Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0066-Z3K/07
Zollschuld für gewerblich verwendete Beförderungsmittel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0066-Z3K/07vom 25.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber und die
weiteren Mitglieder OR Mag. Bernhard Lang und HR Dr. Alfred
Klaming über die Beschwerde der Bf., vom 12. Februar 2007 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt vom 22. Jänner 2007,
Zl. 400/90588/114/2002, betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren
nach der am 4. Dezember 2007 in 9020 Klagenfurt, Dr. Herrmann-Gasse 3,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 21. November 2002 stellten Organe des Zollamtes
Karawankentunnel im Zuge einer Zollkontrolle aufgrund eines
Fälschungsverdachtes zwei CEMT-Genehmigungen (SLO-Nr. 1111 und
SLO-Nr. 2222) der Beschwerdeführerin (Bf.) sicher. Eine Eintragung im
Fahrtenbuch zur CEMT-Genehmigung Nr. 2222, Blatt 26, betrifft einen
Binnenverkehr zwischen Italien und Deutschland am 13. November 2002 mit dem
Beförderungsmittel AAAA und BBBB. Die CEMT-Genehmigung wurde laut
Fahrtenbuch für die Fahrt von Arnoldstein nach Walserberg zum Transport
einer Ladung mit 24 Tonnen Gewicht verwendet.
Bei der Bf. handelt es sich um ein slowenisches
Transportunternehmen mit ca. 50 LKW-Zügen. Das Unternehmen
verfügt insgesamt über mehrere für unterschiedliche Länder
gültige CEMT-Genehmigungen. Auf den vom slowenischen Verkehrsministerium
ausgestellten CEMT-Genehmigungen Nr. 1111 und Nr. 2222 ist jeweils ein
Stempel angebracht, aus dem ersichtlich ist, dass die beiden CEMT-Genehmigungen
in Italien nicht gültig sind. Bei einer Untersuchung der
Kriminaltechnischen Untersuchungsanstalt in Klagenfurt konnte festgestellt
werden, dass bei beiden CEMT-Genehmigungen zwei weitere ursprünglich
angebrachte Stempel entfernt wurden, die die Gültigkeit der Genehmigungen
in zwei weiteren Mitgliedstaaten ausschloss. Seitens des Untersekretärs
X.Y. des Ministeriums für Verkehr und Verbindungen der Republik Slowenien
wurde am 22. November 2002 auf Antrag der Bf. bestätigt, dass die
CEMT-Genehmigungen für das Jahr 2002 mit den Nummern 3333, 4444, 1111,
2222 und 5555 für Österreich Gültigkeit hätten. Aus einer
weiteren Bestätigung vom 22. November 2002 von X.Y. geht hervor, dass
eine Beamtin fälschlicherweise auf den CEMT-Genehmigungen Nr. 1111,
2222 und 5555 einen Stempel für die Untersagung von Fahrten nach
Griechenland angebracht habe. Der zweifache Stempel GR sei auf den drei
genannten Zertifikaten vom slowenischen Ministerium für Verkehr und
Verbindungen entfernt worden. Am 4. Dezember 2002 bestätigte das
österreichische Bundesministerium für Verkehr, Innovation und
Technologie unter der GZ. 123456 nach Rücksprache mit X.Y., dass
für Österreich lediglich die CEMT-Genehmigungen mit den Nummern 3333
und 4444 gültig sind und übermittelte eine Auflistung aller im Jahre
2002 in Österreich gültigen CEMT-Genehmigungen, aus der hervorgeht,
dass in Österreich nur Genehmigungen mit den Nummern 0000 bis 9999
Gültigkeit haben. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass die
Genehmigungsnummern 1111, 2222 und 5555 in Österreich nicht gültig
sind.
Aus dem von der Bf. mit Eingabe vom 20. Feber 2003
vorgelegten Fahrtauftrag ("Potni nalog") geht hervor, dass ein namentlich nicht
feststellbarer Kraftfahrer mit der Zugmaschine der Marke Mercedes
Benz 1844 LS, slowenisches Kennzeichen: AAAA, und dem Auflieger der
Marke Meusburger, slowenisches Kennzeichen: BBBB, am 13. November 2002 leer
über den Grenzübergang Vrtojba/Görz von Slowenien nach Italien
eingereist ist und anschließend die Fahrt über Arnoldstein nach
Walserberg im unbeladenen Zustand durchgeführt haben soll. Es habe sich
dabei um eine Leerfahrt von Slowenien über Italien und Österreich nach
Deutschland gehandelt. Dies ergebe sich aus der Bezeichnung "PRAZEN",
während es noch die Bezeichnung "NAKLAD" (Ladeort) und "RAZKLAD"
(Entladeort) gebe.
Am 29. April 2003 ersuchte das Hauptzollamt Klagenfurt
die italienischen Zollbehörden im Wege der Amtshilfe um Erhebungen bei der
Spedition A., und der Firma P., ob die Bf. weitere innergemeinschaftliche
Transporte durchgeführt habe und um Übermittlung von Frachtbriefen der
Bf.. Beide Firmen standen in Geschäftsverbindungen mit der Bf., was dem
Hauptzollamt Klagenfurt aufgrund eines bei der Amtshandlung am 21. November
2002 vorgefundenen Frachtpapiers bekannt war. Die italienische Zollverwaltung
übermittelte in der Folge zwei Frachtbriefe ohne Ausstellungsdatum (CMR
Nr. 2804968 betreffend eine Lieferung der Firma N. an die Firma E. mit
einem Gewicht von 15.050 kg; CMR Nr. 2819118 betreffend eine Lieferung
der Firma N.. an die Firma S. mit einem Gewicht von 9.744 kg), nach welchen
die Bf. mit der verfahrensgegenständlichen Fahrzeugkombination Waren von
Italien nach Großbritannien transportiert und dort am 15. November
2002 an die Warenempfänger übergeben hat. Zudem wurde eine Rechnung
der Bf. an die Firma A.. vom 19. November 2002 über
€ 2.375,00 für den verfahrensgegenständlichen LKW und die
Beförderung Treviso (I) - London, Preston (GB) übermittelt.
Hinsichtlich des Zollwertes wurde der Bf. vom Hauptzollamt
Klagenfurt mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Zugmaschine mit
€ 11.000,00 und den Auflieger mit € 15.000,00 zu
schätzen. Die Bf. teilte daraufhin mit Schreiben vom 20. Oktober 2004 mit,
dass die Werte wesentlich überbewertet seien und legte vier
Ankaufsrechnungen für LKW, zwei davon für in der Auflistung des
Zollamtes enthaltene LKW, vor. Die Bf. teilte dazu mit, dass Grund für die
Differenzen sein dürfte, dass die LKW verunfallt oder zumindest gebraucht
angekauft wurden. Die Bf. bezifferte die Zollwerte der
verfahrensgegenständlichen Zugmaschine mit € 8.000,00, jene des
Aufliegers mit € 13.000,00.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Klagenfurt vom
13. Dezember 2004, Zl. 400/90588/67/2002, wurden der Bf. die
Eingangsabgaben für das verfahrensgegenständliche
Beförderungsmittel gemäß Art. 204 Abs.1 Buchstabe a,
Abs.2 und Abs.3 ZK i.V.m. § 2 Abs.1 und § 79 Abs.2 ZollR-DG
in Höhe von € 7.798,00 (Zoll: € 2.165.-; EUSt:
€ 5.633) zur Entrichtung vorgeschrieben. Die Abgabenerhöhung
gemäß
§ 108 Abs.1 ZollR-DG wurde in Höhe von
€ 773,11 errechnet, aber aufgrund einer Sicherheitsleistung mit Null
festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass ein namentlich nicht
bekannter Kraftfahrer der Bf. das Beförderungsmittel für eine
Beförderung von Waren im Binnenverkehr benutzt habe, ohne über eine in
Österreich gültige Güterbeförderungsbewilligung zu
verfügen. Die Zugmaschine wurde dabei nach Rücksprache mit dem
Fachhandel mit € 11.000.-, der Auflieger mit € 15.000.-
geschätzt.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom
18. Jänner 2005 binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung
wegen Unzuständigkeit des österreichischen Zolls,
Verfahrensmängeln und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben.
Begründend wurde zum Berufungsgrund der Unzuständigkeit im
Wesentlichen ausgeführt, dass der Transport in Italien begonnen hätte
und die CEMT-Genehmigungen Nr. 1111 und Nr. 2222 in Italien keine
Gültigkeit gehabt hätten. Die Verfahrensmängel wurden darin
erblickt, dass der Bf. vom Zollamt Klagenfurt bislang nur partiell Akteneinsicht
gewährt worden sei, dass die Bf. sich bislang nicht wirklich rechtfertigen
habe können, dass der Sachverhalt völlig mangelhaft festgestellt und
das bisherige Vorbringen der Bf. nicht entsprechend gewürdigt worden sei.
Insbesondere seien die Ungültigkeit der CEMT-Genehmigungen Nr. 1111
und Nr. 2222 und die Frage, ob und wo die Transporte die
Österreichische Grenze überschritten haben, ungeklärt. Die
inhaltliche Rechtswidrigkeit wurde im Wesentlichen darin erblickt, dass ein
unerlaubter Binnentransport, der in Italien beginnt, die Zuständigkeit der
österreichischen Zollbehörden auch dann nicht begründe, wenn
dieser Österreich transitiert. Weiters scheine die Echtheit der
CEMT-Genehmigungen festzustehen, dies indiziere bis zum Beweis des Gegenteils
aber auch ihre Gültigkeit. Selbst wenn Ausstellungsfehler des
zuständigen slowenischen Ministeriums festgestellt werden könnten,
hätte dies einen Anspruch der Bf. auf Erstattung oder Erlass der
Einfuhrabgaben nach Art. 239 ZK zur Folge, sodass die Vorschreibungen
entbehrlich wären (siehe Urteil des EuGH vom 7.9.1999, Rs. C-61/98).
Zur Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer wurde
ausgeführt, dass gemäß
§ 72a ZollR-DG die Festsetzung
der Einfuhrumsatzsteuer zu unterbleiben habe, soweit der Empfänger zum
vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Weiters sei auf die Verordnung BGBl.
Nr. 800/1974 zu verweisen, wonach ausländische Unternehmer von der
Umsatzsteuer ausgenommen sind, wenn über die Lieferungen keine Rechnungen
mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt werden. Im Übrigen sei Slowenien seit
dem 1. Mai 2004 Mitglied der Europäischen Union, weshalb bei der
Verbringung von Waren nach Österreich Zölle und die
Einfuhrumsatzsteuer nicht mehr zu entrichten seien. Nach den Beitrittsakten
müssten unerledigte Zollverfahren nach dem Gemeinschaftsrecht erledigt
werden. Dabei gelte gemäß Art. 28p der
6. Mehrwertsteuer-Richtlinie Nr. 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai
1977 in der Fassung des Anhanges II der Beitrittsakte Nummer 9 Abs.3
Buchstabe d. Demnach stelle die Einfuhr von Fahrzeugen vor dem Beitritt
keinen Steuertatbestand dar. Zudem würden gemäß
§ 28
Abs.10a UStG im Zusammenhang mit der Erweiterung der Europäischen Union mit
Mai 2004 Übergangsregelungen vorsehen, wonach das Verlassen,
einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens des Verfahrens der
vorübergehenden Verwendung nicht besteuert werde, wenn der eingeführte
Gegenstand ein Fahrzeug ist, welches unter den für den Binnenmarkt eines
der neuen Mitgliedstaaten oder eines der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft
geltenden allgemeinen Steuerbedingungen vor dem 1. Mai 2004 erworben oder
eingeführt wurde und/oder für welches bei der Ausfuhr keine Befreiung
oder Vergütung der Umsatzsteuer gewährt worden ist. Da diese Bedingung
als erfüllt gelte, wenn das Fahrzeug vor dem 1. Mai 1996 in Betrieb
genommen wurde, wären zumindest diese Fahrzeuge von der
Einfuhrumsatzsteuerpflicht auszunehmen.
Der Bf. wies weiters darauf hin, dass im angefochtenen
Bescheid als Datum des Pflichtenverstoßes der 13. November 2002
angeführt sei, die Angaben wann und wo ein Gütertransport über
Österreich erfolgt sein solle, würden aber fehlen. Festgestellt sei
lediglich ein Transport von Zenone (I) nach Longridge (GB), wobei im
dazugehörigen CMR nur das Datum der Übernahme (15. November 2002)
angeführt sei. Gemäß der dazugehörigen Rechnung der Bf. sei
die Leistung am 19. November 2002 erbracht worden. Ein Nachweis für den
Transport über Österreich fehle daher, überdies seien die
CEMT-Genehmigungen Nr 1111 und 2222 in Italien nicht gültig, weshalb
auf jeden Fall der italienische Zoll zuständig wäre. Zur Höhe der
Schätzwerte wurde erklärt, dass die Bf. bereits vorgebracht habe,
wesentliche Beweisurkunden wie Kaufverträge und dgl. durch eine
Überschwemmung verloren zu haben. Die Bf. habe aber Internet-Angebote
vergleichbarer LKW und Vergleichsrechnungen und eine eigene Schätzung
vorgelegt, während die Bewertung des Zollamtes nicht nachvollziehbar sei.
Der Wert des verfahrensgegenständlichen Beförderungsmittels belaufe
sich somit auf € 8.000,00 (Zugmaschine) bzw. € 13.000,00
(Auflieger). Abschließend wies die Bf. darauf hin, dass bei den
Zinsvorschreibungen die von der Bf. erbrachten Sicherheitsleistungen zu
berücksichtigen gewesen wären.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2006 teilte die
Zollverwaltung der Republik Slowenien in der abschließenden Erledigung des
Amtshilfeersuchens des Zollamtes Klagenfurt als Finanzstrafbehörde
I. Instanz an das slowenische Finanzministerium vom 2. März 2004
mit, dass die Bf. zu den genannten CEMT-Genehmigungen offensichtlich jeweils
zwei unterschiedliche Fahrtenbücher geführt hat, da die Eintragungen
in den vom Hauptzollamt Klagenfurt beschlagnahmten Fahrtenberichtsblättern
zu den CEMT-Genehmigungen Nr. 1111 und Nr. 2222 nicht mit jenen in den
von der Bf. den slowenischen Behörden vorgelegten
Fahrtenberichtsblättern übereinstimmen. Zudem waren die
CEMT-Genehmigungen Nr. 1111, 2222 und 5555 für Österreich nicht
gültig. An der Bewilligung Nr. 5555 wurden zwei ursprünglich
angebrachte Stempelabdrücke beseitigt. Die Bf. verfügte im Jahr 2002
über zwei CEMT-Genehmigungen für Österreich (Nr. 3333 und
4444), 5 CEMT-Genehmigungen für Kroatien (Nr. 1111 bis 6666) und
zwei CEMT-Genehmigungen für Italien (Nr. 7777 und 8888). A.B.,
Geschäftsführer der Bf. im Jahre 2002, wurde am 10. Juli 2006 von
Organen der slowenischen Zollverwaltung zu den gefälschten
CEMT-Genehmigungen befragt, wobei er erklärte, er wisse nicht, wer die
Genehmigungen von der slowenischen Wirtschaftskammer übernommen habe und
was daran verändert worden sein sollte.
Bei dem von den slowenischen Behörden
übermittelten Fahrtenberichtsheft zur CEMT-Genehmigung Nr. 5555
handelt es sich nach den Feststellungen des Zollamtes Klagenfurt - wie auch bei
den von den slowenischen Behörden übermittelten Fahrtenberichtsheften
zu den CEMT-Genehmigungen Nr. 1111 und 2222 - um ein parallel
geführtes bzw. gefälschtes, welches nicht mit den Laufzetteln des
Zollamtes Karawankentunnel übereinstimmt. Diese Fahrtenberichtshefte wurden
vom Zollamt Klagenfurt nicht zur Abgabenerhebung herangezogen.
Mit Stellungnahme vom 16. August 2005 teilte die Bf.
mit, dass sie für das Beförderungsmittel infolge einer
Überschwemmung und eines weiteren Einbruches in die
Büroräumlichkeiten der Bf. keine weiteren Ankaufsrechnungen vorlegen
könne.
Am 24. August 2005 und 14. Jänner 2006
wurden vom Zollamt Klagenfurt neuerlich Auskünfte betreffend die Zollwerte
der Beförderungsmittel mit dem Ersuchen eingeholt, den Nettomarktpreis zum
Zeitpunkt November 2002 für Fahrzeuge mit normaler Abnützung und
normalem Allgemeinzustand mitzuteilen. Die Firma T.S., gab dabei den Wert der
Zugmaschine der Marke Mercedes Benz, Type 1844 LS, Fahrgestellnummer
123456789, Motortype OM440970, Bj. 1995, Kilometerstand 967.696 mit
€ 8.000,00 bekannt. Die Firma M-GmbH erklärte den Wert des
Aufliegers der Marke Meusburger, Type MPS 3, Fahrgestellnummer 12345678,
Bj. 2000, mit € 15.000,00.
Die Ergebnisse des vorgenannten Amtshilfeersuchens wurden
der Bf. vom Zollamt Klagenfurt mit Schreiben vom 25. Oktober 2006
übermittelt. Mit Schreiben vom 13. November 2006 teilte das Zollamt
Klagenfurt mit, dass der Wert der verfahrensgegenständlichen Zugmaschine
aufgrund eingeholter Auskünfte beim Fachhandel mit € 8.000,00,
der Schätzwert des Aufliegers aufgrund eingeholter Auskünfte beim
Fachhandel mit € 15.000,00 festgestellt werde. Weiters wurde
mitgeteilt, dass die beim Karawankentunnel geführten Laufzettel nicht mit
den Aufzeichnungen im vorgelegten Fahrtenberichtsheft zur CEMT-Genehmigung
Nr. 5555 übereinstimmen würden.
In der Stellungnahme vom 4. Dezember 2006 verwies die
Bf. auf ihr bisheriges Vorbringen und den Umstand, dass, wenn die
CEMT-Genehmigungen Nr. 1111, 2222 und 5555 für Österreich und
Italien ungültig waren, die Zuständigkeit der italienischen
Zollbehörden vorliege, zumal entweder der Beladeort in Slowenien liege und
der Transport zum Beispiel wegen der eingeschränkten Öffnungszeiten
des Zollamtes Karawankentunnel über Italien gewählt worden sei oder
der Beladeort liege tatsächlich in Italien. Darüberhinaus seien von
den CEMT-Genehmigungen die Untersagungsstempel von Österreich und Italien
entfernt worden. Bei den der Bf. zur Last gelegten Gütertransporten gehe es
ausschließlich um Fahrten mit einem angeblichen Beladeort in Italien,
jeweils unter Verwendung einer der inkriminierten CEMT-Genehmigungen, weshalb
die Zuständigkeit der italienischen Behörden und eine
Unzuständigkeit Österreichs gegeben sein müsse. Zu den Angaben
der Schätzwerte des Fachhandels würden Hinweise bei wem und auf welche
Weise die Schätzungen eingeholt wurden, fehlen. Die Bf. habe immer
Fahrzeuge mit Vorschäden erworben und diese selbst repariert. Diese
kaufmännische Wertminderung sei nicht berücksichtigt worden. Im
Übrigen sei mittlerweile die Einfuhrumsatzsteuer mit Ausnahme der
Beträge von € 18.140,00 und € 14.529,44
rückerstattet worden, weshalb die Berufung insoferne als erledigt zu
betrachten sei. Die Bf. verwies weiters auf die rechtskräftigen
Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten
vom 3. März 2005 im dort anhängigen Verwaltungsstrafverfahren,
wonach die vorliegenden Unterlagen für einen Schuldspruch nicht ausreichen
würden. Zu den Widersprüchen zwischen den Laufzetteln des Zollamtes
Karawankentunnel und dem Fahrtenberichtsheft zur CEMT-Genehmigung Nr. 5555
konnte die Bf. keine Angaben machen.
Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt vom
22. Jänner 2007, Zl. 400/90588/114/2002, wurde der Berufung
teilweise stattgegeben, die Höhe der Eingangsabgaben mit
€ 7.318,00 (Zoll: € 1.685,00; EUSt: € 5.633,00)
und die Abgabenerhöhung mit € 633,95 festgestellt, der Wortlaut des
Spruches abgeändert und die Zollschuldentstehung nur mehr auf Art. 204
Abs.1 Buchstabe a und Abs.3 ZK i.V.m. § 2 Abs.1 ZollR-DG
gestützt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die
Bf. ohnehin Verfahrensinhaberin sei und demnach die Heranziehung des
§ 79 Abs.2 ZollR-DG entfallen könne. Die Verfälschung der
CEMT-Genehmigung Nr. 2222 sei durch die kriminaltechnische Untersuchung der
Bundespolizeidirektion Klagenfurt zweifelsfrei festgestellt, die
Ungültigkeit der Genehmigung zudem durch die Slowenische Wirtschaftskammer
(Schreiben vom 4. Juli 2006 an das Generalzollamt der Republik Slowenien)
bestätigt. Dabei sei es in zollschuldrechtlicher Hinsicht ohne Belang, wer
die CEMT-Genehmigung verfälscht habe. Die Eintragung im
CEMT-Fahrtenberichtsheft zur CEMT-Genehmigung Nr. 2222 werde von der Bf.
nicht bestritten und sei der Binnentransport durch die vorliegenden
CMR-Frachtbriefe erwiesen, wobei im Hinblick darauf, dass die
Güterbeförderung von Italien nach Großbritannien - wie sich aus
anderen Frachtbriefen ergibt - nicht an einem Tag zu bewältigen ist, davon
auszugehen sei, dass diese jenen Transport betreffen, dessen Transitierung des
österreichischen Bundesgebietes im Fahrtenberichtsheft zur CEMT-Genehmigung
Nr. 2222, Blatt 26 am 13. November 2002 eingetragen wurde. Der Zeitpunkt der
Pflichtverletzung im Sinne des Art. 204 Abs.1 Buchstabe a ZK sei der
Beginn der unzulässigen Beförderung in dem Mitgliedstaat, für den
keine güterbeförderungsrechtliche Bewilligung vorliegt. Im
Fahrtenberichtsheft zur CEMT-Genehmigung Nr. 2222 ist als gefahrene
Beförderungsstrecke jene von Arnoldstein nach Walserberg eingetragen. Diese
Genehmigung, die für Italien nicht gültig war, sei somit
ausschließlich für den Transit durch Österreich verwendet
worden. Konkrete Hinweise, dass für die Beförderung in Italien keine
gültige güterbeförderungsrechtliche Genehmigung vorlag, seien den
vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen. Somit sei der in Italien begonnene
Binnenverkehr erst durch die Beförderung in Österreich unzulässig
geworden, weshalb die Zuständigkeit der österreichischen Behörden
gegeben sei. Der Bf. sei zudem Akteneinsicht gewährt und laufend
Gelegenheit zur Stellungnahme oder Rechtfertigung gegeben worden. Zur
Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer wurde darauf verwiesen, dass die
Eingangsabgabenschuldentstehung nach den materiellrechtlichen Bestimmungen im
Zeitpunkt der Zollschuldentstehung zu beurteilen sei. Die
einfuhrumsatzsteuerlichen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Beitritt der
neuen Mitgliedstaaten würden daher nicht zur Anwendung gelangen. Zum
Zollwert wurde ausführlich dargelegt, dass im gegenständlichen Fall
der Zollwert nach der Schätzungsmethode gemäß Art. 31 ZK zu
ermitteln sei. Nach der ständigen Judikatur des VwGH müsse, wer zur
Schätzung Anlass gebe und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht
entsprechend mitwirke, die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit
hinnehmen. Auf der Grundlage der von der Bf. zur Verfügung gestellten Daten
seien die Werte der Zugmaschine und des Aufliegers bei Fahrzeugfachhändlern
(Nettomarktpreis im November 2002) eingeholt worden. Abweichend vom
angefochtenen Bescheid sei dabei in Übereinstimmung mit den Angaben der Bf.
ein Wert von € 8.000,00 für die Zugmaschine der Schätzung
zugrunde gelegt worden. Der Wert des Aufliegers sei jedoch von einem
Fahrzeughändler übereinstimmend mit der bisherigen Schätzung mit
€ 15.000,00 angegeben worden. Da ein von der Bf. behaupteter Vorschaden
nicht erwiesen und der Zustand der Fahrzeuge zum Zeitpunkt der
Zollschuldentstehung von der Zollbehörde nicht festgestellt werden konnte
und von der Bf. zudem für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug
keinerlei Unterlagen oder Wertnachweise vorgelegt werden konnten, seien die
sachverständigen Auskünfte der Fahrzeughändler, die diese Marke
vertreiben, der Schätzung zugrundezulegen. Da die Bf. zum vollen
Vorsteuerabzug berechtigt sei, ist gemäß
§ 72a ZollR-DG
aber die Abänderung der Einfuhrumsatzsteuer unterblieben. Bei der
Berechnung der Abgabenerhöhung sei eine am 20. Oktober 2004 geleistete
Barsicherheit zu berücksichtigen, weshalb eine Abgabenerhöhung
zwischen dem Zeitpunkt der Zollschuldentstehung (13. November 2002) bis zum
Zeitpunkt der Sicherheitsleistung vorzuschreiben war.
Mit Eingabe vom 12. Feber 2007 hat die Bf. gegen diese
Berufungsvorentscheidung den Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Gleichzeitig
beantragte die Bf. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und
die Entscheidung über die Beschwerde durch den gesamten Berufungssenat.
Begründend wurde unter Hinweis auf die Berufungsausführungen die
Unzuständigkeit der österreichischen Zollbehörden,
Verfahrensmängel und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht und im
Wesentlichen ausgeführt, dass die Transporte nach den Annahmen der
Zollbehörde in Italien, in einem Fall in Großbritannien, begonnen
hätten. Falls die CEMT-Genehmigungen Nr. 1111, 2222 und 5555 für
Österreich und Italien ungültig waren, ergebe sich daraus die
Zuständigkeit der italienischen Zollbehörden. Selbst dem Bericht der
slowenischen Wirtschaftskammer an das slowenische Finanzministerium vom
4. Juli 2006 sei zu entnehmen, dass diese CEMT-Genehmigungen für
Fahrten nach und aus Italien und Österreich verwendet wurden, obwohl sie in
beiden Ländern keine Gültigkeit hatten. Aus diesem Grunde seien von
den CEMT-Genehmigungen auch die Länderstempel von Italien und
Österreich entfernt worden, um sie in beiden Ländern verwenden zu
können. Es sei kein Grund erkennbar, anzunehmen, dass, wie in der
angefochtenen Berufungsvorentscheidung behauptet, in Italien ohne Notwendigkeit
eine andere der wertvollen CEMT-Genehmigungen verwendet worden sei. Es spreche
somit eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Fahrten mit
einem Beladeort in Italien jeweils unter Verwendung einer der inkriminierten
CEMT-Genehmigungen durchgeführt wurden, weshalb die Zuständigkeit der
italienischen Zollbehörden gegeben sei. Davon zu unterscheiden seien aber
jene Fälle, die mit Beladeort in Slowenien über das Dreiländereck
Italien - Österreich stattgefunden hätten. Dabei liege kein
Binnenverkehr vor, sondern sei diese Route aus logistischen Gründen, zum
Beispiel wegen der eingeschränkten Öffnungszeiten des Zollamtes
Karawankentunnel, notwendig gewesen. Die eingewendeten Verfahrensmängel
werden darin erblickt, dass nicht festgestellt worden sei, wann und wo genau
diese Transporte auf österreichischem Gebiet und im Gebiet der Gemeinschaft
begonnen oder geendet hätten. Außerdem wäre in jedem Einzelfall
zu prüfen, ob eine Verbindung zwischen den im Amtshilfeweg mit Italien
sichergestellten Papieren der Bf. und den in den CEMT-Fahrtenbüchern
Nr. 1111 und 2222 ausgewiesenen Fahrten bestehe und ob es sich
tatsächlich um eine verbotene Kabotagefahrt handle. Das Nichtvorhandensein
von Laufzetteln des Zollamtes Karawankentunnel könne einerseits auf einem
Fehler beruhen, andererseits könnte ein Transport über das
Dreiländereck oder andere Grenzstellen bei Triest oder Görz
durchgeführt worden sein. Abgesehen davon seien Leerfahrten überhaupt
nicht aufgezeichnet worden. Im vorliegenden Fall stehe die Eintragung im
CEMT-Fahrtenbuch mit Datum 13. November 2002 in Widerspruch zu den Angaben
in der Rechnung vom 19. November 2002, wonach die Leistung am 19. November
2002 erbracht worden sei und fehle daher ein entsprechender Zusammenhang. Zudem
würden jegliche Angaben, wann und wo ein Gütertransport über
Österreich erfolgt ist, fehlen.
Im Übrigen seien wesentliche Sachverhaltsfragen
völlig ungeklärt, wie die Frage, weshalb die CEMT-Genehmigungen
Nr. 1111 und 2222 ungültig gewesen sein sollen, obwohl die
ausstellende Behörde deren Richtigkeit 2002 bestätigt habe, oder
weshalb im Falle einer zu unterstellenden Verfälschung die Unerlaubtheit
der Binnenfahrt erst in Österreich begonnen hätte oder aber auch, ob
die Zuordnung der einzelnen Transporte zu den CEMT-Genehmigungen
verlässlich erfolgt sei.
Die inhaltliche Rechtswidrigkeit wurde auch darin erblickt,
dass die inkriminierten CEMT-Genehmigungen unbestrittenermaßen echt seien
und bezüglich der Verfälschung vielleicht ein Fehler oder Missbrauch
der Behörde vorliege. Die Bf. habe die Genehmigung jedenfalls so verwendet,
wie sie sie erhalten habe, weshalb ein Anspruch auf Erstattung oder Erlass der
Einfuhrabgaben gemäß Art. 239 ZK bestehe, sodass die
Vorschreibungen entbehrlich wären (siehe Urteil des EuGH vom 7.9.1999,
Rs. C-61/98). Voraussetzung dafür wären Feststellungen
hinsichtlich der Ausstellungsfehler und die mangelnde Involvierung der Bf..
Zur Höhe der Schätzwerte wurde erklärt, dass
die Bf. bereits vorgebracht habe, wesentliche Beweisurkunden wie
Kaufverträge und dgl. durch eine Überschwemmung verloren zu haben. Die
Bf. habe aber Internet-Angebote vergleichbarer LKW und Vergleichsrechnungen und
eine eigene Schätzung vorgelegt, während die Bewertung des Zollamtes
nicht nachvollziehbar sei, da dieses nicht über geeignete und
nachprüfbare Grundlagen verfüge. Der Wert des
verfahrensgegenständlichen Beförderungsmittels belaufe sich somit auf
€ 8.000,00 (Zugmaschine) bzw. € 13.000,00 (Auflieger). Von
diesen Werten könne das Zollamt nicht ohne ein Schätzgutachten
abgehen. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass die Berechnung der
Zinsen unrichtig sei, da die Bf. im Dezember 2002 und Anfang 2003 schon
beträchtliche Sicherheitsleistungen erbracht habe und es zu mehreren
Korrekturen gekommen sei, die eine Neuberechnung erforderlich machen
würden.
Zu der am
4. Dezember 2007 abgehaltenen Berufungsverhandlung ist keine der beiden
Parteien erschienen. Der Geschäftsführer der Bf. hat sich
krankheitshalber entschuldigt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 204 Abs.1
Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn in anderen als
den in Art. 203 genannten Fällen eine der Pflichten nicht erfüllt
wird, die sich bei einer einfuhrabgabepflichtigen Ware aus deren
vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens,
in das sie übergeführt worden ist, ergeben, es sei denn, dass sich
diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der
vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht
wirklich ausgewirkt haben.
Gemäß Art. 215 Abs.1 erster Gedankenstrich
ZK entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem der Tatbestand eintritt, der die
Zollschuld entstehen lässt.
Gemäß Art. 232 Abs.1 Buchstabe b
ZK-DVO können Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung für
in Art. 556 bis 561 genannte Beförderungsmittel durch eine
Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 nach Maßgabe des
Artikel 579 abgegeben werden, sofern sie nicht schriftlich oder
mündlich angemeldet werden.
Gemäß Art. 558 Abs.1 ZK-DVO wird die
vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den
Einfuhrabgaben für im Straßen-, Schienen-, oder Luftverkehr und in
der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel bewilligt,
die
a. außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den
Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich
zugelassen sind; in Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese
Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge einer
außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person
gehören;
b. unbeschadet der Artikel 559, 560 und 561 von einer
außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person
verwendet werden und
c. bei gewerblicher Verwendung und mit Ausnahme von
Schienenbeförderungsmitteln nur für Beförderungen verwendet
werden, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beginnen oder
enden; sie können jedoch im Binnenverkehr eingesetzt werden, sofern die im
Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften, insbesondere diejenigen betreffend
die Voraussetzung für den Marktzugang und die Durchführung von
Beförderungen, es vorsehen.
Gemäß Art. 555 Abs.1 ZK-DVO gelten für
diesen Unterabschnitt folgende Definitionen:
a. "Gewerbliche Verwendung": die Verwendung eines
Beförderungsmittels im Zusammenhang mit der entgeltlichen Beförderung
von Personen oder Waren oder im Rahmen der wirtschaftlichen Aktivitäten
eines Unternehmens;
c. "Binnenverkehr": die Beförderung von Personen oder
Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft einsteigen oder geladen werden, um in
diesem Gebiet wieder auszusteigen oder ausgeladen zu werden.
Gemäß Art. 859 dritter Gedankenstrich
Nummer 4 ZK-DVO gilt im Falle einer in das Verfahren der
vorübergehenden Verwendung übergeführten Ware die Verwendung
dieser Ware unter anderen als den in der Bewilligung vorgesehenen
Voraussetzungen, sofern diese Verwendung im gleichen Verfahren bewilligt worden
wäre, sofern ein entsprechender Antrag gestellt worden wäre, im Sinne
des Art. 204 Abs.1 ZK als Verfehlung, die sich auf die
ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder
des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt hat, sofern
- es sich nicht um den Versuch handelt, die Waren der
zollamtlichen Überwachung zu entziehen;
- keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten
vorliegt;
- alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt wurden,
um die Situation zu bereinigen.
Unbestritten ist, dass das Beförderungsmittel
gewerblich im Sinne der Definition des Art. 555 Abs.1 Buchstabe a ZK-DVO
verwendet wurde. Weiters ist nunmehr der Zollwert der Zugmaschine
unbestritten.
Der erkennende Senat misst den Eintragungen im Fahrtenbuch
zur CEMT-Genehmigung Nr. 2222, Blatt 26, dass am 13. November
2002 ein Gütertransport mit einer Ladung von 24 Tonnen Gewicht
zwischen Italien und Deutschland durchgeführt wurde, ein höheres
Maß an Glaubwürdigkeit bei, als den gegenteiligen Behauptungen der
Bf. in der Beschwerde und dem von der Bf. vorgelegten Fahrtauftrag (Potni nalog)
Nr. I 0020708, der eine Leerfahrt des gegenständlichen
Beförderungsmittels nach Deutschland ausweist. Von der italienischen
Zollverwaltung wurden zwei CMR-Frachtbriefe mit den Nummern 2804968 und
2819118 übermittelt, die einen Gütertransport der Bf. aus dem Raum
Treviso (Italien) nach Großbritannien mit dem Transportmittel AAAA
(Zugmaschine) und BBBB (Auflieger) mit rund 24 Tonnen Gewicht beweisen und als
Ankunftstag in Großbritannien den 15. November 2002 ausweisen. Daran
vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass in der Rechnung vom
19. November 2002 die Leistungserbringung ebenfalls mit 19. November
2002 genannt ist, zumal die Lade- und Entladeorte und die Kennzeichen der
Zugmaschine in den Frachtbriefen und der Rechnung übereinstimmen.
Anlässlich der Einreise des namentlich nicht bekannten
Kraftfahrers mit dem Beförderungsmittel von Slowenien in das Zollgebiet der
Europäischen Gemeinschaft wurde das verfahrensgegenständliche
Beförderungsmittel durch eine Anmeldung gemäß Art. 232
ZK-DVO für die Bf. als Inhaberin in das Zollverfahren der
vorübergehenden Verwendung überführt. Gewerblich verwendete
Beförderungsmittel können gemäß Art. 558 Abs.1
Buchstabe c ZK-DVO im Binnenverkehr nur eingesetzt werden, sofern die im
Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften, insbesondere diejenigen betreffend
die Voraussetzung für den Marktzugang und die Durchführung von
Beförderungen, es vorsehen.
Durch das CEMT-Übereinkommen der Europäischen
Konferenz der Verkehrsminister vom 11. März 1974 sind Binnenverkehre
der in den Vertragsstaaten zugelassenen gewerblichen Beförderungsmittel auf
der Grundlage eines Systems von Einzel- oder Globalgenehmigungen möglich.
Derartige Genehmigungen berechtigen zur Durchführung von Beförderungen
im gewerblichen Straßengüterverkehr durch Drittlandsfahrzeuge, bei
denen Be- und Entladeort in zwei im Zollgebiet der Europäischen
Gemeinschaft liegenden Staaten liegen (§ 7 Abs.1 Z.2
Güterbeförderungsgesetz).
Die Bf. hatte in Österreich insgesamt
5 CEMT-Genehmigungen mit den Nummern 3333, 4444, 1111, 2222 und 5555
in Verwendung. Auf den CEMT-Genehmigungen Nr. 1111 und 2222 ist jeweils ein
Stempel angebracht, aus dem hervorgeht, dass die beiden CEMT-Genehmigungen in
Italien nicht gültig sind. Dass auf den genannten Genehmigungen zwei
weitere Länderstempel angebracht waren, ist aufgrund der Untersuchung der
Kriminaltechnischen Untersuchungsanstalt in Klagenfurt erwiesen. Ungeachtet der
Bestätigungen des Untersekretärs X.Y. vom slowenischen Ministerium
für Verkehr und Verbindungen, vom 22. November 2002, wonach alle
fünf CEMT-Genehmigungen in Österreich Gültigkeit hätten und
von einer Beamtin des Ministeriums irrtümlicherweise zweimal ein
griechischer Stempel an den Bewilligungen angebracht worden sei, sieht es der
erkennende Senat als erwiesen an, dass in Österreich nur die Bewilligungen
mit den Nummern 3333 und 4444 gültig waren. Diese Feststellung ist der
abschließenden Erledigung des Amtshilfeersuchens des Zollamtes Klagenfurt
als Finanzstrafbehörde I. Instanz an das slowenische Finanzministerium
durch die Zollverwaltung der Republik Slowenien mit Schreiben vom 19. Juli
2006 zu entnehmen, wonach die CEMT-Genehmigungen mit den Nummern 1111, 2222 und
5555 in Österreich im Jahre 2002 nicht gültig waren. Dieselbe
Feststellung ergibt sich aus dem Schreiben des österreichischen
Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom
4. Dezember 2002, nach welchem nach Ausstellung der oben angeführten
Bestätigungen X.Y. neuerlich vom österreichischen Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie kontaktiert wurde und dabei
erklärte, dass nur die CEMT-Genehmigungen mit den Nummern SLO 3333 und
SLO 4444 zu Güterbeförderungen von, nach und durch
Österreich berechtigen würden. Zudem wurde gleichzeitig eine
Auflistung aller in Slowenien ausgestellten und in Österreich gültigen
CEMT-Genehmigungen mit den namentlich angeführten Transportunternehmen
übermittelt. In dieser Auflistung sind ausschließlich Nummern
zwischen 0000 und 9999 enthalten. Auch von der CEMT-Genehmigung Nr. 5555
wurde nach einer Untersuchung des Centers für forensische Untersuchungen
des Innenministeriums der Republik Slowenien (Gutachten vom 10. Juli 2006,
Zl. 1234567) ebenfalls zwei der drei ursprünglich angebrachten
Länderstempel entfernt. Die Frage, weshalb X.Y. die Bestätigung vom
22. November 2002 ausstellte und ob diese überhaupt von ihm stammt,
ist im vorliegenden Abgabenverfahren ebenso unbedeutend wie die Frage, wer die
CEMT-Genehmigungen 1111, 2222 und 5555 ge- oder verfälscht hat, zumal
für den erkennenden Senat zweifelsfrei feststeht, dass diese in
Österreich nicht gültig waren.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes gelangt der
Unabhängige Finanzsenat zur Überzeugung, dass die Bf. am
13. November 2002 einen Binnentransport Italien - Großbritannien mit
dem verfahrensgegenständlichen Beförderungsmittel unter Verwendung der
CEMT-Genehmigung Nr. 2222 durchgeführt hat. Da somit für
Österreich keine gültige Güterbeförderungsbewilligung
mitgeführt wurde, liegen die Voraussetzungen des Art. 558 Abs.1
Buchstabe c ZK-DVO über die Bewilligung des Binnenverkehrs nicht vor
und hat die Bf. mit dem Überschreiten der Staatsgrenze in Arnoldstein eine
der Pflichten nicht erfüllt, die sich aus dem Zollverfahren der
vorübergehenden Verwendung ergeben, weshalb die Zollschuld nach
Art. 204 Abs.1 Buchstabe a ZK entstanden ist. Ein Verschulden der Bf.
an der Zollschuldentstehung bzw. der Veränderungen der verwendeten
Güterbeförderungsbewilligungen ist dabei nicht erforderlich.
Art. 859 ZK-DVO sieht bei bestimmten taxativ aufgezählten
Verfehlungen, die sich nicht wirklich auf die ordnungsgemäße
Abwicklung des Zollverfahrens ausgewirkt haben, vor, dass keine Zollschuld nach
Art. 204 ZK entsteht. Die Voraussetzungen der einzig in Betracht kommenden
Bestimmung des Art. 859 dritter Gedankenstrich Nummer 4 ZK-DVO lagen
aber nicht vor, da die Zollbehörden im Rahmen des Zollverfahrens der
vorübergehenden Verwendung keine Möglichkeit gehabt hätten, einen
Binnenverkehr zu bewilligen (Vgl. BFH vom 8.7.2004, VII R 60/03). Die
Bf. verfügte nämlich nicht über die für die Anzahl ihrer
Transporte erforderlichen güterbeförderungsrechtlichen Bewilligungen
und gibt es keine Hinweise dafür, dass der Bf. weitere Berechtigungen -
über die erteilten Bewilligungen (CEMT-Genehmigungen Nr. 3333 und
4444) hinaus erteilt worden wären (vgl. BFH vom 14.6.2005,
VII R 44/02). Der Bf. steht es aber jederzeit frei, einen Antrag auf
Erlass oder Erstattung gemäß Art. 239 ZK einzubringen, ein derartiger
Antrag hat auf die Zollschuldentstehung aber keinen Einfluss.
Zum Ort der Zollschuldentstehung
ist entgegen den Behauptungen der Bf. in der Beschwerdeschrift darauf zu
verweisen, dass auf der CEMT-Genehmigung Nr. 2222 sehr wohl ein
Untersagungsstempel für Italien angebracht war, nur zwei andere
Länderstempel wurden entfernt. Es ist somit auszuschließen, dass
diese CEMT-Genehmigung für den Transport auf italienischem Staatsgebiet
verwendet wurde, da sie bei keiner Kontrolle vorgewiesen hätte werden
können. Zudem ist im Fahrtenbuch zur CEMT-Genehmigung Nr. 2222,
Blatt 26, nur die Fahrtstrecke Arnoldstein - Walserberg eingetragen. In
diesem Zusammenhang fügen sich auch die Aussagen der damals bei der Bf.
beschäftigten Kraftfahrer J.R., befragt zu einem anderen unter der
GZ. ZRV/0062-Z3K/07 beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen
Binnentransport der Bf., in der Niederschrift vom 21. November 2002 und
I.F. in der Niederschrift vom 4. Juli 2005, befragt zu einem
Binnentransport am 7. November 2002 mit Beladeort Italien, wonach beide in
Italien eine gültige CEMT-Genehmigung - die Bf. verfügte im Jahre 2002
über die in Italien gültigen CEMT-Genehmigungen Nr. 7777 und 8888
- benutzten. Es ist dem gesamten Akteninhalt kein Hinweis zu entnehmen, dass die
Bf. auf dem Staatsgebiet der Republik Italien keine CEMT-Genehmigung verwendete,
zumal die Bf. in Österreich ständig eine zumindest auf den ersten
Blick für Österreich gültige CEMT-Genehmigung
mitführte.
Im Zeitpunkt der Einreise in das
Zollgebiet der Gemeinschaft und des Ladens der Ware erfüllte das
Beförderungsmittel somit alle objektiven Voraussetzungen des Zollverfahrens
der vorübergehenden Verwendung. Der Bewilligungsinhaber hatte dabei
sicherzustellen, dass die Ware - aus welchen Gründen auch immer - keine
unzulässige Verwendung erfährt. Die bloße Absicht, eine in das
Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführte Ware anders
als in dem von der erteilten Bewilligung vorgegebenen Rahmen zu nutzen, ist
für sich genommen unschädlich. Erst dann, wenn sie sich in einem
objektiv feststellbaren Tun oder Unterlassen manifestiert, ist dies als
Verletzung der sich aus der Bewilligung ergebenden Verpflichtung anzusehen und
gemäß den hiefür bestehenden Vorschriften zu sanktionieren (vgl.
BFH vom 14.6.2005, VII R 44/02). Die Zollschuld ist daher
gemäß Art. 215 erster Gedankenstrich ZK in Österreich
entstanden, da erst in Österreich die Voraussetzungen zur Durchführung
eines Binnentransportes nicht mehr vorlagen.
Der Zollwert des Aufliegers ist
gemäß Art. 31 ZK auf der Grundlage von in der Gemeinschaft
verfügbarer Daten durch zweckmäßige Methoden zu ermitteln. Bei
der Ermittlung des Nettomarktpreises im Zeitpunkt der Zollschuldentstehung
(November 2002) bei Fahrzeughändlern, die die entsprechenden Marken
vertreiben, handelt es sich um eine zweckmäßige Methode nach
Art. 31 ZK. So wurde von der Firma M-GmbH auf der Grundlage der vom Zollamt
zur Verfügung gestellten Daten (Marke: Meusburger, Baujahr 2000) für
den Auflieger ein Wert von € 15.000,00 bekannt gegeben. Demgegenüber
konnte die Bf. nicht belegen, bei wem und auf Grundlage welcher Daten, der von
ihr geltend gemachte Schätzwert eingeholt wurde. Auch konnte nicht
nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, dass auch das
verfahrensgegenständliche Beförderungsmittel Vorschäden
aufgewiesen hat, die sich wertmindernd ausgewirkt haben.
Hinsichtlich der
Abgabenerhöhung ist zu bemerken, dass die am 20. Oktober 2004 in
Höhe von € 200.000,00 auch für die
verfahrensgegenständliche Abgabenschuld geleistete Barsicherheit bereits in
der angefochtenen Berufungsvorentscheidung berücksichtigt wurde und die
Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs.1 ZollR-DG nur
für den Zeitraum zwischen der Zollschuldentstehung (13. November 2002)
und dem Zeitpunkt der Sicherheitsleistung (20. Oktober 2004) zur
Vorschreibung gebracht wurde. Zuvor geleistete Sicherheiten wurden bereits mit
anderen Zollschuldigkeiten gegenverrechnet. Hinsichtlich der Neuberechnung wird
auf das Berechnungsblatt zur Berufungsvorentscheidung
Zl. 400/90588/114/2002 verwiesen.
Hinsichtlich der Vorschreibung
der Einfuhrumsatzsteuer wird darauf verwiesen, dass die
einfuhrumsatzsteuerlichen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Beitritt
Sloweniens zur Europäischen Gemeinschaft mit 1. Mai 2004 nicht zur
Anwendung gelangen, da die Zollschuld bereits am 13. November 2002
entstanden ist. Die Nichtfestsetzung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß
§ 72a ZollR-DG hätte eine Zollschuld nach Art. 201 ZK
vorausgesetzt. Die Anwendung der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen vom 11. Dezember 1974 über die umsatzsteuerliche Behandlung
von Leistungen ausländischer Unternehmer ist wiederum nicht möglich,
da keine Lieferung (§ 3 UStG) des jeweiligen Beförderungsmittels
vorliegt.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 25. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 204 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 859 Z 4 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0066-Z3K/07
- Stammnummer
- 32749
- Gültig
- 25.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF