Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0045-W/07
Einleitung, Aufhebung des Bescheides, da keine Pflicht zur Abgabe von UVA bei § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0045-W/07vom 01.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen F.R., über die Beschwerde des Beschuldigten vom
26. Februar 2007 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Wien 1/23 vom 1. Februar
2007, Strafnummer-1,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene
Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
1. Februar 2007 hat das Finanzamt Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur Strafnummer-1 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Bereich des Finanzamtes Wien 1/23 vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten und zwar Umsatzsteuer
4-11/2006 in betragsmäßig noch festzustellender Höhe und hiermit
ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Als Begründung wurde
ausgeführt, dass seitens des Bf. in den angeführten Zeiträumen
Umsatzsteuervoranmeldungen nicht eingebracht und Umsatzsteuervorauszahlungen
nicht entrichtet worden seien. Die letzte abgegebene Steuererklärung
datiere von 2004 und sei eine Nullmeldung gewesen. Seitdem seien gegenüber
dem Finanzamt keinerlei Erklärungsabgaben mehr erfolgt. Demgegenüber
sei festgestellt worden, dass der Bf. von 4 bis 12/2006 rund 1000 Artikel
angeboten habe und auf dieser Homepage über einen eigenen "Onlineshop"
verfüge, wo derzeit 141 Artikel angeboten würden.
Es bestehe daher der Verdacht,
dass diese Tätigkeit gewerblich ausgeübt werde, ohne den
entsprechenden steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte als Berufung bezeichnete Beschwerde des Beschuldigten vom
26. Februar 2007, in welcher ausdrücklich festgehalten werden, dass
der Bf. die genannten umsatzsteuerrechtlichen Verletzungen nicht mutwillig
begangen habe und der Bf. stets bedacht gewesen sei, seinen Steuerpflichten
nachzukommen. Wie das Finanzamt wisse habe der Steuerberater des Bf. bis 2004
monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen durchgeführt. In weiterer Folge haben
jedoch nur noch sehr spärliche Umsätze lukriert werden können,
sodass nur mehr quartalsmäßige Umsatzsteuervoranmeldungen erfolgt
seien.
Die wirtschaftliche Situation
des Bf. habe sich weiterhin dramatisch verschlechtert und es seien leider
Schulden bei seinem Steuerberater entstanden, die auch bis dato noch nicht
beglichen worden seien. Nur so sei es zu erklären, dass der Jahresabschluss
2005 noch nicht beim Finanzamt abgegeben worden sei.
Hinsichtlich des weiteren dem
Bf. zur Last gelegten Straftatbestandes der Steuerhinterziehung betreffend den
vom Bf. durchgeführten Verkaufes klärt der Bf. wie folgt auf:
Die wirtschaftliche Situation
des Bf. habe sich verschlechtert und in seiner persönlichen Verzweiflung
habe der Bf. versucht, durch den Verkauf - auch privater Gegenstände -
seine Lebenshaltungskosten abzudecken.
Es entspreche der Tatsache,
dass der Bf. Artikel angeboten und die daraus lukrierten Umsätze zu 90 %
aus numismatischen Artikeln (Euromünzen) bestanden habe. Diese wiederum
würden zum Teil aus der Privatsammlung des Bf. stammen und der Verkauf habe
nicht annähernd den vom Bf. gestellten Erwartungen entsprochen.
Schließlich habe der Bf. etliche Münzen unter den Einkaufspreisen
wieder verkaufen müssen. Bei diesen Artikeln handle es sich außerdem
um eine Differenzbesteuerung und die Gewinne seien minimal gewesen.
Hinsichtlich des
angeführten Zeitraumes 4-12/06 werde der Bf. ehest möglich die
Umsatzsteuervoranmeldungen nachholen. Der Bf. streite keineswegs ab, dass er in
dieser Angelegenheit einen Fehler begangen habe, der aber in keiner bösen
Absicht geschehen sei, sondern darauf zurückzuführen sei, dass der Bf.
nie selbst mit steuerlichen Angelegenheiten zu tun gehabt habe und in solchen
Belangen nicht versiert sei.
Der Bf. könne vorweg
bereits sagen, dass es sich um wirklich geringfügige Beträge in der
Größenordnung von ca. € 2.000,00 bis € 3.000,00 Gewinn
gehandelt habe und er davon ausgegangen sei, dass in diesem Fall keine Steuern
zu entrichten wären. Der Bf. ersuche bis zur Nachreichung der Unterlagen
dieses Finanzstrafverfahren einzustellen.
Angesichts seiner
persönlichen Lage bitte der Bf. um Entgegenkommen und die Möglichkeit,
die vorhandenen Unterlagen nachreichen zu dürfen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht. Der Verdacht muss sich dabei sowohl auf
den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken (VwGH
28.2.2002, 99/15/0217).
Dem nunmehr vorliegenden
Bericht über die zwischenzeitlich durchgeführte abgabenrechtliche
Prüfung vom 12. September 2007 ist zu entnehmen, dass der Bf. nur
Umsätze als Kleinunternehmer getätigt hat, die gemäß
§
6 Abs. 1 Z 27 UStG steuerfrei zu behandeln sind.
Da der Bw. somit weder die
Verpflichtung hatte, monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben noch
Umsatzsteuervorauszahlungen zu entrichten und seine Umsätze als
Kleinunternehmer steuerfrei zu behandeln waren, mangelt es im vorliegenden Fall
schon an der objektiven Tatseite, sodass - da die Tatbestandsvoraussetzungen
für eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
nicht erfüllt sind - schon aus diesem Grund der Bescheid aufzuheben war.
Ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen war somit obsolet.
Informativ wird mitgeteilt,
dass die Kompetenz zur Einstellung des Finanzstrafverfahrens nicht dem
Unabhängigen Finanzsenat obliegt, vielmehr von der Finanzstrafbehörde
erster Instanz vorzunehmen ist.
Wien, am 1.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0045-W/07
- Stammnummer
- 32875
- Gültig
- 01.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF