Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0027-Z1W/05
Entstehung der Zollschuld gemäß § 174 Abs.4 ZollG 1988 für den Warenempfänger.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0027-Z1W/05vom 29.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Dr. Peter Pulletz, Dr. Robert Gschwandtner, Rechtsanwälte,
1010 Wien, Bäckerstraße 1, gegen die Berufungsvorentscheidung
des Zollamtes Wien (vormals Hauptzollamt Wien), Zl. 100/38849/98-6, vom
31. Jänner 2005 betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren
entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
des Hauptzollamtes Wien vom 31. März 1999 wurde gegenüber dem Bf.
als Warenempfänger, die, für den am 30. April 1991 mit
Warenanmeldung WE, Nr. 109/000000/00/91 in den freien Verkehr abgefertigten
Oldtimer der Marke Austin Healy, Type 3000 MK3, Baujahr 1967, Fahrgestellnummer:
xxx (A.H.), im Betrage von S 67.942,00 an Zoll, S 99.389,00 an
Einfuhrumsatzsteuer und S 728,00 an
Außenhandelsförderungsbetrag, sohin im Betrage von S 168.059,00
zu nieder festgesetzte Zollschuld gemäß
§§ 174 Abs. 3
lit.c, 174 Abs. 4, 3 Abs. 2 Zollgesetz 1988 (ZollG 1988), geltend
gemacht. Gleichzeitig wurde dem Bf. gemäß
§ 175 ZollG 1988
iVm. § 217ff. Bundesabgabenordnung ein Säumniszuschlag in der
Höhe von S 3.361,00 vorgeschrieben.
Dagegen erhob
der Bf. fristgerecht Berufung beantragte darin die ersatzlose Aufhebung des
angefochtenen Bescheides in vollem Umfang und begründete dieses im
Wesentlichen wie folgt:
Die
Zollschuld wäre gemäß
§§ 207, 208 BAO
verjährt.
Er
habe keineswegs bewirkt, dass Eingangsabgaben mit einem zu geringen Betrag
festgesetzt wurden. Vielmehr habe ihm Ende 1990 ein guter Bekannter namens H. H.
(H.H), angeboten, das streitverfangene Fahrzeug in den USA zu erwerben, nach
Österreich zu importieren und in der Folge an ihn zu veräußern.
Es wäre vereinbart worden, dass der Bf. dieses Fahrzeug von H.H. zu einem
Kaufpreis von S 300.000,00 ankaufen würde, wobei in diesem Kaufpreis
bereits eine angemessene Gewinnspanne für H.H., der in den USA zu
entrichtende Nettokaufpreis, die Versicherung, der Zoll ,die
Einfuhrumsatzsteuer, der Außenhandelsförderungsbeitrag, sowie die
Kosten der Typisierung enthalten gewesen wären. Im Zuge der Veranlassung
der Einfuhr des Fahrzeuges nach Österreich, habe ihn H.H. erklärt,
dass- im Hinblick darauf, dass dieses Fahrzeug in Österreich auf den Bf.
zugelassen werden sollte-, es besser wäre, wenn die Verzollung auf den
Namen des Bf. durchgeführt werden würde. Es wäre ihm von H. H.
eine Rechnung des Voreigentümers über einen Kaufpreis von US-Dollar
10.500,00 vorgelegt worden, welche von ihm arglos unterfertigt worden wäre.
Er habe darauf vertraut, dass die Eingangabgaben durch den vereinbarten
Kaufpreis abgegolten wurden und die Verzollung des Fahrzeuges durch H.H. korrekt
vorgenommen wurde.
Darüber
hinaus wäre das bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses gebotene
Ermessen falsch ausgeübt worden, da nicht darauf Bedacht genommen worden
wäre, dass im Innenverhältnis vereinbart worden wäre, dass die
Eingangsabgaben von H.H. bzw. von dem von diesem beauftragten Anmelder zu tragen
gewesen wären.
Diese Berufung
wurde mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 31. Jänner
2005 als unbegründet abgewiesen und dazu im Wesentlichen
ausgeführt:
Der
vorliegenden Berufung liegt folgender Sachverhalt zu
Grunde:
Am 30.4.1991 beantragte
die D + CO Transport AG (D), als
Anmelderin die Abfertigung des in Rede stehenden Pkw für den Bw zum freien
Verkehr durch Verzollung. Als Unterlage für diese Verzollung legte die
Anmelderin eine vom Bw zur Verfügung gestellte Rechnung
vom 26.1.1991 vor, in der der Preis dieses
Fahrzeuges mit insgesamt $ 10.500 angegeben wurde. Mit
Eingangsabgabenbescheid vom 7.5.1991, WE - Nr. 109/000000/00/91, wurden
unter Zugrundelegung der genannten Rechnung über $ 10.500 als
Bemessungsgrundlage, die Eingangsabgaben mit S 34.818 (=
€ 2.530,32) an Zoll, S 50.934 (= € 3.701,52) an
Einfuhrumsatzsteuer, S 373 (= € 27,11) und S 1,20 (=
€ 0,09) festgesetzt. Mit Schreiben des Zollfahndungsamtes Koblenz vom
20.11.1995 wurde das Hauptzollamt Wien davon in Kenntnis gesetzt, dass der Bw
den gegenständlichen Pkw am 26.1.1991 zum Preis von $ 30.000 bei
D. A., in O. (D.A:) gekauft hat.
Gegenstand dieser Berufung ist somit, ob bei der Verzollung des in Rede
stehenden Fahrzeuges eine Scheinverzollung zu Grunde gelegt und damit bewirkt
wurde, dass dieses unter Festsetzung eines geringeren Zollbetrages vom Zollamt
ausgefolgt und damit der Tatbestand des § 174 Abs. 3 lit. c
ZolIG verwirklicht wurde.
Der Bw
führt ihn seiner Berufung aus, H. H. hätte ihm angeboten, dieses
Fahrzeug zu erwerben, zu importieren und dann an ihn zu verkaufen. Er habe sich
daraufhin mit Herrn H. geeinigt, das genannte Fahrzeug um rund S 300.000
anzukaufen. Während seiner Veranlassungen betreffend den Import dieses
Fahrzeuges habe ihm H. H. mitgeteilt, es wäre besser, wenn das Fahrzeug
gleich in seinem Namen importiert würde. Herr H. habe ihm eine auf den
Betrag von $ 10.500 lautende Rechnung des Voreigentümers vorgelegt,
diesen Rechnungsbetrag als von ihm in den USA zu leistenden Nettokaufpreis
erklärt und um Gegenzeichnung ersucht. Er habe keinerlei Bedenken gehabt,
diese von H. H. vorgelegte Rechnung
gegenzufertigen.
Hiezu wird
festgestellt, dass im Rahmen des gegen den Bw mit Bescheid vom 13.12.1996,
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG eingeleiteten
Strafverfahrens H. H. von Organen des HZA Wien als Finanzstrafbehörde
erster Instanz, niederschriftlich festgehalten, am 15.1.2004 einvernommen wurde.
H. H. gab dabei an, der Bw habe ihm in einem Gespräch gesagt, dass er bei
der L. einen Pkw der Marke Austin Healy ankaufen wolle und wie dessen Import
(Verzollung) nach Österreich funktioniere. Was er ihm damals geantwortet
habe, wisse er heute nicht mehr. Sicher wisse er aber, dass er für den .das
Fahrzeug weder angekauft noch verzollt habe. Er habe ihm jedoch empfohlen, die
Verzollung über die D. abzuwickeln. Für die Berufungsbehörde der
ersten Stufe steht daher in freier Beweiswürdigung außer Zweifel,
dass es sich bei dem Berufungsvorbringen, das von seiner von ihm namhaft
gemachten Person
nicht
bestätigt wird, um eine Schutzbehauptung zur Abwendung
gegenständlicher Abgabenvorschreibung
handelt.
Des weiteren geht aus
dem bereits erwähnten Schreiben des D. A. an die deutsche Firma
L., vom 11.1.1991 hervor, dass der
verfahrensgegenständliche Pkw einen Verkaufspreis von $ 30.000 hat. Im
Antwortschreiben der L. heißt es unter Punkt 1: $ 30.000,00 auf ihrem
Bonner Konto heute In Punkt 2 wird für den Kunden der Firma L. eine
Rechnung über den verfahrensgegenständlichen Pkw in Höhe von
$ 10.500 verlangt. Der daraufhin zwischen dem Verkäufer
W.W. und dem Bw als Käufer
ausgestellten Kaufvertrag vom 26.1.1991 über das in Rede stehende Fahrzeug
enthält den Preis von $ 10.500. Vollständigkeitshalber wird noch
auf den Kaufvertrag vom 11.6.1993, abgeschlossen zwischen dem Bw als
Verkäufer und J.G. und
F.K. als Käufer hingewiesen.
Gemäß diesem Vertrag beträgt der Kaufpreis des
gegenständlichen Fahrzeuges S 350.000. Dass dieses Fahrzeug im
Zeitpunkt seiner Einfuhr am 30.4.1991 lediglich einen Kaufpreis von
S 124.350 (= $ 10.500)
gehabt
haben soll - ein schlechter Zustand dieses Fahrzeuges im Zeitpunkt der Einfuhr
und eine spätere aufwendige wertsteigernde Instandsetzung bringt der Bw in
seinem Berufung nicht vor - ist nicht nachvollziehbar. Für das Zollamt Wien
als Berufungsbehörde der ersten Stufe steht daher fest, dass der Bw als
Empfänger des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges diese
Scheinrechnung mit dem unrichtigen Kaufpreis von $ 10.500 als
Verzollungsunterlage der D. als Anmelderin übergeben hat. Durch die
unrichtigen Angaben in der genannten Anmeldung hinsichtlich des Kaufpreises
durch die Anmelderin wurde bewirkt, dass das in Rede stehende Fahrzeug unter
Festsetzung eines geringeren Zollbetrages vom Zollamt ausgefolgt wurde, weshalb
hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Zollbetrages die Zollschuld kraft
Gesetzes aus dem Grunde des § 174 Abs. 3 lit. c ZoIIG
für die D. und gemäß
§ 174 Abs. 4 erster Satz
ZolIG auch für den in der Anmeldung als Empfänger genannten Bw
entstand.
Auf Grund dieses
Sachverhaltes steht für die Berufungsbehörde der ersten Stufe auch
zweifelsfrei fest, dass der Bw als Empfänger anlässlich der Verzollung
des in Rede stehenden Fahrzeuges durch die D. als Anmelderin bewusst diese
unrichtige Rechnung mit dem Kaufpreis $ 10.500 vorlegte, er
tatsächlich jedoch einen Kaufpreis von $ 30.000 entrichtet hatte und
mit Ergehen des auf die Abfertigung zum freien Verkehr durch Verzollung
folgenden Eingangsabgabenbescheides vom 7. Mai 1991 eine Verkürzung
von Eingangsabgaben bewirkt hatte. Es steht daher fest, dass der Bw in
objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand des § 35
Abs. 2 Finanzstrafgesetz (FinStrG) bewirkt hat. Es liegen somit im
gegenständlichen Fall hinterzogene Abgaben vor. Mehrer Zollschuldner in
derselben Sache beziehungsweise Personen, die nach den Abgabenvorschriften
dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind Gesamtschuldner
(§ 179 Abs. 3 ZolIG in
Verbindung mit § 6 Abs. 1
BAO).
Gemäß
§ 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden
nach ihrem Ermessen zu treffen haben, in den Grenzen halten, die das Gesetz dem
Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu
treffen.
Unter "Billigkeit"
versteht die ständige Rechtsprechung (z.B. VwGH vom 26.4.1996,
ZI. 92/17/0258) die "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der
Partei", unter "Zweckmäßigkeit" das "öffentliche Interesse,
insbesondere an der Einbringung der Abgaben". Es liegt im Ermessen
(§ 20 BAO) der Behörde, ob sie das Leistungsgebot an einen der
Gesamtschuldner oder an mehrer oder an alle Gesamtschuldner richten will (z.B.
VwGH vom 30.4.1993,
Zi. 91/17/0190).
Bei der
Ermessensübung ist das Wesen und der Zweck von
Gesamtschuldverhältnissen zu beachten, insbesondere werden nach Stoll
(Steuerschuldverhältnis, 218 f) von Bedeutung sein: die Intensität der
Bindung und Gemeinsamkeit, die in der Folge zur Gesamtschuld führte; die
jeweilige Situation, die das Gesamtschuldverhältnis auslöste und die
Besonderheiten der Tatbestandsverwirklichung (etwa Zufall, Versehen, Irrtum oder
Absicht); ferner das Ausmaß der Verantwortung (Bereicherung), die aus den
die Gesamtschuld auslösenden Gemeinsamkeiten oder aus den beiderseitigen
Beziehungen geschöpft wurden. Im gegenständlichen Fall hat der Bw
bewusst die unrichtige Scheinrechnung über $ 10.500 der Anmelderin
für die Verzollung des in Rede stehenden Pkw zur Verfügung gestellt.
Der Bw hat somit steuerunehrlich gehandelt, um dadurch wesentlich weniger an
Eingangsabgaben als bei steuerehrlichem Verhalten leisten zu müssen. Der
finanzielle Vorteil dieses Verhaltens ist allein dem Bw zuzurechnen. Es kann der
Abgabenbehörde nicht verwehrt sein, wenn sie den steuerunehrlichen und
daraus Vorteil ziehenden Bw zur Leistung der in Rede stehenden
Abgaben heranzieht und nicht die bloß
die unrichtige Scheinrechnung als Verzollungsunterlage übernehmende
Spedition. Dem diesbezüglichen Vorbringen des Bw kommt daher keine
Berechtigung zu.
Nichts zu
gewinnen vermag der Bw auch mit seinem Vorbringen, der Abgabenanspruch der
erstinstanzlichen Behörde gegenüber seiner Person sei wegen des
Ablaufes der fünfjährigen Bemessungsverjährungsfrist
verjährt.
Gemäß
'Artikel 221 Abs. 3 Zollkodex (ZK) darf die Mitteilung an den Zollschuldner
nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der
Zollschuld nicht mehr erfolgen. Diese Frist wird ab dem Zeitpunkt ausgesetzt, in
dem ein Rechtsbehelf gemäß Artikel 243 eingelegt wird, und zwar
für die Dauer des
Rechtsbehelfs.
Absatz 4 dieser
Bestimmung lautet: Ist die Zollschuld auf Grund einer Handlung entstanden, die
zu diem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war, so kann die Mitteilung
unter den Voraussetzungen, die im geltenden Recht festgesetzt sind, noch nach
Ablauf der Dreijahresfrist nach Abs. 3 erfolgen.
Die
Berechnung von Fristen erfolgt gemäß Artikel 3 Abs. 1 der
Fristenverordnung (FristVO) in Verbindung mit §§ 122 Abs. 2
und 2 Abs. 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZoIIR-DG) ab dem Tag des
die Frist auslösenden Ereignisses oder der fristauslösenden Handlung.
Gemäß
§ 74 Abs. 2 ZoIIR-DG beträgt die
Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben zehn
Jahre, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen ein
ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes
Finanzvergehen vorliegt.
Bei
Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäß dieser
Bestimmung müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein. Es müssen erstens
hinterzogenen Abgaben vorliegen und zweitens muss durch den Bw ein
ausschließlich vor einem Gericht zu verfolgendes Finanzvergehen begangen
worden sein.
Ob eine Abgabe als
hinterzogen anzusehen ist, ist eine Vorfrage, deren Beurteilung eine eindeutige,
ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellung
über die Abgabenhinterziehung voraussetzt, in der die maßgeblichen
Hinterziehungskriterien von der Abgabenbehörde darzulegen sind (vergleiche
hiezu VwGH vom 7.12.2000, ZI. 2000/16/0083 und die darin angeführte
weitere Judikatur). Wie bereits dargelegt - auf die bereits getätigten
diesbezüglichen Ausführungen in dieser Entscheidung wird zur
Vermeidung von Wiederholungen verwiesen - hat der Bw im gegenständlichen
Fall den Tatbestand des § 35 Abs. 2 FinStrG in objektiver und
subjektiver Hinsicht verwirklicht. Festzuhalten ist, dass das gegen den Bw mit
Bescheid des HZA Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 13.12.1996,
eingeleitete Finanzstrafverfahren mit Bescheid des genannten Zollamtes vom
21.1.2004, gemäß
§ 82 Abs. 3 lit. c in Verbindung
mit § 124 Abs. 1 FinStrG wegen Eintrittes der absoluten
Verfolgungsverjährung eingestellt
wurde.
Gemäß
§ 58 Abs. 2 lit a FinStrG in der zum Tatzeitpunkt geltenden
Fassung obliegt die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die
Fällung des Erkenntnisses einem Spruchsenat als Organ der
Finanzstrafbehörde erster Instanz, wenn der strafbestimmende Wertbetrag bei
den in § 53 Abs. 2 bezeichneten Finanzvergehen S 150.000
übersteigt. Da im gegenständlichen Fall das Finanzvergehen der
Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben (§ 35 FinStrG) in
§ 53 Abs. 2 FinStrG angeführt ist und der strafbestimmende
Wertbetrag (S 168.059) S 150.000 übersteigt, ist für die
Durchführung der mündlichen Verhandlung und der Fällung des
Erkenntnisses zwingend ein Spruchsenat als Organ der Finanzstrafbehörde
erster Instanz zuständig. Da somit im gegenständlichen Fall sowohl
hinterzogene Abgaben vorliegen als auch vom Bw ein zwingend vor dem Spruchsenat
zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde, kommt die zehnjährige
Verjährungsfrist zum Tragen. Da diese gemäß der FristVO von der
Tatbestandsverwirklichung am 30.4.1991 zu rechnen ist, der streitverfangene
Bescheid des Hauptzollamtes Wien jedoch am 31.3.1999, somit innerhalb der
zehnjährigen Verjährungsfrist, ergangen ist, kann von der vom Bw
behaupteten mit 31.12.1997 eingetretenen Verjährung keine Rede
sein.
Abschließend wird
noch darauf hingewiesen, dass seitens der Berufungsbehörde der ersten Stufe
eine Einvernahme des Bw - er hatte im ho. Berufungsverfahren die Gelegenheit,
alles zur Entscheidungsfindung schriftlich vorzubringen - nicht erforderlich
war.
Die Vorschreibung der
Abgaben mit dem bekämpften Bescheid erfolgte daher zu Recht.
Dagegen erhob
der Bf. unter Wiederholung der Darstellungen des Berufungsvorbringens
fristgerecht Beschwerde an den Unanhängigen Finanzsenat (UFS), und
ergänzte dieses Vorbringen im Hinblick auf den Inhalt der
Berufungsvorentscheidung wie folgt:
Entgegen
den in den §§ 120 Abs. 1lit.c,85a bis 85f ZollR-DG
angeführten Gesetzesbestimmungen habe die Abgabenbehörde erster
Instanz die bekämpfte Berufungsvorentscheidung als Berufungsbehörde
der ersten Stufe gemäß
§ 85b ZollR-DG erlassen, und damit
sein Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
Die
Abgabenbehörde erster Instanz wäre an den Inhalt des
Einstellungsbescheides der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
21. Jänner.2004 gebunden, womit das gegen ihn wegen des Verdachtes der
Hinterziehung von Eingangsabgaben eingeleitete Finanzstrafverfahren,
gemäß
§§ 82 Abs. 3 lit.c, 124 FinStG eingestellt
worden ist. Aus der in dessen Begründung enthaltenen Wortfolge "aufgrund
der strafbehördlichen Ermittlungsergebnisse" würde sich eindeutig
ergeben, dass die Finanzstrafbehörde das Verfahren nicht aus dem Grunde der
absoluten Verfolgungsverjährung eingestellt hatte, sondern deshalb, weil
sie zur Auffassung gelangt wäre, dass keine Abgabenhinterziehung vorlag.
Die Überprüfung ob absolute Verjährung eingetreten ist,
würde nämlich keiner Gewinnung von Ermittlungsergebnissen
bedürfen.
Die
Abgabenbehörde erster Instanz hätte der bekämpften
Berufungsvorentscheidung, den Inhalt der zeugenschaftlichen Einvernahme des H.H.
durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz zugrunde gelegt, ohne den Bf.
davor mit diesem, ihm bislang unbekannten, Ermittlungsergebnis zu konfrontieren
und damit dem Bf. das Parteiengehör genommen und ihn gleichzeitig in seinem
Grundrecht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.
Daraus,
dass der Zeuge in seiner Einvernahme den vom ihm aufgestellten Behauptungen
widersprochen hatte, könne nicht abgeleitet werden, dass es sich bei seiner
Sachverhaltsdarstellung um eine Schutzbehauptung handeln würde. Er habe
sich während des ganzen Verfahrens stets gleich lautend verantwortet,
wogegen der Zeuge erst dreizehn Jahre nach dem verfahrensgegenständlichen
Vorfall einvernommen wurde, sodass sich schon aus der allgemeinen
Lebenserfahrung ergeben würde, dass die Erinnerung an einen so langen
Vorfall getrübt ist.
Die
in der Berufungsvorentscheidung ins Treffen geführte Preisdifferenz
zwischen Erwerb und Weiterveräußerung wäre einerseits darauf
zurückzuführen, dass er einerseits ein neues Dach und neue Felgen habe
aufbringen lassen und den Innenraum überarbeiten habe lassen, andererseits
darauf zurückzuführen, dass bei Erwerb des streitverfangenen
Fahrzeuges die PKW-Preise in Amerika gegenüber jenen in Europa bedeutend
niedriger waren.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Hinsichtlich
der Zitierung der §§ 3 Abs. 1 und 2 und 2, 174 Abs. 3
lit.c, 174 Abs. 4, 175 Abs. 1, 179 Abs. 3 Zollgesetz 1988
(ZollG), 217 Abs. 1 und Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO), wird, zur
Vermeidung von Wiederholungen, auf die in der Begründung der
Berufungsvorentscheidung enthaltenen Ausführungen verwiesen.
Die weiteren
wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen in der im entscheidungsrelevanten Zeitraum
gültigen Fassung lauten:
Im Sinne des
§ 122 Abs. 3 ZollR-DG hat die Vorschreibung einer vor dem
Beitritt entstandenen Zollschuld (buchmäßige Erfassung, Mitteilung,
Verjährung, Fristen und Modalitäten für die Entrichtung) nach den
Vorschriften des Zollkodex (ZK), zu erfolgen.
Gemäß
Artikel 221 Abs. 3 ZK darf die Mitteilung an den Zollschuldner nach Ablauf
einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld
nicht mehr erfolgen. Diese Frist wird ab dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem ein
Rechtsbehelf gemäß Artikel 243 eingelegt wird, und zwar für die
Dauer des Rechtsbehelfs.
Ist die
Zollschuld aufgrund einer Handlung entstanden, die zu dem Zeitpunkt, als sie
begangen wurde strafbar war, so kann die Mitteilung unter den Voraussetzungen,
die im geltenden Recht festgesetzt sind, noch nach Ablauf der Dreijahresfrist
nach Absatz 3 erfolgen (Abs. 4 leg.cit.).
Gemäß
§ 74 Abs. 2 ZollR-DG beträgt die Verjährungsfrist bei
hinterzogenen Eingangs- oder Ausgangsabgaben zehn Jahre, wenn im Zusammenhang
mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht
oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde.
Gemäß
§ 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden
nach ihrem Ermessen zu treffen haben, in den Grenzen halten, die das Gesetz dem
Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Sofern die
Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmen, sind die Abgabenbehörden
berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen
von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden
wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse
gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 20, 21) und diese
Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen (§ 116 Abs. 1
BAO).
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freie Beweiswürdigung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen
anzunehmen ist oder nicht.
Gemäß
§ 72 Abs. 1 BAO ist Abgabenpflichtiger im Sinne dieses
Bundesgesetzes jeder, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in
Betracht kommt.
Die für
den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände sind vom
Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die
Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen
(§ 119 Abs. 1 BAO).
Gemäß
§ 35 Abs. 2 FinStrG erster Satz macht sich der Hinterziehung von
Eingangs- oder Ausgangsabgaben schuldig, wer, ohne den Tatbestand des
Abs. 1 zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bewirkt.
Im Sinne des
§ 124 Finanzstrafgesetz (FinStrG), hat die Finanzstrafbehörde das
Verfahren mit Bescheid einzustellen, wenn im Zuge des Untersuchungsverfahren
festgestellt wird, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat nicht
erwiesen werden kann oder dass einer im § 82 Abs. 3 lit.b bis e
genannten Gründe vorliegt.
Im Sinne des
§ 82 Abs. 3 lit.c FinStrG hat die Finanzstrafbehörde mit
Erlassung eines Einstellungsbescheid vorzugehen, wenn der Verdächtigte die
ihm zu Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche
die Tat rechtfertigen, die Schuld des Täters ausschließen oder die
Strafbarkeit ausschließen oder aufheben.
Gemäß
§ 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines
Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald
die mit Strafe bedrohte Tat aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg,
so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie
beginnt aber nie früher zu laufen, als die Verjährungsfrist für
die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Strafe richtet.
Gemäß
Abs. 5 leg.cit. erlischt bei Finanzvergehen für deren Verfolgung die
Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn
seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre verstrichen sind.
Gemäß
§ 58 Abs. 2 lit.a FinStrG obliegt die Durchführung der
mündlichen Verhandlung und die Fällung eines Erkenntnisses einem
Spruchsenat als Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz, wenn der
Strafbestimmende Wertbetrag bei den in § 53 Abs. 2 bezeichneten
Finanzvergehen S 150.000,00 übersteigt.
Zu der vom Bf.
ins Treffen geführten Rechtswidrigkeit der Berufungsvorentscheidung, weil
diese von der Abgabenbehörde erster Instanz gemäß
§ 85 b ZollR-DG erlassen wurde, ist festzustellen:
Im
gegenständlichen Fall sind die Bestimmungen des § 120 Abs. 1
Buchstabe d ZollR-DG anzuwenden, wonach die §§ 85a und 85 b in
der Fassung des BGBl.Nr.126/1998 mit 1. Juli 1998 in Kraft treten.
Die Bestimmung
des § 120 Abs. 1 Buchstabe c ZollR-DG, wonach die
§§ 85a-f in der Fassung des BGBl I Nr. 13/1998 mit
1. Jänner 1998 in Kraft treten und nur auf Sachverhalte anwendbar
sind, welche sich vor dem EU-Beitritt ereignet haben, bezieht sich lediglich auf
das Verfahrensstadium nach Erlassung einer Berufungsvorentscheidung zu der Zeit
in welcher die Finanzlandesdirektionen Berufungsbehörde zweiter Instanz
waren, und für die Abgabenbehörden erster Instanz, die fakultative
Möglichkeit der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung gegeben
war.
Die
streitverfangene Berufungsvorentscheidung wurde zu einem Zeitpunkt erlassen, zu
welchem der UFS schon längstens als Abgabenbehörde zweiter Instanz
installiert war (Bundesgesetz über den Unabhängigen Finanzsenat, UFSG;
BGBl.Nr. I 87/2002), und die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung nicht
fakultativ, im Ermessen der Behörde gelegen war, sondern gemäß
§ 85b Abs. 2 ZollR-DG zwingend vorgesehen war.
Daher kann
damit, dass die Erlassung der Berufungsvorentscheidung von der
Abgabenbehörde erster Instanz auf § 85b gestützt wurde,
keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt werden.
Zu der ins
Treffen geführten Rechtswidrigkeit durch die Verabsäumung der
Mitteilung des Inhaltes der Zeugenaussage des H.H. an den Bf., vor Erlassung der
streitverfangenen Berufungsvorentscheidung, ist auszuführen:
Wiewohl die
Bundesabgabenordnung zum Unterschied zu § 98 Abs. 4 FinStrG kein
Beweisverwertungsverbot vorsieht, stellt das Nichtbekanntgabe der in Rede
stehenden Zeugenaussage vor Erlassung der Berufungsvorentscheidung, welche sich
auch auf dieses Beweismittel stützt, eine Verletzung des
Parteiengehörs dar. Diese Verletzung ist kein absoluter Verfahrensmangel.
Verletzt die Abgabenbehörde erster Instanz das Recht auf
Parteiengehör, so ist dies im Berufungsverfahren sanierbar (VwGH 18.9.2002,
99/17/0261). Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes
stellen Sachverhaltsdarstellungen in der Berufungsvorentscheidung, welche in
etwa der Sachverhaltsfeststellung entsprechen, die dem bekämpften Bescheid
zugrunde gelegt wurde, einen Vorhalt dar, der der Partei zu einem
Gegenvorbringen Gelegenheit bietet, dessen Nichterstattung dieser zur Last
fällt (VwGH 16.11.2004, 2000/17/0010).
Im
gegenständlichen Fall, wurde dem Bf. in der Berufungsvorentscheidung der
Inhalt der Zeugeneinvernahme dargestellt, und dieser hat dazu in der Beschwerde
ein Gegenvorbringen erstattet. Im Lichte der vorstehenden rechtlichen
Ausführungen, gilt daher der Verfahrensmangel der Verletzung des
Parteiengehörs als saniert.
Die Anwendung
einer länger als drei Jahre dauernden Verjährungsfrist im Sinne des
.Artikels 221 Abs. 4 ZK setzt voraus, dass die Handlung zu dem
Zeitpunkt als sie begangen wurde, strafbar war. Die Verjährungsfrist von
zehn Jahren nach § 74 Abs. 2 ZollR-DG ist nur davon
abhängig, dass im Zusammenhang mit diesen Ansprüchen ein
ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes
Finanzvergehen begangen wurde (VwGH 18 September 2003,
2002/16/0220).
In der
Rechtssprechung gilt die Frage ob Eingangsabgaben hinterzogen wurden und daher
die zehnjährige Verjährungsfrist des § 74 Abs. 2
ZollR-DG zur Anwendung gelangt als Vorfrage im Sinne des § 116 BAO,
worunter eine Frage zu verstehen ist, deren Beantwortung ein unentbehrliches
Tatbestandselement für die Entscheidung der Hauptfrage im konkreten
Rechtsfall bildet (VwGH 20.3.1998,98/16/0097). Eine Vorfrage ist somit eine
Rechtsfrage, für deren Entscheidung die Behörde nicht zuständig
ist, aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet. Liegt
eine Vorfrage vor, über die von der zuständigen
Verwaltungsbehörde (vom zuständigen Gericht) noch nicht entschieden
ist, so ist die Abgabenbehörde nach § 116 Abs. 1 BAO
berechtigt, diese Rechtsfrage nach eigener Anschauung zu beurteilen.
Liegt die
Entscheidung über die präjudizielle Rechtsfrage durch die
zuständige Behörde bereits vor, so ist die Abgabenbehörde - von
der Ausnahme des § 116 Abs. 2 BAO abgesehen - daran gebunden.
Diese Bindung wirkt innerhalb der Grenzen der Rechtskraft und erstreckt sich nur
auf den Inhalt des Spruches.
Bestehen
Zweifel über den Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die
Begründung heranzuziehen (VwGH 19.12.2004, 2000/14/0197).
Es ist
unbestritten, dass zur Feststellung ob eine Verkürzung von Eingangsabgaben
gemäß
§ 35 Abs. 2 FinStrG vorliegt, grundsätzlich
die Finanzstrafbehörde erster Instanz zuständig ist.
Im
gegenständlichen Fall wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz
das gegen den Bf. mit Bescheid vom 13. Dezember 1996 eingeleitete
Finanzstrafverfahren mit Bescheid vom 21. Jänner 2004 gemäß
§§ 124, 82 Abs. 3 lit.c FinStrG eingestellt
Die
Abgabenbehörde wäre an den Inhalt des Einstellungsbescheides im
Hinblick auf die von ihr vorzunehmenden Beurteilung ob eine
Verjährungsfrist von zehn Jahren gemäß
§ 74
Abs. 2 ZollR-DG vorliegt, gebunden, wenn daraus hervorgehen würde,
dass im Zuge des Untersuchungsverfahren festgestellt werden konnte, dass die,
dem Bf. zur Last gelegte, Verkürzung von Eingangsabgaben nicht erwiesen
werden konnte oder keine Verkürzung von Eingangsabgaben im Sinne des
§ 35 Abs. 2 FinStrG vorliegt, weil der Bf. diese Tat nicht
begangen hat oder Gründe vorliegen, die eine vorsätzliche Begehung
ausschließen.
Der Spruch des
Einstellungsbescheides lautet wie folgt:
Das
gegen den Bf. am 13.12.1996 wegen des Verdachtes der Verkürzung von
Eingangsabgaben nach § 35 Abs. 2 eingeleitete
Finanzstrafverfahren wird gemäß
§ 124 Abs. 1 FinStrG
eingestellt.
Daraus
lässt sich - in Ansehung der Bestimmung des vorstehend zitierten
§ 124 Abs. 1 FinStrG nicht eindeutig ableiten, aus welchem Grunde
die Einstellung erfolgte.
Die
Begründung zum Spruch lautet wie folgt:
Aufgrund
der strafbehördlichen Ermittlungsergebnisse wird das Finanzstrafverfahren
gegen den Bf. gemäß
§ 82 Abs. 3 lit.c
eingestellt.
Die Zitierung
dieser Gesetzesstelle lässt jedenfalls den Schluss zu, dass die Einstellung
gemäß
§ 124 Abs. 1 FinStrG nicht deshalb erfolgt, weil
im Zuge des Untersuchungsverfahren festgestellt werden konnte, dass die dem
Beschuldigten zur Last gelegte Abgabenverkürzung nicht erwiesen werden
konnte.
Unter
Ermittlungen von Behörden, sind neben den Erheben von Beweisen, alle
Handlungen zu verstehen die auf die Überprüfung der Strafbarkeit des
dem Verdächtigten oder Beschuldigten zur Last gelegten Tat gerichtet sind,
so auch solche die der Beantwortung der von Amts wegen zu beachtenden
Rechtsfrage des Vorliegens der Verjährung dienen.
Nach Durchsicht
des im Abgabenverfahren beigeschafften, Bezug habenden Strafaktes ist
festzustellen:
Der Inhalt
dieses Aktes besteht aus den dem Bf. seit seiner Akteneinsicht vom
13. Jänner 1997 bekannten Ermittlungsergebnissen des
Zollfahndungsamtes Koblenz vom 7. Juni 1994 bzw. den Ermittlungsergebnissen
des Hauptzollamtes Wien, als Finanzstrafbehörde erster Instanz, dem
Bescheid über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens vom
13. Dezember 1996, der dagegen erhobenen Beschwerde vom
17. Jänner 1997, der diese abweisende Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion vom 19. Jänner 1998, der dagegen vom Bf. am
13. März 1998 eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof,
dem diese Beschwerde abweisenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30
.März 1998,der Stellungnahme des Bf vom 18. März 1999 an die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, welche im wesentlichen inhaltsgleich mit
dessen Sachverhaltsdarstellung im Abgabenverfahren ist, den Aufforderungen der
Finanzstrafbehörde erster Instanz an den Bf. vom 25. Juni 2001 und vom
17. Oktober 2001 um Bekanntgabe der aktuellen Wohnanschriftanschrift von
H.H., der vom Bf. am 7. November 2001 und 7. Jänner 2002
erfolgten Mitteilung der Wohnanschrift des H.H, und letztlich aus der
schriftlichen Zeugeneinvernahme des H.H. vom 15. Jänner 2004.
Es findet sich
in diesem Inhalt kein Anhaltspunkt darüber, dass die
Finanzstrafbehörde erster Instanz nunmehr zur Ansicht gelangt wäre, es
läge keine Verkürzung von Eingangsabgaben im Sinne des § 35
Abs. 2 FinStrG vor.
Dagegen steht
nach Überprüfung des Akteninhaltes eindeutig fest, dass im Zeitpunkt
der Erlassung des Einstellungsbescheides in Ansehung der vorstehend
angeführten Gesetzesbestimmung des § 31 Abs. 1 und
Abs. 5 FinStrG (Beginn der Verjährungsfrist 1.1.1992), jedenfalls
Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
Es kann daher
nur davon ausgegangen werden, dass die Einstellung des Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 82 Abs. 3 lit.c FinStrG nur deshalb erfolgte,
weil der Eintritt der absoluten Verfolgungsverjährung zur Aufhebung der
Strafbarkeit im Sinne des § 82 Abs. 3 lit.c geführt hat. Ob
der Bf. die Verkürzung von Eingangsabgaben verwirklicht hat, wurde von der
zuständigen Finanzstrafbehörde nicht (mehr) entschieden.
Die
Abgabenbehörde ist daher berechtigt, im Hinblick auf die ihr zukommende
Beurteilung ob die zehnjährige Verjährungsfrist des § 74
Abs. 2 ZollR-DG Anwendung zu finden hat, die Frage ob der Bf.
Eingangsabgaben verkürzt hat, als Vorfrage, in Ansehung des im
Abgabenverfahren gebotenen Grundsatzes der freien Beweiswürdigung,
eigenständig zu entscheiden.
Dabei
genügt es - nach ständiger Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes - von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen
anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat
und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt,
(z.B. 25.4.1996, 95/16/0244, 19.2.2002, 98/14/0213, 9.9.2004, 99/15/0250). Die
Abgabenbehörde muss, wenn die Partei eine für sie nachteilige Tatsache
bestreitet, den Bestand dieser Tatsache nicht "im
naturwissenschaftlichen-mathematisch exakten Sinn" nachweisen (VwGH 23.2.1994,
92/15/0159).
Aufgrund der
vorliegenden und dem Bf. mit Akteneinsicht vom 13. Jänner 1997 zur
Kenntnis gebrachten finanzstrafbehördlicher Ermittlungsergebnisse
(insbesondere Schriftverkehr zwischen D.A. und L vom 11. Jänner 1991,
vom Zollfahndungsamt Koblenz bei der L. sichergestellten Währungsscheck vom
22. Jänner 1991 über eine Überweisung von USD 30.000,00 an
D.A., Fax Nr. xxx der L an D.A., Verkaufsurkunde vom 26. Jänner 1991,
Warenanmeldung WE.Nr. 109/000000/00/91 vom 30. April 1991 sowie vom
Anmelder anlässlich der Verzollung ebenfalls vorgelegten Unterlagen:
Verkaufsurkunde und Eigentumsurkunde, aus welcher W.W und J.W. als
Voreigentümer hervorgehen), wird nachstehender Sachverhalt als erwiesen
angesehen:
D.A., einem in
den USA. ansässigen Autohändler war über die L. für den
Verkauf des streitverfangenen Fahrzeuges der geforderte Kaufpreis von USD 30.000
(S 357.000,00) am 22. Jänner 1991 überwiesen worden.
Darüber verlangte die L. mit dem vorstehend angeführten Fax die
Ausstellung einer Rechnung in welcher der Voreigentümer als Verkäufer
und der Bf. als Käufer genannt sein sollte und in welcher ein Kaufpreis von
USD 10.500,00 angeführt sein sollte. Im Anschluss daran wurde am
26. Jänner 1991 zwischen W.W., als Verkäufer, und dem Bf., als
Käufer, eine Verkaufsurkunde errichtet in welcher als Kaufpreis
USD 10.500,00 angeführt wurde und worin sich der Verkäufer
verpflichtete dem Käufer dieses Fahrzeug um den Preis von
USD 10.500,00 zu verkaufen. Dieses Schriftstück wurde von beiden
Vertragsparteien unterfertigt. Die Verkaufsumme von USD 10.500,00 wurde vom
Anmelder, der D. am 30. April 1991 anlässlich der unter
WE.Nr. 109/000000/00/91 erfolgten Abfertigung des Fahrzeuges in den freien
Verkehr durch Verzollung, als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der
Eingangsabgaben in der Warenanmeldung angeführt. In dieser Warenanmeldung
wurde der Bf. als Empfänger und W.W. als Versender genannt. Als Folge
dieser Anmeldung wurden Eingangsabgaben im Gesamtbetrag von S 86.125,00
(Zoll: S 34.818,00, Einfuhrumsatzsteuer: S 50.934,00,
Außenhandelsförderungsbeitrag: S 373,05) vorgeschrieben und das
Fahrzeug dem Bf. ausgefolgt.
Folgt man der
Sachverhaltsdarstellung des Bf. so hätte H.H. für den Kauf eines sich
in guten Zustand befunden habenden A.H. über Vermittlung der L an D.A.
einen Kaufpreis von USD 30.000,00 (= S 357.000,00,
Umrechnungskurs:1 USD = 11,90 S) entrichtet ,obwohl zwischen ihm und
den Bf. Gesamtausgaben (Nettokaufpreis inklusive Eingangsabgaben und
österreichische Kfz-Versicherung und Typisierung sowie eine angemessene
Gewinnspanne für H.H.) von lediglich S 300.000 vereinbart worden
waren, und im Anschluss daran, ohne dem Bf. vom wahren Kaufpreis Mitteilung zu
machen, die Ausstellung der vorstehend angeführten Verkaufsurkunde
veranlasst, diese dem gutgläubigen Bf. zur Unterschrift vorgelegt und
danach dafür Sorge getragen, dass der darin angeführte Kaufpreis von
USD 10.500,00 durch die D., als Anmelder, der Anmeldung zur Abfertigung des
Fahrzeuges in den freien Verkehr durch Verzollung zugrunde gelegt wurde. Im
Anschluss daran hätte H.H. die auf USD 10.500,00 entfallenden
Eingangsabgaben in der Höhe von S 86.125,00 entrichtet und wäre
darüber hinaus in Österreich für den Kfz-Versicherungsbetrag
sowie für die Kosten der Typisierung aufgekommen. Er hätte den Bf.
nicht darüber informiert, dass ein wesentlich höherer Gesamtbetrag als
vereinbart angefallen war, sondern lediglich stillschweigend vom Bf die
vereinbarten S 300.000,00 angenommen. Selbst ohne Einbeziehung des
Versicherungsbetrages und der Kosten der Typisierung hätte H.H. durch diese
Vorgangsweise einen finanziellen Verlust in der Höhe von S 143.125,00
(S 357.000,00 zuzüglich S 86.125,00 abzüglich
S 300.000,00) eingefahren.
Es ist in
keiner Weise nachvollziehbar warum eine Person, welche durch die Vermittlung
eines Fahrzeugkaufes für sich einen finanziellen Gewinn erwartet hat, einen
derartigen Verlust und auch noch die Begehung eines Finanzvergehens auf sich
genommen hat, wodurch sie sich auch noch zusätzlich der Gefahr einer
strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt hat.
Ebenso wenig
ist nachvollziehbar, dass eine unschuldige Person, welche der Begehung eines
Finanzvergehens verdächtigt wird, nicht sofort alles ihr mögliche
unternimmt, um diesen Verdacht vollständig zu entkräften. Obwohl der
Bf. seit Kenntnis der Einleitung des Finanzstrafverfahrens (19. Dezember
1996), in der Lage gewesen wäre, H.H. als Entlastungszeugen
anzuführen, beeinspruchte er die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
lediglich aus dem Grunde der Verjährung und brachte erstmalig mit der, in
der Stellungnahme vom 18. März 1999 enthaltenen,
Sachverhaltsdarstellung H.H. ins Spiel, ohne dessen Zeugeneinvernahme zu
beantragen und ohne dessen Adresse anzuführen. Erst nach zweifacher Urgenz
der Finanzstrafbehörde erster Instanz gab der Bf. dessen Wohnadresse
bekannt. Gerade der Umstand, dass die Erinnerung an ein lange
zurückliegendes Ereignis getrübt sein kann, hätte dazu
führen müssen, dass der Bf., in Erwartung einer ihn entlastenden
Zeugenaussage, alles ihm nur mögliche unternimmt, um eine zum
streitverfangenen Ereignis möglichst zeitnahe Zeugenbefragung zu
ermöglichen.
Anhaltspunkte
für die vom Bf. aufgezeigte Involvierung des H.H. ergeben sich weder aus
der anlässlich der Überführung in den zollrechtlich freien
Verkehr am 30. April 1991 vorgelegten Warenanmeldung noch aus den
anlässlich der Verzollung dieses Fahrzeuges beigebrachten Unterlagen.
Im Lichte
dieser Ausführungen erscheint es als wesentlich wahrscheinlicher, dass
-unbeschadet des Umstandes, dass im allgemeinen zum verfahrensrelevanten
Zeitpunkt die Verkaufspreise für beliebige Personenkraftwagen in den
Vereinigten Staaten niedriger waren als in Österreich - der Bf. von Anfang
an wusste, dass der in den USA ansässige Händler, D.A., für den
Verkauf des in Rede stehenden A.H., welcher von diesem als nicht
restaurierungsbedürftig eingestuft worden war (siehe Schriftverkehr des
D.A. mit der L. vom 11. Jänner 1991),USD 30.000,00 verlangt hatte
und über die L. (sei es jetzt persönlich oder über einen
Mittelsmann) sowohl die Entrichtung dieses Kaufpreises an D.A. veranlasste, als
auch die Ausstellung der in Rede stehenden Verkaufsurkunde veranlasste bzw.
billigte. Es war ihm als Warenempfänger bewusst, dass diese Verkaufsurkunde
am 30. April 1991 der Anmeldung zur Verbringung des Fahrzeuges in den
freien Verkehr durch Verzollung beigelegt wurde und daher vom Anmelder der darin
enthaltene Betrag von USD 10.500,00 in die Warenerklärung als der in
Rechnung gestellte Preis eingetragen wurde. Der Bf. wusste, dass der
angeführte Kaufpreis nicht der wahren Kaufsumme entsprach, sondern
wesentlich geringer als diese war, aber legte diesen Umstand - um die ihn als
Warenempfänger treffende Eingangsabgabenbelastung hintan zu halten - in
Verletzung der ihn als Warenempfänger treffenden abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nicht offen. Er bewirkte dadurch, dass die
Eingangsabgaben unter Zugrundelegung von USD 10.500,00 (S 124.350,00)
im Betrage von S 86.125,00 und nicht unter Zugrundelegung von
USD 30.000,00 (S 357.000,00) im Betrage von S 254.184,00
festgesetzt wurden, die Verkürzung der Eingangsabgaben gemäß
§ 35 Abs. 2 FinStrG in der Höhe von S 168.059,00.
Für dieses Finanzvergehen ist in Ansehung des § 58 Abs. 2
lit.a FinStrG in der damals geltenden Fassung die Zuständigkeit des
Spruchsenates gegeben.
In
abgabenrechtlicher Hinsicht bedeutet das, dass hinsichtlich der Frage ob die
streitverfangene Abgabennachforderung verjährt ist, vom Bestehen der
zehnjährigen Verjährungsfrist gemäß
§ 74
Abs. 2 ZollR-DG auszugehen ist. Wobei als Frist auslösendes Ereignis
der 30. April 1991 (Tag der Entstehung der Zollschuld) und als Beginn
für die Berechnung der Verjährungsfrist gemäß Art. 3
Abs. 1 Fristenverordnung (FristVO), der 1. Mai 1991 anzusehen ist. Die
am 7. April 1999 durch Zustellung des Nachforderungsbescheides vom
31. März 1991 erfolgte Mitteilung der Zollschuld erfolgte somit
rechtzeitig.
Der Tatbestand
des § 174 Abs. 3 lit.c ZollG ist dann verwirklicht, wenn durch
unrichtige oder unvollständige Angaben in der Anmeldung die Festsetzung
eines geringeren Zollbetrages bewirkt wird. Nach einhelliger Lehre und
Rechtssprechung ist daher eine Kausalität zwischen unrichtigen Angaben
einerseits und unrichtiger Festsetzung andererseits erforderlich (VwGH
31.5.1995, 89/16/0104). Der die Zollschuld begründende Tatbestand des
§ 174 Abs. 3 lit.c ZollG ist nicht mit subjektiven
Tatbestandsmerkmalen ausgestattet. Das subjektive Bewusstsein der Unrichtigkeit
oder Unvollständigkeit der in der Warenerklärung enthaltenen Angaben
ist für das Entstehen der Zollschuld Kraft Gesetzes ohne Belang.
Maßgebend ist vielmehr alleine die objektive Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit
Im Grunde des
§ 174 Abs. 4 erster Satz ZollG entsteht diese nach
§ 174 Abs. 3 lit.c leg. cit für den Anmelder entstandene
Zollschuld im selben Zeitpunkt auch für den Empfänger
(Gesamtschuldverhältnis gemäß 179 Abs. 3 ZollG 1988), falls
dieser in der schriftlichen Anmeldung genannt ist. Der mit der Konjunktion
"falls" eingeleitete Konditionalsatz im Zusammenhang mit dem Verbum legale, gibt
die Bedingung an, unter der das im übergeordneten Satz angeordnete
Entstehen eines Gesamtschuldverhältnisses eintritt: Der wahre
Empfänger, das ist derjenige, für den die Ware aufgrund des der
Einfuhr zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes bestimmt ist, also der
Vertragspartner des Versenders (Hinweis Vwslg 5990 F/1985), muss in der
schriftlichen Anmeldung richtig genannt sein (VwGH 20.6.1990,
90/16/0037).
Im Lichte
dieser rechtlichen Ausführungen entstand die Zollschuld -und im Sinne des
§ 3 Abs. 2 ZollG auch die Einfuhrumsatzsteuerschuld, und die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Außenhandelsförderungsbeitrages -
für die D., welche, als Anmelder, durch unrichtige Angaben hinsichtlich des
Kaufpreises in der Zollanmeldung eine zu niedrige Eingangsabgabenfestsetzung
bewirkte. Gleichzeitig entstand aber auch gemäß
§ 174
Abs. 4 ZollG 1988 die Zollschuld für den Bf. als den in der Anmeldung
genannten, Warenempfänger und Vertragspartner des Versenders.
Bei Vorliegen
eines Gesamtschuldverhältnisses liegt die Inanspruchnahme von
Gesamtschuldnern im Ermessen der Abgabenbehörde. Die in § 20
erwähnten Ermessenskriterien sind grundsätzlich zu beachten. Unter
"Billigkeit" versteht die Rechtssprechung "die Angemessenheit in Bezug auf
berechtigte Interessen der Partei";unter "Zweckmäßigkeit" "das
öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben".
Es gibt im
gegenständlichen Fall weder Anhaltspunkte darüber, dass die D., als
Anmelder, sich dessen bewusst war, dass sie eine unrichtige, weil zu niedere
Angabe über den Zollwert in die Anmeldung gesetzt hatte, noch, dass im
Innenverhältnis zwischen den Abgabenschuldnern vereinbart war, dass der
Anmelder die Eingangsabgabenlast letztlich wirtschaftlich zu tragen gehabt
hätte.
Dagegen hat -
wie vorstehend im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausgeführt - der
Bf. als Empfänger um die unrichtige Angabe in der Warenerklärung
gewusst und hat diesen Umstand, um die in treffende Eingangsabgabenbelastung so
gering wie möglich zu halten, der Zollbehörde verschwiegen. Er hat
durch die in der Folge zu nieder festgesetzten Eingangsabgaben zu Unrecht einen
wirtschaftlichen Vorteil, gegenüber allen, denjenigen Abgabenpflichtigen
erlangt, welche durch zollredliches Verhalten die Festsetzung von
Eingangsabgaben in der richtigen Höhe bewirken. In der Inanspruchnahme des
Bf. kann daher keine Unbilligkeit erblickt werden.
Ebenso wenig
kann in der Inanspruchnahme des Bf. ein Verstoß gegen das
Ermessenskriterium der Zweckmäßigkeit erblickt werden, da sich kein
Hinweis darüber finden lässt, dass die Eingangsabgaben beim Bf. nicht
einbringlich wären.
Aus den
aufgezeigten Gründen erfolgte daher die Inanspruchnahme des Bf. wegen der
für ihn entstandenen Zollschuld zu Recht.
Die Festsetzung
des Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 1 und 2
BAO erfolgte als Folge der nicht fristgerechten Abgabenentrichtung
(§ 175 Abs. 1 ZollG) zu Recht.
Aus den
aufgezeigten Gründen war daher der Beschwerde der Erfolg zu versagen und
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 ZollG, Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644/1988
- § 3 Abs. 2 ZollG, Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644/1988
- § 174 Abs. 3 lit. c ZollG, Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644/1988
- § 174 Abs. 4 ZollG, Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644/1988
- § 175 Abs. 1 ZollG, Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644/1988
- § 179 Abs. 3 ZollG, Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644/1988
- Art. 221 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 221 Abs. 4 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 122 Abs. 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 74 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 77 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 116 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 31 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 58 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 124 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
AnmelderEmpfängerZollschuld. VorfrageVerjährungVerkürzung von Eingangsabgabenfreie BeweiswürdigungErmessen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0027-Z1W/05
- Stammnummer
- 32786
- Gültig
- 29.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF