Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0033-I/06
Einleitung wegen Abgabenhinterziehung, objektive Tatseite
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0033-I/06vom 30.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., über die Beschwerde des Beschuldigten vom 19. September 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom 17. August 2006, SN A,
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte
Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. August 2006 hat das Finanzamt X
als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer zur
SN A ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet,
weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Bereich des Finanzamtes X
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlich gebotenen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung an
Einkommensteuer für die Jahre 1997-2002 in bisher noch unbekannter
Höhe bewirkt habe, indem Einnahmen nicht erklärt worden seien. Er habe
hiedurch ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG
begangen.
Zur objektiven Tatseite wurde im angefochtenen Bescheid
ausgeführt: "Das Finanzstrafverfahren war auf Grund den Feststellungen der
Betriebsprüfung gem. § 99 FinStrG (Bericht vom 28.05.2004, ABNr.
Y) einzuleiten, demnach wurden Einnahmen aus buchhalterischen Tätigkeiten
nicht erklärt."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 19. September 2006, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Dem angefochtenen Bescheid
würden laut dessen Begründung objektiv die Feststellungen der
Prüfung gemäß
§ 99 Abs. 2 FinStrG (Bericht und
Bescheide vom 28. Mai 2004, AB-Nr. Y) zugrunde liegen. Dieser Bericht
beinhalte keine konkreten Fakten, sondern ausschließlich Vermutungen der
beiden Betriebsprüfer. So habe konkret im Prüfungsverfahren von der
Behörde keineswegs der Nachweis geführt werden können, dass von
der Ehegattin des Beschwerdeführers XY erklärte Einkünfte und
Umsätze aus Buchhaltertätigkeit dem Beschwerdeführer zuzurechnen
wären. Diese Zurechnung wäre nur dann zulässig, wenn bestehende
Zweifel in einer Weise ausgeräumt worden wären, die jeden Irrtum
ausschließen würden. Im Übrigen verweise der
Beschwerdeführer auf seine gegen die betreffenden Abgabenbescheide
eingebrachten Berufungen vom 28. Juni 2004 mit Ergänzungen vom
4. August 2004 und 10. Februar 2005. Diese Berufungen seien bis dato
noch nicht erledigt worden. Nicht nachvollziehbar sei des weiteren der Zeitpunkt
der Einleitung dieses Finanzstrafverfahrens. Einerseits habe die
Finanzstrafbehörde in den mehr als zwei Jahren seit Ergehen der
Abgabenbescheide (12. Mai 2004) keinerlei Ermittlungen zur Findung der
materiellen Wahrheit durchgeführt, es würden daher keine neuen
Erkenntnisse vorliegen, die die Einleitung zu jetzigen Zeitpunkt rechtfertigen
würden. Andererseits seien, wie bereits erwähnt, die eingebrachten
Rechtsmittel gegen die Abgabenbescheide nach wie vor unerledigt. Der
angefochtene Einleitungsbescheid verursache für den Beschwerdeführer
Vertretungskosten, die bei der zu erwartenden Stattgabe der Berufungen gegen die
zugrunde liegenden Bescheide nicht anfallen würden. Es sei daher sowohl
für die Finanzstrafbehörde wie auch für den Beschwerdeführer
aus ökonomischen Gründen nur recht und billig, den Ausgang dieses
Rechtsmittelverfahrens abzuwarten.
Mit der "Ergänzung zur
Beschwerde" vom 17. Jänner 2008 brachte der Beschwerdeführer vor,
mit den inzwischen rechtskräftigen Berufungsvorentscheidungen vom
12. Dezember 2007 sei seine Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide
1997-2002 vom Finanzamt X erledigt worden. Wie in der jeweiligen
Bescheidbegründung angeführt, sei die Erledigung auf Grundlage der
Stellungnahme des Beschwerdeführers und Einschränkung des
Berufungsbegehrens vom 22. Oktober 2007 erfolgt. Nach dieser einen
Bescheidbestandteil bildenden Stellungnahme seien ihm in den betreffenden Jahren
als Sicherheitszuschläge ausgewiesene Pauschalbeträge zugerechnet
worden. Diese Zurechnung habe vor allem der Herbeiführung einer
sachgerechten Lösung des Verfahrens gedient, die sowohl den Intentionen der
Finanzverwaltung als auch seinen Intentionen gerecht geworden sei. Er habe sich
mit der Zurechnung von Sicherheitszuschlägen einverstanden erklärt,
weil er nicht in der Lage gewesen sei, allfällige Unsicherheiten
zweifelsfrei auszuräumen. Keinesfalls habe er jedoch die Zurechnung von
Gewinnanteilen an den Einkünften seiner Gattin akzeptiert, weil ihm solche
nie zugeflossen seien. Im Übrigen verweise er auf Eingaben und Unterlagen,
die im Berufungsverfahren vorgebracht worden seien. Da die entsprechenden
Abgabennachforderungen ausschließlich aus der Zurechnung dieser
Sicherheitszuschläge resultieren würden, habe er die ihm im
angefochtenen Bescheid zur Last gelegte Tat nicht begangen. Die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens habe sich schon zum Zeitpunkt der Erlassung des
Einleitungsbescheides lediglich auf die im Betriebsprüfungsbericht vom
28. Mai 2004 angeführten Vermutungen der Prüfer gestützt.
Die Finanzstrafbehörde sei ihrer Pflicht zu prüfen, ob genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
seien, in keiner Weise nachgekommen, sondern habe in ihrer
Bescheidbegründung lapidar auf die - sich nun als völlig unrichtig
erwiesenen - Prüfungsfeststellungen verwiesen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß
§ 8 Abs. 1
FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der
einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter
diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Der Beschwerdeführer bezieht als X-Beschäftigter
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Für die Zeiträume
1997 bis 2002 hat der Beschwerdeführer jeweils Erklärungen zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung eingebracht, welche mit
Einkommensteuerbescheiden für 1997 vom 18. März 1998, für
1998 vom 12. März 1999, für 1999 vom 21. März 2000,
für 2000 vom 23. März 2001, für 2001 vom 24. April 2002
und für 2002 vom 14. März 2003 im Wesentlichen
erklärungsgemäß veranlagt wurden; die Änderungen betreffen
hier nicht gegenständliche Sachverhalte. Neben den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit wurden vom Beschwerdeführer keine
Einkünfte erklärt.
Mit Schreiben an das Finanzamt X vom 28. April 2003
erstattete der Beschwerdeführer eine Selbstanzeige im Sinne des
§ 29 FinStrG und führte aus, er habe in den Veranlagungsjahren
2000-2002 den Alleinverdienerabsetzbetrag zu Unrecht bezogen, weil seine
Ehegattin XY Einkünfte über S 60.000,00 bzw. € 4.400,00
erzielt habe. Außerdem könnten seine Sonderausgaben in diesen Jahren
nur im Rahmen des Höchstbetrages von S 40.000,00 bzw.
€ 2.920,00 berücksichtigt werden.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass allfällige
ungerechtfertigte Geltendmachung von Alleinverdieneransetzbeträgen bzw. von
Sonderausgaben nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist.
Ebenfalls mit Schreiben an das Finanzamt X vom
28. April 2003 erstattete die Gattin des Beschwerdeführers XY unter
Anschluss mehrerer Beilagen eine Selbstanzeige im Sinne des § 29
FinStrG und erklärte, sie führe seit 1994 für diverse
Kleinunternehmen Buchhaltungs- und Lohnverrechnungsarbeiten durch und habe
Einnahmen-Ausgaben-Rechungen erstellt. In den Jahren 1994-1997 habe sie nur
geringfügige Einkünfte aus dieser Tätigkeit gehabt, daher seien
diese in der Beilage nicht angeführt. Die erwähnte Tätigkeit habe
sie bis dato dem Finanzamt gegenüber nicht bekannt gegeben. Sie sei bereit,
alle für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände
offen zu legen und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.
In der Folge wurden beim Beschwerdeführer zu AB-Nr. Y
sowie bei seiner Ehegattin zu AB-Nr. Z auf §§ 151 Abs. 1
BAO, 99 Abs. 2 FinStrG gestützte Prüfungen der Aufzeichnungen
für die Zeiträume 1994-2002 durchgeführt. In der Begründung
des angefochtenen Bescheides wird ausschließlich (ohne weitere
Ausführungen) auf die im Bericht zu AB-Nr. Y getroffenen Feststellungen
verwiesen. Dort wurde im Wesentlichen festgestellt, dass vom
Beschwerdeführer bzw. seiner Ehegattin durch Buchhaltungstätigkeiten
bisher nicht erklärte Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt wurden. Bei
der Ermittlung der Einkünfte stützten sich die Prüfer auf die im
Zuge der Selbstanzeige von XY vom 28. April 2003 bzw. im Schreiben von XY
vom 16. August 2003 bekannt gegebenen Erlöse. Darüber hinaus
wurden Sicherheitszuschläge in Höhe von 17,2% bis 39,2% festgesetzt.
Die Einkünfte wurden von den Prüfern zu 80% dem Beschwerdeführer
und zu 20% XY zugerechnet.
Die Nachforderungen an Einkommensteuer für 1997 bis
2002, die nach den oben dargestellten Feststellungen dem Beschwerdeführer
zugerechnet wurden, beliefen sich auf insgesamt € 21.162,08 und wurden
ihm mit Bescheiden vom 28. Mai 2004 vorgeschrieben.
Gegen diese Bescheide brachte der Beschwerdeführer am
28. Juni 2004 Berufung ein, welche er mit Schriftsatz vom 4. August
2004 näher begründete. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, es seien
vom Beschwerdeführer bzw. seiner Ehegattin folgende Einkünfte aus
Buchhaltungstätigkeiten erzielt worden:
|
|
1997 (S)
|
1998 (S)
|
1999 (S)
|
2000 (S)
|
2001 (S)
|
2002 (€)
|
Beschwerdeführer
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
1.500,00
|
5.300,00
|
680,00
|
XY
|
51.000,00
|
102.500,00
|
125.000,00
|
162.670,00
|
215.140,00
|
16.124,65
Die Aufteilung der Einnahmen sei unrichtig erfolgt, die
Zurechnung der Umsätze sei vielmehr entsprechend den Eingaben zu behandeln.
Es würden keine Unsicherheiten bestehen, die zur Zuschätzung eines
Sicherheitszuschlages Anlass geben könnten.
Das Finanzamt X hat die gegenständlichen Berufungen am
28. Jänner 2005 ohne vorherige Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.
Nach weiteren umfangreichen Ermittlungen und mehreren
Erörterungsgesprächen brachte der Beschwerdeführer am
22. Oktober 2007 eine "Stellungnahme und Einschränkung des
Berufungsbegehrens" ein, worin er vorbrachte, ihm seien nie Einkünfte aus
der Buchhaltungstätigkeit seiner Gattin zugeflossen. Er sei nur
untergeordnet im Rahmen der allgemeinen Beistandspflicht im Rahmen des
§ 90 ABGB tätig gewesen, darüber hinausgehende Leistungen
hätten sich unterhalb der Veranlagungsfreigrenze des § 41 EStG
1988 belaufen. Zur Abgeltung allfälliger Unsicherheiten, die zweifelsfrei
auszuräumen er nicht in der Lage sei, stimme er folgenden pauschalen
Zurechnungen zu, welche in der Berufungsentscheidung als
Sicherheitszuschläge auszuweisen seien:
|
|
1997 (S)
|
1998 (S)
|
1999 (S)
|
2000 (S)
|
2001 (S)
|
2002 (€)
|
Zurechnung
|
6.000,00
|
22.000,00
|
19.000,00
|
26.000,00
|
28.000,00
|
2.100,00
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 12. Dezember 2007
wurde die Einkommensteuer für 1997 bis 2002 neu festgesetzt. Wie sich aus
den Begründungen ergibt, erfolgten die Erledigungen auf Grundlage der
Stellungnahme und Einschränkung des Berufungsbegehrens vom 22. Oktober
2007. Eine Gegenüberstellung der erklärten Einkommensteuer, der
aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung festgesetzten
Einkommensteuer und der nach Durchführung des Berufungsverfahrens
festgesetzten Einkommensteuer ergibt somit folgendes Bild (alle Beträge in
€):
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
lt. Erklärung
|
-631,09
|
-486,91
|
-607,76
|
-639,67
|
-806,81
|
-469,13
|
lt. Bp
|
217,15
|
2.207,66
|
2.348,57
|
3.145,57
|
4.847,50
|
4.754,26
|
lt. BVE
|
-631,09
|
71,80
|
-101,23
|
171,58
|
119,04
|
230,64
Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Bescheid
inhaltlich nicht mit den Feststellungen im Bp-Bericht zu AB-Nr. Y
auseinandergesetzt. Wie aus obiger Tabelle ersichtlich ist, wurde nur ein
Bruchteil der ursprünglich festgestellten Erlöse tatsächlich dem
Beschwerdeführer zugerechnet. Im Zuge des Berufungsverfahrens hat sich
herausgestellt, dass sich die bei der Prüfung getroffenen Feststellungen
aus den vorgenommenen Beweisaufnahmen, insbesondere den Vernehmungen der
Klienten der XY als Zeugen, nicht ableiten lassen. Vielmehr wurden im
Rechtsmittelverfahren erhebliche Widersprüche insbesondere hinsichtlich der
Zurechnung der Einkünfte an den Beschwerdeführer bzw. seine Ehegattin
festgestellt (siehe dazu den im Berufungsverfahren zu GZ. XYZ erstellten
Aktenvermerk über das in Anwesenheit eines Vertreters des Finanzamtes X
sowie des Beschwerdeführers durchgeführte
Erörterungsgespräch vom 16. Oktober 2007). Welche konkreten
Umsätze den für die Berufungsvorentscheidungen maßgeblichen -
und offenkundig letztlich als "Zuschätzungen" angesehenen - Erlösen
zugrunde liegen, wurde nicht festgestellt. Ebenso gibt es keine konkret
nachvollziehbaren Feststellungen, auf welche Weise die Aufteilung der
Erlöse auf den Beschwerdeführer bzw. seine Ehegattin erfolgt
ist.
Insgesamt bestehen damit nach den vorliegenden Akten keine
hinreichenden Verdachtsmomente, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last
gelegten Finanzvergehen in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. Die
rechtskräftigen Berufungsvorentscheidungen vom 12. Dezember 2007
weichen in erheblichem Umfang von den für den Einleitungsbescheid
grundlegenden Feststellungen der Betriebsprüfung ab, bilden aber für
sich - wie oben dargestellt - auch keine tragfähige Grundlage für
strafrechtlich relevante Feststellungen, dies auch im Hinblick darauf, dass im
Finanzstrafverfahren letztlich die Finanzstrafbehörde die Beweislast
für die Richtigkeit einer Schätzung trägt.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der
angefochtene Einleitungsbescheid aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 30. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0033-I/06
- Stammnummer
- 32821
- Gültig
- 30.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF