Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0552-I/02
Unentgeltliche Übertragung Miteigentumsanteile, Neufestsetzung Nutzwerte ("Richtigstellung")
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0552-I/02vom 24.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Berufungsfalle ist die Neufestsetzung der Nutzwerte erwiesenermaßen nur zwecks Richtigstellung eines vormals fälschlichen Nutzwertgutachtens erfolgt, in deren Rahmen auch keine Miteigentumsanteile von den anderen Miteigentümern übertragen wurden. Es liegt sohin keine Schenkung vor, da keinerlei objektive Bereicherung eingetreten ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Friedrich Krall gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Schenkungssteuer
entschieden: Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Wohnungseigentumsänderungsvertrag vom
15. März 2002 erklärten Karl W. sen. = Bw (Werkstätte Top 2
und Wohnung Top 5), Karl W. jun. (Werkstätte Top 1), Alois P. (Wohnung Top
4), Türkan K. (Wohnung Top 3), Besim K. (Wohnung Top 6) und Birgitt H.
(Wohnung Top 7) als Miteigentümer des Hauses in K., S-Str. 31/CS-Str. 2 und
4, auf der Liegenschaft in EZ 1186 GB K., jene Teile der Allgemeinfläche
unentgeltlich an die jeweils anderen Vertragsteile abzutreten, die zur
Herstellung des Grundbuchstandes laut Sachbeschluss des Bezirksgerichtes K. vom
25. September 2001 notwendig waren (Vertragspunkt II.). Eine
Neuparifizierung war notwendig, da sowohl die der Top 1 als auch der Top 2
zugeordneten Grundstücksflächen zuvor laut einem Gutachten des
Sachverständigen Ing. H. vom 28. September 1984 nicht deutlich abgegrenzt
wurden und eine deutliche Abgrenzung der zu den Allgemeinflächen
erforderlichen Verbindungen und Zugänge nicht erfolgte, sowie im Hinblick
darauf, dass den Wohnungen Top 3, Top 6 und Top 7 je ein Autoabstellplatz
zugeordnet werden sollte und sowohl bei der Top 1 als auch bei der Top 2
baubehördlich bewilligungspflichtige Baumaßnahmen vorgenommen worden
sind. Beim Bw führte die Neuparifizierung zu einer Anteilsänderung bei
der Top 2 von 713/2156 Anteile auf 843/2413 Anteile (Zuwachs) und bei der Top 5
von 168/2156 Anteile auf 160/2413 Anteile (Verminderung). Laut Pkt. IV.
erfolgten sämtliche erforderlichen Abtretungen und Einräumungen
unentgeltlich.
Der zuletzt zum 1.1.1998 für die Gesamtliegenschaft
festgestellte Einheitswert beträgt (erhöht) S 2,203.000.
Hinsichtlich der Anteilsänderung/erhöhung
für die Top 2 hat das Finanzamt Innsbruck daraufhin dem Bw mit Bescheid vom
28. Juni 2002, Str. Nr. X, ausgehend vom anteiligen Einheitswert für
den Anteilszuwachs (= Differenz zwischen Alt- und Neubestand) in Höhe von
€ 2.986,13 abzüglich des Freibetrages von € 110, sohin ausgehend
von einer Bemessungsgrundlage von (gerundet) € 2.876 gemäß
§ 8 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 141/1955
idgF, eine 14%ige Schenkungssteuer (Stkl. V) im Betrag von € 402,64 sowie
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 3,5 % vom anteiligen Einheitswert, das
sind € 104,51, und somit insgesamt Schenkungssteuer in Höhe von
€ 507,15 vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, der
Wertzuwachs von € 2.986,13 ergebe sich nur scheinbar. In Wirklichkeit
sei zugunsten des Bw keinerlei Eigentumsverschiebung erfolgt. Die
Neuparifizierung der gegenständlichen Gesamtliegenschaft sei erfolgt, da 1.
sowohl die der Top 1 als auch der Top 2 zugeordneten
Grundstücksflächen (PKW-Abstellplätze) nicht deutlich abgegrenzt
gewesen seien, was laut beiliegendem Zwischensachbeschluss des Bezirksgerichtes
K. vom 4. September 2000 eine Nichtigkeit der bisherigen Parifizierung zur
Folge gehabt habe; 2. der Hofraum an der Südseite der Liegenschaft zur
Gänze der Top 5 zugeordnet gewesen sei, obwohl dieser Hofraum auch den von
allen Wohnungseigentümern zu benützenden Zugang zum Haus umfasst habe
und 3. den Eigentümern der Wohnungen Top 3, Top 6 und Top 7 je ein
Autoabstellplatz zugeordnet werden sollte. Das ursprüngliche
Parifizierungsgutachten sei auch insofern fehlerhaft gewesen, als im
Parifizierungsplan dieses Gutachtens die als Tankstelle bezeichnete Fläche
in der Flächenaufstellung tatsächlich nicht enthalten gewesen sei.
Zudem sei auf der zur Top 1 gehörigen Hoffläche (PKW-Abstellplatz)
eine Ausstellungshalle und ein Lagerraum und auf der zu Top 2 gehörigen
Hoffläche (PKW-Abstellplatz) ebenfalls eine Ausstellungshalle und
Büro- und Sanitäranlagen an Stelle der Tankstelle errichtet worden,
was eine rein rechnerische Änderung der Miteigentumsanteile zur Folge
gehabt habe. Tatsache sei aber, dass die zu Top 2 gehörige Hoffläche
(im beiliegenden Gutachten des Sachverständigen Ing. G. vom 21. Juli
2001 als Außenfläche bezeichnet) im Ausmaß von 792,45
m2 und die
Grundfläche des Zubaues im Ausmaß von 156,62
m2 bereits auf Grund
des beiliegenden Übergabs- und Wohnungseigentumsvertrages vom
17. Dezember 1986 zur Top 2 gehört hätten und damit bereits vor
dem gegenständlichen Wohnungseigentumsänderungsvertrag im Eigentum des
Bw gestanden seien. Daraus ergebe sich, dass zwar die Miteigentumsanteile neu
berechnet worden seien und dem Bw auf Grund des erfolgten Zubaues auch
tatsächlich ein höherer Miteigentumsanteil zugekommen sei. An den
Eigentumsverhältnissen habe sich aber durch den gegenständlichen
Wohnungseigentumsänderungsvertrag nichts geändert.
Die abweisliche Berufungsvorentscheidung vom
13. September 2002 begründete das Finanzamt dahingehend, der
Schenkungstatbestand im Sinne des § 3 ErbStG umfasse einen objektiven
und einen subjektiven Tatbestand. Den objektiven Tatbestand bilde die
Unentgeltlichkeit, die Freigebigkeit sowie die Vermögensvermehrung des
Bedachten auf Kosten des Zuwendenden; der subjektive Tatbestand erfordere den
Bereicherungswillen. Dem Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 2 WEG 1975 sei
zu entnehmen, dass für den übernommenen Anteil grundsätzlich ein
angemessenes Entgelt zu leisten sei. Demnach sei im Zuge der Neufestsetzung der
Nutzwerte durch die erforderliche Anteilsübertragung eine objektive
Bereicherung des Erwerbers erfolgt, die grundsätzlich der Abgeltung
bedürfe. Seien sich die Beteiligten einig, dass der Anteil trotz
grundsätzlich entgeltlichen Charakters unentgeltlich übertragen werde,
dann liege auch der erforderliche subjektive Bereicherungswille vor. Laut Bw
habe sich der Anteil durch bauliche Veränderungen und Richtigstellungen
geändert, sodass sich für die Wohnungseigentümergemeinschaft die
Notwendigkeit einer Neufestsetzung der Nutzwerte ergeben habe. Es lägen
somit alle Tatbestandsmerkmale einer Schenkung vor.
Mit Antrag vom 15. Oktober 2002 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und
vorgebracht, da die zu Top 2 gehörige Hoffläche im Ausmaß von
792,45 m2 und die
Grundfläche des Zubaues im Ausmaß von 156,62
m2 bereits auf Grund
des Übergabs- und Wohnungseigentumsvertrages vom 17. Dezember 1986 zu
Top 2 gehört hätten und damit bereits im Eigentum des Bw gestanden
seien, sei es zu keiner die Steuerpflicht nach § 3 ErbStG
auslösenden Bereicherung gekommen, zumal sich der rechnerische Zuwachs an
den Miteigentumsanteilen deshalb ergeben habe, da auf der gegenständlichen
Liegenschaft vom Bw selbst ein Zubau errichtet worden sei, welcher von den
übrigen Wohnungs- und Miteigentümern nicht mitfinanziert wurde. In
Wirklichkeit sei der faktische Besitz des Bw sogar vermindert worden, da er den
Abstellplatz 3 aus der ihm gehörigen Hoffläche an der Ostseite an den
Eigentümer der Top 3 habe abtreten müssen. Die Zuschreibung der
Hoffläche an der Südseite bedeute ebenfalls keinen tatsächlichen
Wertzuwachs, da diese Hoffläche bereits früher in seinem Eigentum
gestanden sei. Insofern könne in wirtschaftlicher Betrachtungsweise von
einer Erfüllung des Tatbestandes im Sinne des § 3 ErbStG keine
Rede sein. Der Bw habe sogar eine Einbuße erlitten, da er die in seinem
Eigentum stehende Grundfläche für die Autoabstellplätze habe
unentgeltlich abtreten müssen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs.
1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes nach Z 1 jede Schenkung im
Sinne des bürgerlichen Rechtes, sowie nach Z 2 jede andere freigebige
Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird.
Der Schenkungstatbestand im Sinne des § 3 ErbStG
umfasst einen objektiven und einen subjektiven Tatbestand. Den objektiven
Tatbestand bilden die Unentgeltlichkeit, die Freigebigkeit sowie die
Vermögensvermehrung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden; der
subjektive Tatbestand erfordert den Bereicherungswillen (siehe z.B. Dorazil,
Kommentar zum ErbStG, 3. Auflage, § 3 Rz 1.6).
Im gegenständlichen Berufungsfall besteht allein
Streit darüber, ob das Finanzamt hinsichtlich dem gegenständlichen im
Zuge der Neufestsetzung der Nutzwerte erfolgten Anteilszuwachs zu Recht von
einer Schenkung ausgegangen ist. Der Bw bestreitet dies mit den in der Berufung
und im Vorlageantrag dargelegten Ausführungen.
Die Einwendungen des Bw, durch die gegenständliche
Neuparifizierung und den dadurch erfolgten Anteilszuwachs sei er nicht
bereichert worden, bestehen aber im vorliegenden Fall zu Recht. Aus dem
Übergabs- und Wohnungseigentumsvertrag vom 17. Dezember 1986 geht
eindeutig hervor, dass der Bw Miteigentümer an der Liegenschaft in EZ 1186
GB K. zu 713/2156 Anteilen samt dem damit verbundenen Wohnungseigentum an der
Werkstätte Top 2 sowie zu 168/2156 Anteilen an der Wohnung Top 5 war. Der
Nutzwert der Autowerkstätte Top 2 errechnete sich laut Gutachten des
Sachverständigen Ing. H. vom 28. September 1984 aus dem Lagerraum im
Kellergeschoss, dem Spritzraum im Erdgeschoss, 2 Werkstätten, Büro, 2
Lagerräume, Gang und WC mit einer Nutzfläche von ca. 475,38
m2 sowie
Zuschlägen für Nebenräume im Kellergeschoss, PKW-Abstellplatz und
betriebliche Nutzung von 50 % mit 237,69
m2. Da nach dem
Nutzwertfeststellungsgutachten des Ing. G. vom 21. Juli 2001 im Gutachten
vom 28. September 1984 sowohl die der Top 1 als auch der Top 2 zugeordneten
Grundstücksflächen nicht deutlich abgegrenzt wurden, war eine
Neubewertung unumgänglich. Darüberhinaus waren die zu den
Allgemeinflächen erforderlichen Verbindungen und Zugänge ebenfalls
deutlich abzugrenzen. Gegenstand der Neuparifizierung war die Zuordnung von je
einem Autoabstellplatz zu den Wohnungen Top 3, Top 6 und Top 7 sowie die
Festlegung des Wohnungseigentums betreffend das Zubehör hinsichtlich der
Flächen und deren Abgrenzung. Weiters war eine Neufestsetzung der
Mindestanteile notwendig, da seit der Begründung des Wohnungseigentums im
Jahre 1985 sowohl bei der Top 1 als auch bei der Top 2 baubehördlich
bewilligungspflichtige Baumaßnahmen vorgenommen worden sind. Die im
Parifizierungsplan des Erstgutachtens von 1984 als Tankstelle bezeichnete
Fläche der Top 2 war in der Flächenaufstellung nicht enthalten. Die
dort enthaltenen Räume, die im Zuge des 1987 erstellten Anbaues als
Büro und sanitäre Anlagen ausgestaltet wurden, waren ebenfalls der
Nutzfläche der Top 2 hinzuzurechnen. Der auf der Top 2 erfolgte Anbau einer
Ausstellungshalle im Jahr 1993 sowie der Einbau von Büro und
Sanitäranlagen im Ausmaß von insgesamt 156,62
m2 erfolgte auf einer
Fläche, die der Top 2 bereits auf Grund des Gutachtens vom
28. September 1984 zugeordnet war. Dem gegenständlich
maßgebenden Gutachten vom 21. Juli 2001 lässt sich somit
eindeutig entnehmen, dass der neu errechnete Nutzwert von 843/2413 allein darauf
beruhte, dass auf der zur Top 2 gehörigen Hoffläche und der Tankstelle
eine Ausstellungshalle, ein Büro und Sanitäranlagen errichtet worden
sind, dies auf eigene Kosten des Bw. Insgesamt ist daraus zu erkennen, dass im
Zuge der gegenständlichen Neufestsetzung der Nutzwerte hinsichtlich der Top
2 eine Übertragung von Miteigentumsanteilen von Seiten der übrigen
Miteigentümer nicht erfolgt ist,
sodass von keiner objektiven Bereicherung des Bw gesprochen werden kann.
In Anbetracht der Sachlage ist daher mangels objektiver
Bereicherung bzw. mangels Vermögensvermehrung kein
schenkungssteuerpflichtiger Tatbestand verwirklicht worden und damit die
Festsetzung einer Schenkungssteuer in Höhe von € 507,15 zu Unrecht
erfolgt.
Der Berufung war daher Folge zu geben und
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
24. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0552-I/02
- Stammnummer
- 3281
- Gültig
- 24.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF