Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1264-W/07
Ausreichende Beantwortung eines Mängelbehebungsauftrages bei beantragter Wiederaufnahme
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1264-W/07vom 28.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A. GmbH., Adr., vertreten durch
Oberleitner & Eder WT-GmbH, 2700 Wr. Neustadt, Wiener Straße 51,
vom 22. März 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr.
Neustadt vom 19. Februar 2007 betreffend Zurücknahmeerklärung
eines Anbringens gemäß
§ 85 Abs. 2 BAO 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird insofern abgeändert als der Antrag vom
7. November 2006 gemäß
§ 303 a BAO als zurückgenommen
erklärt wird.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung. Sie beantragte am 11. Juli 2005 die
Forschungsprämie 2004, wobei ein Verzeichnis der Aufwendungen für
Forschung und experimentelle Entwicklung beigelegt wurde.
Die Forschungsprämie 2005 wurde datiert mit 7. August
2006 beantragt (Eingang beim Finanzamt am 9. August 2006).
Mit Antrag vom 7. November
2006 ersuchte die Bw. um Wiederaufnahme des Verfahrens auf
Rechtsgrundlage von § 201 BAO iVm § 303 BAO. Sie führte aus, dass
bei Gutschrift der Forschungsprämie 2005 aufgefallen sei, dass für
2004 ein wesentlich niedrigerer Wert an Forschungsprämie beantragt und
zugewiesen worden sei. Eine Abklärung des Sachverhalts habe ergeben, dass
es in den Vorjahren zu Fehlberechnungen gekommen sei und vor allem auch
Aufwendungen hervorgekommen seien, für die eine Forschungsprämie
zustehe, die aber seinerzeit nicht einberechnet werden konnten. Die aus diesen
neuen Tatsachen resultierenden Neuberechnungen seien mittlerweile
durchgeführt worden.
Die Bw. legte dem Schreiben eine korrigierte Beilage zur
Körperschaftsteuererklärung für 2004 bei.
Mit Bescheid vom 7.
Dezember 2006 forderte das Finanzamt die Bw. gemäß
§ 303 a BAO
auf, dem Antrag anhaftende Mängel
innerhalb einer Frist bis 29. Dezember 2006 zu beheben, da Angaben zur
Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages sowie zur Beurteilung des fehlenden
groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren
fehlen.
Am 20. Dezember langte beim Finanzamt ein Ersuchen um
Fristverlängerung bis 31. Jänner 2007 ein.
Mit Schreiben vom 29.
Jänner 2007 führte die Bw. aus, dass die Forschungsprämie
in den Anwendungsbereich des § 201 BAO falle, wonach eine Festsetzung durch
das Finanzamt zu erfolgen habe, wenn bei sinngemäßer Anwendung der
§§ 303 bis 304 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme
des Verfahrens auf Antrag der Partei vorliegen würden, sodass die
Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens implizit anwendbar
seien.
Die Voraussetzungen für eine beantragte Wiederaufnahme
gemäß
§ 303 Abs. 1 lit b BAO seien erfüllt, weil neue
Tatsachen hervorgekommen seien, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend
gemacht werden konnten. Im konkreten Fall handle es sich um eine nach damaligem
(unrichtigem) Wissensstand ermittelte Bemessungsgrundlage der
Forschungsprämie. Die ursprünglich beigelegte Berechnung weise keinen
Fehler in der Berechnungsmethodik auf, sondern es seien die Bemessungsgrundlagen
leider unvollständig ermittelt worden. Das Finanzamt habe die
Bemessungsgrundlage nicht überprüft, sodass in den berichtigten
Bemessungsgrundlagen jedenfalls neue Tatsachen zu erblicken seien, die dem
Finanzamt ursprünglich nicht vollständig bekannt sein konnten.
Die neu hervorgekommene Tatsache sei seitens der Bw.
festgestellt worden, als vor dem Einreichen des Antrags für die
Forschungsprämie für 2005 am 9. August 2006 ein Vergleich mit der
Forschungsprämie 2004 erfolgt sei. Die Eingabe vom 7. November 2006 sei
somit innerhalb der 3-Monats-Frist gemacht worden und sei damit
rechtzeitig.
Der Wiederaufnahme stehe nur grobes Verschulden entgegen.
Die Regelung der Forschungsprämie stelle eine relativ neue steuerliche
Bestimmung dar, die sehr komplex und auch für den Fachmann (die Bw. habe
bei der Abfassung der Steuererklärungen auch die Rechtsansicht eines
Steuerberaters eingeholt) im Detail oft schwer nachzuvollziehen sei. Es
könne daher ein im damaligen Zeitpunkt unklarer und mittlerweilen
unrichtiger Kenntnisstand über die Behandlung von Forschungsaufwendungen
keinesfalls ein "grobes" Verschulden sein. Die berichtigte Berechnung
berücksichtige all jene Forschungsaufwendungen, für die nach heutigem
Erkenntnisstand eine Forschungsprämie zustehe.
Die Bw. führe von öffentlicher Hand
geförderte Forschungen im Bereich Tribologie durch. Diese Förderungen
werden von den anfallenden Aufwendungen abgezogen und nur für die Differenz
werde eine Forschungsprämie beantragt.
Das Finanzamt erklärte mit
Bescheid vom 19. Februar 2007 die
Eingabe der Bw. vom 7. November 2006 betreffend Forschungsprämie 2004
gemäß
§ 85 Abs. 2 BAOals zurückgenommen, da die Bw. dem Auftrag zur Behebung der
Mängel nicht vollständig entsprochen habe. Zur Begründung
führte das Finanzamt aus, dass der bloße Hinweis, dass - nicht
näher beschriebene - neue Tatsachen vor dem Einreichen zur Geltendmachung
der Forschungsprämie für 2005 am 9. August 2006 festgestellt worden
seien, die Rechtzeitigkeit des Anbringens nicht dartun könne. Ebenso reiche
der Hinweis auf die Neuheit und Komplexität der entsprechenden steuerlichen
Bestimmungen für die Beurteilung des mangelnden groben Verschuldens
keineswegs aus.
In der Berufung
gegen diesen Bescheid entgegnete die Bw., dass die hervorgekommenen neuen
Tatsachen im Schreiben vom 29. Jänner 2006 sehr wohl beschrieben worden
seien. Dazu wiederholte die Bw. den entsprechenden Text dieses Schreibens. Es
sei die Unvollständigkeit der Bemessungsgrundlagen auf Basis einer
unrichtigen Rechtsansicht dargelegt worden.
Auch die Rechtzeitigkeit des Anbringens sei dargetan
worden. Diesbezüglich zitiert die Bw. die Textpassage, in welcher es "...
vor dem Einreichen des Antrags für die
Forschungsprämie für 2005 am 9. August 2006 ..."
heißt.
Zur Frage des "groben Verschuldens" sei festzuhalten, dass
die Bw. in diesem Zusammenhang nicht ausschließlich auf die Neuheit und
Komplexität der steuerlichen Bestimmungen hingewiesen habe. Der Kern der
Darlegung sei gewesen, dass die Bw. alles denkbar Mögliche unternommen
habe, um auf Basis des damaligen Kenntnisstandes die Bemessungsgrundlage
für den Forschungsfreibetrag richtig zu ermitteln. Ein grobes Verschulden
an der Nichtgeltendmachung der neuen Tatsachen könne daher ausgeschlossen
werden.
Die Bw. meint, dem Mängelbehebungsauftrag ausreichend
nachgekommen zu sein und wiederholt einen weiteren entsprechenden Textteil des
Schreibens vom 29. Jänner 2006.
Abschließend beantragt die Bw., den angefochtenen
Bescheid aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. ersuchte gemäß
§ 201 iVm § 303
BAO um Festsetzung der Forschungsprämie 2004, da sich anlässlich der
Beantragung der Forschungsprämie für das Folgejahr die
ursprüngliche Selbstberechung als unrichtig erwiesen habe. Nach dem
Vorbringen der Bw. seien Fehlberechnungen erfolgt, da die Forschungsaufwendungen
nicht vollständig zur Berechnung der Forschungsprämie herangezogen
worden seien. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Bw. neu hervorgekommene
Tatsachen als Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 303 Abs. 1 lit b BAO
geltend macht, und forderte die Bw. mit Mängelbehebungsauftrag auf, Angaben
zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages und zur Beurteilung des
Verschuldens nachzuholen.
Mit Schreiben vom 29. Jänner 2007 bezeichnete die Bw.
den 9. August 2007 als Tag des bekannt Werdens der neu hervorgekommenen
Tatsache. Aus dem weiteren Vorbringen ergibt sich, dass eine unrichtige
rechtliche Beurteilung durch die Bw. bzw. durch ihren steuerlichen Vertreter
hinsichtlich der Einbeziehung von Forschungsaufwendungen in die
Bemessungsgrundlage zu einer falschen Berechnung der Forschungsprämie
geführt hat, weshalb nach Meinung der Bw. jedenfalls kein "grobes"
Verschulden vorliegen würde.
Strittig ist, ob mit diesem Schreiben dem
Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes vollständig entsprochen wurde.
An Hand folgender rechtlicher Bestimmungen war vorerst zu beurteilen, ob der
Bescheid gemäß
§ 303 a BAO zur Behebung von Mängeln zu
Recht erlassen wurde:
Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer
Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach
Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des
Abgabepflichtigen oder von Amts wegen gemäß
§ 201 Abs. 1
BAO eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn
... sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Die
Festsetzung hat nach Abs. 3 Z. 2 leg.cit. zu erfolgen, wenn bei
sinngemäßer Anwendung der §§ 303 bis 304 BAO die
Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der
Partei vorliegen würden.
Die Forschungsprämie ist unbestritten ein
Anwendungsfall des § 201 BAO.
Die sinngemäße Anwendung der Voraussetzungen
einer beantragten Wiederaufnahme erfordert etwa, dass der Antrag fristgerecht
eingebracht wird und dem im § 303a Abs. 1 BAO geforderten Inhalt entspricht
(Ritz, BAO § 201 Tz 32).
Der Wiederaufnahmeantrag hat bei einem auf § 303 Abs.
1 lit. b BAO gestützten Antrag zu enthalten (§ 303a Abs. 1 BAO):
- die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt
wird, - die Bezeichnung der Umstände, auf die der Antrag
gestützt wird, - die Angaben, die zur Beurteilung der
Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig sind, und - Angaben, die zur
Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im
abgeschlossenen Verfahren notwendig sind.
Dem Finanzamt ist zuzustimmen, dass eindeutige Angaben zur
Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages und zur Beurteilung des
Verschuldens im Antrag der Bw. vom 7. November 2006 nicht enthalten sind.
Das Finanzamt war daher nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, der Bw.
die Behebung dieser inhaltlichen Mängel aufzutragen.
Zur Frage, ob mit dem Schreiben vom 29. Jänner 2007
dem Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes ausreichend entsprochen wurde,
waren folgende Überlegungen anzustellen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO ist eine
Wiederaufnahme zulässig, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen,
die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht
geltend gemacht werden konnten.
Kein grobes Verschulden liegt bei einem minderen Grad des
Versehens oder der Nachlässigkeit (§ 1332 ABGB), somit bei leichter
Fahrlässigkeit vor. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler
unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH
22.11.1997, 97/14/0041). An rechtskundige Parteienvertreter ist ein strengerer
Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen.
Die Nichtgeltendmachung von Betriebsausgaben in der
Abgabenerklärung wird beispielsweise als grobes Verschulden bezeichnet
(Ritz, BAO, § 303 Tz 17).
Allerdings wird grobes Verschulden im Allgemeinen nicht vorliegen, wenn die
Partei die betreffenden Umstände auf Grund von Judikatur, einer
Erlassmeinung des BMF oder einer Rechtsauskunft des Finanzamtes nicht für
abgabenrechtlich bedeutsam gehalten hat.
Das Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des
Vertretenen gleichzuhalten. Dies gilt nicht nur für den Parteienvertreter,
sondern auch für Organe juristischer Personen
(Ritz, BAO, § 308 Tz 17).
Im vorliegenden Fall wird im Schreiben zur
Mängelbehebung die ursprüngliche Berechnung der Forschungsprämie
mit einem unrichtigen Kenntnisstand über die Behandlung der
Forschungsaufwendungen und somit mit einer unzutreffenden rechtlichen
Würdigung begründet. Zur Frage des Verschuldens führt die Bw. an
"... kann solches grobes Verschulden nicht
vorliegen, weil die Regelung der Forschungsprämie eine relativ neue
steuerliche Bestimmung darstellt, die im Übrigen dermaßen komplex und
auch für den Fachmann ... im Detail oft schwer nachzuvollziehen ist
..." Diese Ausführungen sind sehr allgemein gehalten.
Nach der Judikatur liegt Verschulden vor, wenn die Partei
wegen unzutreffender rechtlicher Beurteilung der Sachlage im vorangegangenen
Verfahren die maßgebenden Tatsachen oder Beweismittel nicht vorbrachte
(VwGH 21.12. 1999, 99/14/0293). Dieses Erkenntnis ist zur früheren
Rechtslage ergangen, die zwischen leichtem und grobem Verschulden nicht
unterschieden hat.
Im vorliegenden Fall ist in Anlehnung an dieses Erkenntnis
des VwGH wohl von Verschulden der Bw. auszugehen. Die Angaben im Schreiben zur
Mängelbehebung reichen jedoch nicht aus, um das Vorliegen leichten oder
groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung des Wiederaufnahmsgrundes zu
beurteilen. Es fehlt jegliches konkrete Vorbringen, etwa auf Grund welcher
Rechtsansicht es zu einer Fehlbeurteilung durch die Bw. bzw. ihren steuerlichen
Vertreter kam oder hinsichtlich welcher Forschungsaufwendungen Unklarheit
bestand. Es lässt sich daher nicht feststellen, ob der Bw. bzw. ihrer
steuerlichen Vertretung ein Fehler unterlief, den gelegentlich auch ein
sorgfältiger Mensch begeht.
Im übrigen ist der Behauptung in der Berufung,
"Kern der Darlegung war der, dass von Seiten
der Bw. alles denkbar Mögliche unternommen wurde, um auf Basis des
damaligen Kenntnisstandes die Bemessungsgrundlage für den
Forschungsfreibetrage 2004 richtig zu ermitteln" entgegenzuhalten, dass
sich dem Schreiben zur Mängelbehebung keineswegs entnehmen lässt, was
die Bw. alles zur richtigen Ermittlung der Bemessungsgrundlage unternommen hat.
Auch ist zum Thema "mangelndes grobes Verschulden" kein weiteres Vorbringen
ersichtlich außer dem Hinweis auf Neuheit und Komplexität der
steuerlichen Bestimmungen.
Im Wiederaufnahmsantrag ist von der Partei das Vorliegen
sämtlicher Wiederaufnahmsvoraussetzungen konkretisiert und schlüssig
aus eigenem Antrieb darzulegen (zB VwGH 26.3.2003, 98/13/0142). Dies muss umso
mehr gelten, wenn die Partei vom Finanzamt mit Mängelbehebungsauftrag
ausdrücklich aufgefordert wird, bestimmte fehlende Angaben nachzuholen. Im
Hinblick darauf ist daher abschließend festzustellen, dass ausreichende
Angaben im Sinne des § 303a Abs. 1 BAO, die zur Beurteilung des fehlenden
groben Verschuldens an der
Nichtgeltendmachung von Wiederaufnahmsgründen im abgeschlossenen Verfahren
notwendig sind, im Mängelbehebungsschreiben nicht enthalten sind.
Wegen unzureichender Mängelbehebung wurde der Antrag
der Bw. vom Finanzamt zu Recht für zurückgenommen erklärt, auch
wenn - wie im folgenden ausgeführt - die angeforderten Angaben zur
Rechtzeitigkeit von der Bw. nachgeholt wurden:
Hinsichtlich der Angaben zur Rechtzeitigkeit des Antrages
der Bw. ist § 303 Abs. 2 BAO heranzuziehen, wonach der Antrag auf
Wiederaufnahme binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem
der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat,
bei der Abgabenbehörde einzubringen ist. Die Behauptungs- und Beweislast
trifft somit die antragstellende Partei. Die genauen Angaben über den
Zeitpunkt, in dem der Einschreiter Kenntnis vom Wiederaufnahmsgrund erlangt hat,
müssen gemäß
§ 303 a Abs. 1 BAO im Wiederaufnahmsantrag
enthalten sein.
Zur Frage, ob dem Mängelbehebungsauftrag ausreichend
entsprochen wurde, ist festzustellen, dass die Bw. im Schreiben vom 29.
Jänner 2007 den Zeitpunkt, in dem die Bw. von den maßgebenden
Umständen Kenntnis erlangt hat, genau bezeichnet hat (9. August 2006). In
diesem Punkt wurde dem Mängelbehebungsauftrag daher entsprochen, auch wenn
ein Beweismittel für den Zeitpunkt der Kenntnis vom Wiederaufnahmsgrund dem
Schreiben nicht beigelegt wurde. Der entsprechenden gesetzlichen Bestimmung
lässt sich ein derartiges Erfordernis nicht entnehmen.
Der angefochtene Bescheid, mit welchem die Eingabe vom 7.
November 2006 als zurückgenommen erklärt wird, wäre vom Finanzamt
richtigerweise auf § 303 a BAO statt auf § 85 Abs. 2 BAO zu
stützen gewesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist daher
abzuändern.
Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass nach Literatur
und Rechtsprechung neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von
SV-Elementen etwa nach vorhergehender Fehlbeurteilungen oder Unkenntnis der
Gesetzeslage keine "Tatsachen" sind und auch aus diesem Grund keine
Wiederaufnahme in Betracht kommt (Ritz,
BAO, § 303 Tz 9).
Wien, am 28.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 201 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1264-W/07
- Stammnummer
- 32754
- Gültig
- 28.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF