Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0554-L/06
1) Arbeitszimmer eines Vertreters 2) Computerzeitschriften als Fachliteratur 3) Privatanteil an Computerkosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0554-L/06vom 30.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Dr.
Wolfgang Kellermair, Steuerberater, 4600 Wels, Simonystraße 44, vom
16. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels,
vertreten durch Hofrat Mag. Johann Lehner, vom 27. März 2006
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Aus
den vorliegenden Akten ergibt sich folgender Sachverhalt:
Herr Walter S. ist wohnhaft in W. und war vom 1.
Jänner bis 31. Dezember 2004 als Angestellter bei der Firma S Wa. GmbH
& CoKG tätig. Weiters erhielt er für den Zeitraum vom 17.
März bis 31. März 2004 Bezüge von der Fa. C. GmbH. Die
Einkommensteuererklärung für 2004 von Herrn S. ging am 13. Oktober
2005 beim Finanzamt ein. Es wurden Aufwendungen in der Höhe von insgesamt
€ 6.983,49 als Werbungskosten geltend gemacht.
Am 5. Dezember 2005 wurde eine Nachschau vom Finanzamt
Grieskirchen Wels durchgeführt, bei der die berufliche Nutzung des
Arbeitszimmers geprüft wurde.
Die Firma S Wa. wurde am 12. Dezember 2005 um Auskunft
ersucht, wie sich der Betrag für die sonstigen Bezüge über den
Betrag von € 13.861,28 laut Jahreslohnzettel 2004 zusammensetzt. Am 19.
Dezember 2005 wurden die Kopien der für das Jahr 2004 geltend gemachten
Kilometergelder bzw. Diäten übermittelt. Daraus geht Folgendes hervor:
Herr S. hat im Jahr 2004 pro Monat ca. 4 bis 5 Tage (im Durchschnitt 18% der
Arbeitstage) im Büro und ca. 13 bis 14 Tage (im Durchschnitt 60% der
Arbeitstage) im Außendienst (mit mehr als 8 Stunden pro Tag) verbracht.
Dazu die folgende Aufstellung:
|
Monat
|
Bürotage
|
Außendienst
(> 8h)
|
Außendienst
(< 8h)
|
Feiertage, Urlaub
|
01
|
5
|
15
|
0
|
2
|
02
|
4
|
9
|
2
|
5
|
03
|
4
|
17
|
2
|
0
|
04
|
4
|
16
|
2
|
0
|
05
|
3
|
13
|
2
|
2
|
06
|
5
|
14
|
2
|
1
|
07
|
4
|
13
|
0
|
5
|
08
|
3
|
13
|
4
|
2
|
09
|
5
|
15
|
3
|
1
|
10
|
2
|
13
|
5
|
1
|
11
|
7
|
10
|
5
|
0
|
12
|
2
|
12
|
2
|
6
Am 16. Jänner 2006 übergab Herr S. diverse
Zeitschriften wie z.B. PC-Welt, Computerbild, PC-Praxis, usw. zur
Überprüfung an das Finanzamt.
Am 19. Jänner 2006 fand eine zweite Nachschau statt,
bei der abermals die berufliche Nutzung des Büros geprüft wurde. Laut
Herrn S. erledigte er ca. 90% seiner beruflichen Tätigkeiten im Büro.
Es wurde festgestellt, dass zwei Computer vorhanden sind. Wobei Herr S. angab,
dass nur der ältere Computer für private Zwecke verwendet wird. Laut
Berufungswerber (Bw.) werde das Internet überwiegend für die
berufliche Tätigkeit genutzt. Internetbanking werde hauptsächlich von
seiner Lebensgefährtin erledigt.
Im Schreiben vom 20. Jänner 2006 erklärt der Bw.
ergänzend, dass seine Lebensgefährtin in ihrer Firma den Computer und
das Internet in ihren Pausen zur Erledigung privater Angelegenheiten (z.B.
Internetbanking) verwendet. Er gibt weiters an, dass die meisten Zahlungen per
Dauer- und Einziehungsauftrag erledigt werden.
Im Schreiben von 14. Februar 2006 bestätigt die
Lebensgefährtin des Bw., Frau Brigitte B., die Aussagen, dass sie Ihre
wenigen privaten Internettätigkeiten in der Firma erledigt. Zu Hause werde
für private Zwecke der zweite "private" Computer verwendet. Außerdem
gibt Sie an, dass ein zweiter Anschluss für private Zwecke benützt
wird, da beim Homeofficeanschluss zwischen privat und dienstlich getrennt
werde.
Von den geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von
€ 6.983,49 wurden im angefochtenen Einkommenssteuerbescheid 2004 vom 27.
März 2007 folgende Werbungskosten in Höhe von insgesamt €
3.040,02 vom Finanzamt nicht anerkannt:
|
Arbeitszimmer
|
€ 2.273,94
|
Fachliteratur:
|
€ 188,34
|
Providergebühren und der AfA für den PC:
Privatanteil von 20 % (Schätzung)
beantragt
Anteil 20%
Afa für berufl. verwendeten Computer
980,14
196,03
Providerkosten Inode
617,79
123,56
Providerkosten UTA
1.261,36
252,27
Providerkosten Handy A1 Net
29,40
5,88
2.888,69
577,74
|
€ 577,74
|
Gesamt
|
€ 3.040,02
Gegen diesen Bescheid hat Herr S. am 16. April 2007 eine
Berufung eingebracht, die nun Gegenstand des Erörterungstermins ist.
Folgende Argumente liegen zusammengefasst vor:
Zur Anerkennung der Aufwendungen für das
Arbeitszimmer wurde vorgebracht, dass
der Bw. 90 % der Dienstzeit im eigenen Büro in W. verbringt und der
Großteil der Arbeiten mittels PC erledigt wird. Am Firmensitz der Fa. S
Wa. GesmbH & CoKG in Breitenfeld hätte Herr S. kein eigenes Büro
gehabt.
Zur Anerkennung der Ausgaben für
Fachliteratur wurde angeführt, dass
es sich bei der Fachliteratur um EDV-Fachzeitschriften handle, die der
Berufungswerber benötige, um die beruflichen Arbeiten am Computer für
seinen Arbeitgeber erledigen zu können (zB. CAD-Pläne konvertieren,
Werbevideos erstellen, Fotos für ein Angebot erstellen, usw.).
Zur Anerkennung der vollen Kosten des beruflich genutzten
PC und zum
Internetanschluss wurde vorgebracht,
dass das Internetbanking hauptsächlich von der Lebensgefährtin des
Berufungswerbers erledigt werde. Die Lebensgefährtin hätte in ihrer
Firma den Computer und das Internet in ihren Pausen zur Erledigung privater
Dinge (z.B. Internetbanking) verwendet. Die meisten Zahlungen seien per Dauer-
und Einziehungsauftrag erledigt worden. Im Schreiben von 14. Februar 2006
bestätigte Frau Brigitte B., dass sie ihre wenigen privaten
Internettätigkeiten in der Firma erledigt. Zu Hause würde für
private Zwecke der zweite "private" Computer verwendet. Außerdem liege ein
zweiter Anschluss für private Zwecke vor, da beim Homeofficeanschluss
zwischen privat und dienstlich getrennt wird.
Verfahren
vor dem Unabhängigen Finanzsenat:
Den Parteien des Berufungsverfahrens wurde im Zuge eines
Erörterungsgespräches am 23. Jänner 2008 der oben
dargestellte Sachverhalt in Form eines schriftlichen Besprechungsprogramms zur
Kenntnis gebracht.
Im Zuge des Erörterungsgespräches am 23.
Jänner 2008 wurde ergänzend vorgebracht:
1) Zur
Anerkennung der Kosten für das Arbeitszimmer:
Der Bw. legt einen Artikel aus einer nicht näher
bezeichneten Fachzeitschrift vor, wonach hervorgeht, dass ein
KFZ-Sachverständiger für die Errichtungskosten für das
Arbeitszimmer im Wege der jährlichen Abschreibung die laufenden
Betriebskosten als Berufsausgaben geltend machen kann. Der Artikel wird zum Akt
genommen und dem Vertreter des Finanzamtes zur Kenntnis gebracht.
Die in den Akten vorliegenden Reisekosten und
Diätenabrechnungen entsprechen lt. den Angaben des Bw. den
tatsächlichen Verhältnissen. Der Bw. stellt seine Tätigkeit wie
folgt dar: Er betreibt erstens Fachberatung, Verkauf, technische
Projektabwicklung bis zur Inbetriebnahme und Übergabe des Projektes. Er
sieht sich nicht als Vertreter im klassischen Sinne. Der Bw. gibt an, dass er
nicht überwiegend im Außendienst tätig ist. Der Bw. legt einen
Dienstvertrag vom 9. Juli 2003 mit der Firma S Wa. GmbH und CoKG vor. Der Bw.
gibt an, dass jene Arbeitszeit, die auf den diversen Fahrten verbracht wird
unproduktiv ist. Lediglich die Arbeitszeiten im Homeoffice so wie bei den
jeweiligen Kunden sieht er als produktive Zeit an. Die produktive Arbeitszeit
werde zu mehr als 80% im Homeoffice geleistet.
Der Vertreter des Finanzamtes verweist auf die Aufstellung
lt. Besprechungsprogramm, wonach überwiegend eine
Außendiensttätigkeit vorliege.
Der Bw. gab an, dass seiner Ansicht nach zum Thema
Arbeitszimmer der Sachverhalt dem Unabhängigen Finanzsenat vollständig
dargelegt wurde. Seitens des Finanzamtes wurden keine weiteren Angaben
zum Sachverhalt gemacht. Es wurde auf die gesetzlichen Bestimmungen
verwiesen.
2) Zur
Anerkennung der Ausgaben für Fachliteratur:
Der Bw. gibt an, dass die dargestellten Zeitschriften der
autodidaktischen Fortbildung im Bereich der für seinen Beruf notwendigen
EDV Kenntnisse dienen. Ohne diese einschlägigen EDV-Kenntnisse wäre
die Berufsausübung nicht möglich. Die als Werbungskosten geltend
gemachten Ausgaben für die genannten Fachzeitschriften kämen
wesentlich günstiger als einschlägige EDV-Kurse. Im Übrigen
dienten die Fachzeitschriften dazu, die autodidaktischen erworbenen
EDV-Kenntnisse am Laufenden zu halten.
Der Vertreter des Finanzamtes gibt an, dass die
bezeichneten Zeitschriften an Kiosken zu erwerben wären und auch privaten
Interessen dienen könnten. Aufgrund des Aufteilungsverbotes des § 20
EStG 1988, käme eine Anerkennung dieser Ausgaben als Werbungskosten nicht
in Betracht.
Weder seitens des Bw. noch seitens des Vertreters des
Finanzamtes wurde eine Ergänzung des Sachverhaltes zu diesem Punkt für
erforderlich gehalten.
3) Zur
Schätzung eines Privatanteiles im Zusammenhang mit den Kosten für PC
und Internet:
Der Bw. gibt an, dass er zu Hause nur über einen
Internetzugang verfüge, der jedoch als Netzwerkzugang verwendet wird. Er
gibt die private Nutzung mit ca. 10 % an.
Der Vertreter des Finanzamtes hält die Ausscheidung
eines Privatanteiles von 20 % für angemessen.
Zu diesem Punkt wurden seitens der Parteien keine weiteren
Angaben zum Sachverhalt gemacht.
Aus dem im Zuge des Erörterungsgespräches
vorgelegten Dienstvertrages geht Folgendes hervor: Der Dienstvertrag
wurde zwischen der Firma S Wa. GmbH & CoKG und Herrn Walter S. am 9. Juli
2003 abgeschlossen. Herr S. ist mit 04. August 2003 als Gebietsverkäufer in
das Unternehmen eingetreten. Er verkaufe in dem ihm zugewiesenen Gebiet
(vorwiegend Oberösterreich und Salzburg) die zugewiesenen Produkte von der
Firma S Wa. GmbH. Herr S. erhalte ein monatliches Grundgehalt von Brutto
€ 1.700,00 14 mal pro Jahr. Zusätzlich komme als Abfindung
für die aufgrund der Reisetätigkeit anfallenden Diäten
durchschnittlich ein monatlicher Betrag von € 370,00 12 mal im Jahr zur
Auszahlung. Herrn S. stehe zusätzlich zum Gehalt eine Provision
gemäß gesonderter Provisionsregelung zu (Provisionssatz: 2% vom
Nettoumsatz für direkte Aufträge, 1% vom Nettoumsatz für
indirekte Aufträge).
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Zur Anerkennung der
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d des
Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) ist ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer nur dann abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt
der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen
bildet. Weiters ist es nur dann abzugsfähig, wenn es nach Art der
Tätigkeit unbedingt notwendig ist und nahezu ausschließlich beruflich
genutzt wird. Die Beurteilung ob das Arbeitszimmer den
Tätigkeitsmittelpunkt entspricht, hängt vom typischen Berufsbild ab.
Treten hier Zweifel auf, muss das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für
mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten
Einkunftsquelle benützt werden. Ein Abzug der Aufwendungen oder Ausgaben
für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung
ist gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 nicht möglich, wenn es
nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit
des Steuerpflichtigen bildet. Die Beurteilung habe nach dem Maßstab der
Verkehrsauffassung nach dem typischen Berufsbild zu erfolgen. Bei
Tätigkeiten deren Mittelpunkt jedenfalls außerhalb eines
Arbeitszimmers liegt, präge die außerhalb des Arbeitszimmers
ausgeübte Tätigkeitskomponente das Berufsbild entscheidend (vgl. UFS
16. 4. 2003, RV/0805-L02). Der Umstand, dass der Steuerpflichtige über
keinen anderen Arbeitsraum verfüge, führt nicht dazu, dass das
häusliche Arbeitszimmer zwangsläufig als Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit sein muss (vgl. VwGH 19. 12. 2000,
99/14/0283).
Im gegenständlichen Fall bestand laut Dienstvertrag
die Tätigkeit des Bw. darin, in dem ihm zugewiesenen Gebiet (vorwiegend
Oberösterreich und Salzburg) die zugewiesenen Produkte von der Firma S Wa.
GmbH zu verkaufen. Somit handelte es sich bei der Tätigkeit des Bw. um die
typische Tätigkeit eines Gebietsvertreters. Beim Beruf Vertreter liegt der
Tätigkeitsschwerpunkt regelmäßig außerhalb des
Arbeitszimmers, daher sind die Aufwendungen generell nicht abzugsfähig
(Doralt,
EstG4
§ 20 Tz.
104/6). Dies insbesondere auch deshalb, weil neben der umfangreichen
Reisetätigkeit nur ein untergeordneter Zeitraum für die Nutzung des
Arbeitszimmers verbleibt (UFS 16. 4. 2003, RV/0805-L02). Die Tätigkeit
eines Vertreters ist mit jener eines Kfz-Sachverständigen nicht
vergleichbar, sodass dem diesbezüglichen Einwand nicht näher
nachzugehen ist.
Neben der Beurteilung, ob das Arbeitszimmer dem
Tätigkeitsmittelpunkt entspricht, kann das Arbeitszimmer nur dann
berücksichtigt werden, wenn es für mehr als die Hälfte der
beruflichen Tätigkeit benützt wird (vgl. VwGH 21. 6. 2007,
2004/15/0060). Aufgrund der vorgelegten Reise- und Spesenaufzeichnungen ist das
bei Herrn S. nicht der Fall. Aus den Reise- und Spesenabrechnungen für das
Jahr 2004 geht hervor, dass Herr S. im Monat nur ca. 4 bis 5 Tage im Büro
und ca. 13 bis 14 Tage im Außendienst (mehr als 8 Stunden pro Tag)
verbracht hat. Dabei ist es unerheblich, dass der Bw. die reine Fahrzeit als
unproduktive Zeit nicht in seine subjektive Arbeitszeit einrechnet. Auch ist es
nicht von Belang, dass er nach Rückkehr in seine Wohnung noch Nach- bzw.
Vorbereitungen in seinem Arbeitszimmer durchführt. Tatsache ist, dass ohne
seine Außendiensttätigkeit die Ausübung seines Berufes nicht
möglich war. Gerade das dargestellte Ausmaß seiner
Außendiensttätigkeit spricht gegen die Behauptung des Bw., wonach er
mehr als 80 % seiner Arbeitzeit im Arbeitszimmer verbringe. Vielmehr ist von
einer überwiegenden Tätigkeit im Außendienst auszugehen.
Die im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer als
Werbungskosten geltend gemachten Ausgaben sind somit gemäß
§ 20
Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 nicht abzugsfähig.
2) Zur Anerkennung der
Aufwendungen für die Fachliteratur:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen für Fachliteratur, die im
Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen, sind als Werbungskosten
absetzbar. Die Aufwendungen müssen geeignet sein die Berufschancen zu
erhalten oder zu verbessern. Ausgaben für Literatur, die auch bei nicht in
dieser Berufssparte tätigen Personen von allgemeinen Interesse oder
zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit
höheren Bildungsgrad bestimmt ist, stellen keine Werbungskosten dar, auch
wenn Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden
können. In diesem Zusammenhang ist das in § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
EStG 1988 enthaltende Abzugsverbot von Aufwendungen, die der privaten
Lebensführung dienen, zu beachten. Die wesentlichste Aussage des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
ist die, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer
privaten und beruflichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind. Das Wesen
dieses Aufteilungs- und Abzugsverbotes liegt darin, zu verhindern, dass
Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewusst
herbeigeführte Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen
Aufwendungen für die Lebensführung deshalb zum Teil in einen
einkommensteuerrechtlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie
einen Beruf haben, der ihnen das ermöglicht, während andere
Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus zu versteuernden Einkünften
decken müssen.
Bei den geltend gemachten Werbungskosten handelt es sich um
Ausgaben für Zeitschriften wie PC-Welt, Computerbild, PC-Praxis, usw.. Die
genannten Zeitschriften beinhalten Artikel über Vergleiche von
Speichermedien für den allgemeinen Gebrauch, Tipps für den Kauf von
Digicams und DVD-Brennern, Bezug von Free- & Shareware,
Internetnutzungsanleitungen und Ähnliches. Ausgerichtet sind diese
Zeitschriften zweifelsfrei nicht nur auf "Computerspezialisten", sondern sie
wenden sich an eine breite Öffentlichkeit, welche (privat) Computer und
Internet nutzt.
Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung
selbst dann nicht abzugsfähig, wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt oder sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen. Dazu judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung, dass die Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den
Kosten der Lebensführung in typisierender Betrachtungsweise und somit
unabhängig von der tatsächlichen Nutzung im konkreten Einzelfall zu
erfolgen hat (VwGH 16.10.2002, 98/13/0206; VwGH 24.11.1999, 99/13/0202) und die
Anschaffung von Literatur, welche von allgemeinem Interesse oder für einen
nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit (mit höherem Bildungsgrad)
bestimmt ist, grundsätzlich nicht abzugsfähige Kosten der
Lebensführung begründet. Eine derartige Vorgangsweise ist insbesondere
aus Gründen der Steuergerechtigkeit geboten, in Entsprechung derer
vermieden werden soll, dass Aufwendungen der Lebensführung lediglich auf
Grund des Berufes des Steuerpflichtigen, durch welchen eine Verbindung zwischen
privaten und beruflichen Interessen hergestellt werden kann, abzugsfähig
werden (VwGH 6. 11. 1990, 90/14/0176). Den Kosten für die angeführten
Zeitschriften ist daher die Abzugsfähigkeit zu versagen.
3) Zur Anerkennung des
beruflich genutzten PC und Internetanschluss:
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines
Computers einschließlich des Zubehörs sind Werbungskosten, soweit
eine berufliche Verwendung eindeutig feststeht (vgl. UFS 25. 9.2007,
RV/0545-W/07). Ist der Computer in der Wohnung des Steuerpflichtigen
aufgestellt, dann sind die berufliche Notwendigkeit und das Ausmaß der
beruflichen Nutzung vom Steuerpflichtigen nachzuweisen. Gegebenenfalls ist eine
Aufteilung in einen beruflichen oder privaten Anteil entsprechend Feststellung
im Schätzungsweg vorzunehmen.
Aufgrund des technischen Fortschritts der letzten Jahre und
der zunehmenden Verwendung von Computern auch in Privathaushalten vertritt das
Bundesministerium für Finanzen die Ansicht, dass bei Computern
üblicherweise ein Privatanteil von 40 % auszuscheiden ist. Jedoch bleibt es
den Steuerpflichtigen unbenommen, eine höhere berufliche Nutzung
nachzuweisen (vgl. Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz. 339).
Die Kosten für die beruflich veranlasste Verwendung
eines Internetanschlusses sind als Werbungskosten absetzbar. Ist eine genaue
Abgrenzung gegenüber dem privaten Teil nicht möglich, hat eine
Aufteilung in beruflich und privat veranlasste Kosten im Schätzungswege zu
erfolgen.
Herr S. hat die vollen 100 % für die
Providergebühren und die AfA für den beruflich genutzten Computer
geltend gemacht. Das Finanzamt hat einen Privatanteil von 20% ausgeschieden.
Selbst der Bw. konnte eine untergeordnete private Nutzung des PC´s und des
Internetanschlusses nicht leugnen. So gab er den privat genutzten Teil mit ca.
10 % an. Es wird davon ausgegangen, dass auch wenn weitere private Computer zur
Verfügung stehen, primär mit dem neuesten und leistungsstärksten
Gerät gearbeitet wird und nur bestimmte Tätigkeiten mit den alten
Geräten verrichtet werden. Auch ist es eher unwahrscheinlich, während
der beruflichen Arbeit etwa zur Abfrage von Mails zu einem anderen, "privaten"
Gerät zu wechseln und dann wieder zum "hauptberuflichen" Gerät
zurückzukehren, sondern alle anfallenden Computerarbeiten (beruflich und
privat) werden an einem Computer verrichtet. Auf Grund dieses Aspektes erscheint
der vom Finanzamt mittels Schätzung ermittelte Privatanteil von 20 %
als angemessen, selbst wenn der Bw. subjektiv einen niedrigeren Anteil als
angemessen ansieht. Tatsache ist, dass genaue Angaben über die private
Nutzung fehlen, jedoch eine derartige unbestritten ist. Wie jede Schätzung
hat auch diese eine gewisse Ungenauigkeit in sich. Diese Ungenauigkeit ist
jedoch bei Fehlen entsprechender Nachweise vom Abgabepflichtigen in Kauf zu
nehmen. Eine Abänderung des Privatanteiles unterbleibt daher.
Linz, am 30.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0554-L/06
- Stammnummer
- 32812
- Gültig
- 30.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF