Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0210-W/08
ohne Berufung keine Berufungsvorentscheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0210-W/08vom 30.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Z & P
Steuerberatungs GmbH, 2351 Wiener Neudorf, Triesterstraße 14,
vom 22. November 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg vom 23. Oktober 2007 betreffend Aussetzungszinsen
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der Bescheid vom 23. Oktober 2007 (bezeichnet als
Berufungsvorentscheidung) aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 31. Juli
2007 setzte das Finanzamt nach Abweisung des bezüglichen Ansuchens um
Aussetzung der Einhebung Aussetzungszinsen in Höhe von
€ 464.282,13 fest.
Daraufhin beantragte die
Berufungswerberin (Bw.) mit Schreiben vom 16. August 2007 gemäß
§ 212a BAO die Aussetzung der Einhebung der Aussetzungszinsen bis
zum Abschluss des derzeit laufenden Berufungsverfahrens und verwies auf die
Berufung gegen die Abweisung der Aussetzung der Einhebung von
€ 22.693.092,37 vom 14. August 2007. Weiters wies die Bw. darauf
hin, dass gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO im Falle der
Bewilligung der Aussetzung der Einhebung Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes oder des Widerrufs der Aussetzung nicht festzusetzen
wären.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 23. Oktober 2007 wurde die angeblich gegen den Bescheid vom
31. Juli 2007, mit dem Aussetzungszinsen festgesetzt worden wären,
erhobene Berufung vom 16. August 2007 abgewiesen und ausgeführt, dass
die Anträge auf Aussetzung der Einhebung vom 27. Februar 2007 und
14. Mai 2007 mit Bescheiden vom 31. Juli 2007 abgewiesen worden
wären.
Gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO dürften, solange auf Grund eines
Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden
worden wäre, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt
werden. Werde einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so
wären Aussetzungszinsen vor Erlassung des diesen Antrag erledigenden
Bescheides nicht festzusetzen.
Folglich wären nach
Erledigung der Aussetzungsanträge Aussetzungszinsen gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO festzusetzen gewesen. Da mit der Berufung
gegen die Abweisungsbescheide über die Anträge auf Aussetzung der
Einhebung vom 31. Juli 2007 ein neuer Antrag auf Aussetzung der Einhebung
gestellt worden wäre, beginne die Zinsenberechnung ab Einbringung des neuen
Antrages bis zu dessen Erledigung mit Entscheidung über die Berufung wieder
zu laufen. Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung wäre mit gesondertem
Bescheid abzuweisen gewesen.
Ebenfalls am 23. Oktober
2007 wurde der neuerliche Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom
16. August 2007 mit der begründung abgewiesen, dass die dem Antrag
zugrundeliegende Berufung bereits erledigt worden wäre. Als weitere Folge
wurde mit gleichem Datum wiederum Aussetzungszinsen in Höhe von
€ 2.900,83 vorgeschrieben.
Sowohl gegen die
Berufungsvorentscheidung als auch gegen den weiteren Bescheid vom
23. Oktober 2007, mit dem der Antrag auf Aussetzung der Einhebung
abgewiesen wurde, brachte die Bw. am 22. November 2007 das Rechtsmittel der
Berufung ein und führte aus, dass sich diese Berufungsvorentscheidung auf
ihr Schreiben vom 16. August 2007 beziehe, in der jedoch über eine
Berufung entschieden worden wäre, welche seitens der Bw. nicht eingebracht
worden wäre.
Sie wies darauf hin, dass mit
dem genannten Schreiben lediglich ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 212a BAO betreffend den Bescheid über die
Festsetzung von Aussetzungszinsen vom 31. Juli 2007 und nicht - wie von der
Behörde behauptet - eine Berufung gegen den genannten Bescheid eingebracht
worden wäre. Da die Berufungsvorentscheidung vom 23. Oktober 2007
über eine Berufung entscheide, welche es überhaupt nicht gegeben
hätte, wäre diese vollkommen inhaltsleer und rechtswidrig.
Da diese
Berufungsvorentscheidung wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben sein werde, wäre
auch der davon abgeleitete Bescheid vom 23. Oktober 2007 betreffend die
Abweisung eines Aussetzungsantrages von Aussetzungszinsen rechtswidrig und damit
aufzuheben.
Das Finanzamt legte lediglich
die Berufung vom 22. November 2007 gegen die Berufungsvorentscheidung vom
23. Oktober 2007 vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ist
die Berufung weder zurückzuweisen noch als zurückgenommen oder als
gegenstandslos zu erklären, so kann die Abgabenbehörde erster Instanz
gemäß
§ 276 Abs. 1 BAO die Berufung nach
Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch
Berufungsvorentscheidung erledigen und hierbei den angefochtenen Bescheid nach
jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet
abweisen.
Unabdingbare Voraussetzung
für die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung ist somit das Vorliegen
einer Berufung. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, darf auch eine
diesbezügliche Berufungsvorentscheidung durch die Abgabenbehörde
erster Instanz nicht erlassen werden.
Wie sich aus
gegenständlichem Sachverhalt ergibt, beantragte die Bw. mit Schreiben vom
16. August 2007 lediglich gemäß
§ 212a BAO die
Aussetzung der Einhebung der mit Bescheid vom 31. Juli 2007 festgesetzten
Aussetzungszinsen bis zum Abschluss des damals noch laufenden
Berufungsverfahrens (Der Berufung wurde zwischenzeitig mit Berufungsentscheidung
des Unabhängigen Finanzsenates vom 15. Jänner 2008, RV/3082-W/07,
stattgegeben und die Aussetzung der Einhebung bewilligt).
Ohne dass die Bw. gegen den
Bescheid vom 31. Juli 2007 betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen das
Rechtsmittel der Berufung ergriffen hatte, erließ das Finanzamt am
23. Oktober 2007 eine Berufungsvorentscheidung. Dagegen brachte die Bw. am
22. November 2007 das Rechtsmittel der Berufung ein.
Für den
gegenständlichen Berufungsfall bedeutet dies nun, dass die
Berufungsvorentscheidung ohne eine zuvor durch den Bw. eingebrachte Berufung
nicht ergehen hätte dürfen und sich insofern der Bescheid vom
23. Oktober 2007, mit welchem die Berufungsvorentscheidung ausgesprochen
wurde, als rechtswidrig erweist und in Folge dessen ersatzlos aufzuheben
war.
Der Berufung gegen die
Berufungsvorentscheidung war daher statt zu geben.
Informativ wird mitgeteilt,
dass auf Grund der mit Berufungsentscheidung vom 15. Jänner 2008
ausgesprochenen Bewilligung der Aussetzung der Einhebung Aussetzungszinsen vor
der Verfügung des Ablaufes oder des Widerrufs der Aussetzung nicht
festzusetzen sind, weshalb die Bescheide vom 31. Juli 2007 und
23. Oktober 2007 betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen
gemäß
§ 293a BAO als nachträglich unrichtig
geworden vom Finanzamt aufzuheben sein werden.
Desweiteren wird auch der
weitere Bescheid vom 23. Oktober 2007 betreffend Abweisung des Antrages auf
Aussetzung der Einhebung auf Grund des noch offenen Berufungsverfahrens mittels
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes aufzuheben sein.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 30.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 276 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0210-W/08
- Stammnummer
- 32819
- Gültig
- 30.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF