Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0500-W/05
Aufwendungen für Computer und Computerzubehör sowie Fahrtkosten zur Anschaffung als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0500-W/05vom 30.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., adr1,vom 25. November 2002
gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom 12. November 2002 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:
Die Berufung
wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung vom 11. Dezember 2003
teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgaben bleiben gegenüber der
Berufungsvorentscheidung vom 11. Dezember 2003 unverändert und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erzielt als kaufmännische Angestellte
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Zuge der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 machte die Bw. Werbungskosten iHv
S 62.720,70 geltend. In einer Beilage wird dazu Folgendes
ausgeführt:
"1.
Computer
Die Anschafftung
des Computers ist beruflich bedingt, weil der Computer zu Fortbildungszwecken
dient.
|
Gerät
(4)
Anschaffungskosten (siehe
Werbekostenantrag 1999)
lt. Rg.
Fa. B. v.
28.03.2000-
70 % Ansch.Kosten
72.990,- *70 % = 51.093,-
Afa (3
1/2 Jahre da Gewaltschaden), 51.093,-:4*3,5 =
|
ATS
44.706,00
|
Gerät
(6)
Anschaffungskosten Rg. Fa.
B. v. 28.03.2001 ATS
76.177,-
70 % Ansch.Kosten
76.177,-*70 % = 53.324,-
Afa (4
Jahre), 1 Jahr 53.324,-:4 =
|
ATS
13.331,00
|
Zubehör
Rg.
Fa. C. 1.999,-+ 79,-
=
Rg. Fa. D.
|
2.078,-
1.990,-
4.068,-
* 70 %
|
ATS
2.848,00
|
Fahrtkosten
für Preisvergleiche und Einkauf 500 km a ATS 4,90 = 2.450,- * 70
%
|
ATS
1.715,00
|
2.
Betriebsratsumlage
|
120,70
|
|
ATS
62.720,70"
Mit Schreiben vom 16. September 2002 ersucht das Finanzamt
um folgende Ergänzungspunkte: "Sie machen
eine Abschreibung eines PCs infolge eines Gewaltschadens geltend. Welcher Art
von Schaden ist entstanden. War dieser Schaden durch eine Versicherung gedeckt.
Um diesbezügliche Stellungnahme wird gebeten."
Die Bw. gibt am 19. September 2002 Folgendes bekannt:
"Gerät (Laptop) wurde durch Unachtsamkeit
von mir vom Tisch gestossen. Totalschaden. Keine Versicherung zahlte
dafür."
Im Einkommensteuerbescheid
2001 vom 12. November 2002 wurden Werbungskosten iHv S 58.694,00
berücksichtigt. Begründend wird darin ausgeführt:
"Bei der Neuanschaffung des Computers wurde
eine 40 %ige Privatnutzung zugrunde gelegt. Aufwendungen für Fahrten bzgl.
Preisvergleiche sind Kosten der Lebensführung und daher steuerlich nicht
anzuerkennen."
Dagegen erhob die Bw. mit Schreiben vom 23. November 2002
Berufung. Begehrt wird die
Berücksichtigung des allgemeinen Steuerabsetzbetrages und des
Verkehrsabsetzbetrages, eines Privatanteils von 30 % für das neue
Gerät und die übrigen Neuanschaffungen. Zu den Fahrtkosten führt
der Bw. aus: "..die Fahrtkosten für
Preisvergleiche und Einkäufe sind ausschließlich für die
angeführten Komponenten aufgelaufen, wobei ich als Fairplay keinen
Zeitaufwand verrechnet habe."
Am 16. Oktober 2003 wurde in der Wohnung der Familie K.
Erhebungen durchgeführt, um die
sowohl bei Herrn K. als auch bei Frau K. (= die Bw.) geltend gemachten
Aufwendungen für Computer als Werbungskosten zu überprüfen. Bei
der unangekündigten Begehung wurden Frau K. und eine ihrer Söhne
angetroffen. Es konnten beide Laptops vorgefunden werden, einer im Zimmer eines
Sohnes und der andere in der Schultasche des anderen anwesenden Sohnes. Weiters
wurde in einem Kinderzimmer noch ein PC (Standgerät) vorgefunden, in dem
die als Werbungskosten geltend gemachten Hardwareteile wie CD-Brenner etc. ein-
oder angebaut waren, wobei auch ein Joystick (Lenkrad) für Spiele
angeschlossen war. Laut Auskunft des anwesenden Sohnes werden die Laptops in der
Schule (HTL) verwendet.
Befragt zu dem durch Gewaltschaden kaputten Laptop, wurde
von Frau K. erst nach einem gewissen Zögern mitgeteilt, dass der "Laptop
vom Tisch gewischt wurde". Auch die Frage, was mit dem defekten Gerät
passiert sei, musste Frau K. ihren Ehemann telefonisch kontaktieren. Herr K.
beantwortete die Frage, dass das Gerät "in den Mist" geworfen wurde. Auch
sämtlichen Hardwarekomponenten seien weggeworfen worden. Da laut Aussage
nur der Bildschirm defekt gewesen sein soll, sei nach Ansicht der
Erhebungsorgane unglaubwürdig, alle anderen noch funktionierenden
Hardwarekomponenten wegzuwerfen.
Da von den Erhebungsorganen keine berufliche Veranlassung
bei den vorgefundenen Geräten festgestellt werden konnte und keine
nachvollziehbaren Gründe angegeben werden konnten, was mit dem Gerät
mit dem defekten Bildschirm passiert sei (es wurde auch kein Nachweis vorgelegt,
dass bspw. ein Reparaturversuch durch Kostenvoranschlag vorgenommen wurde) bzw.
werde es als unglaubwürdig angesehen, dass auch alle funktionierenden
Hardwarekomponenten weggeworfen worden seien, wurde der angefochtene
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 in der
Berufungsvorentscheidung vom
11. Dezember 2003 zu ungunsten des Bw. abgeändert. Es wurde lediglich
die Betriebsratsumlage iHv S 121,00 anerkannt.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 wurde ein als Berufung
bezeichneter Vorlageantrag wurde wie folgt begründet:
"Bei der Berechnung der
Einkommensteuer wurden die Werbungskosten nicht berücksichtigt. Ich ersuche
um Neuberechnung der Einkommensteuer 2001."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Werbungskosten sind nach Z 7 der zitierten Bestimmung auch Ausgaben für
Arbeitsmittel.
Demgegenüber dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen und Ausgaben
für Lebensführung abgezogen werden, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre (Zorn in
Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Kommentar, Band III B, Tz. 4 zu § 16
EStG 1988 allgemein) und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der
Steuerpflichtige die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen
nachweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen
(VwGH 17.12.1996, 92/14/0176). Nur wenn Aufwendungen schon dem Grunde nach nicht
als Werbungskosten anzuerkennen sind, ist die Abgabenbehörde davon
enthoben, über deren Höhe Beweise aufzunehmen (VwGH 7.2.1958, 83/56).
Gemäß
§ 115 Abs. 1 BAO haben die
Abgabenbehörden die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von
Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu
ermitteltn, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben
wesentlich sind.
Gemäß
§ 119 Abs. 1 BAO sind die für
den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht oder für die Erlangung
abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom
Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die
Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Gemäß
§ 138 Abs. 1 leg. cit. haben die
Abgabenpflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer
Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer
Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu
beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden,
so genügt die Glaubhaftmachung.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob Aufwendungen für
einen Computer, einen Laptop, Computerzubehör und Fahrtkosten für
Preisvergleiche als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Erhebungen in der Wohnung der Bw. und ihrer Familie haben
jedoch ergeben, dass die geltend gemachten Computer samt Zubehör von den
beiden Kindern der Bw., die zum damaligen Zeitpunkt eine HTL besuchten,
verwendet werden. Eine eigene berufliche Verwendung der Computer durch die Bw.
war daher weder ersichtlich noch konnte die Bw. eine berufliche Veranlassung
erklären. Auch der Verbleib des defekten Computers konnte auch nach
telefonischer Rücksprache mit ihrem Ehegatten nicht geklärt werden. Es
ist nicht glaubwürdig, dass sämtliche Computerteile im Müll
gelandet sein sollen, wenn nur der Bildschirm defekt ist.
Da aus diesem Grund eine berufliche Veranlassung der
beantragten EDV-Aufwendungen zu verneinen war, hat das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung lediglich die Betriebsratsumlage iHv S 121,00 als
Werbungskosten anerkannt.
Die Berufungsvorentscheidung hat die Wirkung eines
Vorhaltes. Die Bw. hat es jedoch unterlassen, den schlüssigen
Sachverhaltsannahmen des Finanzamtes entgegenzutreten. Es wäre Aufgabe der
Bw. gewesen, zu den Feststellungen des Finanzamtes ein konkretes Vorbringen zu
erstatten sowie entsprechende Unterlagen vorzulegen. Im Vorlageantrag wurde
lediglich ein Antrag auf Anerkennung der Werbungskosten gestellt, ohne eine
Begründung anzuführen.
Zwar trägt die Abgabenbehörde die
Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen
Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei
nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des maßgebenden
Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und Umfang der
Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und
wahrheitsgemäß im Sinne des § 119 Abs. 1 BAO vorzubringen (Ritz,
BAO-Kommentar, § 115 Tz. 3).
Die Bw. ist sohin ihrer Mitwirkungsverpflichtung zur
Feststellung des abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltes - trotz gebotener
Gelegenheit - nicht nachgekommen und hat die behauptete berufliche Verwendung
der beantragten Aufwendungen nicht glaubhaft gemacht. Es konnte somit
überhaupt kein beruflicher Zusammenhang glaubhaft gemacht werden. Da die
Aufwendungen dem Grunde nach keine Anerkennung fanden, war auf die Höhe der
Werbungskosten nicht mehr einzugehen.
Da eine berufliche Veranlassung verneint wurde, sind auch
die Fahrtkosten zur Anschaffung von Arbeitsmittel allein aus diesem Grund nicht
anzuerkennen.
Dem Finanzamt kann nicht mit Erfolg entgegengetreten
werden, wenn es zum Schluss kam, dass die geltend gemachten EDV-Aufwendungen vom
Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen sind. Richtigerweise wurden jedoch die
Betriebsratsumlage iHv S 121,00 als Werbungskosten anerkannt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 30.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ComputerComputerzubehörLaptopWerbungskostenGlaubhaftmachungFahrtkosten zur Anschaffung von Arbeitsmitteln
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0500-W/05
- Stammnummer
- 32847
- Gültig
- 30.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF