Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0107-G/07
Unzulässige Rechnungsberichtigung durch Leistungsempfänger
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0107-G/07vom 29.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Rechnungsberichtigung hat der liefernde bzw. leistende Unternehmer vorzunehmen und nicht der Rechnungsempfänger.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der CUA, vertreten durch VAG, vom
2. Jänner 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
12. Dezember 2006 betreffend Vorsteuererstattung an ausländische
Unternehmer 01 - 03/2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit amtlichem Vordruck U 5 vom 22. Mai 2006, beim Finanzamt
eingelangt am 26. Mai, begehrte die Berufungswerberin (Bw.), ein in der
Türkei ansässiges Transportunternehmen, die Erstattung von Vorsteuern
gem. der VO BGBl 1995/279 in Höhe von € 4.333,68. Diese Vorsteuern
resultieren aus insgesamt 164 (Tank-) Rechnungen.
Mit Bescheid vom 12. Dezember wurde ein Betrag von €
2.955,90 erstattet. Der Restbetrag wurde durch das Finanzamt nicht anerkannt, da
diese den Vorsteuern zu Grunde liegenden Belege nicht den Bestimmungen des
§ 11 UStG 1994 hinsichtlich sämtlicher Rechnungsmerkmale
entsprachen. Vor allem wurde durch das Finanzamt bemängelt, dass die
vorgelegte Unterlage der Firma E.. lediglich eine Rechnungsaufstellung der
Rechnungen aus dem Kalenderjahr 2005 darstelle.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde als
Begründung vorgebracht, dass es sich bei der Aufstellung um eine
Bestätigung des Rechnungsausstellers handle, der damit bestätige, dass
es sich bei den angeführten Rechnungen um Rechnungen der Bw. handle. Damit
nicht bei allen 21 Rechnungen der Rechnungsempfänger eingesetzt werden
müsse, habe die Firma E. anhand dieser Aufstellung die Dieseltankungen
bestätigt.
Das Finanzamt versagte der Berufung in der BVE vom 25.
Jänner 2007 einen Erfolg, da es sich bei der neuerlich vorgelegten
Aufstellung eindeutig um keine Rechnung iSd § 11 UStG 1994 handle. Auch als
Rechnungsberichtigung zu den beigefügten Belegen aus 2005 könne diese
Aufstellung nicht akzeptiert werden.
Im Vorlageantrag wurde nochmals darauf hingewiesen, dass es
sich bei den abgelehnten Belegen eindeutig um Tankbelege der Bw. handle, was
auch durch die Firma E bestätigt werde. Da die Adressergänzung erst im
Februar 2006 bestätigt worden sei, seien die Belege erst mit Antrag
1-3/2006 eingereicht worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 idF BGBl I 132/2002 über
das Ausstellen von Rechnungen lautet:
Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des §
1 Abs. 1 Z 1 aus, so ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen
anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person
ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen
auszustellen.
Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden
Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden
Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung
oder des Empfängers der sonstigen Leistung; 3. die Menge und die
handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art
und den Umfang der sonstigen Leistung; 4. den Tag der Lieferung oder der
sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung
erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise
abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des
Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4)
und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis,
dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt;
6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.
Weiters hat die Rechnung folgende Angaben zu
enthalten: das Ausstellungsdatum; eine fortlaufende Nummer mit
einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig
vergeben wird; soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige
Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem
Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge
gem. § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG abziehen:
Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11)
an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige
Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Unbestritten ist im gegenständlichen Verfahren, dass
die ursprünglich geltend gemachte Umsatzsteuer nicht zur Gänze
erstattet werden konnte, da vor allem Name und Anschrift des
Leistungsempfängers - der Bw. - als wesentliche Rechnungsmerkmale fehlten.
Die Ergänzung dieser Belege mit Namen und Anschrift
der Berufungswerberin hätte durch den Rechnungsaussteller erfolgen
müssen, das nachträgliche Anbringen des eigenen Firmenstempels
genügt nicht, um aus den eingereichten Belegen Rechnungen iSd. § 11
UStG zu machen. Denn der Rechnungsempfänger ist grundsätzlich nicht
berechtigt, eine erhaltene Rechnung, die zum Nachweis des Vorsteuerabzuges
dienen soll, selbst zu berichtigen. Eine einseitige Berichtigung bzw.
Ergänzung der Angaben in einer Rechnung durch den Leistungsempfänger
hat nicht die Wirkung einer Berichtigung nach dem UStG (§ 11 Abs. 12 iVm
§ 16 Abs. 1 UStG).
Ebenso wenig stellt die als Beilage übermittelte
Auflistung der Belege eine Rechnung iSd Umsatzsteuergesetzes dar, denn auch
dieser Urkunde fehlen wesentliche Rechnungsmerkmale So scheinen die
handelsübliche Bezeichnung der Ware, der Steuersatz und auch die UID-Nummer
des Leistenden nicht auf. Diese Liste vermag den eingereichten Unterlagen nicht
zu den fehlenden Rechnungsmerkmalen zu verhelfen. Im Vorlageantrag wird selbst
nur davon gesprochen, diese Liste bestätige die Ergänzung der
Anschrift der Bw. durch die Bw.
Graz, am 29.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0107-G/07
- Stammnummer
- 32789
- Gültig
- 29.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF