Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0694-W/04
1. Kürzung des Kilometergeldes wegen Aufzeichnungsmängel 2. Eigenverbrauchsbesteuerung der Arbeitsleistung der eigenen Arbeitnehmer für ein Privathaus in Deutschland 3. Wertung einer Eingangsrechnung als Scheinrechnung 4. Verminderung der Maschineninvestitionen um die Förderung des Landes NÖ
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0694-W/04vom 29.01.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Gutachten wird ausgeführt, dass die von der Firma J. für den Zeitraum 26.11.1998 bis 31.7.2000 geltend gemachten Investitionskosten in einer Größenordnung von insgesamt S 2.798.764,09 (S 1.195.214,09 für Material und S 1.603.550,00 für Arbeit) zu hoch angegeben wurde (S 35 des Gutachtens). Im Resümee werden bei einer Gesamtinvestition von ca. S 3,37 Mio. ca. S 1.969 Mio als angemessen angesehen.
Rechnungen wurden vom Gutachter auf ihre Plausibilität überprüft, auf den genauen Zeitpunkt der Erbringung von Leistungen, Art der Leistung usw. wurde nicht eingegangen (ausgenommen ist der Zeitpunkt des Einbaues eines Heizkessels im Jahr 2001).
Weiters sollten aufgrund der Materialliste 28 Heizkörper geliefert und montiert worden sein, bei der Besichtigung konnten jedoch nur 14 vorgefunden werden.
Auch zur in Rechnung (vom 28.12.1998) gestellten Installation einer neuen Heizungsanlage mit S 672.730,00 wird die Aussage des ehemaligen Mitarbeiters (AB S 104) entgegengehalten, dass in den Jahren 1998 und 1999 die Heizungsanlage nicht erneuert wurde. Dies entspricht - wie der Betriebsprüfer bemerkt - auch den Ausführungen auf Seite 36 des Gutachtens, wonach erst im Jahr 2001 ein moderner Heizkessel eingebaut wurde (laut Sachverständigen aus der Aktenlage ersichtlich und auch am Heizkessel selbst ablesbar).
Aus dem Gutachten ergibt sich, dass die Firma J. lediglich S 252.000,00 für eine Heizungserneuerung in Ansatz bringen wollte (von S 672.730,00 war dann keine Rede). Der Sachverständige hält aber selbst die von der Firma J. geltend gemachten Investitionen für die Heizungsanlage iHv über S 252.000,00 exkl. USt (Material ca. S 75.000,00 und Arbeit ca. S 177.000,00) für nicht angemessen. Angemessen ist nach seiner Meinung ein Betrag von S 180.000,00.
Aus den im Gutachten von DI Dr. R. getroffenen Feststellungen kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die in der Rechnung der H. . vom 28.12.1998 angeführten Lieferungen und Leistungen auch tatsächlich ausgeführt wurden, da der Gutachter nur zu insgesamt in einem bestimmten Zeitraum getätigten Investitionen Stellung zu nehmen hatte, auf einzelne Rechnungen - wie der strittigen -er jedoch nicht eingehen musste. Er hat jedoch die Aussage getroffen, dass der im Betriebsobjekt befindliche Heizkessel erst im Jahr 2001 eingebaut worden ist.
Die Angaben zur Heizungsinstallation iHv. über S 672.000,00 sind daher jedenfalls nicht gerechtfertigt.
Weiters hat die Befragung des vom April 1998 bis 27. November 2000 im Betrieb des Bw. beschäftigten Mitarbeiters S. ergeben, dass im Zeitraum seiner Beschäftigung im Obergeschoss und im Büro elektrisch geheizt wurde, in der Werkstätte eine ölbetriebene Gebläseheizung vom Vorgänger (Firma L. ) vorhanden war. In diesem Zeitraum wurden keine neuen Heizkörper bzw. kein neuer Heizkessel (Kombikessel) installiert. Weiters wurden im Obergeschoss und im Büro bereits im Betrieb vorhandene gebrauchte Türen eingebaut. Auch die Fenster im Obergeschoss wurden bereits von der Firma L. (Vorgängerfirma und jetztige Vermieterin) eingebaut, die Firma J. hat - wie oben bereits ausgeführt - im Betriebsobjekt in Z. lediglich 2 bis 3 Fenster eingebaut. Insgesamt wurden innerbetrieblich ca. 300 Stunden für einen Umbau benötigt.
Die in der Rechnung vom 28.12.1998 getätigten Investitionen waren nicht nur aufgrund der Aussagen des Gutachers und eines ehemaligen Mitarbeiters, sondern auch aufgrund einer genaueren Überprüfung von vorliegenden Rechnungen der im Bezirk ansässigen Firmen, deren Leistungen die Firma J. in den Jahren 1998 und 1999 in Anspruch genommen hatte, nicht anzuerkennen.
Es wurden beispielsweise im Jahr 1999 Gipskartonplatten iHv ca. S 85.000,00 und gleichzeitig von der H. . in der Rechnung vom 28.12.1998 Ständerwände iHv. S 134.000,00 in Rechnung gestellt.
Da nach Ansicht der Betriebsprüfung die in der Rechnung vom 28.12.1998 angeführten Lieferungen und Leistungen nicht als von der Firma H. . ausgeführt zu betrachten sind, wurde u.a. diese strittige Rechnung im Wege eines Auskunftsersuchens nach Art. 5 der VO (EWG) Nr. 218/92 (S 356ff AB) überprüft. Die deutschen Finanzbehörde wurde ersucht, zu untersuchen, ob die in der beiliegenden Rechnung angeführten Liefergegenstände im Wareneinsatz der deutschen Firma H. . X. enthalten seien. Das Hauptzollamt Landshut antwortete mit Schreiben vom 18.6.2002(S 317 AB), dass eine Einsichtnahme der die Firma H. . betreffenden Unterlagen ergab, dass lediglich die unter Nr. 4, 8 und 9 angeführten Rechnungen vorgefunden werden konnten, der Rechnungsempfänger war von dem in Feld 6 genannten ( Bw. , adr2 , ATU 123) abweichend (nämlich: U. , Adr2 ). Die unter Position 6 in der Anfrage angeführte strittige Rechnung ist in den Unterlagen der deutschen Firma H. nicht enthalten , was die Bw. mit dem inzwischen eingeleiteten Insolvenzverfahren bei der H. . rechtfertigt.
Es ist zwar grundsätzlich richtig, dass die Abgabenbehörden gemäß
§ 115 Abs. 1 BAO die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln haben, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Nach § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörden in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Nach der Judikatur liegt eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei (und damit eine in den Hintergrund tretende amtswegige Ermittlungspflicht) unter anderem dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben. Die sachliche Rechtfertigung für die erhöhte Mitwirkungspflicht hinsichtlich Auslandssachverhalten besteht in der Einschränkung der Möglichkeiten behördlicher Ermittlungen im Ausland (VwGH 30.5.1995, 91/13/0248).
Im vorliegenden Fall wurde zwar im Amtshilfeweg Einsicht in die Bücher des angeblich rechnungsausstellenden deutschen Unternehmens genommen, die strittige Rechnung wurde jedoch nicht vorgefunden. Auch der Bw. ist - obwohl die deutsche Firma H. . laut Briefkopf zur Unternehmensgruppe J. gehört - seine erhöhte Mitwirkungsverpflichtung nicht im erforderlichen Ausmass nachgekommen. Eine Originalrechnung konnte nicht vorgefunden werden und auch nicht vom Bw. vorgelegt werden.
Da es darüberhinaus gelungen ist, nachzuweisen, dass einige Leistungen im angeblichen Leistungszeitraum 1998 nicht ausgeführt worden sind (Heizungseinbau 2001), ist die strittige Rechnung insgesamt in Zweifel zu ziehen.
Es bestätigt sich in keiner Weise, dass am Betriebsobjekt Z. im Jahr 1998 derart umfangreiche Arbeiten durchgeführt wurden und es ist nach Würdigung obigen Sachverhalts davon auszugehen, dass die in der strittigen Rechnung angeführten Leistungen nicht ausgeführt wurden.
Förderung vom Land Niederösterreich
Der Bw. begehrt die Förderung vom Land Niederösterreich iHv S 1.300.00,00 im Verhältnis der Anschaffungskosten für Gebäudeadaptierungen (S 5.291.926,18) und für Maschineninvestitionen (S 1.211.611,84) kostenmindernd anzusetzen und mangels fehlenden Nachweises - wie die BP - nicht nur ausschließlich bei den Maschineninvestitionen.
Es existiert lediglich ein Schreiben des Landesrates nö vom 8. Juni 1998, dass im Rahmen der Betriebsansiedlungsaktion nach dem NÖ Wirtschaftsförderungs- und Strukturverbesserungsfonds für das Unternehmen des Bw. S 1.300.000,00 zur Verfügung gestellt werden.
Es wurden jedoch die dem Land Niederösterreich vorgelegten Rechnungen bzw. der Förderantrag (obwohl im Vorlageantrag vom 30.1.2004 angekündigt) nie vorgelegt.
Da der Bw. den Förderantrag nicht nachgereicht hat, ist er somit seiner Mitwirkungsverpflichtung gemäß
§ 138 Abs. 1 BAO nicht nachgekommen. Es hat es verabsäumt, glaubhaft zu machen, dass die Förderung im Sinne der Aufstellung der Rechnungen im Verhältnis der Gebäude- und Maschineninvestitionen aufzuteilen war.
Die Kürzung des Investitionsfreibetrages und der Absetzung für Abnutzung für die Jahre 1998 und 1999 ergab sich aufgrund von Änderungen auf dem Konto Gebäude, die durch die Nichtanerkennung der Rechnung der H. . vom 28.12.1998 (9 % von 3.443.705,00) und der Verbringung von inländischen Wirtschaftsgütern ins Ausland verursacht wurden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BetriebsausgabenKilometergeldermangelhaftes FahrtenbuchEigenverbrauchArbeitsleistungen der eigenen ArbeitnehmerNachweis von in Rechnung gestellten Leistungenerhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandsbezug
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0694-W/04
- Stammnummer
- 32781
- Gültig
- 29.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF