Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2070-L/02
Befreiung einer Kapitalerhöhung bei Einbringung eines Betriebes nach Art III UmgrStG in eine AG von der Gesellschaftsteuer.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2070-L/02vom 28.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom
13. Oktober 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom
5. Oktober 2000 betreffend Gesellschaftsteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin, die bis 13. August 2002 den
Firmennamen Bw. (in der Folge kurz Bw.) trug, ist eine 1995 gegründete
Aktiengesellschaft. Das gesamte Grundkapital der Bw. wird von der Mutter-Ges (in
der Folge kurz Mutter-Ges) gehalten.
Mit Sacheinlage- und
Einbringungsvertrag vom 17. Juli 2000 wurde der Betrieb
"Privatkundengeschäft" der Mutter-Ges gem. Art. III UmgrStG
rückwirkend per 31.12.1999 in die Bw. eingebracht. In der
Einbringungsbilanz zum 31.12.1999 wird ein Eigenkapital (Einbringungskapital)
von 110.000.000,00 S (handelsrechtliche Werte) bzw. 143,861.898,07 S
(steuerrechtliche Werte) ausgewiesen und dazu im Punkt VIII Abs. 1 und 2 des
Vertrages darauf hingewiesen, dass das Einbringungsvermögen ein Betrieb iSd
§ 12 Abs. 2 Z 1 UmgrStG sei und dieser länger als zwei Jahre als
Vermögen der einbringenden Gesellschaft bestehe, sodass die Voraussetzung
für die Befreiung von den Kapitalverkehrssteuern und Gebühren gem.
§ 22 Abs. 3 UmgrStG vorliege.
Aus Punkt I des Vertrages geht hervor, dass der Betrieb
"Privatkundengeschäft" Kredit-, Darlehens-, Giro-, Wertpapierdepot- und
Spareinlageverträge mit Privatkunden zum Gegenstand hat, die mit
Privatkunden (also nicht mit Banken oder sonstigen Unternehmen) abgeschlossen
werden.
Im mit der Überschrift "Anteilsgewährung"
versehenen Punkt IV des Vertrages wird Folgendes vereinbart:
"Aus Anlass der Sacheinlage wird das Grundkapital der
übernehmenden Gesellschaft auf Euro umgestellt und auf 10 Mio. €
erhöht. Die Kapitalerhöhung wird zur Gänze von der
übertragenden Gesellschaft, die an der übernehmenden Gesellschaft
unmittelbar zu 100% beteiligt ist, übernommen.
Für diesen Sacheinlage- und Einbringungsvertrag vom
17. Juli 2000 wurde mit
Gesellschaftsteuererklärung
gemäß
§ 10 Abs. 1
Kapitalverkehrsteuergesetz vom
10. August 2000 vom
vertragserrichtenden Notar für die Bw. "Befreiung gemäß Art. III
§ 22 UmgrStG " beantragt und hiefür unter ERFNR 321.009/2000 am 17.
August 2000 die Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt.
Mit
Hauptversammlungsbeschluss
vom 21. Juli 2000 wurden
die Einbringung des Betriebes "Privatkundengeschäft" als
Gesamtsache auf Grund des oben genannten Sacheinlage- und Einbringungsvertrages
von der Mutter-Ges in die Bw., die Umstellung des Grundkapitals der Bw.
von bisher 70,000.000,00 S auf 5,086.900,00 Aktien zu je einem Euro
und die Erhöhung des Grundkapitals der Bw. um 4,913.100,00 €
auf 10,000.000,00 € als "Gegenwert für die Einbringung des Betriebes
Privatkundengeschäft" genehmigt.
Der Erwerb von Gesellschaftsrechten gemäß
§
2 Z 1 KVG mit Gegenleistung von 4,913.100,00 € in dieser
außerordentlichen Hauptversammlung vom 21. Juli 2000 wurde mit einer
zweiten
Gesellschaftsteuererklärung
gemäß
§ 10 Abs. 1Kapitalverkehrsteuergesetz ebenfalls vom
10. August 2000 vom vertragserrichtenden
Notar für die Bw. unterAnschluss
der Niederschrift dieser Hauptversammlung dem Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern angezeigt (ERFNR 321.008/2000).
In einer weiteren
außerordentlichen
Hauptversammlung vom 20. September
2000 wurde auf die in der außerordentlichen Hauptversammlung vom
21. Juli 2000 gefassten Beschlüsse hingewiesen, diese neuerlich
angeführt und zur Erhöhung des Grundkapitals von Nominale 5,086.900,00
€ um Nominale 4,913.100,00 € auf 10,000.000,00 € auf Folgendes
hingewiesen: Der Bericht der KPMG über die Sacheinlageprüfung
gemäß
§ 150 Abs. 3 AktG habe ein buchmäßiges
Reinvermögen (Eigenkapital) der Sacheinlage von 110,000.000,00 S
(= 7,994.011,76 €) ergeben. Die Ausgabe des Erhöhungsbetrages von
4,913.100,00 € erfolge daher mit einem Aufgeld von 3,080.911,70 €
sohin zu einem Gesamtausgabebetrag von 7,994.011,76 €. Es wurde daher
beschlossen, dass die Ausgabe der für die Einbringung des Betriebes
"Privatkundengeschäft" der Mutter-Ges zu gewährenden 4,913.100 Aktien
im Nennbetrag von je einem Euro mit einem Aufgeld von 3,080.911,70 € sohin
zu einem Ausgabebetrag von 7,994.011,76 € erfolgt sei.
Der Erwerb von Gesellschaftsrechten gemäß
§
2 Z 1 KVG mit Gegenleistung von 4,913.100,00 € in dieser
außerordentlichen Hauptversammlung vom 20. September 2000 wurde mit einer
dritten
Gesellschaftsteuererklärung gemäß
§ 10 Abs.
1Kapitalverkehrsteuergesetz
vom 21. September 2000 vom
vertragserrichtenden Notar für die Bw. unter Anschluss der Niederschrift
dieser Hauptversammlung dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
angezeigt (ERFNR 324.761/2000).
Im Firmenbuch
wurden der genannte Einbringungsvertrag und Sacheinlagevertrag vom 17.
Juli 2000 - Einbringung des Betriebes "Privatkundengeschäft" der Mutter-Ges
gemäß Art. III UmgrStG, die Beschlüsse der
Hauptversammlung vom 21. Juli 2000 betreffend Umstellung des Grundkapitals auf
Euro nach dem Euro-JuBeg und Kapitalerhöhung um 4,913.100,00 auf Grund
eines am 23. August 2000 eingelangten Antrages unter ausdrücklicher
Nennung des Hauptversammlungsbeschlusses vom 20. September 2000 am
3. Oktober 2000 eingetragen.
Mit Bescheid vom
5. Oktober 2000 setzte das Finanzamt
für die Kapitalerhöhung mit Aufgeld laut Protokoll vom 20. September
2000 ERFNR 324.761/2000 Gesellschaftsteuer in Höhe von 1,100.000,00 S
(79.940,12 €) wie folgt fest:
"Berechnung der festgesetzten
Gesellschaftsteuer" Gemäß
§ 8 KVG 1% vom Wert der
Leistung gemäß
§ 7 Abs. 1 Z 2 KVG in Verbindung mit
§ 2 Z 2 bis 4 KVG in Höhe von 110,000.000,02 S (gerundet
gemäß
§ 204 BAO)............1,100.000, 00 S
Mit Schriftsatz vom 13.
Oktober 2000 wurde dagegen
Berufung erhoben, die Aufhebung des
bekämpften Bescheides und die Festsetzung der Gesellschaftsteuer mit 0,00 S
beantragt und dies damit begründet, dass die Vorschreibung der
Gesellschaftsteuer in Höhe von 1,100.000,00 S unberechtigt sei, weil der
Hauptversammlungsbeschluss vom 20. September 2000 lediglich eine Wiederholung
des Hauptversammlungsbeschlusses vom 21. Juli 2000 darstelle und inhaltlich
keine Änderung der beschlossenen Kapitalerhöhung vorliege. Es werde
daher auch für den Kapitalerhöhungsbeschluss vom 20. September 2000
die Kapitalverkehrssteuerbefreiung gemäß
§ 22
Umgründungssteuergesetz beansprucht.
In der am 21. Juli 2000 abgehaltenen
außerordentlichen Hauptversammlung der Bw. sei unter anderem beschlossen
worden, das Grundkapital von 4,913.100,00 € auf 10,000.000,00 € sohin
um 5,086.900,00 € zu erhöhen. Die Ausgabe des Erhöhungsbetrages
sei als Gegenleistung für die Einbringung des Betriebes
"Privatkundengeschäft" durch die Mutter-Ges in die Bw. erfolgt.
Für diese Kapitalerhöhung sei am 17. August 2000
zu ERFNR 321.009/2000 die Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt worden,
weil diese Kapitalerhöhung gemäß
§ 22
Umgründungssteuergesetz von den Kapitalverkehrsteuern befreit gewesen
sei.
In der am 20. September 2000 abgehaltenen
außerordentlichen Hauptversammlung der Bw. sei der vorgenannte Beschluss
aus firmenbuchrechtlichen Gründen lediglich wiederholt und dahingehend
ergänzt worden, dass in den Beschluss auch das Aufgeld in Höhe von
3,080.911,70 € aufgenommen worden sei. Der Gesamtausgabebetrag der Aktien
habe demnach 7,994.011,76 € betragen.
Für letztgenannten Kapitalerhöhungsbeschluss sei
zu ERFNR 324.761/2000 mit dem bekämpften Bescheid Gesellschaftsteuer in
Höhe von 1,100.000,00 S vorgeschrieben worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Z 1 iVm § 8 Kapitalverkehrsteuergesetz,
DRGBl 1, S 1058, idF BGBl I 1999/28 (KVG), unterliegt der Erwerb von
Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den
ersten Erwerber der Gesellschaftsteuer von 1%.
Der mit der Überschrift Erklärungspflicht
versehene § 10 KVG idF BGBl I 1999/28, geltend ab 1.7.1999, bestimmt im
Abs. 1 Folgendes:
"Über
Rechtsvorgänge, die der Gesellschaftsteuer unterliegen, ist bis zum 15. Tag
des auf den Kalendermonat, in dem der Rechtsvorgang stattgefunden hat,
zweitfolgenden Monats, beim Finanzamt eine Abgabenerklärung vorzulegen.
Dies gilt auch für Rechtsvorgänge, die von der Besteuerung ausgenommen
sind. Ist über den Rechtsvorgang eine Urkunde aufgenommen worden, so ist
diese der Abgabenerklärung in Abschrift anzuschließen. Diese
Verpflichtungen entfallen insgesamt bei Rechtsvorgängen, für die
gemäß
§ 10 a eine Selbstberechnung der Steuer erfolgt.
In Entsprechung dieser Verpflichtung hat die Bw. dem
zuständigen Finanzamt oben genannte drei Abgabenerklärungen und die
damit im Zusammenhang stehenden Urkunden vorgelegt.
Das KVG erfasst den Verkehr des sogenannten "anonymen"
Kapitals. Von den Kapitalverkehrsteuern wird nur die Kapitalbewegung, nicht aber
das Vermögen oder der Ertrag erfasst. Sie sind Rechtsverkehrsteuern und
keine Rechtsformsteuern. Das KVG enthält keine Bestimmungen über die
Entstehung der Steuerschuld; es ist daher die Generalklausel des § 4 Abs. 1
BAO anzuwenden, wonach der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand
verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Bei der
Gesellschaftsteuer löst nicht die Begründung der Verpflichtung,
sondern erst deren Erfüllung, also das tatsächliche Bewirken den
Steuertatbestand aus (vgl. VwGH 18.12.1995, 95/16/0195). Für
Kapitalerhöhungen bei Aktiengesellschaften ist gemäß
§ 156
AktG ("Mit der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des
Grundkapitals ist das Grundkapital erhöht.") der Zeitpunkt der Eintragung
der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals im Firmenbuch
entscheidend (vgl. Dorazil, Kapitalverkehrsteuergesetz, Kurzkommentar², S
25, II Pkt. 1, S 29, IV Pkt. 2.2).
Gemäß
§ 7 Abs. 1 Z 1 lit. a KVG wird die
Steuer beim Erwerb von Gesellschaftsrechten (§ 2 Z 1), wenn eine
Gegenleistung zu bewirken ist, vom Wert der Gegenleistung berechnet. Zur
Gegenleistung gehören auch die von den Gesellschaftern übernommenen
Kosten der Gesellschaftsgründung oder Kapitalerhöhung, dagegen nicht
die Gesellschaftsteuer, die für den Erwerb der Gesellschaftsrechte zu
entrichten ist.
Bei der Kapitalerhöhung einer inländischen AG
liegt ein Erwerb von Gesellschaftsrechten durch den ersten Erwerber iSd § 2
Z 1 KVG vor (vgl. VwGH 17.02.2000, 97/16/0369). Bemessungsgrundlage ist dabei
der Wert der Gegenleistung und daher der Geldbetrag, den der Gesellschafter
für den Erwerb der Gesellschaftsrechte entrichtet, einschließlich
eines Aufgeldes (VwGH 28.04.1994, 92/16/0187).
Im gegenständlichen Fall wurde wie oben dargestellt
eine Kapitalerhöhung der Bw. von 4,913.100,00 € auf Grund der
Einbringung des Betriebes "Privatkundengeschäft" am 3. Oktober 2000 in
das Firmenbuch eingetragen.
Das Finanzamt hat im bekämpften Bescheid aus der
Gegenleistung von 110,000.000,00 S der "Kapitalerhöhung mit Aufgeld" laut
Protokoll vom 20. September 2000 eine Steuerpflicht nach § 2 Z 2 bis 4 KVG
abgeleitet. Abgesehen davon, dass die grundsätzliche
Gesellschafsteuerpflicht des gegenständlichen Vorganges wie oben
ausgeführt auf § 2 Z 1 KVG beruht, ist zu prüfen, ob nicht eine
Befreiungsbestimmung zur Anwendung kommt.
Gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 3 KVG ist der Erwerb von
Gesellschaftsrechten oder deren Erhöhung von der Besteuerung ausgenommen,
wenn und insoweit auf die Kapitalgesellschaft als Gegenleistung das gesamte
Vermögen, ein Betrieb oder Teilbetrieb einer anderen Kapitalgesellschaft
übertragen wird. Dies gilt nicht, wenn die Kapitalgesellschaft, an der
Gesellschaftsrechte erworben werden, für die übernommenen Sacheinlagen
bare Zahlungen oder sonstige Leistungen von mehr als 10% des Nennwertes der
Gesellschaftsrechte leistet oder gewährt.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 KVG sind
Kapitalgesellschaften Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit
beschränkter Haftung. Nach Abs. 2 gelten auch Kommanditgesellschaften und
Kommanditerwerbsgesellschaften, zu deren persönlich haftenden
Gesellschaftern eine Kapitalgesellschaft gehört, als Kapitalgesellschaften.
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften zählen seit Entfall des § 5
Abs. 2 Z 2 KVG alte Fassung (vor BGBl 1995/21) nicht mehr zu den
Kapitalgesellschaften iSd Gesellschafsteuerrechtes. Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften sind nicht im Katalog des § 4 KVG neue Fassung
enthalten. Die Anwendung der Befreiung des § 6 Abs. 1 Z 3 KVG wäre
daher im gegenständlichen Fall nur im Lichte der
Kapitalverkehrsteuerrichtlinie, 69/335/EWG, denkbar. Dem dürfte jedoch Art
9 der Richtlinie entgegenstehen ((vgl. Rief, in SWK - Sonderheft 1995, Das neue
Kapitalverkehrsteuerrecht, Pkt. 4.2.1, Rz. 67, S 21)).
Im gegenständlichen Fall macht die Bw. jedoch die
Befreiung nach dem Umgründungssteuergesetz geltend.
Gemäß
§ 22 Abs. 3
Umgründungssteuergesetz, BGBl 1991/699, in der ab 31.12.1996 geltenden
Fassung BGBl 1996/797 (UmgrStG), sind Einbringungen nach § 12 und
dafür gewährte Gegenleistungen nach § 19 von den
Kapitalverkehrsteuern und von den Gebühren nach § 33 TP 21 des
Gebührengesetzes 1957 befreit, wenn das zu übertragende Vermögen
am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages länger als zwei Jahre als
Vermögen des Einbringenden besteht.
Zum Vermögen zählen dabei gemäß
§
12 Abs. 2 Z 1 UmgrStG auch Betriebe und Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung
gemäß
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetztes 1988
(EStG 1988) dienen, wenn sie zu einem Stichtag eingebracht werden, zu dem eine
Bilanz (§ 4 Abs. 1 EStG 1988) für den gesamten Betrieb des
Einbringenden vorliegt.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 UmgrStG muss die
Einbringung ausschließlich gegen Gewährung von neuen Anteilen an der
übernehmenden Körperschaft erfolgen.
Das Finanzamt hat zur Berufungsschrift vom 13. Oktober 2000
keine Stellungnahme abgegeben.
Im gegenständlichen Fall besteht kein Zweifel, dass
das von der der Mutter-Ges in die Bw. eingebrachte "Privatkundengeschäft"
einen Gewerbebetrieb iSd § 2 Abs. 3 Z 3 EStG 1988 darstellt. Ebenso
unbestritten ist, dass dieses Vermögen am Tag des Abschlusses des
Einbringungsvertrages, dem 17. Juli 2000, schon länger als zwei Jahre als
Vermögen der einbringenden Mutter-Ges bestanden hat. Dies steht auch im
Einklang mit dem vorliegenden Firmenbuchauszug der Mutter-Ges vom 21.
Jänner 2008 und der Erläuterung der Einbringungsbilanz des genannten
Betriebes zum 31.12.1999 in Pkt. VIII Abs. 1 des Sacheinlage- und
Einbringungsvertrages. Nach Ansicht der Berufungsbehörde sind daher im
gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 UmgrStG
erfüllt.
Da die bekämpfte Abgabenvorschreibung daher zu Unrecht
erfolgt ist, war der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Linz, am 28.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Z 1 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- § 22 Abs. 3 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2070-L/02
- Stammnummer
- 32776
- Gültig
- 28.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF