Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0589-G/07
Vorsteuererstattung bei Vorlage von Rechnungskopien
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0589-G/07vom 04.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat UFS) hat über die Berufung der Bw., vom 7. April 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 30. März 2006
betreffend Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer für
1-3/2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 19.3.2005 beantragte der Berufungswerber
(in der Folge: Bw.), der ein Transportunternehmen in Deutschland betreibt, die
Vergütung der Umsatzsteuer für nicht im Inland ansässige
Unternehmer für den Zeitraum 1-3/2004 unter Anschluss eines Konvolutes an
Rechnungen. Das Finanzamt erstattete nur einen Teil der beantragten
Vorsteuer und schied alle Rechnungen aus, welche lediglich in Kopie vorgelegt
wurden, dies unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 der Verordnung BGBl.
Nr. 279/1995, welche Bestimmung die Vorlage von Originalbelegen
voraussetze. Weiters wurde begründend ausgeführt, dass der
Vorsteuerabzug u.a. das Vorhandensein von Rechnungen voraussetze, die den
Bestimmungen des § 11 UStG 1994 entsprächen. Werde in einer Rechnung
ein anderer als der Unternehmer als Leistungsempfänger bezeichnet,
könne grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Leistung
für das Unternehmen ausgeführt worden sei. Die beantragte Vorsteuer
sei daher um die in den vorgelegten, mangelhaften Rechnungen enthaltene
Umsatzsteuer zu kürzen gewesen.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
aus: Er lege in der Anlage die Originalabrechnungen der American Express Bank
sowie der Daimler Bank bei. Daraus könne ersehen werden, dass es sich bei
den eingereichten Belegen tatsächlich um Leistungen für sein
Unternehmen handle und er der Leistungsempfänger gewesen sei. Bei der
Einreichung habe er leider nicht darauf geachtet, dass auf den Quittungen nicht
sein Name zu lesen gewesen sei. Er entschuldige sich für dieses Versehen.
Da er ein sehr kleiner Unternehmer sei, benötige er zur Begleichung der
laufenden Kosten jeden Euro und beantrage er die Erstattung der
Vorsteuer.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die
Berufung ab und führte begründend aus; dass es sich bei den
eingereichten Rechnungen großteils nicht um Originalrechnungen handle bzw.
enthielten diese nicht alle gesetzlich erforderlichen Angaben. Nach § 3
Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 279/1995 sei die Vorlage von Originalbelegen
erforderlich. Die betreffenden Rechnungen hätten zudem den in § 11
UStG 1994 normierten Formvorschriften zu genügen. Die erforderlichen
Angaben könnten auch nicht durch Kreditkartenabrechnungen oder
ähnliche Unterlagen ersetzt werden, zumal es für den Vorsteuerabzug
unerheblich sei, von wem der Rechnungsbetrag letztlich bezahlt worden
sei. Da im Berufungsverfahren weder Originalbelege noch
vorschriftsmäßig ergänzte bzw. berichtigte Rechnungen vorgelegt
worden seien, sei die Berufung abzuweisen gewesen.
Daraufhin brachte der Bw. ein als Vorlageantrag zu
wertendes Schreiben ein und bat, den Sachverhalt noch einmal zu prüfen.
Dass ihm an den Tankstellen nur Kopien der Quittungen ausgehändigt worden
seien, habe er nicht bemerkt bzw. dieser Tatsache keine weitere Aufmerksamkeit
geschenkt. Dass die Rechnungen tatsächlich von ihm bezahlt worden seien,
könne anhand von Kontoauszügen des Geschäftskontos bewiesen
werden. Kopien der betreffenden Kontoauszüge sowie der
Kreditkartenabrechnungen lege er bei. Dass der Bw. von Jänner bis Ende
März 2004 im Pendelverkehr zwischen Deutschland und Italien mit seinem
Sattelzug unterwegs gewesen sei, bewiesen auch die Mautabrechnungen.
Damit sei nachvollziehbar, dass der Kraftstoff vom Bw. verbraucht und
somit auch bezahlt worden sei.
Nach einem Aktenvermerk über ein Telefonat mit dem Bw.
seitens der Sachbearbeiterin des Finanzamtes wurde bekannt gegeben, dass
Originalrechnungen entgegen der zuvor in Aussicht gestellten Nachreichung der
Originale nicht vorgelegt werden könnten. Die Berufung wurde dem UFS zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im berufungsgegenständlichen Verfahren ist strittig,
ob die vorgelegten Kopien der Tankrechnungen, die auch nicht auf den Bw. lauten,
im Vorsteuererstattungsverfahren zum Vorsteuerabzug berechtigen bzw. die
Vorsteuer daraus rückerstattbar ist.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die
Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer
geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995, sind dem Erstattungsantrag die Rechnungen
und die Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer im
Original beizufügen.
Die Interpretation der eingangs zitierten Norm hat unter
Bedachtnahme auf die Interpretation der diesbezüglich maßgeblichen
Richtlinienbestimmung [gemäß Artikel 3 Buchstabe a) der Achten
Richtlinie des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren
zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige
Steuerpflichtige (79/1072/EWG) muss, um die Erstattung zu erhalten, ein in
Artikel 2 genannter Steuerpflichtiger, der im Inland keine Gegenstände
liefert oder Dienstleistungen erbringt bei der in Artikel 9 bezeichneten
zuständigen Behörde nach dem in Anhang A angeführten Muster einen
Antrag stellen, dem die Originale der
Rechnungen oder Einfuhrdokumente beizufügen sind] im Urteil des EuGH vom
11.6.1998, Rs C-361/96 (Société générale des grandes
sources d´eaux minérales francaises gegen Bundesamt für
Finanzen) zu erfolgen.
Darin hat der EuGH zur ersten Vorlagefrage des
Finanzgerichtes Köln, ob Artikel 3 Buchstabe a der Achten Richtlinie des
Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern vom
6. Dezember 1979 (Achte Richtlinie) die Mitgliedstaaten hindere, in ihrem
nationalen Recht die Möglichkeit vorzusehen, dass ein in Artikel 2 der
Richtlinie genannter Steuerpflichtiger bei von ihm nicht zu vertretendem
Abhandenkommen einer Rechnung oder eines Einfuhrdokuments den Nachweis seiner
Erstattungsberechtigung durch Vorlage einer Zweitschrift der Rechnung oder des
Einfuhrdokumentes führt, im Tenor unter Punkt 1. Folgendes für Recht
erkannt: "Artikel 3 Buchstabe a der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des
Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der
Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige ist dahin
auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, in seinem
innerstaatlichen Recht die Möglichkeit vorzusehen, dass ein nicht im Inland
ansässiger Steuerpflichtiger bei von ihm nicht zu vertretendem
Abhandenkommen einer Rechnung oder eines Einfuhrdokuments den Nachweis seines
Erstattungsanspruches durch Vorlage einer Zweitschrift der Rechnung oder des
fraglichen Einfuhrdokuments führt, wenn der dem Erstattungsantrag zugrunde
liegende Vorgang stattgefunden hat und keine Gefahr besteht, dass weitere
Erstattungsanträge gestellt werden". Zur zweiten Vorlagefrage, ob
für den Fall, dass ein in einem Mitgliedstaat ansässiger
Steuerpflichtiger die Möglichkeit hat, bei von ihm nicht zu vertretendem
Abhandenkommen der ihm zugegangenen Originalrechnungen den Nachweis seines
Anspruches auf Erstattung der Umsatzsteuer durch Vorlage einer Zweitschrift oder
einer Ablichtung der Rechnung zu führen, aus dem Diskriminierungsverbot und
dem Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer folgt, dass diese
Möglichkeit auch einem nicht in diesem Mitgliedstaat ansässigen
Steuerpflichtigen einzuräumen ist, hat der EuGH im Tenor des Urteiles unter
Punkt 2. Folgendes für Recht erkannt: "Hat ein in einem
Mitgliedstaat ansässiger Steuerpflichtiger die Möglichkeit, bei von
ihm nicht zu vertretendem Abhandenkommen der ihm zugegangenen Originalrechnung
den Nachweis seines Anspruches auf Erstattung der Umsatzsteuer durch Vorlage
einer Zweitschrift oder einer Ablichtung der Rechnung zu führen, so folgt
aus dem Diskriminierungsverbot des Artikels 6 des Vertrages, auf das in der
fünften Begründungserwägung der Achten Richtlinie hingewiesen
wird, dass diese Möglichkeit auch einem nicht in diesem Mitgliedstaat
ansässigen Steuerpflichtigen einzuräumen ist, wenn der dem
Erstattungsantrag zugrunde liegende Vorgang stattgefunden hat und keine Gefahr
besteht, dass weitere Erstattungsanträge gestellt werden".
Im berufungsgegenständlichen Fall ist daher im Sinne
der oben angeführten Rechtsprechung des EuGH zunächst zu prüfen,
ob der Antragsteller das Abhandenkommen der Originalrechnungen zu vertreten hat.
Im Fall des Bw. hat dieser die Originalrechnungen gar nicht besessen, sondern
wurden ihm Kopien derselben ausgefolgt, was er nicht bemerkte bzw. nicht weiter
beachtete, da er offenbar davon ausging, dass die
Originalkreditkartenabrechnungen samt Nachweis der tatsächlichen Bezahlung
für die Begründung seines Anspruches ausreichen würde.
Bei diesem Sachverhalt liegt aber kein vergleichbarer Ausnahmefall wie
im EuGH-Verfahren zu Rs C-361/96 (Société générale)
vom 11.6.1998 vor. Der Bw. hat es unterlassen, die Originalrechnungen zu
verlangen bzw. zu beschaffen, insofern ist das Abhandenkommen (bzw. eigentlich
"Nichterhalten") in seinem Einflussbereich gelegen und von ihm zu vertreten.
Weiters muss auf § 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 verwiesen
werden, wonach Rechnungen u.a. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der
Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung enthalten müssen,
sofern sie einen Gesamtbetrag von € 150 übersteigen. Auch dieses
Erfordernis wiesen die vorgelegten Kopien, obwohl nahezu alle den Betrag von
€ 150 überschritten, nicht auf bzw. lauteten diese auf
Kreditkartenfirmen. Somit war auch der Vorsteuerabzug schon aufgrund dieses
Rechnungsmangels nicht zulässig. Auf die Begründung im
Erstbescheid und in der Berufungsvorentscheidung wird ebenfalls
verwiesen.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 4.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
- § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
VorsteuererstattungsverfahrenErstattungsverfahrenErstattungsverordnungOriginalrechnungenRechnungskopien
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0589-G/07
- Stammnummer
- 32843
- Gültig
- 04.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF