Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0499-W/05
Aufwendungen für Computer und Computerzubehör sowie Fahrtkosten zur Anschaffung als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0499-W/05vom 30.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., adr1,vom 23. November 2002
gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom 12. November 2002 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen und im Umfang der Berufungsvorentscheidung
vom 11. Dezember 2003 abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgaben bleiben gegenüber der
Berufungsvorentscheidung vom 11. Dezember 2003 unverändert und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielt als Bauleiter Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2001 machte er Werbungskosten iHv S 65.215,05 geltend. In einer
Beilage wird dazu Folgendes ausgeführt:
"Die Anschafftung des
Computers ist beruflich bedingt, weil der Computer zu Fortbildungszwecken dient.
|
Gerät
(3)
Anschaffungskosten (siehe
Werbekostenantrag 1999)
lt. Rg.
B. Nr. 12.754 ATS
139.380,-
70 % Ansch.Kosten
139.380,- *70 % = 97.566,-
Afa
(4 Jahre), 1 Jahr 97.566: 4 =
|
ATS
24.391,50
|
Gerät
(7)
Anschaffungskosten Rg. Fa.
C. v. 28.03.2001 ATS
76.177,-
70 % Ansch.Kosten
76.177,-*70 % = 53.323,90
Afa (4
Jahre), 1 Jahr 53.323,90:4 =
|
ATS
13.380,75
|
Hard- und
Software
Werbungskostenantr.
2000[1]
Beilage
[2]
|
ATS
1.824,00
ATS
1.924,00
|
Beilage 1
Beilage 2
Beilage 3
Beilage 4
Beilage 5
Beilage 6
Beilage 7
Beilage 8
Beilage 9
Beilage 10
Beilage 11
Fahrtkosten
für Preisvergleich und Einkäufe 1000 km a ATS 4,90
Summe
|
ATS
2.130,00
ATS
1.812,00
ATS
563,00
ATS
1.990,00
ATS
4.594,00
ATS
4.860,00
ATS
4.860,00
ATS
4.860,00
ATS
2.160,00
ATS
237,00
ATS 678,00
4.900,00
33.824,00
|
|
70 % Ansch.
Kosten 33.824,00 * 70 % =
|
ATS
23.676,80
|
GESAMTBETRAG
|
ATS
65.215.05"
Mit Schreiben vom 16. September 2002 ersucht das
Finanzamt, die Notwendigkeit eines zweiten Computers bekannt zu geben und
fordert auf, mitzuteilen, ob vom Dienstgeber keine Arbeitsmittel bzw. Computer
zur Verfügung gestellt werden.
Der Bw. gibt am 19. September 2002 bekannt, dass Desktop
und Laptop zu Fortbildungszwecken verwendet werden.
Im Einkommensteuerbescheid
2001 wurden Werbungskosten iHv S 54.756,00 berücksichtigt.
Begründend wird darin ausgeführt:
"Aufwendungen für Preisvergleiche sind
Kosten der Lebensführung. Für das 2. Gerät wurde eine private
Nutzung von 50 % angenommen. Die Afa wurde entsprechend adaptiert
(jährliche Afa S 9.522,12). Für die übrigen Neuanschaffungen
wurde ein 40 %iger Privatanteil nach der derzeitigen Verwaltungspraxis
ausgeschieden und die Aufwendungen dementsprechend korrigiert."
Dagegen erhob der Bw. mit Schreiben vom 23. November 2002
Berufung. Begehrt wird die
Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages, eines Privatanteils von
30 % für das zweiter Gerät und die übrigen Neuanschaffungen. Zu
den Fahrtkosten führt der Bw. aus: "..die
Fahrtkosten für Preisvergleiche und Einkäufe sind ausschließlich
für die angeführten Komponenten aufgelaufen, wobei ich als Fairplay
keinen Zeitaufwand verrechnet habe."
Am 16. Oktober 2003 wurde in der Wohnung der Familie K.
Erhebungen durchgeführt, um die
sowohl bei Herrn K. (= der Bw.) als auch bei Frau K. Aufwendungen für
Computer als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei der unangekündigten
Begehung wurden Frau K. und einer ihrer Söhne angetroffen. Es konnten beide
Laptops vorgefunden werden, einer im Zimmer eines Sohnes und der andere befand
sich in der Schultasche des anderen anwesenden Sohnes. Weiters wurde in einem
Kinderzimmer noch ein PC (Standgerät) gesehen, in dem die als
Werbungskosten geltend gemachten Hardwareteile wie CD-Brenner etc. ein- oder
angebaut waren. Ein angeschlossener Joystick (Lenkrad) für Spiele legt eine
private Nutzung nahe. Laut Auskunft des anwesenden Sohnes werden die Laptops in
der Schule (HTL) verwendet.
Da von den Erhebungsorganen keine berufliche Veranlassung
bei den vorgefundenen Geräten festgestellt werden konnte, von den
Anwesenden auch dazu nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, wurde der
angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 in der
Berufungsvorentscheidung vom 11.
Dezember 2003 zu ungunsten des Bw. abgeändert, da davon auszugehen ist,
dass für die tatsächlich vorgefundenen Geräte samt Zubehör
kein Werbungskostenabzug gegeben ist.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 wurde ein als Berufung
bezeichneter Vorlageantrag eingebracht. Begründet wurde dieser wie
folgt:
"Bei der Berechnung der
Einkommensteuer wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt,
wurden die Werbungskosten nicht berücksichtigt. Ich ersuche um
Neuberechnung der Einkommensteuer 2001."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Werbungskosten sind nach Z 7 der zitierten Bestimmung auch Ausgaben für
Arbeitsmittel.
Demgegenüber dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen und Ausgaben
für Lebensführung abgezogen werden, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre (Zorn in
Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Kommentar, Band III B, Tz. 4 zu § 16
EStG 1988 allgemein) und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der
Steuerpflichtige die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen
nachweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen
(VwGH 17.12.1996, 92/14/0176). Nur wenn Aufwendungen schon dem Grunde nach nicht
als Werbungskosten anzuerkennen sind, ist die Abgabenbehörde davon
enthoben, über deren Höhe Beweise aufzunehmen (VwGH 7.2.1958, 83/56).
Gemäß
§ 115 Abs. 1 BAO haben die
Abgabenbehörden die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von
Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu
ermitteltn, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben
wesentlich sind.
Gemäß
§ 119 Abs. 1 BAO sind die für
den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht oder für die Erlangung
abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom
Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die
Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Gemäß
§ 138 Abs. 1 leg. cit. haben die
Abgabenpflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer
Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer
Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu
beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden,
so genügt die Glaubhaftmachung.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob Aufwendungen für
einen Computer (Standgerät), einen Laptop, diverse Hard- und Software (wie
Scanner, Drucker, Festplatten, Kabel, CD-R), und Fahrtkosten für
Preisvergleiche als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Erhebungen in der Wohnung des Bw. und seiner Familie haben
jedoch ergeben, dass die geltend gemachten Computer samt Zubehör zwar
Fortbildungszwecken dienen (wie in der Vorhaltsbeantwortung vom 19. Septemer
2002 behauptet), aber nicht den eigenen, sondern denen der zwei Söhne des
Bw., die zum damaligen Zeitpunkt eine HTL besuchten.
Da aus diesem Grund eine berufliche Veranlassung der
beantragten EDV-Aufwendungen beim Bw. zu verneinen war, hat das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung sämtliche beantragten Werbungskosten nicht
anerkannt.
Die Berufungsvorentscheidung hat die Wirkung eines
Vorhaltes. Der Bw. hat es jedoch unterlassen, den schlüssigen
Sachverhaltsannahmen des Finanzamtes entgegenzutreten. Es wäre Aufgabe des
Bw. gewesen, zu den Feststellungen des Finanzamtes ein konkretes Vorbringen zu
erstatten sowie entsprechende Unterlagen vorzulegen. Im Vorlageantrag wurde
lediglich ein Antrag auf Anerkennung der Werbungskosten gestellt, ohne eine
Begründung anzuführen.
Zwar trägt die Abgabenbehörde die
Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen
Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei
nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des maßgebenden
Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und Umfang der
Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und
wahrheitsgemäß im Sinne des § 119 Abs. 1 BAO vorzubringen (Ritz,
BAO-Kommentar, § 115 Tz. 3).
Der Bw. ist sohin seiner Mitwirkungsverpflichtung zur
Feststellung des abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltes - trotz gebotener
Gelegenheit - nicht nachgekommen und hat die behauptete berufliche Verwendung
der beantragten Aufwendungen nicht glaubhaft gemacht. Es konnte somit
überhaupt kein beruflicher Zusammenhang glaubhaft gemacht werden. Da die
Aufwendungen dem Grunde nach keine Anerkennung fanden, war auf die Höhe der
Werbungskosten nicht mehr einzugehen.
Da eine berufliche Veranlassung verneint wurde, sind auch
die Fahrtkosten zur Anschaffung von Arbeitsmittel allein aus diesem Grund nicht
anzuerkennen.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 in der
für das Berufungsfahr geltenden Fassung (BGBl. I 2000/142) steht einem
Alleinverdiener ein Alleinerzieherabsetzbetrag von S 5.000,00 jährlich
zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen
Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner
(§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte
von höchstens S 60 000,00 jährlich, sonst Einkünfte von
höchstens S 30 000,00 jährlich erzielt.
Im gegenständlichen Fall beträgt der
maßgebliche Grenzbetrag S 60.000,00.
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 stellt bei der Normierung
der für den Alleinverdienerabsetzbetrag maßgeblichen Grenze
ausdrücklich auf den Gesamtbetrag aller Einkünfte des Ehepartners ab
und bezieht sich demnach aus systematischer Sicht auf die Einkünfte iSd
§ 2 Abs 2 - 4 EStG 1988, somit auch auf jene Bestimmungen des EStG, die die
Frage der Einkunftsermittlung behandeln. Im gegenständlichen Fall liegen
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iHv S 90.945,00 und
Verluste aus Vermietung und Verpachtung viHv S 12.820,00 vor. Da der
Grenzbetrag von S 60.000,00 überschritten wird, steht kein
Alleinverdienerabsetzbetrag zu.
Die Entscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz war
daher vollinhaltlich zu bestätigen und die Berufung abzuweisen.
Wien, am 30.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0499-W/05
- Stammnummer
- 32846
- Gültig
- 30.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF