Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0017-G/06
Keine Begünstigung für die auswärtige Berufsausbildung, wenn das Kind auf Grund seiner Einkünfte selbsterhaltungsfähig geworden ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0017-G/06vom 23.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vom 9. November 2005 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom
17. Oktober 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für die Jahre 2002 und 2003 entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte in seinen Erklärungen
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das gesamte Jahr 2002
und für 1-9/2003 Aufwendungen gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988
für eine Berufsausbildung seines Kindes außerhalb des Wohnortes in
Höhe des Pauschbetrages von € 110 pro Monat. Die Tochter des
Berufungswerbers arbeitete laut Bestätigung des Institutes für
Wirtschafts- und Sozialgeschichte der Karl-Franzens-Universität in Graz
seit dem Sommersemester 2001 sehr erfolgreich an einer Dissertation. Mit
Abschluss der Arbeit sei mit Ende Sommersemester 2003 zu rechnen. Daneben war
die Tochter bereits in einer Steuerberatungskanzlei berufstätig.
Der Berufungswerber vertritt diesbezüglich die
Ansicht, dass Ausbildungskosten grundsätzlich gemäß RZ 877 LStR
von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht auch dann zu tragen seien, wenn
das Kind über eigene Einkünfte verfügen würde.
Übersteige das Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes aber
den Betrag von € 8.725 nicht und sei von einer entsprechenden Kostentragung
der Eltern auszugehen, stehe der Freibetrag zu. Die Einkommenssituation des
Kindes bis zur genannten Höhe sei daher eindeutig geregelt. Nicht geregelt
sei, bei entsprechender Kostentragung der Eltern, wenn das Kind mehr als die
oben genannten € 8.725 im jeweiligen Jahr verdienen würde. Da das
Einkommen seines Kindes in den Jahren 2002 und 2003 diese Grenze nicht
wesentlich (weniger als 50%) überstiegen habe, die Situation bei
Überschreiten für die Inanspruchnahme des pauschalen Freibetrages
nicht explizit verneint werde, und alle anderen Voraussetzungen erfüllt
seien, ersuche er um Anerkennung der beantragten Pauschbeträge.
Das Finanzamt verweigerte die Berücksichtigung
zusammengefasst mit der Begründung, dass die Unterhaltspflicht der Eltern
bei Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes, welche dann als bestehend
anzusehen ist, wenn das Kind die zur Deckung seines Unterhaltes erforderlichen
Mittel selbst erwirbt oder zu erwerben im Stande ist bzw. dem Kind eine
Erwerbsfähigkeit zumutbar ist, entfallen würde. Jedenfalls trete die
Selbsterhaltungsfähigkeit mit dem Antritt einer Beschäftigung mit
relativ hohen Einkünften ein (OGH 10.6.1999, 6 Ob 11/99g). Wenn das eigene
Einkommen des Kindes (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) den
familienbeihilfeschädlichen Betrag von 8.725 €
übersteigen
würde, stehe der Freibetrag gemäß
§ 34 Abs. 8 nicht zu.
In der dagegen erhobenen
Berufung wird ergänzend vorgebracht, dass das Einkommen seines Kindes in
den Jahren 2002 und 2003 die o.a. Grenze nicht wesentlich überschritten
habe - das Einkommen im Jahr 2002 habe € 10.561,45; im Jahr 2003 €
11.627,31 betragen. In Anbetracht dieser Beträge sei man von einer
"beträchtlichen Höhe" sehr weit entfernt und könne auch nicht von
hohen Einkünften gesprochen werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die gesetzliche Grundlage für die gegenständlich
strittigen außergewöhnlichen Belastungen lautet:
Außergewöhnliche
Belastungen
§
34. Abs. 1 Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§
18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss
folgende Voraussetzungen erfüllen:
1.
Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2.
Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3.
Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen (Abs. 4).
Die
Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben
sein.
Abs.
2 Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als
jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst.
Abs.
3 Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich
ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann.
Abs
8 Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im
Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines
Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung
berücksichtigt.
Nach dem Erkenntnis des VwGH vom
22.12.2004, 2003/15/0058, unter Hinweis auf die Entscheidung vom 27. Mai 1999,
98/15/0100, fällt die Berufsausbildung des Kindes als
Unterhaltsverpflichtung zwar unter die außergewöhnliche Belastung,
doch sind die Aufwendungen dafür grundsätzlich mit der
Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag abgegolten .
Nach den Erkenntnissen des VwGH vom 24.2.2000, 96/15/0187
sowie vom 27.5.1999, 98/15/0115 werden Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes (§ 34 Abs 8
EStG 1988) aus dem Titel der Unterhaltsverpflichtung getragen. § 34 Abs 8
EStG 1988 trifft eine Regelung für jene Mehraufwendungen (Hinweis E
29.6.1995, 93/15/0104) im Rahmen der Unterhaltspflicht, die durch die
auswärtige Berufsausbildung erwachsen. Nach § 34 Abs 8 EStG 1988
erfolgt die steuerliche Berücksichtigung der Mehraufwendungen auf Grund
auswärtiger Berufsausbildung eines Kindes - unabhängig davon, wann
diese (allenfalls fremdfinanzierten) Mehraufwendungen bezahlt werden - durch
einen Pauschbetrag pro Monat der Berufsausbildung.
Die Unterhaltsverpflichtung der Eltern für ihre Kinder
ergibt sich aus § 140 ABGB. Danach haben "die Eltern zur Deckung der ihren
Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter
Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und
Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. ...
Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich insoweit, als das Kind eigene
Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner
Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist."
Das Finanzamt hat in der Begründung seiner
Berufungsvorentscheidung vom 29.11.2005 bereits zutreffend ausgeführt, dass
die Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kind dann als bestehend anzusehen ist,
wenn das Kind die zur Deckung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel selbst
erwirbt. Jedenfalls tritt die Selbsterhaltungsfähigkeit mit dem Antritt
einer Beschäftigung mit relativ hohen Einkünften ein (vgl. OGH
10.6.1999, 6Ob11/99g). Dem Beschluss des OGH vom 19.5.2005, 6Ob50/05d ist in
diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass als Grenze für die
Selbsterhaltungsfähigkeit der Richtsatz für Ausgleichszulagen
heranzuziehen sei. Dieser habe im Jahr 2003 rund 720 Euro netto im
Monatsdurchschnitt betragen.
Wenn sich das Finanzamt als Grenze für die
Selbsterhaltungsfähigkeit an dem sich aus dem Familienbeihilfenrecht
herleitenden, in den Lohnsteuerrichtlinien genannten, Betrag von 8.725 Euro pro
Jahr orientiert, kann darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Dabei spielt
es auch keine Rolle, dass das mit Bescheid vom 4.5.2005 festgesetzte Einkommen
der Tochter des Berufungswerbers diese Grenze nicht wesentlich (weniger als 50
%) überstiegen hat. Laut Lohnzettel hatte die Tochter des Berufungswerbers
im Jahr 2002 immerhin ein Bruttojahresgehalt (Kennzahl 210) in Höhe von
€ 23.231,42 und im Jahr 2003 € 25.628,44. Anzumerken ist in diesem
Zusammenhang, dass die Tochter des Berufungswerbers die Aufwendungen für
das Doktoratsstudium im Zuge ihrer Arbeitnehmerveranlagung bereits als
Werbungskosten geltend gemacht hat und daher auch aus diesem Grunde eine
(teilweise) nochmalige steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen,
wenn auch in pauschaler Form, beim Berufungswerber nicht möglich ist, da
die Belastung gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 weder
Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein darf.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens, dass in den
Lohnsteuerrichtlinien bei entsprechender Kostentragung der Eltern nicht
"geregelt" sei, wenn das Kind mehr als die genannten € 8.725 im jeweiligen
Jahr verdienen würde, wird darauf hingewiesen, dass dies unbeachtlich ist,
da die Lohnsteuerrichtlinien mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt keine
für den UFS beachtliche Rechtsquelle darstellen. Den Lohnsteuerrichtlinien
kommt somit keine normative Bedeutung zu. Dies wird im Einleitungssatz der
Richtlinien zum Ausdruck gebracht, in dem deren rechtliche Qualifikation mit der
Formulierung umschrieben wird: Die Richtlinien stellen einen "Auslegungsbehelf"
zum EStG 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Verwaltungspraxis
mitgeteilt werde (VfGH-Beschluss vom 26. November 1996, Zl. 46/95).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 23.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 140 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des WohnortesUnterhaltsverpflichtungSelbsterhaltungsfähigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0017-G/06
- Stammnummer
- 32688
- Gültig
- 23.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF