Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0007-G/07
Einleitung des Finanzstrafverfahrens nach Lohnsteuerprüfung (Dienstwohnung)
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0007-G/07vom 24.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten
durch Möstl & Pfeiffer Steuerberatung GmbH, 8010 Graz,
Villefortgasse 11, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
7. Februar 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 6. Dezember 2006, SN 001,
über die Einleitung des Strafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (= Bf.) ist gebürtiger
Iraner und seit 7. Mai 1997 einer der handelsrechtlichen
Geschäftsführer der im Bereich des Finanzamtes Graz-Umgebung
ansässigen P.GmbH. (im Folgenden kurz GmbH).
Im Zuge einer vom Finanzamt bei der GmbH
durchgeführten Lohnsteuerprüfung über die Jahre 2001 bis 2005
stellte die Prüferin fest, dass die GmbH dem Bf. im Prüfungszeitraum
eine Dienstwohnung (bis Oktober 2001 in H, danach in S) zu privaten Wohnzwecken
zur Verfügung gestellt, den Sachbezug bei der Lohnverrechnung aber nicht
berücksichtigt hat. Das Finanzamt setzte in Übereinstimmung mit der
Rechtsansicht der Prüferin, es handle sich hiebei um einen geldwerten
Vorteil aus dem Dienstverhältnis, mit den Haftungs- und Abgabenbescheiden
2001 bis 2005 vom 9. Mai 2006 gegenüber der GmbH Lohnsteuer,
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in der Höhe von
insgesamt 28.234,43 € fest (Bericht gemäß
§ 151
BAO i.V. mit § 86 EStG vom 16. März 2006).
Im Zuge von Vorerhebungen wegen des Verdachtes der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG
ersuchte das Finanzamt Graz-Umgebung als Finanzstrafbehörde erster Instanz
am 13. September 2006 die GmbH um Vorlage der zwischen ihr und dem Bf.
abgeschlossenen Mietverträge.
Der Finanzstrafbehörde vorgelegt wurde der zwischen T
als Vermieterin und der GmbH, vertreten durch den Bf. als Mieter, am
15. Oktober 2001 abgeschlossene Mietvertrag über das Bestandsobjekt S
(Wohnung mit einer Nutzfläche von ca. 140 m2,
Ausstattungskategorie A). Der Vertrag ist ebenso wie der am
31. Oktober 2004 geschlossene, die Vertragsdauer verlängernde Zusatz
zum Mietvertrag vom Bf. und einem weiteren Geschäftsführer der GmbH
unterfertigt.
In einer Stellungnahme der steuerlichen Vertreterin der
GmbH vom 27. September 2006 wird ausgeführt, der Bf. habe im
Prüfungszeitraum in einer Dienstwohnung der GmbH gewohnt. In dieser Wohnung
nächtigten auch ausländische Geschäftspartner in der Zeit ihres
Aufenthaltes in Österreich. Dem Bf. sei nicht bekannt, dass nach
österreichischem Recht die Vorteile aus einem Dienstverhältnis
lohnsteuerpflichtig seien. Er sei auch durch das die Personalverrechnung
durchführende Unternehmen nicht darauf aufmerksam gemacht worden, weshalb
eine Abrechnung des Sachbezuges unterblieben sei.
Mit dem Bescheid vom 6. Dezember 2006, dem Bf.
zugestellt am 5. Februar 2007, leitete das Finanzamt Graz-Umgebung als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren
nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG ein, weil der Verdacht
bestehe, der Bf. habe als Geschäftsführer der P.GmbH .
vorsätzlich unter Verletzung zur Führung von dem § 76 des
EStG 1994 entsprechenden Lohnkonten Verkürzungen von Lohnsteuer und
Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
für die Jahre 2001 bis 2005 in der Höhe von insgesamt
27.986,44 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten.
Begründend wird im Bescheid ausgeführt, der
Verdacht gründe sich in objektiver Hinsicht auf die durchgeführte
Lohnsteuerprüfung über die Jahre 2001 bis 2005. In subjektiver
Hinsicht könne der Bf. als Geschäftsführer eines Unternehmens mit
einem Jahresumsatz von rund 730.000,00 € (2005) nicht mit Erfolg
vorbringen, er habe nicht gewusst, dass die Vorteile aus einem
Dienstverhältnis steuerpflichtig seien, zumal es sich um in einem Zeitraum
von fünf Jahren angefallene Lohnabgaben in der Höhe von rund
28.000,00 € handle. Auf Grund der langen Dauer des Begehungszeitraumes
sei davon auszugehen, dass sich der Bf. im Hinblick darauf, dass er sich die
Wohnungsmieten von "seiner" GmbH habe zahlen lassen, wissentlich gehandelt habe.
Es müsse ihm jedenfalls aufgefallen sein, dass er im Gegensatz zu all jenen
Personen, die die Kosten ihrer privaten Wohnbedürfnisse aus eigener Tasche
finanzieren müssten, einen Vorteil gehabt habe.
In einer Stellungnahme der steuerlichen Vertreterin des Bf.
vom 28. Februar 2007 wird ausgeführt, der Bf. besitze seit dem Jahr
2005 die österreichische Staatsbürgerschaft und sei seither ein
unbescholtener Bürger Österreichs. Die Betriebswohnung werde nicht nur
vom Bf. und seiner Familie (Ehefrau, zwei Kinder), sondern auch von den
Gesellschaftern der GmbH bzw. ausländischen Geschäftspartnern bei
Aufenthalten in Österreich genutzt.
Der Bf. sei ein pflichtbewusster Manager aus dem persischen
Raum, der mit den österreichischen Lohnsteuervorschriften nicht vertraut
sei und die Lohnverrechnung deshalb an X ausgelagert habe. X habe dem Bf. ein
Personalstammblatt als Grundlage für die Lohnverrechnung übermittelt.
Der Bf. habe darauf vertraut, dass damit alle lohnsteuerlich wesentlichen
Informationen abgefragt worden seien. Nur einem steuerlich versierten Fachmann
hätte auffallen können, dass auf dem Personalstammblatt keine Hinweise
betreffend die Besteuerung von Dienstwohnungen oder anderer geldwerter Vorteile
aus dem Dienstverhältnis zu finden seien. Von X habe es auch keine andere
Art der Information betreffend Sachbezugsbesteuerung gegeben. Der Bf. habe sich
auf die Lohnverrechnung bei X verlassen und nie in Erwägung gezogen, dass
die Dienstwohnung lohnsteuerpflichtig sein könne. Die Unkenntnis
schließe die wissentliche Verkürzung von Lohnabgaben aus. Im Glauben,
alles sei rechtens, habe der Bf. keine weiteren Nachforschungen hinsichtlich der
Lohnsteuer betrieben. Der fünfjährige Zeitraum sei ein Zeichen
dafür, dass der Bf. tatsächlich nicht gewusst habe, dass der Sachbezug
lohnsteuerpflichtig sei, andernfalls eine Korrektur der Lohnkonten schon
früher erfolgt wäre.
Der Tatbetand des § 33 Abs. 2 lit. b
FinStrG erfordere, dass eine Abgabenverkürzung dadurch herbeigeführt
werde, dass vorsätzlich § 76 entsprechende Lohnkonten nicht
geführt werden. Für die GmbH seien sehr wohl Lohnkonten geführt
worden, wenn auch die Information über die Dienstwohnung nicht enthalten
gewesen sei. Dies sei allerdings wiederum auf den Irrtum über die
Vollständigkeit des Personalstammblattes und die Unwissenheit des Bf.
zurückzuführen. Die Verlagerung der Lohnverrechnung an eine kompetente
Stelle schließe auch dieses Tatbestandsmerkmal aus.
Es werde weiters darauf hingewiesen, dass der
strafbestimmende Wertbetrag gering sei. Die Tatsache, dass die Wohnung nicht nur
vom Bf., sondern auch von diversen ausländischen Geschäftspartnern
benutzt werde, sei bei der Lohnsteuerprüfung nicht berücksichtigt
worden. Dieser Umstand sei im Zuge der Lohnsteuerprüfung nicht vorgebracht
worden, um das Verfahren aus Zeit- und Kostengründen möglichst rasch
abzuschließen.
Der Bescheid sei am 5. Februar 2007 zugestellt worden.
Es werde somit innerhalb der Rechtsmittelfrist das Rechtsmittel der Beschwerde
gemäß
§ 150 FinStrG erhoben und um Einstellung des
Verfahrens ersucht.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg ist auszuführen, dass die steuerliche
Vertreterin des Bf. in der Eingabe vom 27. Februar 2007 hinsichtlich des
Einleitungsbescheides vom 6. Dezember 2006 lediglich einen als
"Stellungnahme" bezeichneten Schriftsatz eingebracht hat, der einerseits die
persönlichen Daten des Bf. und andererseits Ausführungen zur
objektiven und subjektiven Tatseite des dem Bf. zur Last gelegten
Finanzvergehens enthält.
Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist
ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt,
und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (VwGH 26.2.2003,
2002/17/0279). Aus der Formulierung des vorletzten Satzes der Eingabe
("Wir erheben somit innerhalb der
Rechtsmittelfrist das Rechtsmittel der Beschwerde gem. § 150 FinStrG
und ersuchen um Einstellung des Verfahrens, da keinesfalls von Vorsatz
ausgegangen werden kann") ist im Zusammenhang mit den übrigen
vorgebrachten Argumenten gegen die Rechtmäßigkeit der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens der Wille des Bf. abzuleiten, gegen den Bescheid über
die Einleitung des Strafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1
FinStrG das Rechtsmittel der Beschwerde zu erheben. Die innerhalb der
Rechtsmittelfrist eingebrachte Eingabe vom 27. Februar 2007 ist daher
ungeachtet ihrer verfehlten Bezeichnung als Stellungnahme als Beschwerde gegen
den Einleitungsbescheid vom 6. Dezember 2006 zu werten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster
Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden
Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die
Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer
Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des
maßgeblichen Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen.
Ergibt die Prüfung
gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten
(§ 82 Abs. 3 FinStrG).
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur
Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595).
Dabei geht es nicht darum, bereits im Zuge dieser
Prüfung die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens
gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich um die Prüfung, ob die bisher
der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für das
Vorliegen eines Verdachtes ausreichen. Die endgültige
Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung sind
daher dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Im vorliegenden Fall hat die Finanzstrafbehörde erster
Instanz die Feststellungen im Lohnsteuerprüfungsbericht vom
16. März 2006 sowie die rechtskräftige Abgabenfestsetzung zum
Anlass genommen, um gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. b FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des
Einkommensteuergesetzes 1972 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von
Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss hält.
Gemäß
§ 76 EStG 1988 ist der
Arbeitgeber verpflichtet, für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu
führen. Die Lohnkonten sind die Grundlage für die Berechnung sowohl
der Lohnsteuer als auch der Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen. In diesen Aufzeichnungen müssen sämtliche
für die Berechnung der genannten Abgaben erforderlichen, im § 76
EStG 1988 taxativ aufgezählten Angaben enthalten sein.
Werden Lohnkonten überhaupt nicht (etwa im Fall der
Ausbezahlung von "Schwarz"löhnen) oder nur unvollständig - d.h. nicht
dem § 76 EStG 1988 entsprechend - geführt und Lohnsteuer und
Dienstgeberbeiträge nicht abgeführt, so ist die Abgabenverkürzung
im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG in objektiver
Hinsicht bewirkt.
Wie der Aktenlage entnommen werden kann und vom Bf. in der
Eingabe vom 27. Februar 2007 auch nicht bestritten wird, ist eine
Besteuerung des Sachbezuges "Dienstwohnung" in den im Spruch des
Einleitungsbescheides angeführten Zeiträumen nicht erfolgt und
diesbezüglich die Abfuhr von Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen
unterblieben. In objektiver Hinsicht liegt daher auf Grund der unrichtigen
Führung der Lohnkonten der Verdacht auf eine Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. b FinStrG durch den Bf. unzweifelhaft
vor.
Die exakte Höhe des
strafbestimmenden Wertbetrages ist nicht bereits im Zuge der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens zu klären. Nach § 83 Abs. 2 FinStrG
ist der Verdächtige von der Einleitung des Strafverfahrens unter
Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden
Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. Die Bekanntgabe einer
konkreten Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ist somit gesetzlich
nicht gefordert.
Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(siehe Erkenntnis 18.3.1991, 90/14/0260) ist die Höhe des strafbestimmenden
Wertbetrages im Spruch eines Einleitungsbescheides keineswegs in jener Höhe
anzuführen, die der im eventuell später zu erlassenden Straferkenntnis
entspricht.
Da somit die Ermittlung der genauen Höhe des
strafbestimmenden Wertbetrages im anschließenden Untersuchungsverfahren zu
erfolgen hat, wird der Bf. mit seinen diesbezüglichen Einwendungen darauf
verwiesen.
Festzuhalten ist jedoch, dass von einer
Geringfügigkeit des strafbestimmenden Wertbetrages - selbst im Fall der
Berücksichtigung der Einwendungen des Bf. - nicht gesprochen werden kann,
zumal der im Einleitungsbescheid angeführte strafbestimmende Wertbetrag in
der Höhe von 27.986,44 € die Grenze für die
Zuständigkeit des Spruchsenates gemäß
§ 58 Abs. 2
lit. a FinStrG (22.000,00 €) bei Weitem übersteigt.
Wie in der Beschwerde richtig
ausgeführt wird, erfordert das dem Bf. zur Last gelegte Delikt der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. b
FinStrG in subjektiver Hinsicht das Vorliegen von Eventualvorsatz in Bezug auf
die unrichtige Führung von
Lohnkonten
und von
Wissentlichkeit
in Bezug auf die nicht zeitgerechte Entrichtung der
Lohnabgaben
(VwGH 12.3.1991, 90/14/0137).
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Im vorliegenden Stadium der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens ist daher zu untersuchen, ob genügende
Verdachtsmomente vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, der Bf.
habe seine Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des
EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten in einer Weise verletzt, die nach den
Umständen des Falles die Möglichkeit nahelegen, dass er die aus der
Pflichtverletzung resultierende Abgabenverkürzung wissentlich bewirkt und
die Verletzung seiner Pflichten ernstlich für möglich gehalten und
sich mit ihr abgefunden habe.
Auf den Vorsatz, auch wenn er vom Gesetz in der Form der
Wissentlichkeit gefordert wird, kann in der Regel nur aus äußeren
Umständen geschlossen werden (VwGH 1.10.1991, 91/14/0096).
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz stützt
ihren Verdacht auf die Dauer des Begehungszeitraumes, die Höhe des
strafbestimmenden Wertbetrages und darauf, dass dem Bf. aufgefallen sein
müsse, dass er durch die Entrichtung der Miete durch die GmbH
gegenüber jenen Personen, die selbst für ihre privaten
Wohnbedürfnisse zahlen müssen, einen finanziellen Vorteil gehabt
habe.
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz schließt
sich den Ausführungen in der Eingabe vom 27. Februar 2007 an, wonach
der lange Zeitraum der Nichtabfuhr der Lohnabgaben nicht zwangsläufig ein
Wissen des Bf. hinsichtlich der Steuerpflicht des Sachbezuges belegt. Die
Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ergibt sich großteils aus der
Dauer des Begehungszeitraumes. Ein "Wissen-Müssen" bzw.
"Auffallen-müssen" kann den Verdacht wissentlicher Handlungsweise ebenfalls
nicht begründen. Ein Begründungsmangel hinsichtlich des Vorliegens
eines "begründeten Verdachtes" kann im Rechtsmittelverfahren allerdings
saniert werden (VwGH 18.4.1990, 90/16/0001).
Der Bf. argumentiert, er habe die Führung der
Lohnkonten an eine kompetente Stelle ausgelagert und sich auf die Richtigkeit
der Berechnung der
Lohnabgaben
verlassen. Eine Aufklärung seitens X über die Steuerpflicht des
Sachbezuges sei unterblieben; im übermittelten Personalstammblatt sei
diesbezüglich kein Hinweis enthalten gewesen.
Im von der erkennenden Behörde angeforderten
Lohnsteuerprüfungsakt der P.GmbH . erliegt der Bericht vom
17. September 1999 über das Ergebnis einer bei der GmbH über die
Jahre 1995 bis 1998 durchgeführten Lohnsteuerprüfung. In diesem
Bericht wurde vom Prüfer festgestellt, dass die Sachbezugshöhe
für die Dienstwohnung des Bf. durch die Erhöhung der Miete für
die Zeiträume 12/97 und 1-12/98 zu niedrig angesetzt sei. Im Haftungs- und
Abgabenbescheid vom 19. Oktober 1999 forderte das Finanzamt auf der
Grundlage der vom Prüfer vorgenommenen Neuberechnung der Lohnabgaben
Lohnsteuer in der Höhe von 1.703,00 S sowie Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum DB in der Höhe
von 182,00 S und 22,00 S nach.
Die Verantwortung des Bf., ihm sei die Steuerpflicht des
Sachbezuges (seiner Wohnung) nicht bekannt, ist daher aktenwidrig. Der Bf. war
im Zeitpunkt der Lohnsteuerprüfung im Jahr 1999 bereits
Geschäftsführer der GmbH und benutzte (mit Familie) die ihm von der
GmbH zur Verfügung gestellte und bezahlte Dienstwohnung. Aus dem Bericht
ergibt sich weiters, dass die Lohnverrechnung bereits zum damaligen Zeitpunkt
von der Firma X durchgeführt wurde.
Aus den Feststellungen des Prüfers lässt sich der
Schluss ziehen, dass für die Wohnung des Bf. (die übrigen
Geschäftsführer der GmbH benutzen keine Dienstwohnungen) im Zeitpunkt
der Prüfung ein Sachbezug versteuert wurde, der vom Prüfer auf Grund
einer Mieterhöhung als zu niedrig angesehen und daher erhöht wurde.
Nicht die die Lohnverrechnung durchführende Firma X hatte daher den Bf. auf
den Sachbezug aufmerksam zu machen, sondern es stellt sich vielmehr die Frage,
wieso im verfahrensgegenständlichen Prüfungszeitraum ein Sachbezug
für die Wohnung nicht (mehr) angesetzt wurde.
Wie bereits ausgeführt, sind im derzeitigen
Verfahrensstand lediglich Lösungen im Verdachtsbereich zu treffen. Der
Begriff des Verdachtes erfordert schon dem Wortsinn nach keine endgültige
rechtliche Beurteilung. Seitens der Rechtsmittelbehörde ist daher bei der
Prüfung, ob ausreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens vorliegen, ein konkreter Nachweis der angelasteten
Verfehlung nicht erforderlich.
Da auf Grund der Feststellungen des Prüfers im
angeführten Bericht dem Bf. seit September 1999 bekannt ist, dass die ihm
von der GmbH zur Verfügung gestellte Dienstwohnung bei der Lohnverrechnung
als Sachbezug zu berücksichtigen ist, ist der Verdacht, der Bf. habe die
unrichtige Führung der Lohnkonten zumindest in Kauf genommen und damit die
aus der Pflichtverletzung resultierende Verkürzung der Lohnabgaben
wissentlich bewirkt, ausreichend begründet. Die Beantwortung der Frage, ob
der Bf. die ihm vorgeworfene Tat tatsächlich begangen hat, bleibt ebenso
wie die genaue Berechnung der strafbestimmenden Wertbeträge dem Ergebnis
des weiteren finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 24.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0007-G/07
- Stammnummer
- 32656
- Gültig
- 24.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF