Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1541-W/06
Säumniszuschlag, Einwendungen gegen den Abgabenbescheid, Mängelbehebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1541-W/06vom 29.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des P.N., (Bw.) Wiener Straße 96,
vom 23. März 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen
Wiener. Neustadt vom 10. März 2006 betreffend Säumniszuschlag -
Steuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt hat am 10
März 2006 einen Bescheid über die Festsetzung von ersten
Säumniszuschlägen wegen Nichtentrichtung der Umsatzsteuer 2003 in der
Höhe von € 2.647,99 und der Umsatzsteuer 2004 in der Höhe von
€ 2.635,99 in der Höhe von jeweils 2% des nicht entrichteten Betrages,
das sind für 2003 € 52,96 und für 2004 € 52,72
erlassen.
Dagegen richtet sich die fälschlich mit Einspruch
bezeichnete fristgerechte Berufung vom 23. März 2006, die die Behauptung
aufstellt, der Säumniszuschlag sei formal und inhaltlich falsch. Mit dem
selben Schriftsatz wurde auch Berufung gegen Einkommen- und
Umsatzsteuerbescheide (ohne Anführung der bezughabenden Jahre) vom 17.
Februar 2006 erhoben und die Aussetzung der Einhebung begehrt.
Unter den Punkten 1 bis 6 seines Schriftsatzes führt
der Bw. aus, dass an die Mitarbeiterin W. übergebene Unterlagen zur
Gänze nicht berücksichtigt worden seien, da aus den
bescheidmäßigen Aufstellungen hervorgehe, dass verfahrensrelevante
Tatsachen nicht aufscheinen. Im Jahr 2002 könne die vorgeschriebene
Steuerlast in dieser Höhe gar nicht angefallen sein, da zwischen Februar
und November 2002 keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt worden
seien. Bereits getätigte Steuereinzahlungen in Höhe von
€ 4.432,12 seien in allen Bescheiden unberücksichtigt
geblieben.
Die Aberkennung der Gutschriften aus den
Arbeitnehmerveranlagungen der betreffenden Jahre sei laut kurzer Prüfung
durch einen staatlich beeideten Steuerberater nicht schlüssig und daher
formal und inhaltlich falsch, daher sei es zum jetzigen Zeitpunkt nicht
notwendig weitere Einzelheiten betreffend der Richtigkeit der Berechnungen
anzuführen.
Erschwerend kämen die Vorgangsweisen der
Mitarbeiterinnen W. und B. hinzu. Gegen B. sei in dieser Sache sogar ein
Strafverfahren im Laufen, betreffend ihrer beleidigenden und bornierten Aussagen
und Vorhalte anlässlich einer Telefonates. Diesbezüglich sei bereits
eine Sachverhaltsdarstellung an die Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ
und Bgld erfolgt.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 12.
April 2006 abgewiesen und festgehalten, dass die Vorschreibung zu Recht erfolgt
sei. Informativ wurde ergänzt, dass eine Änderung der
Bemessungsgrundlage in einem Rechtsmittelverfahren gegen die der
Säumniszuschlagsvorschreibung zugrunde liegenden Abgabenbescheide zu einer
Herabsetzung der Säumniszuschläge führen könnte.
Am 10.Mai 2006 brachte der Bw. dagegen einen Vorlageantrag
ein und begründete sein Vorgehen, damit, dass es seiner Ansicht nach
unzulässig gewesen sei, betreffend seiner Eingabe vom 23. März 2006
einen Verbesserungsauftrag zu erteilen und dennoch in einem Teilbereich
bezüglich der Verhängung von Säumniszuschlägen einen
Bescheid zu erlassen. Das Berufungsvorbringen habe sich in cumulo auf die
Zurückweisung aller Forderungen bezogen. Es liege ein Formalfehler vor, der
die Berufungsvorentscheidung nach ABGB zur Gänze wirkungslos mache. Dies
auch deshalb, da der Bw. alle vorgeschriebenen Säumniszuschläge als
nicht zutreffend beeinsprucht und zurückgewiesen habe, in dem ihm
zugestellten Bescheid jedoch nur ein Säumniszuschlag in der Höhe von
€ 105,68 vom 10. März 2006 angeführt werde.
Es liege der Verdacht einer unbegründeten
Willkürentscheidung seitens der Behörde vor, auch wenn die
Behörde mehrfach wiederholend Säumniszuschlagsbescheide erlasse,
werden diese weder wahrer noch exekutierbarer. Es stehe zu befürchten, dass
der Steuerakt nicht mehr sachlich korrekt abgehandelt und zum Nachteil des Bw.
vorgegangen werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass bei Entscheidung über
Berufungen im Abgabenverfahren als Verfahrensrechtsordnung nicht das ABGB
sondern die Bundesabgabenordnung (BAO) heranzuziehen ist.
Gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO sind, wenn eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Abs. 2 Der erste Säumniszuschlag beträgt 2%
des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Abs. 3 Ein zweiter Säumniszuschlag ist für
eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem
Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter
Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht
spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung
des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag
beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten
Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach
Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von
Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf
der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.
Abs. 4 Säumniszuschläge sind für
Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als a) ihre Einhebung
gemäß
§ 212a ausgesetzt ist, b) ihre Einbringung
gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, c) ein
Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch
Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt, d)
ihre Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Abs. 5 Die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die
Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige
innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§
213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der
fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den
Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten
Frist.
Abs. 8 Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der
Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der
Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß a) für
bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften
und b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich
dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.
Zunächst ist dem Vorbringen des Bw., die
Abgabenbehörde erster Instanz hätte auch betreffend der Berufung gegen
die Säumniszuschlagsvorschreibung einen Mängelbehebungsauftrag
erlassen müssen, folgendes entgegenzustellen. Nach den
Organisationsvorschriften der Finanzverwaltung sind Berufungen gegen
Abgabenbescheide und Berufungen gegen Bescheide betreffend Einhebung und
Einbringung von Abgaben durch unterschiedliche Teams und in der Folge demnach
auch durch unterschiedliche Sachbearbeiter zu erledigen. Es war daher im Rahmen
der Bearbeitung des Schriftsatzes hinsichtlich der Berufung gegen die
Säumniszuschlagsvorschreibung im Team Abgabensicherung (Einhebung und
Einbringung) gesondert eine Prüfung vorzunehmen, ob gegebenenfalls in
diesem Berufungsverfahren ein Mängelbehebungsauftrag zu erlassen
ist.
Gemäß
§ 250 Abs. 1 BAO muss die Berufung
enthalten: a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die
Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die
Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; d) eine
Begründung.
Für die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die
Berufung richtet, schreibt die Bundesabgabenordnung keine bestimmte Form vor.
Entscheidend ist, ob aus dem gesamten Inhalt der Berufung hervorgeht, wogegen
sie sich richtet (VwGH 28.1.1998, 96/13/0081).
Nach dem vorliegenden Kontoauszug ist in einem Zeitraum vor
der Erlassung des Säumniszuschlagsbescheides vom 10. März 2003 und der
verfahrensgegenständlichen Berufung vom 23. März 2003 von mindestens
einem Jahr kein weiterer Säumniszuschlagsbescheid ergangen, daher kann die
Bezeichnung, die Berufung richte sich gegen die erhaltenen
Säumniszuschlagsbescheide als ausreichend determiniert angesehen werden.
Ein Mängelbehebungsauftrag ist auch nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates nicht zu erlassen.
Gemäß
§ 276 Abs. 1 BAO gilt, sofern die
Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen
(§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos
(§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären ist, so kann die
Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung nach Durchführung der etwa
noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und
hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben
oder die Berufung als unbegründet abweisen.
Abs. 2 Gegen einen solchen Bescheid, der wie eine
Entscheidung über die Berufung wirkt, kann innerhalb eines Monats der
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag). Zur Einbringung eines solchen
Antrages ist der Berufungswerber und ferner jeder befugt, dem gegenüber die
Berufungsvorentscheidung wirkt.
Abs. 3 Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht,
so gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Wirksamkeit der
Berufungsvorentscheidung dadurch nicht berührt wird, die Berufung von der
Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Bei Zurücknahme des
Antrages gilt die Berufung wieder als durch die Berufungsvorentscheidung
erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten
gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser
Anträge.
Abs. 4 Auf das Recht zur Stellung des Vorlageantrages
ist in der Berufungsvorentscheidung hinzuweisen. § 93 Abs. 4 bis 6, §
245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 4, § 249 Abs. 1, § 255, §
256 sowie § 273 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden.
Durch die Einbringung des Vorlageantrages gilt die Berufung
demnach wiederum als unerledigt, die darin vorgebrachte Begründung ist
somit im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat zu
würdigen.
Der Säumniszuschlag sanktioniert die Nichtentrichtung
am Fälligkeitstag. Er ist eine objektive Säumnisfolge, d.h. die
Verwirkung des Säumniszuschlages setzt kein Verschulden voraus.
Bemessungsgrundlage ist die nicht entrichtete
Abgabenschuldigkeit, dies unabhängig davon, ob die Festsetzung der
Stammabgabe rechtmäßig ist (z.B. VwGH 26. Mai 1999, 99/13/0054 oder
VwGH 18.9.2003, 2002/16/0072).
Das gesamte inhaltliche Vorbringen in der Berufung sowie im
Vorlageantrag betrifft die Abgabenfestsetzung. Es ist jedoch im
gegenständlichen Verfahren gänzlich irrelevant wie es zu einer
Abgabennachforderung an Umsatzsteuer 2003 und 2004 gekommen ist.
Prüfungsgrundlage ist nur, ob eine Nachforderung nach
der Kontolage besteht und ob diese fristgerecht beglichen wurde oder
nicht.
Die Nachforderung wurde nach dem vorliegenden Kontoauszug
am 17. Februar 2006 gebucht und war am 10. März 2006 noch offen.
Einwendungen, dass die gegenständlichen
Abgabennachforderungen fristgerecht entrichtet worden seien, eine Aussetzung der
Einhebung bestanden habe oder, dass die Berechnung des Säumniszuschlages
unrichtig erfolgt sei, liegen nicht vor.
Der Säumniszuschlagsbescheid ist nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates zu Recht und rechtsrichtig ergangen, die
Berufung war daher spruchgemäß abzuweisen.
Wien, am 29.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1541-W/06
- Stammnummer
- 32790
- Gültig
- 29.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF