Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2740-W/02
Instandsetzung - Instandhaltung, Vorsteuerberichtigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2740-W/02vom 21.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Dachreparatur ist dann Instandsetzungsaufwand, wenn ein Austausch eines nicht geringen Teiles der Dachlattung mit der Neudeckung des Daches erfolgt. Die dazugehörigen Dachdecker- und Spenglerarbeiten sind Bestandteil der Instandsetzungsarbeiten.
Bei Großreparaturen (Fassadenrenovierungs-, Maler- und Anstreicherarbeiten mit Gesamtkosten von mehr als ATS 2 Mio) kommt es zu einer Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk betreffend Umsatzsteuer
für das Jahr 1999, Feststellung von Einkünften 1999 vom 16.10.2001
entschieden:
Die
Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1999 wird
abgewiesen.
Der Umsatzsteuerbescheid
für das Jahr 1999 bleibt unverändert.
Der
Berufung gegen die Feststellung der Einkünfte für das Jahr 1999 wird
teilweise Folge gegeben.
Die im
Kalenderjahr 1999 erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden
gemäß
§ 188 BAO festgestellt.
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Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung
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-S 273.727,-
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€ 19.892,52
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davon entfallen auf:
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Ö.J.
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-S 27.373,-
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€ 1.989,27
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Ö.L.
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- S 246.354,30
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- € 17.903.27
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein. Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs.7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von
sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den beim
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erklärten in der
Umsatzsteuererklärung S 158.327,22 Umsätze und S 12.052,90 Vorsteuer.
Es ergab sich eine Gutschrift von S 1.677,-.
In der Erklärung der
Einkünfte von Personengesellschaften 1999 wurden die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung in Höhe von S 22.336,- erklärt. Die
Veranlagung erfolgt erklärungsgemäß.
In der gegen den
Umsatzsteuerbescheid und Feststellungsbescheid eingebrachten Berufung wurde
folgendes ausgeführt:
Durch einen bedauerlichen
Irrtum der Hausverwaltung des Objektes waren die von den Bw eingereichte
Umsatzsteuererklärung und Feststellungserklärung unrichtig.
Die Hausverwaltung
erklärte den Irrtum dadurch, dass sie die Kopie angeschlossenen
zusätzlichen Belegen im EDV-System nicht verarbeitet hatte und die
endgültige Abrechnung daher um diese Belege ergänzt hätte werden
müssen, was aber nicht geschah.
Dabei handelt es sich
hauptsächlich um Reparaturen des Daches und der Fassadenverblechung sowie
um Honorarnoten über Rechtskosten. Die Bw. schloss daher eine berichtigte
Umsatzsteuererklärung 1999 sowie eine berichtigte
Feststellungserklärung samt den durch die Hausverwaltung berichtigten
Beilagen bei.
Daraus ergibt sich nunmehr eine
Verlust von insgesamt ATS 1.008.433,-, wovon auf den Miteigentümer Herrn
Ö ATS 907.590,- und die Miteigentümerin Frau Ö ATS
100.843,-entfallen.
Bei der Umsatzsteuer ist
nunmehr eine Gutschrift von ATS 4.097,- anstatt der bisherig unrichtigen
Restschuld von ATS 209.955,- entstanden, wodurch sich auch der Bescheid
über die Aufforderung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
erledigt.
Der Berufung vom 17.11.2000
gegen den Bescheid vom 31.10.2000 über die Umsatzsteuer für 1999 wird
stattgegeben.
Die Umsatzsteuer wird für
das Jahr 1999 festgesetzt mit S 405.330,-. Bisher war vorgeschrieben S
5.344,-.
Dazu wurde begründend
ausgeführt: Das Mietobjekt O wurde mit Kaufvertrag vom 26.2.1999
veräußert. Die in der Berufung aufgrund der Rechnung vom 9.3.1999
für Dachdecker- und Spenglerarbeiten geltend gemachte Vorsteuer i.H. von S
200.220,80 ist gemäß
§ 12 Abs.3 UStG nicht abzugsfähig, da
die Leistungen in Zusammenhang mit einem gemäß
§ 6 Abs.1 Z 9a
UStG steuerfreien Grundstücksumsatz stehen.
Dadurch ändern sich auch
die Verhältnisse, die für die Geltendmachung der Vorsteuer aus
Großreparaturen in Vorjahren maßgeblich waren.
Die im Jahr 1998 auf Grund der
Rechnung vom 23.9.1998 für Fassadenrenovierungs-, Maler- und
Anstreicherarbeiten geltend gemachte Vorsteuer i.H.v. S 405.691,84 ist
gemäß
§ 12 Abs.10 UStG mit 9/10 i.H.v. S 405.622,66 zu
berichtigen.
Der Berufung vom 17.11.2000
gegen den Bescheid vom 31.12.2000 über die Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für 1999 wird stattgegeben.
Die im Kalenderjahr 1999
erzielten Einkünfte werden gemäß
§ 188 BAO
festgestellt.
Die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung betragen einen Werbungskostenüberschuss von S
107.439,-.
Die Erledigung weicht von dem
Berufungsbegehren aus folgenden Gründen ab:
Die Aufwendungen für
Dachdecker- und Spenglerarbeiten im Gesamtausmaß von S 1.001.104,- wurden
in der Überschussrechnung als Instandhaltungsaufwand beurteilt und sofort
abgesetzt.
Da die gesamte Dachlattung und
Dachdeckung ausgetauscht wurde, und bei Unterbleiben dieser Arbeiten durch
eindringende Feuchtigkeit die restliche bauliche Substanz in Mitleidenschaft
gezogen worden wäre, ist ein wesentlicher Einfluss auf die Nutzungsdauer
des Gebäudes gegeben. Die dafür angefallenen Aufwendungen sind als
Instandsetzungsaufwand zwingend auf 10 Jahre verteilt abzuschreiben.
ATS S 1.001.104,- :10 =
110.110,- x 9 Minderung der Werbungskosten ATS 900.993,60.
Der
Werbungskostenüberschuss bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung vermindert sich daher von S ATS 1.008.433,- auf ATS 107.439,-. Die
prozentuelle Gewinnaufteilung auf die Miteigentümer erfolgt
erklärungsgemäß.
Gegen die
Berufungsvorentscheidung wurde Berufung erhoben und deren Vorlage an die
Abgabenbehörde II. Instanz beantragt.
Die Finanzbehörde
bezeichnet die 1999 vorgenommene Dachreparatur als Instandsetzungsaufwand und
verlangt deren Zehntelung. Weiters wird behauptet, dass die im Zusammenhang mit
den Dachdecker- und Spenglerarbeiten des Jahres 1999 stehenden Vorsteuer
gemäß
§ 12 Abs.3 UStG nicht abzugsfähig sei, da im
Zusammenhang mit dem im gleichen Jahr steuerfrei getätigten
Grundstücksumsatz stünde. Schließlich behauptet die Behörde
auch, dass es sich bei den 1998 verausgabten Fassadenrenovierungs-, Maler- und
Anstreicherarbeiten um Großreparaturen gehandelt habe, deren Vorsteuern
somit gemäß
§ 12 Abs.10 UStG mit 9/10-tel des Betrages von ATS
450.691,84 zu berichtigen seien.
1.) Zu den Dachdecker- und
Spenglerarbeiten 1999 lt. Rechnung vom 9.3.1999 der Fa. Sch.:
Zunächst ist
festzustellen, dass die Behörde zwar auf die in der Rechnung enthaltenen
Dachlattung und Dachdeckung Bezug nimmt, aber offenbar übersieht, dass
diese Arbeiten nur einen Teil der Gesamtrechnung betreffen. Da die
Gesamtrechnung äußerst übersichtlich in sogenannte Gruppensummen
gegliedert ist, hätte es der Behörde auffallen müssen, dass von
der Gesamt-Nettosumme der Rechnung (ohne Erhöhungsprozentsatz) vom S
967.360,35 auf die Dachreparatur lediglich ein Betrag von ATS 390.099,95
entfällt; dagegen entfällt auf Dachspenglerarbeiten, die jedenfalls
nicht die Dachlattung und Dachdeckung betreffen, eine Gruppensumme von ATS
392.494,58; schließlich betrifft ein Betrag von S 184.765,82, wie aus den
Seiten 8 und 9 der Rechnung hervorgeht, überhaupt nicht das Dach sondern
die Fortsetzung der bereits 1998 begonnenen Fassadenreparatur.
Nichtsdestoweniger möchte
das Finanzamt mit der Begründung, es sei ein Austausch der gesamten
Dachlattung und Dachdeckung vorgenommen worden, den gesamten Rechnungsbetrag
einer Zehntelung unterziehen. Obwohl von Seiten der Behörde nur von der
"Dachlattung und Dachdeckung" und wörtlich den "dafür angefallenen
Aufwendungen" die Rede ist, wird der gesamte Rechnungsbetrag ohne weitere
Begründung gezehntelt, was die berechtigte Vermutung nahe legt, die
Behörde habe den Inhalt der Rechnung kaum mit gehöriger Sorgfalt
gewürdigt.
Die Bw. sind dagegen der
begründeten Meinung, dass es sich bei sämtlichen in der Faktura der
Fa. Sch. enthaltenen Arbeiten um reinen Reparatur- und Instandhaltungsaufwand
handelt. Um Instandhaltungsaufwand definitionsgemäß von dem von der
Behörde behaupteten Instandsetzungsaufwand zu unterscheiden, werden als
Auslegungshilfe (wie dies auch die Behörde bisher getan hat und offenbar
tut) die Richtlinien für Vermietung und Verpachtung 1991 herangezogen.
"Austausch von Dach und
Dachstuhl"
Um Instandsetzung im
Zusammenhang mit Dacherneuerungen annehmen zu können, ist also sowohl das
Dach als auch (wie das Wort "und" beweist") der Dachstuhl auszutauschen. Von
einem solchen Austausch des Daches und des Dachstuhles kann aber bei den
durchgeführten Arbeiten keine Rede sein und es bleibt unerfindliche, wieso
das Finanzamt einen solchen "Austausch" der gesamten Dachlattung und Dachdeckung
behaupten kann. Es wird in der Rechnung u.a. von "den Dachstuhl reinigen und die
Sparren aufdoppeln" gesprochen. Wäre der Dachstuhl ausgetauscht worden, so
hätte es wohl keine Veranlassung gegeben diesen zu reinigen und die Sparren
zu verstärken. Als Instandsetzung behauptete Dachlattung macht nur einen
Betrag von S 52.517,30 aus. Allein daraus ist für jeden Fachkundigen zu
ersehen, dass um einen solchen Betrag nicht der gesamte Dachstuhl ausgetauscht
werden kann.
Das Dach ist wohl teilweise neu
eingedeckt worden, doch ist lediglich eine Dachfläche im Ausmaß von
mehr als 280m² repariert und gesprungene Ziegel ausgetauscht worden.
Keinesfalls hat ein "Austausch von Dach und Dachstuhl stattgefunden.
Da ja Dach und Dachstuhl nicht
ausgetauscht worden sind, kann bei den Ersatz vorhandener Verblechungen es sich
nur um laufende Wartungsarbeiten handeln. Solche Verblechungen werden immer
wieder erneuert.
Was die "Gruppensumme
Fassadenfront O." betrifft, so wurde die Fassadenerneuerung bereits
ausführlich in der Berufung vom 8.2.2000 gegen den Feststellungsbescheid
1998 erläutert. Fassadenreparaturen sind demnach nur bei der vollkommenen
Erneuerung mit gleichzeitiger Erneuerung der Wärmedämmung als
Instandsetzung anzusehen. Außerdem wurde nach Auskunft der Hausverwaltung
nur die gassenseitige Fassade ausgebessert.
Dieser Rechtsmeinung hat sich
die Behörde offenbar angeschlossen, da die Berufung in vollem Umfang
antragsgemäß zu Gunsten der Bw. entschieden worden ist.
Weiters hat eine Rückfrage
bei der Gebäudeverwaltung ergeben, dass sämtliche in der Faktura der
Fa. Sch. vom 9.3.1999 enthaltenen Arbeiten ausschließlich Reparatur- und
Instandhaltungsarbeiten waren. Die Hausverwaltung weist darauf hin, dass alle
Arbeiten aus den laufenden längerfristigen Mieteinnahmen gedeckt wurden
bzw. zu decken sind.
Was die Umsatzsteuer betrifft,
so unterliegt die Finanzbehörde einem Rechtsirrtum, wenn sie behauptet,
dass diese Reparaturarbeiten selbst wenn man sie als Instandsetzung sehen
würde, gemäß
§ 12 Abs.3 Z.2 u.3 UStG in einem
"Zusammenhang" mit der Ausführung des steuerfreien Grundstücksumsatzes
stehen. Ein solcher Zusammenhang mit der schließlich steuerfreien
Veräußerung des Grundstückes könnte nur dann bestehen, wenn
es sich bei den durchgeführten Arbeiten um Anschaffungs- oder
Herstellungskosten handeln würde, die die Substanz des umsatzsteuerfrei
veräußerten Objektes betroffen haben. Reparaturen, Instandhaltungen,
aber auch Instandsetzungen (die Erhaltungsaufwand und nicht Herstellungsaufwand
darstellen!) , stehen dagegen nicht im Zusammenhang mit der
Veräußerung der Gebäudesubstanz, sondern mit der laufenden
Vermietung des Gebäudes.
Die geht aus den
Kommentierungen zu § 12 Abs.3 UStG und den dort angeführten Beispielen
hervor, die stets nur den Vorsteuerabzug von Herstellungsaufwand oder
Anschaffungskosten, nicht aber von Erhaltungsaufwand, ausschließen, wenn
das Objekt schließlich steuerfrei veräußert wird (siehe Anm.
415 u.416 zu § 12 USTG, Kommentar Scheiner/Kolacny/Caganek). Dass bei
Gebäuden der von § 12 Abs.3 UStG geforderte Zusammenhang mit dem
Verkauf des Vermögensstammes nur im Bereich der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten nicht aber bereits bei gezehntelten
Instandsetzungsaufwendungen gegeben ist, beweist auch der Inhalt des § 12
Abs.10 UStG. Dieser verlangt nur die Berichtigung von Vorsteuerbeträgen,
die auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder diesen
gleichzuhaltenden Aufwendungen entfällt, nicht jedoch von Instandhaltungs-
oder Instandsetzungskosten.
Selbst wenn man also der
Meinung des Finanzamtes zustimmen würde, dass es sich bei dem gesamten
Rechnungsinhalt um Instandsetzungsaufwendungen handelt, käme eine Versagung
des Vorsteuerabzuges nicht in Frage, da es sowohl dem Gesetzeszweck als auch der
betreffenden Auslegung entspricht, dass Instandsetzungen unter jene Aufwendungen
fallen, die wie laufende Instandhaltungen durch das Ausscheiden des
Grundstückes aus der Umsatzsteuerpflicht in ihrer Vorsteuerberechtigung
nicht tangiert werden. Solche Aufwendungen stehen vielmehr im Zusammenhang mit
der laufenden umsatzsteuerpflichtigen Vermietung und nicht mit dem
Gebäudeverkauf ( vgl. Kolacny-Scheiner, Aktueller Umsatzsteuerfall;
Österr. Steuerzeitung 15.9.1990, S 218).
Wenn man dagegen der Ansicht
der Finanzbehörde folgen wollte, so würden durch den Hausverkauf in
1999 auch die Vorsteuern für die kleinsten laufenden Reparaturarbeiten im
Jahr 1999 an dem Objekt in Wegfall kommen. Dies zeigt, dass nur unterschieden
werden kann, ob der genannte Zusammenhang Herstellungsaufwand oder aber
Erhaltungsaufwand betrifft. Da sowohl Instandhaltung als auch Instandsetzung
unter den Begriff des Erhaltungsaufwandes fallen, kommt hievon eine
Vorsteuerverkürzung unter Bezugnahme auf die umsatzsteuerfreie
Veräußerung des Vermögensstammes nicht in Frage, wie auch die
Bestimmungen des § 12 Abs.10 erläuternd zeigen, die eine
Vorsteuerberichtigung bei Erhaltungsaufwand (mit Ausnahme des Sonderbegriffes
der "Großreparatur" die aber das Finanzamt für die Aufwendungen 1999
nicht behauptet hat) nicht kennen.
Aus dem Vorhergesagten
beantragen wir, die gesamten Reparaturaufwendungen der Rechnung FA. Sch. als
Instandhaltungsaufwand zu behandeln, keine Zehntelung dieser Aufwendungen
vorzunehmen und den Vorsteuerabzug für diese Arbeiten anzuerkennen, da
dieser selbst im Falle der Instandsetzung durch die umsatzsteuerfreie
Veräußerung des Gebäudes nicht berichtigungspflichtig
ist.
2.)Was die Berichtigung des
Vorsteuerabzuges für die 1998 getätigten Instandhaltungen betrifft, so
ist der Behörde wohl bekannt, dass bereits bei der Veranlagung des Jahres
1998 ein schließlich vorbehaltslos zu Gunsten der Bw entschiedenes
Berufungsverfahren in der Frage der Beurteilung der von der Fa. Rudolf W. mit
Faktura vom 19.9.1998 geleisteten Fassadenrenovierungs-, Maler- und
Anstreicherarbeiten geführt worden ist.
Da die Behörde nunmehr
behauptet, bei allen diesen genannten Arbeiten habe es sich um
"Großreparaturen" i.S.d. § 12 Abs.10 2.Unterabsatz UStG gehandelt und
daran eine Vorsteuerberichtigungspflicht knüpft, ist es notwendig, sowohl
die damals seitens der Finanzbehörde als auch die im Berufungsverfahren
verwendete Argumentation in Erinnerung zu rufen bzw. auf den Inhalt der Berufung
vom 8.2.2000 gegen den Feststellungsbescheid 1998 zu verweisen.
Bereits in ihrer
Bescheidbegründung (ohne Datum) zu dem später angefochtenen und
antragsgemäß abgeänderten Feststellungsbescheid behauptet die
Finanzbehörde wörtlich (im 4.Satz und im 6. Halbsatz), dass sie in den
damals geltend gemachten Aufwendungen Instandsetzungen sieht und nimmt von sich
aus eine Zehntelung vor. (Die, hätte es sich tatsächlich um eine
Großreparatur gehandelt, nur auf Antrag des Steuerpflichtigen
zulässig gewesen wäre!). Mit keinem Wort erwähnt die
Behörde, dass sie der Auffassung sei, es könne sich um
Großreparaturen handeln.
Unsere daraufhin eingebrachte
Berufung hatte schlüssig dargelegt, dass es sich bei der Fassadenreparatur
nicht um eine solche mit Erneuerung der Wärmedämmung handelte und dass
daher unter Zuhilfenahme der Richtlinien Instandhaltung vorliegt. Überdies
will auch hier die Finanzbehörde die gesamte Faktura der Fa. W. obwohl
diese bereits im Berufungsverfahren 1998 minutiös detailliert und
kommentiert wurde, nunmehr wieder pauschal als einzige "Großreparatur"
behandelt. Es ist müßig, die in der Berufung vom 8.2.2000
angeführten Argumente hier zu wiederholen. Nachgewiesen wurde jedenfalls
wie bereits erwähnt der Instandhaltungscharakter der Fassadenrenovierung,
desgleichen jener der Malerarbeiten im Stiegenhaus. Auch der
Instandhaltungscharakter der Maler- und Anstreicherarbeiten an den Fenstern
wurde erläutert, ebenso jener der Tischler- und
Beschlagungsschlosserarbeiten sowie der Glasreparaturarbeiten.
Dass nunmehr trotz Kenntnis und
voller antragsgemäßer Stattgabe dieser Berufung die
Finanzbehörde neuerlich Pauschalbehauptungen über den Charakter dieser
Arbeiten aufstellt, kann nur als eine bewusste Vernachlässigung der
amtswegigen Sorgfalts- und Ermittlungspflicht gesehen werden.
In dem gesamten
schließlich von der Behörde anerkannten Berufungsbegehren wurde
niemals die Behauptung aufgestellt, dass es bei den betreffenden Arbeiten um
"Großreparaturen" gehandelt hätte oder gar deren Zehntelung
beantragt. Vielmehr wurde immer wieder deren Charakter als laufender Reparatur-
und Instandhaltungsaufwand betont. Die Behörde hat dieser Auffassung in
keiner Weise widersprochen und somit die Berufungsargumentation durch die
uneingeschränkte Stattgabe der Berufung voll anerkannt. Wäre sie
anderer Meinung gewesen oder, wie sie jetzt behauptet, der Meinung es handle
sich um Großreparaturen, so ist wohl anzunehmen, dass dieser gegenteilige
Rechtsstandpunkt zumindest in der ursprünglichen Bescheidbegründung
oder aber in einem Ergänzungsvorhalt zur Sprache gebracht worden wäre.
Da dies nicht geschah, bleibt die Behörde die Erklärung schuldig,
wieso sie einem Sachverhalt den sie selbst zuvor als "Instandsetzung"
bezeichnet, nach erfolgter Berufung aber widerspruchslos und in vollem Umfang
als "Instandhaltungs- und Reparaturaufwand" anerkannt hat, jetzt auf einmal
unter dem Gesichtspunkt der "Großreparatur" sehen will.
Die Vermietungs- und
Verpachtungsrichtlinien, die bei der seinerzeitigen Berufung als
Auslegungskriterium unbestritten herangezogen worden waren, kennen den Begriff
der "Großreparaturen" nicht, ebenso wenig wie das für die gesamte
Begriffsauslegung in dieser Hinsicht maßgebliche EStG 1988 ( "Der Begriff
Großreparatur ist dem derzeit geltenden Einkommensteuerrecht fremd."
Scheiner-Kolacny-Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, TZ 2080 zu § 12
Abs.10).
Wenn sich die
Finanzbehörde nunmehr auf diesen Begriff im Sinne der Bestimmungen des
§12 Abs.10, 2. Unterabsatz UStG bezieht, so hat sie exakt darzulegen, warum
die bereits ausführlich diskutierten Arbeiten der Rechnung Fa.W. vom
19.9.1998 ihrer Meinung nach Großreparaturen und nicht Unstandhaltungen
und laufender Reparaturtaufwand sein sollen. Selbst wenn, die das Finanzamt in
seiner ursprünglichen Bescheidbegründung 1998 behauptet hatte,
Instandsetzungsaufwand vorläge, fiele dieser nicht unter das
Vorsteuerberichtigungsverbot des § 12 Abs.10 UStG. Vgl. Ruppe, Kommentar
zur USt TZ 226 zu § 12; Scheiner-Kolacny-Caganek:" Diese Begriffe sind nach
ertragsteuerlichen Grundsätzen auszulegen. Instandsetzungsaufwendungen ....
fallen nicht darunter" (TZ 2079 zu § 12 abs.10 UStG)
Es darf daher darauf
hingewiesen werden, dass die Finanzbehörde nunmehr bereits die dritte
Klassifizierung dieser Aufwendungen vornimmt: Zunächst lt.
Bescheidbegründung 1998 "Instandsetzungsaufwand", sodann berufungskonform
"Instandhaltungsaufwand" und nunmehr laut Bescheidbegründung 1999
"Großreparaturen".
Im übrigen wird eine
Vorsteuerberichtigung aus Großreparaturen auch vom Europäischen
Gerichtshof abgelehnt, da eine Großreparatur kein Investitionsgut
ist.(vgl. Recht der Wirtschaft 1996/9,S 449). Vor allem aber wird auf die
eindeutige Aussage des Umsatzsteuerkommentars Kranich-Siegl-Waba, TZ 243 k zu
§ 12 UStG verwiesen.
Aus dieser Kommentierung geht
hervor, dass Instandhaltungsarbeiten gemäß den Bestimmungen des
§ 12 Abs.10 1972 ( die wörtlich gleichlautend mit jenen des UStG 1994
sind) nur dann einer Vorsteuerberichtigung unterliegen können, wenn diese
Instandhaltungsarbeiten über Antrag auf 10 Jahre abgesetzt wurden und
gleichzeitig als Großreparaturen zu werten sind.
Was daher die bezüglichen
Instandhaltungsarbeiten 1998 betrifft, so kann für diese eine
Vorsteuerrückverrechnung gemäß
§12 Abs.10 UStG eindeutig
nicht in Anwendung kommen, da diese Aufwendungen im Jahre 1998 (selbst wenn sie
nun im Gegensatz zur bisherigen Behandlung zu "Großreparaturen"
uminterpretieren Wollte) nicht über Antrag auf 10 Jahre verteilt abgesetzt
wurden.
Da es sich hier um die
Rechtsansicht maßgeblicher Kommentatoren handelt, vertritt die
Finanzbehörde ihre Meinung eindeutig zu Unrecht, wenn sie in den nicht
gezehntelten Instandhaltungsarbeiten 1998 einen Fall von Vorsteuerberichtigungen
gemäß
§ 12 Abs.10 USTG erkennen will.
Es wird daher die Aufhebung des
Umsatzsteuerbescheides und des Feststellungsbescheides 1999 beantragt.
Es wurde dem Bw. ein Vorhalt
übermittelt, indem die gesetzlichen Grundlagen auf die sich das Finanzamt
stützt erläutert worden sind. Weiters wurde der Bw. ersucht, die
Rechnung über den Verkauf des Grundstückes nachzureichen. Hinsichtlich
der Spenglerarbeiten wurde der Bw. ersucht, die Aufwendungen für die
Arbeiten, die im Zuge der Dacheindeckung durchgeführt worden sind,
anzugeben.
Weiters ist die Vorgangsweise
des Finanzamtes betreffend das Jahr 1998 erklärt worden.
In der Beantwortung des
Vorhaltes wurde wie in der Berufung der Unterschied zwischen Instandhaltung und
Instandsetzung erläutert und wie in der Berufung festgehalten, dass es sich
im gegenständlichen Fall in dem Jahr 1998 wie ebenso im Jahr 1999 um sofort
absetzbaren Instandhaltungsaufwand handelt und einkommensteuerrechtlich daher
sofort absetzbar war. Betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 1999 ist bei
Verkauf des Gebäudes keine Korrektur des Vorsteuer gemäß
§
12 Abs.10 UStG vorzunehmen.
Nachgereicht wurden die bereits
bekannten Rechnungen, der Kaufvertrag vom 26.2.1999 und eine Kopie des
Umsatzsteuerkommentars Ruppe TZ 48 zu § 11.
Strittig ist nunmehr , ob es
sich im vorliegenden Fall bei den Dachdecker - und Spenglerarbeiten im Jahr 1999
um Instandsetzungsaufwendungen handelt, die zu zehnteln waren und ob es sich in
den Jahren 1998 und 1999 hinsichtlich der Fassadenrenovierung und der
Dachdecker- und Spenglerarbeiten um Großreparaturen (vgl. § 12 Abs.10
Absatz 2 UStG 1994) handelte und daher die Vorsteuer bei Verkauf des
Grundstückes 1999 zu berichtigen war.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Feststellungsbescheid
1999:
Gemäß
§ 28
Abs.2 ESTG 1988 sind Aufwendungen für nicht regelmäßig
jährlich anfallende Instandhaltungsarbeiten über Antrag
gleichmäßig auf zehn Jahre gleichmäßig zu verteilen. Bei
Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, gilt hinsichtlich der
Instandsetzungsaufwendungen folgendes:
"Instandsetzungsaufwendungen,
die unter Verwendung von entsprechend gewidmeten steuerfreien Subventionen aus
öffentlichen Mitteln getätigt werden, scheiden insoweit aus der
Ermittlung der Einkünfte aus.
Soweit
Instandsetzungsaufwendungen nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind,
sind sie gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen.
Instandsetzungsaufwendungen
sind jene Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
gehören und allein oder zusammen mit Herstellungsaufwand den Nutzungswert
des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich
verlängern. Wird das Gebäude auf eine andere Person übertragen,
dann können ab dem der Übertragung folgenden Kalenderjahr restlichen
Zehntelbeträge nicht mehr abgezogen werden. Nur bei Erwerb von Todes wegen
kann der Rechtsnachfolger die Zehntelabsetzungen weiter geltend machen, wenn er
die Absetzung für Abnutzung für das erworbene Gebäude vom
Einheitswert ( § 16 Abs.1 Z8) berechnet.
Das Gesetz definiert nur den
Instandsetzungsaufwand.
Instandsetzungsaufwendungen
sind danach solche Aufwendungen, die zugleich eine Sanierung ("Instandsetzung")
des Gebäudes bewirken. Punktuelle Verbesserungen, wie etwa der Austausch
einzelner Gebäudeteile, sind keine "Instandsetzung".
Instandhaltungsaufwendungen
sind im Gesetz nicht definiert, sie ergeben sich jedoch aus der negativen
Abgrenzung: Instandhaltungsaufwendungen sind Erhaltungsaufwand, soweit keine
Instandsetzung vorliegt.
Instandhaltungsaufwand liegt
vor, "wenn lediglich unwesentliche Gebäudeteile ausgetauscht werden, bzw.
wenn es zu keiner wesentlichen Erhöhung des Nutzungswertes oder der
Nutzungsdauer kommt."
Zum Instandhaltungsaufwand
gehören Aufwendungen im Zusammenhang
mit folgenden
Maßnahmen:
Laufenden
Wartungsarbeiten,
Reparaturen,
auch wenn diese nicht jährlich anfallen,
Ausmalen
des Stiegenhauses und der Räume,
Austausch
von nicht wesentlichen Gebäudeteilen, keine wesentliche Erhöhung des
Nutzwertes oder der Nutzungsdauer,
Anfärbeln
der Fassade ohne Erneuerung des Außenputzes,
Ausbessern
des Verputzes
Instandsetzungsaufwand ist
jener Aufwand, der
zwar nicht zu den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten gehört, aber
alleine oder zusammen mit einem
Herstellungsaufwand
den Nutzungswert des
Gebäudes wesentlich erhöht oder
die Nutzungsdauer wesentlich
verlängert.
Eine Anhebung des
Nutzungswertes liegt nicht nur dann vor, wenn tatsächlich höhere
Mieteinnahmen verlangt werden, sondern u.a.auch dann, wenn
bei einer angenommenen
Neuvermietung mehr verlangt werden oder
bei einer
Veräußerung mehr erzielt werden könnte.
Zu den
Instandsetzungsaufwendungen zählen u.a. folgende Maßnahmen:
Austausch von Dach und
Dachstuhl, ebenso der Austausch der Dachlattung und - deckung in Verbindung mit
Ausbesserungsarbeiten am Dachstuhl.
(Einkommensteuergesetz,
Kommentar, Band II, Doralt, § 28 Tz 114ff)
Weiters ist auf die
Erhöhung des Nutzungswertes bzw. Verlängerung der Nutzungsdauer ein
Abgrenzungsmerkmal zur Instandhaltung.
Eine wesentliche Erhöhung
des Nutzungswertes liegt immer dann vor, wenn die Investition eine höhere
Marktgängigkeit des Gebäudes bewirkt, ohne dass die Wesensart des
Gebäudes verändert wird.
Im gegenständlichen Fall
geht es um das Abtragen der alten Dachlattung im Ausmaß von 226,74m²,
im gleichen Ausmaß reinigen und aufdoppeln und in dem gleichen
Ausmaß neue Lattung, weiters um die Dacheindeckung mit neuen Bramac
Alpendachsteinen im Ausmaß vom 310,73m².
Die übrigen Arbeiten ,die
im Zusammenhang mit den vorstehenden Arbeiten stehen, wie
z.B. Abtragen von Firstziegel
(Nr. 11) - Herstellen von Falzverbindungen bei Firsten (Nr.539
Abtragen der alten Dachschalung
bei den Kaminen (Nr. 14) - Lieferung und Montage von Kamineinfassung aus
verzinktem Stahlblech ( Nr. 55)
stehen weiters mit den
anschließenden Spenglerarbeiten im Zusammenhang.
Die Spenglerarbeiten ergaben
sich nicht auf Grund von Austausch einzelner kaputter Ziegel, sondern auf Grund
des Austausches der Dachlattung im einem erheblichen Ausmaß und neuer
Dacheindeckung im Ausmaß von 310,73m².
Durch eine Dachreparatur in dem
o.a. Ausmaß kann davon ausgegangen werden, dass die Nutzungsdauer eines
Gebäudes erhöht wird. Laufenden Wartungsarbeiten, wie in der Berufung
ausgeführt, liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.
Dem Vorwurf, dass der Inhalt
der Rechnung kaum mit gehöriger Sorgfalt gewürdigt worden ist, kann
entgegengehalten werden, dass die Dachdecker- und Spenglerarbeiten nicht nach
den einzelnen Rechungspunkten beurteilt werden können, sondern der
Reparaturaufwand im Gesamten gesehen werden muss. Ein Arbeitsgang bedingt den
anderen Arbeitsgang.
Es wird daher bei der
Dachreparatur, die auf Grund der Rechnung nachvollzogen werden kann, von
Instandsetzungsaufwand (längere Nutzungsdauer und auch höher zu
erzielender Kaufpreis) ausgegangen, der auf zehn Jahre zu verteilen ist.
Bei der Renovierung der Fassade
Front O. wird (vgl. vorstehende Ausführungen zu Instandhaltungsaufwand)
Instandhaltungsaufwand angenommen und der Rechnungsbetrag in Höhe von S
184.765,82 wird daher zum sofortigen Abzug zugelassen.
Das Haus wurde im Jahr 1999 um
S 9.850.000,- veräußert.
Dem Einwand in der Berufung,
dass der o.a. Aufwand, der doch in den letzten 2 Jahren vor der
Veräußerung insgesamt mehr als 3 Millionen Schilling ( 30% des
erzielten Verkaufspreises) ausmachte, sich nicht auf den Kaufpreis ausgewirkt
hat, kann nicht glaubhaft gefolgt werden.
Es widerspricht jeglicher
kaufmännischen Vorgangsweise in ein Objekt eine Summe, wie im vorliegendem
Fall von 3 Millionen Schilling zu investieren, wenn man davon ausgeht, dass man
diese Summe bei anschließendem Verkauf nicht lukrieren kann.
Umsatzsteuer 1999:
Gemäß
§ 12
Abs.1 Zif.1 UStG 1994 kann der Unternehmer folgende Vorsteuerbeträge
abziehen: die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert
ausgewiesenen Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im
Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit der
gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser
Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt
und die Zahlung geleistet worden ist.
Gemäß
§ 12
Abs.10 UStG 1994 ist für jedes Jahr der Änderung ein Ausgleich durch
eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges durchzuführen, wenn sich bei einem
Gegenstand, den der Unternehmer in seinem Unternehmen als Anlagevermögen
verwendet oder nutzt, in dem auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden
vier Kalenderjahren die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen
Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, so ist für
jedes Jahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des
Vorsteuerabzuges durchzuführen.
Dies gilt sinngemäß
für Vorsteuerbeträge, die auf nachträgliche Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen oder bei Gebäuden
auch auf Kosten von Großreparaturen entfallen, wobei der
Berichtigungszeitraum vom Beginn des Kalenderjahres zu laufen beginnt, das dem
Jahr folgt, in dem die diesen Kosten und Aufwendungen zugrunde liegende
Leistungen im Zusammenhang mit dem Anlagevermögen erstmals in Verwendung
genommen worden sind.
Bei Grundstücken im Sinne
des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (einschließlich der
aktvierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen)
tritt an die Stelle des Zeitraumes von vier Kalenderjahren ein solcher von neun
Kalenderjahren.
Bei der Berichtigung, die
jeweils für das Jahr der Änderung zu erfolgen hat, ist für jedes
Jahr der Änderung von einem Fünftel, bei Grundstücken
(einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten
von Großreparaturen) von einem Zehntel der gesamten auf den Gegenstand,
die Aufwendungen oder Kosten entfallenden Vorsteuer auszugehen; im Falle der
Veräußerung oder der Entnahme ist die Berichtigung für den
restlichen Berichtigungszeitraum spätestens in der letzten Voranmeldung des
Veranlagungszeitraumes vorzunehmen, in dem die Veräußerung
erfolgte.
Aktivierungspflicht ist nicht
dasselbe wie Verteilungspflicht. Aufwendungen, die nach dem EStG bloß
verteilungspflichtig sind, wie Instandsetzungsaufwendungen gemäß
§ 28 Abs.2 EStG, sind nicht aktivierungspflichtig. Eine Vorsteuerkorrektur
hat zu unterbleiben, sofern es sich
nicht um Großreparaturen
handelt.
Großreparaturen: der
Begriff der Großreparaturen ist dem EStG 1988 fremd. Nach § 28 Abs.2
EstG 1972 handelt es sich bei den Großreparaturen um Aufwendungen für
die Erhaltung von Gebäuden, die nicht regelmäßig jährlich
erwachsen. Die Praxis verlangte hier zusätzlich, dass es sich um einen
betragsmäßig relativ hohen Instandhaltungsaufwand handelte
(Quantschnigg/Schuch, § 28 Abs.2 EStG Tz.49; z.B. Fassadenerneuerung,
Erneuerung des Fensteranstrichs, größere Dachreparaturen). Liegt eine
Dachreparatur in diesem Verständnis vor, so ist der Vorsteuerabzug bei
Änderung der Verhältnisse nach § 12 Abs.10 zu korrigieren. Nicht
maßgebend ist dabei, ob es sich ertragssteuerlich um Gebäude im
Betriebs- oder Privatvermögen handelt oder ob einkommenssteuerlich die
Zehntelabsetzung beantragt wurde.
Der vom EStG 1988 neu
geschaffene Begriff des Instandsetzungsaufwandes ist dem UStG fremd.
Sachverhaltsmäßig fallen in vielen Fällen
Instandsetzungsaufwendungen iSd VuV-Richtlinien unter den Begriff der
Großreparaturen.
Soweit
Instandsetzungsaufwendungen zugleich eine Großreparatur beinhaltet, ist
eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen; im übrigen erstreckt sich die
Berichtigungspflicht nach § 12 Abs.10 nicht auf
Instandsetzungsaufwendungen.(UStG 1994, Kommentar, Ruppe, § 12 Tz 226f;
ebenso Kolacny/Scheiner/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, §
12 TZ. 609ff).
Im gegenständlichen Fall
wurden im Jahr 1998 Fassadenrenovierungs-, Maler- und Anstreicherarbeiten
durchgeführt. Verrechnet wurden S 2.253.459,20 plus 20% Mwst im
Ausmaß von S 450.691,84.
U.a. wurde laut Rechnung der
Fassadenputz abgeschlagen, vorhandener Sockelputz abgestemmt, Aufzahlung
für die Instandsetzung des geschweifte, profilierten oberen Hauptsimses,
Fensterreparaturen, etc. Es wurden auch Anstreicherarbeiten durchgeführt,
welche im Zusammenhang mit den vorstehend angeführten
Sanierungsmaßnahmen im Zusammenhang stehen.
Ausgehend von der o.a.
Ausführungen zu § 12 Abs.10 UStG - relativ hoher
Instandhaltungsaufwand, kein regelmäßig jährliches Erwachsen(
vgl. Beispiele wie Fassadenerneuerung, Erneuerung des Fensteranstriches und
größere Dachreparaturen) kann für das Jahr 1998 sehr wohl von
einer Großreparatur ausgegangen werden.
Da aber, wie dem Gesetzestextes
des § 12 Abs.10 zu entnehmen ist, auch bei Großreparaturen und nicht
nur wie in der Berufung ausgeführt nur dei Anschaffungs- oder
Herstellungsaufwand eine Berichtigung der Vorsteuer durchzuführen ist, ist
die Berichtigung von 9/10 im Jahr 1999 als das Haus verkauft worden ist, zu
Recht erfolgt.
Gemäß
§ 12
Abs.11 UStG ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges für den
Veranlagungszeitraumes vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten ist,
wenn sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer für sein Unternehmen
hergestellt oder erworben hat oder bei sonstigen Leistungen, die für sein
Unternehmen ausgeführt worden sind, die Voraussetzungen, die für den
Vorsteuerabzug maßgebend waren ( Abs.3 ), so ist, sofern nicht Abs. 10 zur
Anwendung gelangt.
Die Berichtigung nach § 12
Abs.11 ist auch in den Fällen vorzunehmen, in denen ein Gebäude zB.
1996 errichtet, 1997 als Anlagevermögen in Verwendung genommen und noch
1997 veräußert wird. Hier kommt § 12 Abs.10 nicht zur Anwendung,
da § 12 Abs.10 erst in dem der Nutzung folgenden Jahr vorgesehen ist. Die
Berichtigung hat vielmehr nach § 12 Abs.11 zu erfolgen. Um dies
klarzustellen, wurde im § 12 Abs.11 die Formulierung "sofern nicht Abs. 10
zur Anwendung gelangt" gewählt. ( Kommentar zur Mehrwertsteuer,
Scheiner/Kolacny/Caganek, § 12 Tz. 648)
Im Jahr 1999 wurde eine
Dachreparatur durchgeführt mit den dazugehörigen Spenglerarbeiten -
wie dies bereits zur Einkommensteuer für das Jahr 1999 ausgeführt
worden ist.
Die in der Rechnung von der
Firma Sch. ausgeführten Arbeiten betreffend die Front sind ein
Fertigstellen der im Jahr 1998 begonnenen Arbeiten und somit als zu der
Großreparatur 1998 gehörig.
Die Berichtigung der Vorsteuern
in Höhe von S 200.220,80 für Dachreparaturen und die Spenglerarbeiten
sowohl betreffend das Dach als auch die Fassade ist gemäß
§ 12
Abs.11 UStG daher zu recht erfolgt.
Den Ausführungen in der
Berufung, dass wenn man der Ansicht des Finanzamtes folgt, durch den Hausverkauf
im Jahr 1999 auch die Vorsteuern für die kleinste laufenden
Reparaturarbeiten zum Wegfall kommt, wird entgegengehalten, dass wenn man sich
die Höhe der Rechnungen bzw. die Baumaßnahmen anschaut, die nicht
jährlich durchzuführen sind, von einer Großreparatur gesprochen
werden kann. Die Großreparatur kann weder in einzelne erbrachte
Bauleistungen noch in einzelne Zahlungen zerlegt werden. Wie bereits
ausgeführt, hängen die erbrachten Leistungen alle zusammen als
Großreparatur zu sehen.
Den Ausführungen in der
Berufung, dass eine Vorsteuerberichtigung aus Großreparaturen auch vom
Europäischen Gerichtshof abgelehnt werden, wird entgegengehalten, dass
§ 12 unter Hinweis auf Art. 20 Abs.4 der Sechsten Richtlinie(wonach die
Mitgliedstaaten den Begriff Investitionsgut bestimmen können) für
unbedenklich gehalten wird. ( vg. Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994,
Scheiner/Kolacny/Caganek, § 12 Tz 612)
Wien,
am 21. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 28 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2740-W/02
- Stammnummer
- 3276
- Gültig
- 21.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF