Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0267-F/02
Beiträge eines Chirurgen in eine freiwillige Unfallversicherung als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0267-F/02vom 13.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Beitragszahlungen eines Arztes in eine freiwillige Unfallversicherung, durch die die dauernde körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit (Invalidität) sowie der Todesfall infolge eines Unfalles versichert werden, führen nicht zu Werbungskosten oder Betriebsausgaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des JR. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2000 vom 19. Dezember 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber ist Oberarzt im Krankenhaus B.. Aus dieser Tätigkeit bezog
er im Streitjahr 2000 sowohl Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit
(Lohnbezüge des LKH B.) als auch Einkünfte aus selbständiger
Arbeit (Poolgebühren). In der für das Jahr 2000 abgegebenen
Einkommensteuererklärung machte er die in diesem Jahr an die
C. Unfallversicherung bezahlten Beiträge (12.460,- S) im
Verhältnis der Einkünfte aus nichtselbständiger und
selbständiger Arbeit zu den Gesamteinkünften als Werbungskosten
(79,82%) und als Betriebsausgaben (20,18%) geltend. Das Finanzamt
versagte die Anerkennung dieser Versicherungsbeiträge als Werbungskosten
bzw. Betriebsausgaben mit der Begründung, dass es sich bei dieser
Unfallversicherung um eine freiwillige Versicherung handle und die
Versicherungsbeiträge daher allenfalls als Sonderausgaben gem. § 18
EStG berücksichtigt werden könnten. Gegen den diese
Nichtanerkennung aussprechenden Einkommensteuerbescheid vom 19. Dezember
2001 erhob der Berufungswerber Berufung. Begründend führt sein
steuerlicher Vertreter darin aus, dass das Motiv des Berufungswerbers für
den Abschluss dieses Versicherungsvertrages ausschließlich die Gewissheit
gewesen sei, ohne volle Funktionsfähigkeit der Hände, Arme, Beine oder
der Augen seinen Beruf als Chirurg nicht mehr ausüben zu können. Aus
§ 7 der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen der C. International
gehe hervor, dass ausschließlich die Beeinträchtigung von
Gliedmaßen und der Augen zur Invaliditätsrente führten. Bei
Eintreten des Versicherungsfalles erhalte der Berufungswerber eine
Invaliditätsrente, was bei einem Chirurgen einer
Berufsunfähigkeitsrente gleichzusetzen sei. Die durch die abgeschlossene
Unfallversicherung abgedeckten Risiken beträfen somit genau jene
Gliedmaßen bzw. Körperteile, die für die Berufsausübung
eines Chirurgen unabkömmlich seien und eine weitere Berufsausübung
verhinderten. Nach Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch EStG 1988, S
676, könnten Versicherungen für Gliedmaßen und andere
Körperteile, die in besonderer Weise für die Berufsausbildung
unabdingbar seien, wie z.B. die Hände für einen Klaviervirtuosen, die
Beine für einen Fußballspieler oder das Gesicht für eine
Schauspielerin, zu Werbungskosten führen. Die genannten Autoren
bezögen sich dabei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
28.11.1978, Zl. 1951/76, wonach Beiträge zu einer freiwilligen
Personenversicherung dann nicht unter den Sonderausgaben-, sondern unter den
allgemeinen Betriebsausgaben- oder Werbungskostenbegriff fielen, wenn das Moment
der Freiwilligkeit in den Hintergrund trete und die Beiträge zu einer -
keine Pflichtversicherung bildenden - freiwilligen Personenversicherung
anlässlich der Erzielung von Einkünften mit einer gewissen beruflichen
Notwendigkeit aufgewendet werden müssten. Die Unfallversicherung des
Berufungswerbers hänge ausschließlich mit der Erzielung von
Einkünften zusammen und stelle keine allgemeine Vorsorge für die
Zukunft dar. Auch Doralt, EStG³, § 16 Tz 220, erwähne in
seinem Kommentar zur Einkommensteuer, dass die Versicherung bestimmter
Gliedmaßen oder Körperteile, die für die Berufsausübung von
besonderer Bedeutung seien, von der Finanzverwaltung als beruflich veranlasst
anerkannt würden. Es handle sich dabei nach Doralt nicht um eine
Versicherung eines mit der Berufsausübung verbundenen Risikos, die
Versicherung sei eher mit einer Sachversicherung von Wirtschaftsgütern
vergleichbar, die zur Berufsausübung notwendig seien. Das Finanzamt
wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Jänner 2002 als
unbegründet ab. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2002 stellte der
Berufungswerber den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 4
Abs. 4 Z 1 lit. a) und
§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. a) EStG 1988
sind die Pflichtbeiträge in die gesetzlichen Sozialversicherungen
Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Beiträge zu einer freiwilligen
Personenversicherung sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
nur dann Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn das Moment der
Freiwilligkeit in den Hintergrund tritt und die Beiträge zu einer
freiwilligen Personenversicherung anlässlich der Erzielung von
Einkünften mit einer gewissen beruflichen Notwendigkeit aufgewendet werden
müssen (vgl. Verwaltungsgerichtshof 28.11.1978, 1951/76, 28.4.1982,
2760/80, 21.12.1989, 89/14/0103). Als Beispiel für eine solche beruflich
bedingte Beitragsleistung wird vom Verwaltungsgerichtshof der Fall eines
Artisten oder Sportlers genannt, der ein Auslandsengagement nur erhält,
wenn er eine (private) Unfallversicherung abschließt (vgl.
Verwaltungsgerichtshof 28.11.1978, 1951/76). Eine berufliche
Notwendigkeit für eine Versicherungsbeitragszahlung im Sinne der
vorzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof ist nach Meinung des
unabhängigen Finanzsenates im vorliegenden Fall nicht gegeben, da der
Abschluss der in Rede stehenden Unfallversicherung wohl unstreitig nicht
Voraussetzung für die Tätigkeit des Berufungswerbers als Oberarzt im
Krankenhaus B. ist. Zum Einwand des steuerlichen Vertreters des
Berufungsführers, nach Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch EStG
1988, § 16 Rz 102, könnten Versicherungen von Gliedmaßen und
anderen Körperteilen, die in besonderer Weise für die
Berufsausübung unabdingbar seien, wie z.B. die Hände für einen
Klaviervirtuosen, die Beine für einen Fußballspielers oder das
Gesicht für eine Schauspielerin, zu Werbungskosten führen ist zu
sagen, dass der steuerliche Vertreter selbst und zu Recht darauf hinweist, dass
die genannten Kommentatoren sich bei dieser Aussage auf das vorerwähnte
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.11.1978, 1951/76, beziehen,
welches eben eine berufliche Notwendigkeit einer Beitragszahlung fordert, die im
vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Davon abgesehen liegt nach Meinung
des unabhängigen Finanzsenates gegenständlich aber auch gar keine
diesen Beispielen vergleichbare Versicherung vor. Die vom Berufungswerber
abgeschlossene Unfallversicherung sieht Leistungen nicht nur im
Invaliditätsfall (Versicherungssumme 1,000.000,- DM), sondern auch im
Todesfall (Versicherungssumme 500.000-, DM, bezugsberechtigt ist die Gattin des
Berufungsführers) vor und erstreckt sich darüber hinaus auch auf
bestimmte Bergungskosten bis zu einem Betrag 5.000,- DM und auf bestimmte Kosten
für kosmetische Operationen, ebenfalls bis zu einem Betrag von 5.000,- DM.
Die Invalidität ist daher nur ein, aber nicht der einzige Versicherungsfall
der streitgegenständlichen Versicherung. Da sich die Jahresprämie von
1.771,20 DM auf die gesamte Versicherung bezieht und kein auf die Versicherung
der Invalidität entfallender Prämienanteil herausgelöst werden
kann, kann auch nicht ausschließlich auf die Invaliditätsversicherung
abgestellt werden, wie das der steuerliche Vertreter des Berufungsführers
tut. Im Übrigen würde aber selbst eine derartige isolierte
Betrachtung der Invaliditätsversicherung der Berufung nicht zum Erfolg
verhelfen. Nach § 7 Pkt. 1 Abs. 1 der Allgemeinen
Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) entsteht der Anspruch auf Kapitalleistung
aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe nämlich nicht
nur dann, wenn ein Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der
körperlichen, sondern auch dann, wenn er zu einer Verminderung der
geistigen Leistungsfähigkeit führt; auch können nicht nur
Gliedmaßen und Augen, sondern alle Körperteile und Sinnesorgane den
Invaliditätsfall auslösen, wenn und soweit deren Verlust oder
Funktionslosigkeit die normale körperliche und geistige
Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (so § 7 Pkt. 1 Abs. 2 lit. c)
AUB). Der Anspruch auf Invaliditätsleistung ist bei dieser Versicherung
daher nicht auf die Beeinträchtigung der für die Berufsausübung
eines Chirurgen unabdingbaren Körperteile wie die Hände, die Arme oder
die Beine eingeschränkt, sondern er entsteht ebenso in
Invaliditätsfällen, die bei (nahezu) jedem Berufstätigen zu einer
Beendigung der Erwerbstätigkeit führen würden wie etwa bei der
Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit oder beim Verlust
des Augenlichts; oder aber bei der Beeinträchtigung von Körperteilen
oder Sinnen, die für die Berufsausübung eines Chirurgen von
untergeordneter Bedeutung sind wie einer Zehe oder des Gehörs auf einem
Ohr, des Geruchssinnes und des Geschmackssinnes (vgl. § 7 Pkt. 1 Abs. 2
AUB). Auch wird nicht die Berufsunfähigkeit versichert, sondern die
Invalidität, die nicht notwendig zu einer Berufsunfähigkeit
führen muss. Aus welchem Motiv der Berufungswerber die in Rede stehende
Versicherung abgeschlossen hat, ist für die Frage der Berücksichtigung
der Versicherungsprämien als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ohne
Bedeutung. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
13. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0267-F/02
- Stammnummer
- 3285
- Gültig
- 13.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF