Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2121-W/07
Bei einer bloßen Absichtserklärung eines Bankangestellten, nach Abschluss seiner Ausbildung als Saxophonist Zusatzeinkünfte als Musiker erzielen zu wollen, liegen keine steuerlich anzuerkennenden Umschulungsmaßnahmen vor.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2121-W/07vom 31.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des XY, Adr., vom 12. Juni 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom 4. Juni 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Bankangestellter und
beantragte im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung 2006 unter
"Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten" den Abzug von 1.952,66
€ als Werbungskosten. Über Ersuchen des Finanzamtes um Nachweis der
geltend gemachten Kosten legte der Bw. eine Anmeldung vom 6. September 2006 beim
Franz Schubert Konservatorium für die Fachrichtung Saxophon vor, aus der
ein monatliches Schulgeld von 336 € ersichtlich ist, sowie diverse
Rechnungen von Musikfachgeschäften.
Im Einkommensteuerbescheid
2006 berücksichtigte das Finanzamt lediglich den Pauschbetrag
für Werbungskosten von 132 €, da laut Bescheidbegründung die
Kosten für das Studium im Unterrichtsfach Saxophon für einen
Bankangestellten keine Ausbildungs- oder Fortbildungskosten darstellen. Auch
Umschulungskosten zur Ausübung eines anderen Berufes seien nicht gegeben,
da die neue Tätigkeit zur Sicherung des künftigen Lebensunterhaltes
dienen müsse oder zumindest zu einem wesentlichen Teil dazu beitragen
müsse. Im Zuge der persönlichen Vorsprache des Bw. beim Finanzamt,
habe dieser keinerlei Angaben über die Höhe der zu erwartenden
Einkünfte als Musiker gemacht.
In der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid brachte der Bw. vor, dass sein Studium eine
Umschulungsmaßnahme sei, die eine geänderte Tätigkeit in einem
neuen Berufsfeld ermögliche und nach § 4 Abs. 4 Z 7 EStG bzw. §
16 Abs. 1 Z 10 EStG abzugsfähig sei. Er werde nach Beendigung des Studiums
diesen Beruf für ein Zusatzeinkommen nutzen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab. In der
Begründung wurde dazu ausgeführt, dass es sich bei
Umschulungsmaßnahmen um Aufwendungen im Zusammenhang mit einem bisher noch
nicht ausgeübten Beruf handle, also um vorweggenommene Werbungskosten. Die
Aufwendungen müssen die tatsächliche Ausübung eines neuen Berufes
bezwecken. Die bloße Absichtserklärung des Steuerpflichtigen auf
Einkünfteerzielung reiche nicht aus, es müssen vielmehr Umstände
vorliegen, die objektiv auf die ernsthafte und konkrete Absicht zur
Einkünfteerzielung schließen lassen. Die Erklärung des Bw., nach
Beendigung des Studiums diesen Beruf für ein Zusatzeinkommen nutzen zu
wollen, reiche daher für den Werbungskostenabzug nicht aus.
Der Bw. beantragte die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Er ergänzte, dass er aus dem Beruf als Musiker
derzeit noch kein Einkommen beziehe, da er sich noch in Ausbildung befinde. Die
Höhe des zukünftigen Einkommens sei noch nicht
abschätzbar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. absolviert neben seiner Tätigkeit als
Bankangestellter ab September 2006 ein Studium am Franz Schubert Konservatorium
im Unterrichtsfach Saxophon. Nach Beendigung des Studiums beabsichtigt der Bw.,
den Beruf als Musiker für ein Zusatzeinkommen zu nutzen. Konkretere Angaben
über eine zukünftige erwerbswirtschaftliche Betätigung im neuen
Berufsfeld wurden vom Bw. nicht getätigt. Auch die Höhe der zu
erwartenden Einkünfte sind für den Bw. noch nicht abschätzbar.
Strittig ist, ob die Aufwendungen des Bw. in Zusammenhang mit der Ausbildung als
Musiker als Kosten für Umschulungsmaßnahmen steuerlich zu
berücksichtigen sind.
Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG in der für das Jahr
2006 anzuwendenden Fassung zählen zu den Werbungskosten auch Aufwendungen
für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen,
die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes
abzielen.
Eine idente Regelung gilt gemäß
§ 4 Abs. 4
Z 7 EStG auch für den Bereich der Betriebsausgaben.
Hingegen dürfen bei den einzelnen Einkünften
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nach § 20 Abs. 1
Z 2 lit. a EStG nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Bei Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen
handelt es sich um vorweggenommene Werbungskosten. Die Umschulungsmaßnahme
muss laut Gesetzestext auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen
Berufes abzielen. Die tatsächliche Ausübung des erlernten Berufes ist
zwar nicht erforderlich, doch müssen die Aufwendungen auf einen neuen Beruf
"abzielen", dh. die ernsthafte Absicht zur Einkünfteerzielung muss zum
Zeitpunkt der Entstehung der Kosten erwiesen sein. Es müssen Umstände
vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur
künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (VwGH 25.6.2000, 95/14/0134, VwGH
16.12.1999, 97/15/0148). Die Anerkennung vorweggenommener Werbungskosten setzt
voraus, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv
feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der
angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen.
Gleiches gilt für vorweggenommene Betriebsausgaben,
welche bereits vor Betriebseröffnung anfallen können, allerdings nur
wenn die Eröffnung eines Betriebes tatsächlich ernsthaft beabsichtigt
ist. Die zielstrebige Vorbereitung der Betriebseröffnung muss für die
Außenwelt erkennbar sein
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG, § 4 Anm 57).
Die Umschulungen müssen weiters umfassend sein,
einzelne Kurse oder Kursmodule, die einen Berufsumstieg nicht sicherstellen,
sind daher nicht abzugsfähig (Doralt,
EStG, § 16 Tz 203/4/2,
Atzmüller/Herzog/Mayr, RdW 2004,
621).
Ob der Wille besteht, eine andere Berufstätigkeit
tatsächlich auszuüben oder ob andere Motive des Steuerpflichtigen der
Bildungsmaßnahme zu Grunde liegen (zB hobbymäßiges Verwerten),
ist im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen.
Spricht das Gesamtbild für das Vorliegen dieser Absicht, liegen
Werbungskosten vor.
Die Ausbildung zum Musiker kann für einen
Bankangestellten dem Grunde nach zweifellos eine Umschulungsmaßnahme
darstellen. Dennoch sind in Anbetracht der geschilderten Rechtsprechung und
Literatur im gegenständlichen Fall die Aufwendungen des Bw. nicht als
Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuerlich anzuerkennen. Denn
Umstände, die über eine bloße Absichtserklärung
hinausgehen, sind nicht ersichtlich.
Der subjektive Wille des Bw. zur Einkünfteerzielung im
neuen Beruf mag durchaus gegeben sein. Diese Absicht kann jedoch nur dann
berücksichtigt werden, wenn der innere Entschluss zur Aufnahme einer neuen
Tätigkeit klar und eindeutig nach außen in Erscheinung tritt und
durch geeignete Unterlagen nachweisbar ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn der
Steuerpflichtige bereits konkrete Maßnahmen für die neue berufliche
Betätigung gesetzt hat.
In diesem Sinne wurde auch die Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes begründet, dass nämlich Umstände vorliegen
müssen, die objektiv auf die ernsthafte und konkrete Absicht zur
Einkünfteerzielung hindeuten, und die bloße Erklärung,
künftig ein Zusatzeinkommen anzustreben, nicht ausreiche. Obwohl das
Finanzamt somit ausdrücklich auf die Voraussetzungen für eine
steuerliche Anerkennung hinweist, enthält der Vorlageantrag des Bw. kein
diesbezügliches Vorbringen.
Es kann nicht annähernd festgestellt werden, welche
künftige Arbeit der Bw. nach erfolgreichem Abschluss seiner Ausbildung
ausüben wird. Da der Bw. sowohl auf § 4 Abs. 4 Z 7 EStG als auch auf
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG Bezug nimmt, ist auch ungewiss, ob der Bw. eine
betriebliche oder eine nichtselbständige Tätigkeit anstrebt.
Insbesondere in Hinblick darauf, dass gerade bei einer
Ausbildung zum Musiker die Möglichkeit einer privaten,
hobbymäßigen Verwertung nahe liegt, wäre ein Nachweis einer nach
außen erkennbaren Manifestation der Einkünfteerzielungsabsicht von
besonderer Bedeutung gewesen. Der Unabhängige Finanzsenat sieht jedenfalls
die ernsthafte und konkrete Absicht zur Einkünfteerzielung als Musiker
nicht als objektiv erwiesen an.
Darüber hinaus wird eine Umschulung, die auf eine
Nebentätigkeit abzielt, steuerlich nicht gefördert. Die angestrebte
Tätigkeit muss zeitlich gegenüber der bisherigen Tätigkeit
überwiegen und zur Sicherung des künftigen Lebensunterhaltes dienen
oder zumindest zu einem wesentlichen Teil beitragen
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG, § 16 Anm 142). Auch in Entscheidungen des UFS wurde die Meinung
vertreten, dass die gesetzliche Bestimmung zu "Umschulungsmaßnahmen" so zu
interpretieren ist, dass die Ausbildung für einen Zweitberuf
(Nebenbeschäftigung) nicht als umfassende Umschulungsmaßnahme gilt
(UFS 8.2.2007, RV/2955-W/06, UFS 7.3.2007, RV/0632-L/05, UFS 12.9.2007,
RV/0372-K/06).
Die angestrebte Tätigkeit als Musiker zur Erzielung
eines "Zusatzeinkommens" spricht eindeutig für eine Nebentätigkeit,
die Aufgabe des bisheriges Berufs als Bankangestellter ist offensichtlich nicht
beabsichtigt. Auch ein zeitliches Überwiegen des neuen Berufs
gegenüber dem bisherigen Beruf geht aus dem Sachverhalt ebenso wenig hervor
wie ein Überwiegen in finanzieller Hinsicht; solches wurde vom Bw. nicht
einmal behauptet.
Die vom Bw. aufgewendeten Ausbildungskosten können
daher nicht als Umschulungskosten im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 7 EStG bzw.
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG anerkannt werden, sondern sind als nicht
abzugsfähige Kosten der Lebensführung einzustufen.
Wien, am 31.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2121-W/07
- Stammnummer
- 32861
- Gültig
- 31.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF