Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0553-I/02
Unentgeltliche Übertragung Miteigentumsanteile, Neufestsetzung Nutzwerte ("Übertragung von Vater an Sohn")
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0553-I/02vom 24.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Ergebnis ist tatsächlich eine unentgeltliche Übertragung von Miteigentumsanteilen von Seiten des Vaters erfolgt. Aufgrund des - der Fläche und dem Wert nach - geringen Umfanges derselben bleibt jedoch für die Festsetzung der Schenkungssteuer kein Raum, weshalb der Berufung Folge zu geben war.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Friedrich Krall gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Schenkungssteuer
entschieden: Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Wohnungseigentumsänderungsvertrag vom
15. März 2002 erklärten Karl W. sen. (Werkstätte Top 2 und
Wohnung Top 5), Karl W. jun. = Bw (Werkstätte Top 1), Alois P. (Wohnung Top
4), Türkan K. (Wohnung Top 3), Besim K. (Wohnung Top 6) und Birgitt H.
(Wohnung Top 7) als Miteigentümer des Hauses in K., S-Str. 31/CS-Str. 2 und
4, auf der Liegenschaft in EZ 1186 GB K., jene Teile der Allgemeinfläche
unentgeltlich an die jeweils anderen Vertragsteile abzutreten, die zur
Herstellung des Grundbuchstandes laut Sachbeschluss des Bezirksgerichtes K. vom
25. September 2001 notwendig waren (Vertragspunkt II.). Eine
Neuparifizierung war notwendig, da sowohl die der Top 1 als auch der Top 2
zugeordneten Grundstücksflächen zuvor laut einem Gutachten des
Sachverständigen Ing. H. vom 28. September 1984 nicht deutlich abgegrenzt
wurden und eine deutliche Abgrenzung der zu den Allgemeinflächen
erforderlichen Verbindungen und Zugänge nicht erfolgte, sowie im Hinblick
darauf, dass den Wohnungen Top 3, Top 6 und Top 7 je ein Autoabstellplatz
zugeordnet werden sollte und sowohl bei der Top 1 als auch bei der Top 2
baubehördlich bewilligungspflichtige Baumaßnahmen vorgenommen worden
sind. Beim Bw führte die Neuparifizierung zu einer Anteilsänderung bei
der Top 1 von 886/2156 Anteile auf 1.014/2413 Anteile (Zuwachs). Laut Pkt. IV.
erfolgten sämtliche erforderlichen Abtretungen und Einräumungen
unentgeltlich.
Der zuletzt zum 1.1.1998 für die Geamtliegenschaft
festgestellte Einheitswert beträgt (erhöht) S 2,203.000.
Hinsichtlich der Anteilsänderung/erhöhung
für die Top 1 hat das Finanzamt Innsbruck daraufhin dem Bw mit Bescheid vom
28. Juni 2002, Str. Nr. X, ausgehend vom anteiligen Einheitswert für
den Anteilszuwachs (= Differenz zwischen Alt- und Neubestand) in Höhe von
€ 1.485,21 abzüglich des Freibetrages von € 110, sohin ausgehend
von einer Bemessungsgrundlage von (gerundet) € 1.375 gemäß
§ 8 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 141/1955
idgF, eine 14%ige Schenkungssteuer (Stkl. V) im Betrag von € 192,50 sowie
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 3,5 % vom anteiligen Einheitswert, das
sind € 51,98, und somit insgesamt Schenkungssteuer in Höhe von €
244,48 vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, der
Wertzuwachs von € 1.485,21 ergebe sich nur scheinbar. In Wirklichkeit sei
zugunsten des Bw keinerlei Eigentumsverschiebung erfolgt. Die Neuparifizierung
der gegenständlichen Gesamtliegenschaft sei erfolgt, da 1. sowohl die der
Top 1 als auch der Top 2 zugeordneten Grundstücksflächen
(PKW-Abstellplätze) nicht deutlich abgegrenzt gewesen seien, was laut
beiliegendem Zwischensachbeschluss des Bezirksgerichtes K. vom 4. September 2000
eine Nichtigkeit der bisherigen Parifizierung zur Folge gehabt habe; 2. der
Hofraum an der Südseite der Liegenschaft zur Gänze der Top 5
zugeordnet gewesen sei, obwohl dieser Hofraum auch den von allen
Wohnungseigentümern zu benützenden Zugang zum Haus umfasst habe und 3.
den Eigentümern der Wohnungen Top 3, Top 6 und Top 7 je ein
Autoabstellplatz zugeordnet werden sollte. Das ursprüngliche
Parifizierungsgutachten sei auch insofern fehlerhaft gewesen, als im
Parifizierungsplan dieses Gutachtens die als Tankstelle bezeichnete Fläche
in der Flächenaufstellung tatsächlich nicht enthalten gewesen sei.
Zudem sei auf der zur Top 1 gehörigen Hoffläche (PKW-Abstellplatz)
eine Ausstellungshalle und ein Lagerraum und auf der zu Top 2 gehörigen
Hoffläche (PKW-Abstellplatz) ebenfalls eine Ausstellungshalle und
Büro- und Sanitäranlagen an Stelle der Tankstelle errichtet worden,
was eine rein rechnerische Änderung der Miteigentumsanteile zur Folge
gehabt habe. Tatsache sei aber, dass die zu Top 1 gehörige Hoffläche
(im beiliegenden Gutachten des Sachverständigen Ing. G. vom 21. Juli
2001 als Außenfläche bezeichnet) im Ausmaß von 588,46
m2 und die
Grundfläche des Zubaues im Ausmaß von 114,37
m2 bereits auf Grund
des beiliegenden Übergabs- und Wohnungseigentumsvertrages vom
17. Dezember 1986 zur Top 1 gehört hätten und damit bereits vor
dem gegenständlichen Wohnungseigentumsänderungsvertrag im Eigentum des
Bw gestanden seien. Daraus ergebe sich der rechnerische Zuwachs an
Miteigentumsanteilen ausschließlich deshalb, weil auf der
gegenständlichen Liegenschaft ein Zubau errichtet worden sei. Der
geringfügige Flächenzuwachs durch die Zuschreibung der Hoffläche
an der Südseite im Ausmaß von 25,4
m2 werde dadurch
ausgeglichen, dass auf der anderen Seite von dem zu dieser Top 1 gehörigen
Hoffläche zwei Autoabstellplätze im Ausmaß von 8,63
m2 und 9,41
m2 abgeschrieben und
der Top 6 und Top 7 zugeschrieben worden seien. Damit ergebe sich letztlich ein
tatsächlicher Flächenzuwachs in Höhe von ca. 7
m2, der jedoch
vernachlässigbar sei.
Die abweisliche Berufungsvorentscheidung vom
13. September 2002 begründete das Finanzamt dahingehend, der
Schenkungstatbestand im Sinne des § 3 ErbStG umfasse einen objektiven
und einen subjektiven Tatbestand. Den objektiven Tatbestand bilde die
Unentgeltlichkeit, die Freigebigkeit sowie die Vermögensvermehrung des
Bedachten auf Kosten des Zuwendenden; der subjektive Tatbestand erfordere den
Bereicherungswillen. Dem Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 2 WEG 1975 sei
zu entnehmen, dass für den übernommenen Anteil grundsätzlich ein
angemessenes Entgelt zu leisten sei. Demnach sei im Zuge der Neufestsetzung der
Nutzwerte durch die erforderliche Anteilsübertragung eine objektive
Bereicherung des Erwerbers erfolgt, die grundsätzlich der Abgeltung
bedürfe. Seien sich die Beteiligten einig, dass der Anteil trotz
grundsätzlich entgeltlichen Charakters unentgeltlich übertragen werde,
dann liege auch der erforderliche subjektive Bereicherungswille vor. Laut Bw
habe sich der Anteil durch bauliche Veränderungen und Richtigstellungen
geändert, sodass sich für die Wohnungseigentümergemeinschaft die
Notwendigkeit einer Neufestsetzung der Nutzwerte ergeben habe. Es lägen
somit alle Tatbestandsmerkmale einer Schenkung vor.
Mit Antrag vom 15. Oktober 2002 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und
vorgebracht, an den einzelnen Wohnungseigentumseinheiten ändere sich nur
insofern etwas, als zu Top 6 und Top 7 je ein Autoabstellplatz von der zu Top 1
gehörenden Hoffläche zugeschrieben worden sei. Da die zu Top 1
gehörige Hoffläche im Ausmaß von 588,46
m2 und die
Grundfläche des Zubaues im Ausmaß von 114,37
m2 bereits auf Grund
des Übergabs- und Wohnungseigentumsvertrages vom 17. Dezember 1986 zu
Top 1 gehört hätten, sei der Bw durch den rein rechnerischen Zuwachs
an Miteigentumsanteilen in keiner Weise bereichert worden. Insofern könne
in wirtschaftlicher Betrachtungsweise von einer Erfüllung des Tatbestandes
im Sinne des § 3 ErbStG keine Rede sein. In wirtschaftlicher
Betrachtungsweise sei nicht der Bw, sondern seien die Eigentümer der Top 6
und Top 7 unentgeltlich bereichert worden, während der Berufungswerber
sogar eine Einbuße erlitten habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs.
1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes nach Z 1 jede Schenkung im
Sinne des bürgerlichen Rechtes, sowie nach Z 2 jede andere freigebige
Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird.
Der Schenkungstatbestand im Sinne des § 3 ErbStG
umfasst einen objektiven und einen subjektiven Tatbestand. Den objektiven
Tatbestand bilden die Unentgeltlichkeit, die Freigebigkeit sowie die
Vermögensvermehrung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden; der
subjektive Tatbestand erfordert den Bereicherungswillen (siehe z.B. Dorazil,
Kommentar zum ErbStG, 3. Auflage, § 3 Rz 1.6).
Im gegenständlichen Berufungsfall besteht allein
Streit darüber, ob das Finanzamt hinsichtlich dem gegenständlichen im
Zuge der Neufestsetzung der Nutzwerte erfolgten Anteilszuwachs zu Recht von
einer Schenkung ausgegangen ist. Der Bw bestreitet dies mit den in der Berufung
und im Vorlageantrag dargelegten Ausführungen.
Die Einwendungen des Bw dahingehend, er sei durch den Zubau
anlässlich der gegenständlichen Neuparifizierung und durch den dadurch
erfolgten Anteilszuwachs nicht bereichert worden, bestehen jedoch im
vorliegenden Fall zu Recht.
Aus dem Übergabs- und Wohnungseigentumsvertrag vom
17. Dezember 1986 geht eindeutig hervor, dass der Bw Miteigentümer an
der Liegenschaft in EZ 1186 GB K. zu 886/2156 Anteilen samt dem damit
verbundenen Wohnungseigentum an der Werkstätte Top 1 war. Der Nutzwert der
Autowerkstätte Top 1 errechnete sich laut Gutachten des
Sachverständigen Ing. H. vom 28. September 1984 aus 5
Werkstätten, Autowaschraum, Waschplatz, 3 Büros, 7 Lagerräume,
Gang und WC mit einer Nutzfläche von ca. 610,87
m2 sowie aus
Zuschlägen für PKW-Abstellplatz und betriebliche Nutzung von 45 % mit
274,89 m2. Da nach dem
Nutzwertfeststellungsgutachten des Ing. G. vom 21. Juli 2001 im Gutachten
vom 28. September 1984 sowohl die der Top 1 als auch der Top 2 zugeordneten
Grundstücksflächen nicht deutlich abgegrenzt wurden, war eine
Neubewertung unumgänglich. Darüberhinaus waren die zu den
Allgemeinflächen erforderlichen Verbindungen und Zugänge ebenfalls
deutlich abzugrenzen. Gegenstand der Neuparifizierung war die Zuordnung von je
einem Autoabstellplatz zu den Wohnungen Top 3, Top 6 und Top 7 sowie die
Festlegung des Wohnungseigentums betreffend das Zubehör hinsichtlich der
Flächen und deren Abgrenzung. Weiters war eine Neufestsetzung der
Mindestanteile notwendig, da seit der Begründung des Wohnungseigentums im
Jahre 1985 sowohl bei der Top 1 als auch bei der Top 2 baubehördlich
bewilligungspflichtige Baumaßnahmen vorgenommen worden sind. Die im
Parifizierungsplan des Erstgutachtens von 1984 als Tankstelle bezeichnete
Fläche der Top 2 war in der Flächenaufstellung nicht enthalten. Die
dort enthaltenen Räume, die im Zuge des 1987 erstellten Anbaues als
Büro und sanitäre Anlagen ausgestaltet wurden, waren ebenfalls der
Nutzfläche der Top 2 hinzuzurechnen. Der auf der Top 1 erfolgte Anbau einer
Ausstellungshalle im Jahr 1993, der Anbau eines Lagerraumes im Jahre 1993, der
Autoabstellplatz an der Nordseite zwischen Werkstätte und der
CS-Straße, ein überdeckter Vorplatz sowie die Abstell- und
Manipulationsfläche an der Ostseite im Ausmaß von insgesamt 563,06
m2 erfolgte auf einer
Fläche, die der Top 1 bereits auf Grund des Gutachtens vom
28. September 1984 zugeordnet war. Neu
zugeordnet wurde der Top 1 der bisher der
Top 5 zugeordnete Hofraum an der
Südseite (abzüglich Zugang zum Treppenhaus der Top 5) im Ausmaß
von 25,40 m2. Dem
gegenständlich maßgebenden Gutachten vom 21. Juli 2001
lässt sich somit eindeutig entnehmen, dass der neu errechnete Nutzwert von
1014/2413 allein darauf beruhte, dass auf der zur Top 1 gehörigen
Hoffläche eine Ausstellungshalle, ein Lagerraum, ein Autoabstellplatz an
der Nordseite, ein überdeckter Vorplatz,sowie eine Abstell- und
Manipulationsfläche an der Ostseite errichtet worden sind und der Top 1 der
bisher der Top 5 zugeordnete Hofraum an der Südseite im Ausmaß von
25,40 m2 neu
zugeordnet worden ist.
In Anbetracht obiger Sachlage erhellt, dass im Zuge der
gegenständlichen Neufestsetzung der Nutzwerte hinsichtlich der Top 1 eine
Übertragung von Miteigentumsanteilen von Seiten des Eigentümers der
Top 5, Karl W. sen., im Ausmaß von 25,40
m2 erfolgte,
derzufolge in diesem Umfang von einer objektiven Bereicherung des Bw ausgegangen
werden kann. Ausgehend weiters von der im Gutachten vom 21. Juli 2001
vorgenommenen "Neubewertung der Außenflächen der Top 1" im
Ausmaß von 588,46 m², die einem Nutzwert von 118/2413 entsprechen,
umfasst aber diese Eigentumsübertragung von Seiten des Vaters des Bw
lediglich umgerechnet 5/2413 Anteile mit einem anteiligen Einheitswert von
€ 331,75, sodass selbst bei Annahme zudem eines vorliegenden
Bereicherungswillens und damit eines schenkungssteuerpflichtigen Tatbestandes in
Ansehung des diesbezüglich zu berücksichtigenden Freibetrages (Stkl.
I) gemäß
§ 14 Abs. 1 Z 1 ErbStG in Höhe von
€ 2.200 die Schenkungssteuer mit € Null festzusetzen
wäre.
Der Berufung war daher im Ergebnis Folge zu geben und
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
24. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0553-I/02
- Stammnummer
- 3283
- Gültig
- 24.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF