Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2298-W/05
1. Steuerbarkeit von Vermittlungsprovisionen 2. Verspätungszuschlag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2298-W/05vom 28.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw , adr1, vertreten durch Stb.,vom
19. März 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes F. vom
18. Februar 2004 betreffend Umsatzsteuer und Verspätungszuschlag
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erzielte Einkünfte als Vermittlerin. Da
für das Jahr 2001 keine Erklärungen abgegeben wurden, schätzte
das Finanzamt für dieses Jahr die Besteuerungsgrundlagen. Ein Umsatz iHv
10.000,00 € und Vorsteuern iHv 0,00 € wurde dem
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 18. Februar 2004
zugrunde gelegt. Mit gleichem Datum wurde wegen Nichtabgabe der
Steuererklärung für das Kalenderjahr 2001 gemäß
§
135 BAO ein Verspätungszuschlag iHv 10 % der mit 2.000,00 €
festgesetzten Umsatzsteuer, das sind 200,00 € vorgesehen.
Mit Schreiben vom 19. März 2004 wurde u.a.
sowohl gegen Umsatzsteuer- als auch gegen den Verspätungszuschlagsbescheid
Berufung erhoben. Beantragt wird, die Umsatzsteuer gemäß der
erstellten Erklärung zu veranlagen und den Bescheid betreffend
Verspätungszuschlag ersatzlos aufzuheben, wobei die Zusendung der
Erklärungen mit gesonderter Post angekündigt wird. Im Falle der
Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wird die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom
29. März 2004 wird die Bw. vom Finanzamt aufgefordert, eine
Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden, welche
Änderungen beantragt werden sowie eine Begründung bis 30 April 2004
nachzureichen, da Abgabenerklärungen bis dato noch nicht vorgelegt worden
sind.
Mit Antwortschreiben vom 1. April 2004 wurden die
Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2001
übermittelt. Es wurde u.a. beantragt, die Umsätze gemäß den
vorgelegten Erklärungen zu veranlagen und den Bescheid betreffend
Verspätungszuschlag ersatzlos aufzuheben.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 8. Juni 2004 wurde
Folgendes vorgehalten:
"Laut ha. Unterlagen sind
Sie seit 1999 als Warenpräsentator tätig. Um welche Erlöse 0 % in
der Höhe von S 557.172,59 handelt es sich? Wurden bei den Telefonkosten ein
Privatanteil ausgeschieden, wenn ja, in welcher Höhe? An wen wurde die
Miete bezahlt? Um Nachweis der tatsächlichen Entrichtung wird
ersucht."
Mit Schreiben vom 17. Juni 2004 hat der steuerliche
Vertreter dazu wie folgt Stellung genommen:
"In Beantwortung Ihres
Ersuchen um Ergänzung vom 8. Juni 2004 nehmen wir wie folgt
Stellung:
In
den Erlösen 0 % in Höhe von ATS 557.172,59 handelt es sich um
Vermittlungsprovisionen.
Beim
Telefon wurde 20 % Privatanteil gerechnet.
Die
Miete in Höhe von ATS 20.000,-- wurd an Herrn
G. bezahlt."
Der steuerliche Vertreter wurde mehrmals telefonisch
aufgefordert zu den steuerfreien Umsätzen Stellung zu nehmen und die genaue
Tätigkeit der Bw. bekannt zu geben.
Da letzlich der telefonische Vorhalt vom 19. Oktober 2004,
die in der Überschussrechnung steuerfreien Erlöse iHv
557.172,59 S aufzuklären, unbeantwortet blieb, wurde mit schriftlicher
Erinnerung eine Frist bis 23. Dezember 2004 gesetzt.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2004, vom 17. Jänner
2005 bzw. 17. Februar 2005 wurde vom steuerlichen Vertreter eine
Verlängerung der Frist zur Beantwortung der steuerfreien Umsätze
für das Jahr 2001 bis 17. Jänner 2005 bzw. bis
17. Februar 2005 bzw. 17. März 2005 beantragt. Den
Fristverlängerungen wurde ohne Bescheidausfertigung stattgegeben, eine
inhaltliche Ergänzung durch die Bw. bzw. ihren steuerlichen Vertreter
erfolgte jedoch nicht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Mai 2005
wurde hinsichtlich der Umsatzsteuer 2001 die Berufung teilweise stattgegeben. Da
trotz mehrmaliger Aufforderung und mehrmonatigen Fristverlängerungen eine
Aufklärung der steuerfreien Umsätze nicht erfolgte, wurden diese
Umsätze als steuerpflichtig behandelt. Der Verspätungszuschlag
betreffend Umsatzsteuer 2001 ist an die geänderten Bemessungsgrundlagen
angepasst worden. Nunmehr ist ein Verspätungszuschlag iHv 10 % der mit
5.549,81 € festgesetzten Umsatzsteuer, das sind 554,93 €
vorgesehen.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2005 wurde vom steuerlichen
Vertreter ein Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz eingebracht, wobei ein Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung wiederholt wurde. Begründend wird
vorgebracht:
"Wir wiederholen unsere
Ausführungen in der Berufung und verweisen auf die, Ihnen im
Vorhalteverfahren überreichten Unterlagen. Aus diesen Unterlagen geht
eindeutig hervor, dass die Umsätze nicht steuerpflichtig
sind."
Das mit Schreiben vom 22. Juni 2005 vom Finanzamt erlassene
Ersuchen um Ergänzung hat folgenden Inhalt:
"Die Unterlagen, auf
denen in der Berufung und im Vorlageantrag hingewiesen wird, aus denen
hervorgehen soll, dass die getätigten Umsätze steuerfrei sind, sind
beim Finanzamt bis dato nicht eingelangt. Sie werden daher ersucht, dies
unverzüglich nachzuholen und für eine eventuelle stattgebende zweite
Berufungsvorentscheidung Ihre Zustimmung zu geben."
Die mit Schreiben vom 1. August 2005 vom steuerlichen
Vertreter vorgelegten 5 Rechnungskopien (S 40-44 ESt-Akt/2001) haben
folgendes Aussehen:
1) Rechnung Nr. 2192 vom 30.7.2001:
|
Von: Bw.
österr.
Repräsentanz der H.
|
An: A. CHEMISCHE FABRIK
GMBH adr2
|
RECHNUNG Nr. 2192
|
30.07.2001
|
Aufgrund Ihres Provisionsanerkenntnisses vom
02.07.2001 erlauben wir uns wie folgt Rechnung zu legen:
|
KUNDE:
|
I.
|
RECHNUNGSNUMMERN/DATUM
|
333 47 19/ 27.10.00 334 08 98/
20.02.01 334 14 94/ 05.03.01
|
PROZENTSATZ.
|
5 %
|
RECHNUNGS-/PROVISIONSBETRÄGE.
|
ATS 407,03 / 8.140,50 ATS 32,85 /
657,00 ATS 692,42 / 13.848,37
|
GESAMTPROVISIONSBETRAG:
|
ATS 1.132,29
(durchgestrichen und handschriftlich
ergänzt: lt. tel. Vereinbarung: ATS 1.002,44).
|
Wir bitten um Überweisung auf u.a
Bankverbindung, danken im voraus und verbleiben mit freundlichen
Grüßen Bw., Adresse, Bankverbindung
2) Rechnung Nr. 2193 mit folgenden Änderung zu 1):
|
Von: Bw.
österr. Repräsentanz der H.
|
An: A. CHEMISCHE FABRIK GMBH adr2
|
Rechnung Nr. 2193
|
30.7.2001
|
Aufgrund Ihres Provisionsanerkenntnisses vom
09.07.2001 erlauben wir uns wie folgt Rechnung zu legen:
|
KUNDE:
|
J.
|
RECHNUNGSNUMMERN/DATUM:
|
334 36 86 / 17.04.01
|
PROZENTSATZ:
|
5 %
|
PROVISIONS-/RECHNUNGSBETRAG:
|
DM 117,60 / 2.352,00
|
GESAMTPROVISIONSBETRAG:
|
DM 117,60
3) Die Rechnung Nr. 512 vom 21.11.2000 ist an die
"B.
G.m.b.Hadr3" gerichtet und
lautet wie folgt:
|
Aufgrund der u.a. Auftragsabwicklung erlauben wir
uns laut Provisionsvereinbarung Rechnung zu legen:
|
KUNDE:
|
S.
|
VERTRAGSNUMMER/DATUM:
|
200 023-I v. 10.07.2000
|
PROJEKTNUMMER:
|
48312.001/02 48300.003/34 80015778/002
|
NETTOVERTRAGSWERT
|
DM 478.800,00
|
PROVISION laut Vereinbarung
|
DM 50.000,00
|
erbetene Aktontierung
|
DM 30.000,00
Diese Rechnung weist folgenden handschriftlichen Vermerk
auf: "Restbetrag: DM 20.000,00".
4) Die Rechnung Nr. 2115 vom 30.04.2001, die an
"C.
S.A., adr4" als
Leistungsempfängergerichtet ist,
hat folgenden Inhalt:
|
Wir belasten Sie gemäß der
Vereinbarung vom 27.04.2001 (ergänzend zu allen früheren
Provisionsvereinbarungen) unter folgendem Titel:
|
Participation aux frais engages suite au refus
par C. dela commande S V.
|
Montant DM 6.500,00
|
Bitte um Überweisung auf u.a.
Bankverbindung. Wir danken im voraus und verbleiben mit freundlichen
Grüßen Peter F. Z. (Managing Director)
5) Die Rechnung Nr. 2114 vom 30.04.2001 hat dasselbe
Aussehen wie unter Punkt 4, ausgenommen folgenden Inhalt:
"Solde commission
S -
V Montant DM 8.456,00."
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 14. September 2005
verlangt das Finanzamt daraufhin Folgendes:
"Aus den vorgelegten Rechnungen allein ist
nicht ersichtlich, dass die Umsätze steuerfrei sind. Sie werden daher
ersucht, die jeweiligen Provisionsvereinbarungen vorzulegen sowie bekannt zu
geben, für wen Fr. K. in den
einzelnen Fällen tätig geworden ist (für den Verkäufer oder
für den Käufer?) bzw. ob eine innergemeinschaftliche Lieferung oder
ein innergemeinschaftlicher Erwerb vermittelt wurde."
Ein Fristverlängerungsansuchen der steuerlichen
Vertreterin wurde letztmalig bis 21. November 2005 mit Bescheid vom 2.
November 2005 verlängert. Mit Schreiben vom 21. November 2005
erfolgte ein weiteres Fristverlängerungsansuchen, eine Stellungnahme der
steuerlichen Vertreterin erfolgte aber bis dato nicht.
Mit Schreiben vom 13. September 2007 wurde die Bw. von der
Abgabenbehörde zweiter Instanz aufgefordert, folgende Fragen zu
beantworten:
"1) Es ist die genaue
Tätigkeit (Branche) von Frau Bw im
Jahre 2001 bekannt zu geben. Welche Umsätze hat Frau
K. im Jahr 2001 ausgeführt?
Handelt es sich dabei ausschließlich um
Vermittlungsumsätze?
2) Es sind die in der
Überschussrechnung 2001 angeführten steuerfreien Umsätze iHv
S 557.172,59 ("0% Erlöse") aufzugliedern: a) Wie setzen sich diese
steuerfreien Erlöse betragsmäßig zusammen? Es sind
sämtliche Rechnungen darüber vorzulegen. b) Es sind sämtliche
inländische/ausländische Auftraggeber anzuführen. c) Welche
Umsätze (Lieferungen und/oder sonstige Leistungen) wurden von Frau
K. im Jahr 2001 vermittelt? Wurden
diese vermittelten Umsätze in Österreich/EU-Mitgliedstaat/Drittland
ausgeführt? d) Für wen wurde Frau
K. dabei tätig? Für den
Vekäufer/Auftraggeber oder für den Käufer/Auftragnehmer? e)
Vermittelte Frau K. auch ig Lieferungen
oder ig Erwerbe? f) Sind bei Ausführung der Vermittlungsumsätze
UID-Nummern verwendet worden? Wenn ja, welche? Für welche
Umsätze?"
Nachdem der Verhandlungstermin am 21. November 2007
wegen Erkrankung der Bw. vertagt wurde, wurde der Antrag auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung mit Fax vom 27. Novemberf 2007
zurückgezogen. Mit Fax vom 10. Dezember 2007 wurde vom steuerlichen
Vertreter eine ergänzende Stellungnahme dahingehend eingebracht, dass eine
"Kontoabschrift Erlöse 0 %" vorgelegt wurde und der im Jahr 2001 bei der
Bw. angestellte Mitarbeiter Peter Z. auf den Fragenkatalog wie folgt
antwortete:
"1. Alle Verträge
und Vereinbarungen sind von mir, Peter Z.
, aufgebaut worden. Die schriftlichen
Verträge liegen bei, alle anderen wurden mündlich getroffen. Es
handelt sich hierbei ausschließlich um Vermittlungsprovisionen von
Industrie- und Investitionsgütern.
2. Alle Geschäfte
wurden im Sinne des Verkäufers getätigt, wobei die Käufer
ausschließlich in Drittländern und nicht EU-Mitgliedstaaten ihren
Sitz hatten.
3. Ich habe alle meine
Vereinbarungen und Verträge an die Firma Bw
, die ich als freier Mitarbeiter abgeschlossen
habe, übergeben.
4. Alle Belege zu den
steuerfreien Umsätzen liegen bei."
Neben den mit Schreiben vom 1. August 2005 bereits
vorgelegten 5 Rechnungskopien (Leistungsempfänger ist die deutsche Firma A.
Chemische Fabrik GmbH - Rechnungen vom 30.7.2001 iHv S 1.002,44 bzw. iHv.
DM 117,60 - , die deutsche Firma B. GmbH - Rechnung vom 21.11.2000
Restbetrag iHv DM 20.000,00 - und die französische Firma C. S.A. -
Rechnungen vom 30.4.2001 iHv. DM 8.456.00 bzw. DM 6.500,00) wurde eine
weitere Rechnung der deutschen Firma B. GmbH vom 12.1.2001 iHv DM 1.550,00.
Weiters wurden folgende Rechnungen der deutschen Firma D. in E.
vorgelegt:
1) Rechnung
Nr. 552 vom 28.3.2001 über DM 15.000,00 als Pauschalsumme zur
Abgeltung aller finanziellen Forderungen aus den bestehenden
Vertretungsverträgen aus Aufträgen nach dem 1.4.2001. Nach einem
Schreiben vom 19.4.2001 wurde das Vertretungsvertragsverhältnis vorzeitig
aufgelöst und es ergibt sich folgende Endabrechnung in EUR: 1. offene
Provisionsabrechnung (Masch.) 03/01 iHv 7.125,00, 2. offene Provisionsabrechnung
(ET) 03/01 iHv 377,13, 3. offene Provisionsabrechnung (ET) 09/00 iHv 89,59, 4.
offene Aufwandsrechnung DKT/XI/00 (DM 1080,-) iHv 552,20 und 5. generelle
Abgeltung von Folgeprovisionen und etwaiger Forderungen im Kulanzweg
(DM 15.000,-) iHv 7.669,40 (Total EUR 15.813,32)
2) Rechnung
Nr. 551 vom 20.3.2001 für Aufwand für Kundenbewirtung anlässlich
der DKT 2000 in Nürnberg iHv insgesamt DM 1.080,00.
3) Rechnung
vom 1.2.2001 über Provisionsabrechnung Ersatzteile betreffend einem
slowakischen Kunden iHv insgesamt EUR 4.350,00.
4) Provisionsabrechnungen
vom 2.11.2000 den Abrechnungszeitraum Oktober 2000 betreffend iHv insgesamt EUR
398,78 und vom 4.1.2001 den Abrechnungszeitraum Dezember 2000 betreffend iHv
insgesamt EUR 582,52.
Die vorgelegte Kontoabschrift "Erlöse 0 %" hat
folgenden Inhalt:
|
PosNr
|
...
|
Bel.Nr
|
Bel.Dat.
|
Text
|
Soll
|
Haben
|
Saldo
|
1
|
...
|
VB 1
|
2001/02/02
|
Prov. D
|
|
13.502,98
|
13.502,98
|
2
|
...
|
VB 2
|
2001/02/28
|
B.
|
|
151.615,66
|
165.118,64
|
3
|
...
|
VB 3
|
2001/03/16
|
Prov. D
|
|
59.857,31
|
224.975,95
|
4
|
...
|
VB 5
|
2001/03/30
|
Prov. D
|
|
8.650,27
|
233.626,22
|
5
|
...
|
VB 9
|
2001/04/30
|
Prov. D
|
|
7.598,44
|
241.224,66
|
6
|
...
|
VB 11
|
2001/05/18
|
Prov. D
|
|
105.533,24
|
346.757,90
|
7
|
...
|
VB 11
|
2001/05/18
|
Prov. D
|
|
5.189,42
|
351.947,32
|
8
|
...
|
VB 13
|
2001/05/25
|
C.
|
|
105.223,38
|
457.170,70
|
9
|
...
|
VB 20
|
2001/07/10
|
Prov. D
|
|
98.042,14
|
555.212,84
|
10
|
...
|
VB 26
|
2001/11/08
|
A.
|
|
827,41
|
556.040,25
|
11
|
...
|
VB 26
|
2001/11/08
|
A.
|
|
1.132,34
|
557.172,59
|
...
|
Jahr 2001
|
...
|
...
|
Gesamt-Haben
557.172,59
|
Saldo
557.172,59
Sämtliche
mit Fax vom 10. Dezember 2007 übermittelten Unterlagen wurden dem Finanzamt
zur Stellungnahme übermittelt. Im Schreiben vom 15. Jänner 2008 stellt
das Finanzamt fest, dass aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervorgehe, wie
und wo die vermittelten Leistungen ausgeführt worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Vermittlungsleistungen
Die Bw. ist im Jahr 2001 als Vermittlerin tätig, denn
sie erhielt laut eigenen Angaben Vermittlungsprovisionen iHv S 557.172,59
u.a. von der deutschen Firma A. Chemische Fabriken GmbH, der deutschen Firma B.
GmbH, der deutschen Firma D. und der französichen Firma C. S.A. Die
Provision wurde für die Vermittlung von Verkäufen von Industrie- und
Investitionsgütern bezahlt. Die Bw. bzw. ein bei ihr angestellter Vertreter
wurde dabei für die Verkäufer in Deutschland bzw. Frankreich
tätig. Die Käufer sollen nach Angaben des Herrn Peter Z., einem
Angestellten der Bw., ihren Sitz ausschließlich in Drittländern und
nicht EU-Mitgliedstaaten haben. Ein Nachweis darüber bzw. der genaue Ort
der vermittelten Leistungen wurde nicht bekannt gegeben. Als schriftliche
Vermittlungsverträge wurden lediglich einerseits eine
Provisionsvereinbarung (Fax S 17) mit der deutschen Firma B. GmbH vom 10.7.2000
über einen Provisionsbetrag iHv DM 50.000,00 vorgelegt, wobei im Jahr
2001 ein Restbetrag von DM 20.000,00 geltend gemacht wurde, und
andererseits die Auflösung eines Vertretungsvertragsverhältnisses
(vorzeitige Beendigung)(Fax S 8) mit der deutschen Firma D. vom 19.4.2001, wobei
neben verschiedenen offenen Provisionsabrechnungen eine generelle Abgeltung von
Folgeprovisionen nach dem 1.4.2001 eine Pauschalzahlung iHv DM 15.000,00
begehrt wird. Gleichzeitig wird auch die Rechnung Nr. 552 vom 28.3.2001( Fax S
16) an die deutsche Firma D. vorgelegt, in der die Pauschalsumme iHv
DM 15.000,00 geltend gemacht wird.
Nach § 3a Abs. 4 UStG 1994 wird eine
Vermittlungsleistung an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz
ausgeführt wird. Das gilt unabhängig davon, ob der vermittelte Umsatz
eine Lieferung oder sonstige Leistung darstellt. Der Vermittler hat somit nicht
zu fragen, wo er seine Vermittlungsleistung erbracht hat, sondern er hat zu
prüfen, wo die von ihm vermittelte Lieferung oder sonstige Leistung (nach
österreichischem Recht, unabhängig von der Steuerbarkeit) ihren
Leistungsort hat. (Ruppe, UStG³, § 3a Tz. 111).
Eine Vermittlungsleistung ist anzunehmen, wenn jemand es
für einen Auftraggeber übernimmt, einen Leistungsaustausch zwischen
ihm und einem Dritten oder zwischen Dritten zustande zu bringen. Ob der
Vermittler Abschlussvollmacht besitzt oder nicht, ist unerheblich.
Vermittlungsleistungen erbringen vor allem Handelsvertreter und Makler. Der
Vermittler wird im Namen und für Rechnung eines Dritten tätig und muss
dies im Außenverhältnis zum Ausdruck bringen (Ruppe, UStG³,
§ 3a Tz. 113). Vermittlung ist eine Tätigkeit, die von einer
Mittelsperson ausgeübt wird, die nicht den Platz einer Partei eines
Vertrages über die Lieferung von Industrie- und Investitionsgütern
einnimmt und deren Tätigkeit sich von den typischen vertraglichen
Leistungen unterscheidet, die von den Parteien solcher Verträge erbracht
werden. Zweck dieser Tätigkeit ist es, das Erforderliche zu tun, damit zwei
Parteien einen Vertrag schließen, ohne dass der Vermittler ein
Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages hat. Denn die Vermittlungsleistung ist
eine Dienstleistung, die einer Vertragspartei erbracht und von dieser als
eigenständige Mittlertätigkeit vergütet wird. Sie kann darin
bestehen, der Vertragspartei die Gelegenheiten zum Abschluss eines solchen
Vertrages nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder im Namen
und für Rechnung des Kunden über die Einzelheiten der gegenseitigen
Leistungen zu verhandeln.
Bei der Vermittlung von Lieferungen bestimmt sich der Ort
der Lieferung grundsätzlich nach dem Ort, wo sich der Gegenstand im
Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet, bei
Beförderungs- und Versendungslieferungen kommt es hingegen auf den Beginn
der Beförderung oder Versendung an. Liegt dieser im Ausland, ist auch die
Vermittlungsleistung nicht steuerbar. Kommt es bei ig. Lieferungen zu einem ig.
Erwerb, dann richtet sich der Ort der Vermittlungsleistung nach dem Ort der
Lieferung, wenn der Vermittler für den liefernden Unternehmer tätig
war, hingegen nach dem Ort des ig. Erwerbes (dieser bestimmt sich nach Art. 3
BMR); wenn der Vermittler für den Abnehmer tätig war. Der Ort der
Vermittlung von sonstigen Leistungen richtet sich nach dem Ort, der sich
für die betreffende Leistung aus den detaillierten Vorschriften des §
3a Abs. 5ff ergibt (Tz. 115).
Danach ist eine Vermittlungsleistung nicht steuerbar (weil
im Ausland gelegen), wenn auch die vermittelte Leistung nicht steuerbar ist.
Im streitgegenständlichen Fall wird die Bw. für
Verkäufer tätig, die ihren Sitz in Deutschland oder Frankreich haben.
Die Bw. hat es - trotz mehrmaliger Aufforderungen im erst- und
zweitinstanzlichen Verfahren - aber verabsäumt, den Ort der vermittelten
Lieferungen von Industrie- und Investitionsgütern bekannt zu geben. Dass
die Käufer ihren Sitz ausschließlich in Drittländern und nicht
EU-Mitgliedstaaten hatten, lässt nicht unbedingt den Schluss zu, dass auch
die Umsätze dort ausgeführt worden sind. Die Frage, wo die
vermittelten Umsätze ausgeführt worden sind, blieb unbeantwortet.
Ebenfalls offen ist die Frage, welche Umsätze vermittelt wurden. Da die Bw.
als Vermittlerin tätig werden will, also nicht selbst Vertragspartei im
Liefergeschäft sein will, kann es nur in ihrem Interesse liegen, ein
entsprechendes Vertragswerk - schriftlicher oder auch mündlicher Art -
vorzuweisen, das diese vertraglichen Beziehungen bestätigt.
Weiters wurden von der Bw. trotz mehrmaliger Aufforderungen
nicht sämtliche Rechnungen über die fraglichen nicht steuerbaren
Umsätze vorgelegt. Es fehlen Belege zu den Umsätzen der Firma D
über S 13.502,98, S 8.650,27, S 5.189,42 und
S 98.042,14 (also über insgesamt S 125.384,81).
Die Abgabenbehörde trägt zwar die
Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen
Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei
nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des Sachverhaltes
beizutragen und die für den Bestand und den Umfang der Abgabenpflicht
bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß im
Sinne des § 119 Abs. 1 BAO offen zu legen. Nach weiterer ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet die amtswegige
Ermittlungspflicht dort ihre Grenzen, wo der Abgabenbehörde weitere
Nachforschungen nicht mehr zugemutet werden können, wie dies insbesondere
dann der Fall ist, wenn ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei
geklärt werden kann, die Partei aber zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung
nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt. Die Pflicht zur amtswegigen
Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenzen,
wo nach der Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann
(vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 25. Oktober 1995, 94/15/0131).
Nach § 138 Abs. 1 BAO haben auf Verlangen der
Abgabenbehörde die Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer
Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer
Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu
beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden,
so genügt die Glaubhaftmachung.
Die Bw. hat eine "Steuerfreiheit" von
Vermittlungsumsätzen iHv. S 557172,59 in der Überschussrechnung
behauptet, es lag in ihren Händen, den Ort der vermittelten Leistungen
mitzuteilen und sie hat es bewußt unterlassen, zumal sie im Hinblick auf
die Auslandsbeziehungen auch einer erhöhten Mitwirkungsverpflichtung
unterliegt, dazu konkrete Angaben zu machen.
Aus den vorgelegten Unterlagen konnte im Gegensatz zu den
Ausführungen der Bw. die Steuerfreiheit bzw. richtigerweise die
Nichtsteuerbarkeit der Vermittlungsumsätze nicht glaubhaft gemacht werden,
da ein Lieferort der vermittelten Umsätze nicht glaubhaft gemacht wurde. Es
konnte nur - wie im erstinstanzlichen Verfahren bereits festgestellt - von einer
Steuerbarkeit der Vermittlungsumsätze ausgegangen werden.
2.
Verspätungszuschlag
Gemäß
§ 135 BAO kann die
Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer
Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der
festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die
Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die
Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne
abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des
festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Wird eine einzureichende
Umsatzsteuervoranmeldung nicht fristgerecht abgegeben, kann ein
Verspätungszuschlag verhängt werden (vgl. Ruppe, UStG³, § 21
Tz. 19).
Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt
dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen. Sie setzt voraus, dass ein
Abgabepflichtiger die Frist bzw. Nachfrist zur Einreichung einer
Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist.
Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran
ein Verschulden trifft; bereits leicht Fahrlässigkeit schließt die
Entschuldbarkeit aus (vgl. z.B. Ritz, BAO³, § 135 Tz. 4 und
10).
Unbestritten ist, dass die Bw. die Frist zur Abgabe der
Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2001 nicht gewahrt hat.
Nach dem ein Fristverlängerungsansuchen bis 5. September 2003
nicht eingehalten wurde, wurden die Umsätze wegen Nichtabgabe der
Steuererklärungen im Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2001 vom
18. Februar 2004 gemäß
§ 184 BAO
geschätzt und ein Verspätungszuschlagsbescheid erlassen.
Bezüglich der Entschuldbarkeit der Verspätung bleibt der Bw. sowohl in
der Berufung als auch im Vorlageantrag nähere Ausführungen schuldig.
Aber auch aus der Aktenlage sind Umstände, die für eine
Entschuldbarkeit sprechen würden, nicht erkennbar.
Denn schon vor Aufnahme der Tätigkeit als
Warenpräsentatorin per 1. Jänner 1999 wäre es der Bw.
durchaus zumutbar gewesen, sich über die einschlägige Rechtslage zu
informieren. Eine entschuldbare Gesetzesunkenntnis oder objektiv fehlerhafte
Rechtsauffassungen liegen nämlich nur dann vor, wenn die objektiv gebotene,
der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen
zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde. In der Unterlassung
einer entsprechenden, den Umständen und persönlichen
Verhältnissen nach gebotenen oder zumindest zumutbaren Erkundigung liegt
ein Verschulden; dies gilt insbesondere bei selbständiger
Erwerbstätigkeit und bei Tätigkeiten, die typischerweise mit
Abgabenpflichten, und damit mit Erklärungspflichten verbunden sind. Bei
Zweifeln über die Gesetzeslage und die Richtigkeit einer rechtlichen
Beurteilung ist von einer Verpflichtung, sich fachkundig informieren und beraten
zu lassen, auszugehen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, Band 2, S 1530).
Angesichts der Tatsache, dass die Bw. vom Beginn ihrer selbständigen
Tätigkeit an durch einen Steuerberater vertreten wird, wird wohl davon
auszugehen sein, dass sie von diesem über die Verpflichtung zur
Erklärungsabgabe in Kenntnis gesetzt worden ist. Im Übrigen trifft ein
allfälliges Verschulden des Vertreters den Vertretenen; der
Verspätungszuschlag ist dem Vertretenen gegenüber festzusetzen (vgl.
VwGH 27.9.2000, 96/14/0174).
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Verhängung eines Verspätungszuschlages sind daher gegeben.
Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt
dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen (Ritz, BAO³, § 135 Tz.
4). Als Kriterien für die Ermessensübung zur Festlegung der Höhe
des Verspätungszuschlages von maximal 10 Prozent der festgesetzten Abgabe
sind vor allem das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des
durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten
finanziellen Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen
sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. Ritz, BAO³,
§ 135 Tz. 13).
Tatsache ist, dass die Bw. - nicht nur im Berufungsjahr
2001 - sondern sowohl in den Vorjahren 1999 und 2000 als auch in den
nachfolgenden Jahren keine Steuererklärungen abgegeben hat (bzw. erst im
Rechtsmittelverfahren nachgereicht hat) und daher die Besteuerungsgrundlagen
gemäß
§ 184 BAO geschätzt werden mussten.
Da der Gesetzteszweck des Verspätungszuschlages darin
liegt, die Abgabepflichtigen zur Erfüllung der ihnen gesetzlich obliegenden
Pflichten zur rechtzeitigen Einreichung von Abgabenerklärungen anzuhalten
(vgl. u.a VwGH-Erkenntnis vom 17.5.1999, 98/17/0265,0266), ist die Auferlegung
eines Verspätungszuschlages aufgrund der wiederholten Pflichtverletzungen
der Bw. im Zusammenhang mit der Einreichung ihrer Abgabenerklärungen
jedenfalls geboten.
Durch die vorsätzliche Nichtabgabe der
Umsatzsteuererklärung liegt der höchst Grad des Verschuldens vor, der
die Verhängung eines Verspätungszuschlages nicht nur dem Grunde nach
rechtfertigt, sondern auch - wie den folgenden Ausführungen zu entnehmen
ist - auch in der Höhe des Verspätungszuschlages seinen Niederschlag
findet.
Der Verspätungszuschlag dient dazu, den rechtzeitigen
Eingang der Steuererklärungen und damit auch die rechtzeitige Festsetzung
und Entrichtung der Steuer sicherzustellen. Er hat insoweit zugleich repressiven
und präventiven Charakter und ist ein Druckmittel eigener Art. Die
Erklärungsabgabe wurde ohne Angabe von Gründen immer wieder
hinausgezögert, woraufhin das Finanzamt mehrmals entsprechend tätig
werden musste. Ausschlaggebend für die Höhe des
Verspätungszuschlages sind somit allein das Verhalten der Bw. und die
besonderen Umstände des konkreten Falles sowie die Höhe der
Nachforderung aufgrund des endgültigen Umsatzsteuerbescheides Auch aus
generalpräventiven Gründen erscheint in derartigen Fällen die
Verhängung eines hohen Verspätungszuschlages geradezu geboten.
Die Höhe der Abgabe, bezüglich der die Pflichten
zur Einreichung der Abgabenerklärung verletzt wurden, bildet ein Kriterium
für die Festlegung des Prozentsatzes für die Bemessung des
Verspätungszuschlages. Da diese im gegenständlichen Fall
5.549,81 € beträgt und damit absolut gesehen keinen
Bagatellbetrag, sondern eine wirtschaftlich relevante Größe
darstellt, erweist sich der gewählte Prozentsatz auch unter diesem
Gesichtspunkt als gesetzmäßig.
Auch das bisherige steuerliche Verhalten der
Abgabepflichtigen ist bei der Ermessensübung entsprechend zu
berücksichtigen (Ritz, BAO³, § 135, Tz. 13).
Im Hinblick auf die lang andauernde Untätigkeit der
Bw., die Überschreitung der vom steuerlichen Vertreter beantragte Frist bis
5. September 2003 von über 5 Monaten und das bisherige steuerliche
Verhalten der Bw. wird die Festsetzung eines Verspätungungszuschlages in
der festgesetzten Höhe nicht beanstandet. Die Bw. bringt auch in ihrer
Berufung bzw. im Vorlageantrag keine Gründe vor, die gegen einen
Verspätungszuschlag in dieser Höhe sprechen.
Es war daher auch hinsichtlich des
Verspätungszuschlages wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Wien, am 28.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 3a Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
VermittlerVermittlungsprovisionOrt der VermittlungsleistungOrt der vermittelten LeistungErmittlungspflichtNachweisAuslandsbezugVerspätungszuschlagErmessen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2298-W/05
- Stammnummer
- 32769
- Gültig
- 28.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF