Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0018-S/07
Beschwerde gegen Zurückweisungsbescheid
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0018-S/07vom 31.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Dr. Peter Meister, in der Finanzstrafsache
gegen A, in B, vertreten durch Dr. Lohberger Wirtschaftprüfungs-und
Steuerberatungs GmbH, Steuerberatungskanzlei, 5020 Salzburg, Nonntaler
Hauptstraße 49, über dessen Beschwerde vom 26. April 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 20. April 2007,
SN 2005/00131-001, betreffend die Zurückweisung der Beschwerde vom 16.
Jänner als verspätet gem. § 156 Abs. 1 Finanzstrafgesetzt
(FinStrG)
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 20. April
2007 hat das Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz
die durch den ausgewiesenen Vertreterin eingereichte Beschwerde des
Beschwerdeführers (Bf) A vom 17. Jänner 2007 (die sich gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 24. November 2006 bezüglich eine
beantragten Wiederaufnahme des Verfahrens richtet) als verspätet
zurückgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt
aus, dass Erhebung bei der Post ergeben hätten, dass der bekämpfte
Bescheid vom 24. November 2006 beim Postamt 5033 Salzburg am 1. Dezember
hinterlegt und am 13. Dezember, somit innerhalb der Abholfrist (18.12.2006),
persönlich vom Bf behoben wurde. Das Empfangsdatum 13. Dezember 2006 wurde
von Herrn C, Mitarbeiter des Postamtes 5033, auf Anfrage zweifelsfrei
bestätigt. Die Angaben des Bf, er habe den bekämpften Bescheid erst am
18. Dezember 2006 behoben seien daher unrichtig. Da der bekämpfte
Bescheid innerhalb der Abholfrist behoben wurde, sei die Zustellung des
Bescheides mit 13. Dezember 2006 bewirkt worden. Demnach endete die
Rechtsmittelfrist mit dem 15. Jänner 2007, sodass die am 17. Jänner
eingebrachte Beschwerde verspätet ist.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die durch die Vertreterin des Bf fristgerecht eingereichte Beschwerde vom
26. April 2007 (eingelangt am 27. April 2007), in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Die Beschwerde richte sich
gegen den Zurückweisungsbescheid vom 20. April 2007. Es bestehe seit
1. März 2006 eine Zustellbevollmächtigung für die Kanzlei in der
Nonntaler Hauptstraße 49, 5020 Salzburg. Der
Zurückweisungsbescheid vom 24. November 2006 sei hier am 15. Jänner
2007 zugekommen und wurde unverzüglich, nämlich am 17. Jänner
2007 die Beschwerde im Namen des Bf eingebracht. Da die Rechtsmittelfrist
gewahrt wurde werde um Vorlage der Beschwerde ersucht.
Aus dem Akteninhalt werden noch
folgende Feststellungen getroffen.
Der diesem Verfahren
letztendlich zugrunde liegende Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem.
§ 165 FinStrG enthält den Satz: "Namens und im Auftrag meines
Mandanten stelle ich den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens". Ein
Hinweis auf eine bestehende Zustellvollmacht ist diesem Antrag nicht zu
entnehmen.
Der Amtsbeauftragte hielt in
einem nach einem mit dem Geschäftsführer der steuerlichen Vertreterin
geführten Telefonat in einem Aktenvermerk vom 5. September 2006 fest, dass
die Vollmacht zurückgelegt worden sei.
Der Bescheid vom 24. November
2006, mit dem der Wiederaufnahmeantrag zurückgewiesen wurde, wurde zu
Handen des Bf zugestellt.
Die dagegen erhobene Beschwerde
vom 17. Jänner 2007 enthält ebenfalls den Hinweis, dass die
Vertreterin im Namen und im Auftrag des Bf handle. Einen Hinweis auf eine
bestehende Zustellvollmacht ist diesem Anbringen nicht zu entnehmen. Ein
im Zuge dieses Beschwerdeverfahrens vom Finanzamt eingeleitetes
Ergänzungsverfahren betreffend die Zustellung des Bescheides vom 24.
November wurde seitens der Vertreterin damit beantwortet, dass der Bf
Ortsabwesend gewesen sei und die hinterlegte Sendung erst am 18. Dezember
behoben habe (weshalb die Beschwerde vom 17. Jänner 2007 rechtzeitig sei).
Einen Hinweis auf die bestehende Zustellvollmacht wurde in diesem
Ergänzungsverfahren nicht bekannt gegeben.
Im Zuge einer
Vorhaltsbeantwortung (Vorhalt des UFS-Salzburg vom 24. Oktober 2007) gab die
Vertreterin mit Schriftsatz vom 9. November 2007 an, dass eine telefonische
Bekanntgabe der Änderung des Vollmachtsverhältnisses vom
Amtsbeauftragten des Finanzamtes missverstanden worden sei. Festgehalten
wurde, dass lt. finanzonline.bmf.gv.at - Verwaltung der Klientendaten ab 1.
März 2006 ununterbrochen eine Zustellbevollmächtigung für die
Kanzlei bestanden habe.
Am 13. November 2007 wurde die
Originalvollmachtsurkunde des zwischen der Kanzlei und dem Bf abgeschlossenen
Vertretungsverhältnisses nachgereicht, aus der sich Zustellvollmacht auch
für Finanzstrafsachen ergibt. Diese Vollmachtsurkunde enthält jedoch
kein Datum.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 56 Abs. 3 FinStrG
gelten für Zustellungen (im Finanzstrafverfahren) das Zustellgesetz.
Gem. § 9 Abs. 1
Zustellgesetz (ZustG), idF BGBl I 2004/10 (in Kraft getreten am 1. März
2004) können die Parteien, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht
anderes bestimmt ist, andere natürliche oder juristischen Personen
gegenüber der Behörde ausdrücklich zur Empfangnahme von
Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
Aus der FinanzOnline Verordnung
2006 ergibt sich in Verbindung mit den dazu seitens des Bundesministeriums
für Finanzen ergangen Hinweisen zu den Nutzungsmöglichkeiten und der
dazu ergangenen Stellungnahme des Finanzamtes Salzburg als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 18. Dezember 2008 (letzteres wurde dem Bf
bereits zur Kenntnis gebracht), dass diese Verordnung im Finanzstrafbereich
keine Anwendung findet.
Im gegenständlichen
Finanzstrafverfahren ist somit strittig ob Zustellungsvollmacht für die
Vertreterin des Bf bestand oder nicht und somit die Zustellung des
Zurückweisungsbescheides vom 24. November 2006 an den Bf selbst
zulässig war.
Unstrittig ist, dass die Dr.
Lohberger Wirtschaftsprügungs und Steuerberatungs GmbH im
Finanzstrafverfahren als Vertreterin bevollmächtigt war. Aus dem Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens vom 19. April 2006 geht jedoch nicht hervor, dass
für die Vertreterin auch Zustellungsvollmacht besteht. Auch aus dem
vom Finanzamt erstellten Aktenvermerk vom 5. September 2006, dem laut Aussage
des Geschäftsführers der Vertreterin ein Missverständnis
betreffend der Zurücklegung des Vollmachtsverhältnisses zugrunde
liegt, kann nicht entnommen werden, dass eine Zustellungsbevollmächtigung
bekannt gegeben wurde.
In dem ab dem zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe des Bevollmächtigungsverhältnisses im Jahr 2006
gültigen § 9 Abs. 1 ZustG wurde mit BGBl 2004/10 das Wort
"ausdrücklich" eingefügt. Daraus ist zu schließen, dass eine
Zustellungsbevollmächtigung ausdrücklich gegenüber der
Behörde erklärt werden muss. Im Vergleich mit der
Vorängerbestimmung ergibt sich, dass das Wort "ausdrücklich" im §
8 a ZustG, nicht enthalten war. Nach der damals zu dieser
Vorgängerbestimmung geltenden Rechtsprechung umfasste daher der Hinweis auf
eine allgemeine Vollmacht auch die Zustellungsbevollmächtigung. Diese
Auslegung kann durch das Einfügen des Wortes "ausdrücklich" nicht mehr
aufrechterhalten werden (siehe dazu auch Christoph Ritz, Kommentar zur
Bundesabgabenordnung 3 Auflage, § 9 ZustG, Tz21).
Weiters ist zu beachten, dass
eine Bevollmächtigung im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden muss.
Wenn der Bf in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 9. November 2007 darauf verweist,
dass eine Zustellbevollmächtigung für die Kanzlei im Wege von
Finanzonline ab dem 1. März 2006 bestanden hat, ist entgegenzuhalten, dass
diese Vollmachtsbekanntgabe nur im Steuerverfahren nicht aber im
Finanzstrafverfahren gültig ist. Wie sich aus der FinanzOnline Verordnung
2006 ergibt, findet diese Verordnung nur im Steuerverfahren, nicht aber im
Finanzstrafverfahren, Anwendung. Eine im Steuerverfahren geltend gemachte
Vollmacht gilt daher nicht im Finanzstrafverfahren. Dies auch deshalb, da es
sich bei einem Finanzstrafverfahren um ein Einzelverfahren handelt und nicht wie
im Steuerverfahren (z.B. betreffend Umsatzsteuer, Einkommensteuer) um ein
steuerliches Dauerverhältnis handelt, in dem jährlich Veranlagungen
vorzunehmen sind.
Dass Zustellvollmacht besteht
wurde erst in der gegenständlichen Beschwerde vom 26. April 2007 bekannt
gegeben. Die Beschwerde vom 17. Jänner 2007 enthält noch keinen
Hinweis auf eine bestehende Zustellungsbevollmächtigung und wurde darin die
Zustellung an den Bf selbst nicht bekämpft. Da somit vor dem 26.
April 2006 ein konkreter Hinweis auf eine bestehende Zustellvollmacht für
die Vertreterin nicht vorlag, entspricht die Zustellung des Bescheides vom 24.
November 2006 dem Zustellgesetz. Die Zustellung an den Bf selbst ist daher als
rechtmäßig anzusehen.
Daran ändert auch die
Vorlage der original Vollmachtsurkunde, die am 13. November 2007 an den
UFS-Salzburg erfolgte, nichts, zumal diese Urkunde mangels Datums als Nachweis
für ein schon früher im Finanzstrafverfahren bestehende
Zustellungsbevollmächtigung ungeeignet ist. Gegenüber der
Finanzstrafbehörde ist die bestehende Zustellungsbevollmächtigung in
dem im Beschwerdeverfahren relevanten Zeitraum somit nicht in Erscheinung
getreten.
Wie den Ausführungen des
Finanzamtes im bekämpften Bescheid, welche durch den Akteninhalt gedeckt
sind zu entnehmen ist, erfolgte die Zustellung des Bescheides vom 24. November
2006 am 13. Dezember 2006 (Abholung durch den Bf bestätigt durch
eigenhändige Unterschrift). Die einmonatige Rechtsmittelfrist endete somit
am 15. Jänner 2007, und ist die am 17. Jänner eingebrachte Beschwerde
als nicht fristgerecht anzusehen. Die Zurückweisung der Beschwerde vom 17.
Jänner 2007 als verspätet ist daher zu Recht erfolgt.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
31. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 56 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0018-S/07
- Stammnummer
- 32865
- Gültig
- 31.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF