A. sämtliche Arbeiten
übernommen. In weiterer Folge seien Gelder von M.A. und auch vom
Beschuldigten übernommen worden. In der Schlussrechnung vom 5.10.2006 sei
dann auch die 20 % Umsatzsteuer in Rechung gestellt und dabei darauf hingewiesen
worden, dass die genannten Beträge bereits in Teilzahlungen ausbezahlt
worden seien. In weiterer Folge leitete das Finanzamt Salzburg-Land
Ermittlungen gegen beide Verdächtige ein. Beide Beteiligten wurden
ausführlich zur Sache einvernommen, der Beschuldigte am 23.11.2007 und
nochmals am 14.12.2007. Er gab an, den Generalunternehmervertrag zwischen ihm
und den Ehegatten T. erstellt zu haben. Nach Ausfertigung des Vertrages sei von
seiner Seite auch nichts mehr geschehen. Die Rechnung vom 5.10.2006 sei von ihm
erstellt und auch unterschrieben worden. Er habe M.A. keine Generalvollmacht
betreffend den Bau in Westendorf ausgestellt. Warum die Zahlungen auf das Konto
des M.A. bzw. in bar geleistet wurden, wisse er nicht. Er habe über
Ersuchen des M.A. nur den Plan für das Bauvorhaben gezeichnet, es sei ihm
dafür kein Geld ausgehändigt worden. Die wesentlichen Aussagen
der zweiten Einvernahme vom 14.12.2007 wurden zusammengefasst bereits oben
dargelegt.
Abgesehen von diesen Aussagen liegt noch folgendes
Beweismaterial vor: Zwei Rechnungen vom 5.10.2006, ausgestellt vom
Beschwerdeführer, gerichtet an Sabine und Lothar T. über brutto €
71.919,84 und € 33.684.--. In beiden Rechnungen wird die Umsatzsteuer
ausgewiesen. Eine Auflistung betreffend Überweisungen an K.G. und
M.A. samt dazugehörigen Überweisungsbelegen. Ein Schreiben des
Bf. an die Ehegatten T. vom 5.10.2006, in dem es heißt, dass nach
Bezahlung des noch offenen Betrages von € 12.500.-alle Verbindlichkeiten
für dieses Bauvorhaben abgedeckt und erledigt seien. Eine
handschriftliche Bescheinigung vom 29.9.2006, in der der Beschwerdeführer
den Erhalt von € 12.500.-betreffend das Bauvorhaben T. bestätigt.
Im Zusammenhalt dieser Unterlagen und der Angaben des Bf.
ist zu unterstellen, dass der Bf. maßgeblich am Bauvorhaben Sabine und
Lothar T. beteiligt war und auch Beträge eingenommen hat. Eine Meldung
dieser Einkünfte bzw. Offenlegung gegenüber dem Finanzamt ist jedoch
unterblieben. Insbesondere wurde trotz der ausgewiesenen Umsatzsteuer weder eine
Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht noch eine Vorauszahlung entrichtet. Bei
dieser Sachlage kann der Schlussfolgerung des Finanzamtes, dass es der Bf.
bewusst unterließ, seine Umsätze aus der Tätigkeit als
Baumeister ordnungsgemäß zu versteuern und er damit seiner
Steuerpflicht nicht nachkommen wollte, nicht ernstlich entgegengetreten werden.
Die dagegen vorgebrachten Einwendungen entsprechen nicht der Lebenserfahrung und
sind als Schutzbehauptungen anzusehen. Damit liegen aber die
Voraussetzungen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens vor.
Zur teilweisen Stattgabe ist Folgendes
festzustellen: Die Erstinstanz legte ihrem Einleitungsbescheid einen
Verkürzungsbetrag an Umsatzsteuer von € 20.540.-zugrunde und verwies
in der Begründung auf die Rechungen vom 5.10.2006. Dabei wurde
offensichtlich übersehen, dass sich aus diesen vorliegenden Rechnungen eine
Umsatzsteuer von (lediglich) € 17.600.-ergibt. Da weitere Rechnungen nicht
aktenkundig sind, war der strafbestimmende Wertbetrag hinsichtlich Umsatzsteuer
auf diese € 17.600.-zu reduzieren. Das Finanzamt errechnete die €
20.540.-aus dem in der Anzeige des Finanzamtes Kitzbühel - Lienz
angeführten Generalunternehmervertrag vom 27.1.2006 mit einer
Bruttopauschalbausumme von € 123.240.--, der aber nicht aktenkundig ist und
somit der Einleitung nicht zugrunde gelegt werden kann.
Zusammenfassend ist auch für die
Rechtsmittelbehörde der Verdacht eines vorsätzlichen Finanzvergehens
ausreichend begründet. Das Finanzamt hat sich im Einleitungsbescheid mit
der objektiven und der subjektiven Tatseite entsprechend auseinandergesetzt, die
Verdachtsmomente sind durch die Aktenlage gedeckt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
4. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0061-S/07
- Stammnummer
- 32920
- Gültig
- 04.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF