Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0141-W/05
Verdacht des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei und der Monopolhehlerei.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0141-W/05vom 29.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 7, Hofrat Dr. Josef Lovranich, in der
Finanzstrafsache gegen GX, XY, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut
Adelsberger, 1040 Wien, Brucknerstraße 4, über die Beschwerde
des Beschuldigten vom 16. November 2005 gegen den Bescheid über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien, vertreten
durch Oberrat Dr. Gerold Teibinger, vom 17. Oktober 2005, GZ.
100/90.301/2005-AFE/Sw, zu Recht erkannt:
I. Der Spruch des angefochtenen
Einleitungsbescheides wird wie folgt abgeändert:
... 60.000 Stück
Zigaretten verschiedener Marken ...
II. Im Übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. Oktober 2005 hat das Zollamt Wien
als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.)
zur SN 100/2005/00000-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Zeitraum November 2004 bis Mai 2005 im Bereich des Zollamtes Wien
vorsätzlich 60.000 Stück Zigaretten der Marke Memphis Classic,
hinsichtlich derer zuvor von unbekannten Tätern die Finanzvergehen der
vorsätzlichen Abgabenhinterziehung, des Schmuggels und des
vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols gemäß
§§ 33 Abs. 1, 35 Abs. 1 lit. a, 44 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen
worden seien, an sich gebracht sowie an GY weiterverkauft und hiermit "ein
Finanzvergehen nach §§ 37 Abs. 1 lit. a und § 46 Abs. 1 lit. a
FinStrG" begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 16. November 2005, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Bei der Aussage des GY handle
es sich um eine Schutzbehauptung. Der Bf. habe sich vom 15. August 2004 bis zum
12. Dezember 2004 nachweislich in Ägypten aufgehalten. Es sei somit
erwiesen, dass die "Belieferung" nicht im November 2004 begonnen haben
könne. Weiters habe der Bf. weder ein Fahrzeug noch eine
Lenkerberechtigung, weshalb auch nicht nachvollzogen werden könne, wie der
Bf. GY mit derartig großen Mengen beliefert haben könne. Der Bf. sei
niemals Inhaber des Anschlusses der Mobiltelefonnummer XYZ gewesen. Aus der
Auskunft der X GmbH vom 11. Mai 2005 sei ersichtlich, das der Name des Bf. von
jemandem angegeben worden sei, dem der Bf. im weitesten Sinn bekannt sei, weil
er von ihm ungefähre Details, nämlich "Namen und Geburtsdatum", wisse.
Der Name des Bf. sei aber völlig falsch geschrieben, weshalb ausgeschlossen
werden könne, dass der Bf. diesen Anschluss angemeldet und verwendet habe.
Als Beweis werde die Einvernahme des Bf. und die Kopie des Reisepasses des Bf.
genannt. Zum weiteren Beweis dafür, dass der Bf. nicht Inhaber des
Anschlusses der og. Telefonnummer sei, beantrage er die Beischaffung des
Originalantragsformulars hinsichtlich des og. Anschlusses.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich
der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse
aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung,
eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder
Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich
bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 46 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich
der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände
(§ 17 Abs. 4) oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich
welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst
an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den
für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung gemäß Abs. 1, dass die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz
gemäß
§ 82 Abs. 3 erster Satz FinStrG das
Strafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die
Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung
aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht
besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(vgl. VwGH 31.3.2004, 2003/13/0152). "Verdacht" ist mehr als eine bloße
Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung
auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. VwGH 26.11.2002,
2002/15/0125).
Der Verdacht muß sich sowohl auf den objektiven als
auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken (VwGH 25.2.2004,
2001/13/0250).
Am 10. Mai 2005 entdeckten Organe der
Finanzstrafbehörde erster Instanz anlässlich einer freiwillig
gestatteten Nachschau im Lokal "Y" in XY1, im Bereich der Kasse und in einer
Kammer, die ihnen von GY geöffnet worden war, insgesamt 81.500 Stück
Zigaretten verschiedener Marken.
Die Zigaretten wurden gemäß
§ 89 Abs. 2
FinStrG beschlagnahmt.
GY sagte am 10. Mai 2005 anlässlich seiner Einvernahme
als Verdächtiger durch die og. Organe der Finanzstrafbehörde erster
Instanz im Wesentlichen wie folgt aus:
Er habe 5 bis 6 Lieferanten gehabt, die in den letzten 6
Monaten insgesamt 150 Stangen Schmuggelzigaretten verschiedener Marken an ihn
verkauft hätten; im Zeitraum November 2004 bis April 2005 seien dies 900
Stangen gewesen.
Die og. Zigaretten habe GY ab dem 1. Mai 2005 erworben.
Insgesamt habe er von diversen Lieferanten 1307,80 Stangen Schmuggelzigaretten
verschiedener Marken um € 15,00 bis € 16,00 pro Stange gekauft
und zum Großteil "an diverse Kunden im Lokal" um € 22,00 bis
€ 25,00 weiterverkauft.
Er habe 4 bis 5 Stammlieferanten gehabt.
Als deren Namen und Telefonnummern seien GY nur
bekannt:
"ALI", XYZ, ...
Durch das Auskunftsersuchen vom 10. Mai 2005 an die
X-Rechtsabteilung, XY2, ermittelte die Finanzstrafbehörde erster Instanz
den Namen G, das Geburtsdatum XYZ1 und die Adresse XY3. Aus der ZMR-Abfrage der
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 11. Mai 2005 resultierte der Name GX,
das vorgenannte Geburtsdatum und der Wohnsitz XY4, mit dem Vermerk "Gemeldet
11.8.2004 -".
Am 13. Mai 2005 sagte GY vor Organen der
Finanzstrafbehörde erster Instanz im Wesentlichen wie folgt aus:
"ALI" sei wahrscheinlich Ägypter. GY habe von diesem
seit November 2004 ca. 300 Stangen Zigaretten verschiedener Marken gekauft.
"ALI" habe die Zigaretten immer zu GY in das og. Lokal gebracht.
Bei der Einvernahme vom 13. Mai 2005 wurde GY ein Foto des
Bf. gezeigt. Dazu gab GY an:
Er könne mit Sicherheit sagen, dass es sich bei der
auf dem Foto abgebildeten männlichen Person um "ALI" handle.
Der Bf. sagte am 18. Mai 2005 anlässlich seiner
Einvernahme als Verdächtiger durch Organe der Finanzstrafbehörde
erster Instanz im Wesentlichen wie folgt aus:
Die Telefonnummer XYZ habe er nie besessen. Er kenne keine
Person mit dem Namen GY oder "Gery" und sei noch nie in dem og. Lokal
gewesen.
Die og. Ermittlungsergebnisse sind hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit,
dass die verfahrensggstl. Zigaretten mit dem Makel des Schmuggels (einer der in
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG normierten Vortaten) behaftet sind und dass der
Bf. diese Zigaretten, die zugleich Monopolgegenstände sind, an sich
gebracht hat. Es besteht folglich der Verdacht, dass der Bf. die objektiven
Tatbestandsmerkmale des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach 37 Abs. 1 lit.
a FinStrG und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG
verwirklicht hat.
Das Wissen um das österreichische Tabakmonopol wird
als allgemein bekannt vorausgesetzt.
Aufgrund der og. Ermittlungsergebnisse besteht der
Verdacht, dass der Bf. hinsichtlich der zollunredlichen Herkunft der Zigaretten
vorsätzlich im Sinne des § 8 Abs. 1 erster Halbsatz FinStrG gehandelt
hat.
Beim derzeitigen Verfahrensstand kann daher der
Verantwortung des Bf. nicht gefolgt werden. Die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens ist zu Recht erfolgt. Die endgültige Beantwortung der
Frage, ob der Bf. die ihm zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich
begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0141-W/05
- Stammnummer
- 32892
- Gültig
- 29.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF