Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0250-W/07
Zurückweisung eines Antrags auf Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie wegen verspäteter Antragstellung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0250-W/07vom 23.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird der Antrag auf Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie erst nach Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides gestellt, ist die Steuerberechnung objektiv rechtswidrig. Im Fall der verspäteten Einreichung des Antrages ist daher ein auf § 201 BAO gestützter, die Investitionszuwachsprämie abweisender Bescheid zu erlassen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,S-Gasse, vertreten durch
Ulrike Riha & Gabriele Steiner OEG, Steuerberatungsgesellschaft,
1210 Wien, Siemensstraße 74/4-5, vom 21. Dezember 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk vom 24. November
2006 betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für
das Jahr 2004 entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) übermittelte die
Einkommensteuererklärung betreffend das Jahr 2004 am 31. Jänner 2006
auf elektronischem Weg. Am selben Tag langte beim Finanzamt die Beilage zur
Einkommensteuererklärung 2004 zur Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 ein (E
108e), mit der eine Investitionszuwachsprämie in Höhe von 0 Euro
geltend gemacht wurde und die in wesentlichen Teilen überhaupt keine
Eintragungen aufwies.
Die Veranlagung zur Einkommensteuer 2004 erfolgte mit
Bescheid vom 27. Februar 2006 erklärungsgemäß.
Am 17. November 2006 reichte der Bw. eine berichtigte
Beilage zur Einkommensteuererklärung 2004 beim Finanzamt ein, mit der eine
Investitionszuwachsprämie in Höhe von 416 Euro geltend gemacht wurde.
In einem gleichzeitig übermittelten Schreiben führte der Bw. aus, auf
Grund eines Ausfertigungsfehlers sei ursprünglich die beantragte
Prämie mit 0 Euro statt richtig mit 416 Euro geltend gemacht worden.
Verwiesen wurde auf die Gewinn- und Verlustrechnung, in der bei den sonstigen
betrieblichen Erträgen ein Betrag von 416 Euro in Ansatz gebracht worden
sei.
Mit Bescheid vom 24. November 2006 wurde dieser Antrag
zurückgewiesen und ausgeführt, nach § 108e EStG 1988 könne
eine Investitionszuwachsprämie in einer Beilage zur
Einkommensteuererklärung nur bis zur Rechtskraft des
Einkommensteuerbescheides geltend gemacht werden. Im gegenständlichen Fall
sei der Einkommensteuerbescheid 2004 am 27.2.2006 ergangen und die Einreichung
der berichtigten Erklärung E 108e am 17.11.2006 daher
verspätet.
In der gegen den Zurückweisungsbescheid erhobenen
Berufung führte die steuerliche Vertretung des Bw. aus, bei der am
17.11.2006 gemachten Eingabe handle es sich nicht um den erstmaligen Antrag auf
Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie 2004, sondern um eine
Richtigstellung des am 30.1.2006 rechtzeitig eingebrachten Antrags. In diesem
sei auf Grund eines EDV-Fehlers die Prämie mit 0 Euro statt richtig mit 416
Euro beantragt worden. Aus diesem Grund sei der Antrag daher mangelhaft im Sinne
des § 85 Abs. 2 BAO und die Behörde verpflichtet gewesen, dem
Einschreiter die Behebung der Mängel aufzutragen.
Für die Beurteilung von Anbringen komme es auf das
erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes an; bei
undeutlichem Inhalt eines Anbringens sei im Hinblick auf § 115 BAO die
Absicht der Partei zu erforschen. Der Auftrag zur Erforschung der materiellen
Wahrheit verpflichte die Abgabenbehörde alles in ihrer Macht stehende zu
unternehmen, um die Wahrheit festzustellen und der Besteuerung bzw der
Begünstigung zu Grunde legen zu können.
Im Zusammenhang mit Begünstigungen obliege es dem
Steuerpflichtigen zu entscheiden, einen Antrag zu stellen. Die Behörde sei
sodann in Bindung an das Amtswegigkeitsprinzip zur Abwicklung des Verfahrens
verpflichtet.
Mit der Einreichung der Erklärung E 108e komme die
Willenserklärung zum Ausdruck, für das Jahr 2004 eine
Investitionszuwachsprämie in Anspruch zu nehmen, sodass der Behörde
für die Einleitung eines Verfahrens kein Dispositionsspielraum mehr
bleibe.
Entsprechend der Bestimmung des § 161 BAO sei die
Behörde verpflichtet gewesen, einen Ergänzungsauftrag zu erlassen und
bei Bedenken gegen die Richtigkeit des "Erklärten" die Gewinn- und
Verlustrechnung des Jahres 2004 als Erkenntnisquelle heranzuziehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen
an:
Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004
wurde auf elektronischem Weg am 31.1.2006 übermittelt.
Die Beilage E 108e wurde am 18.1.2006 vom Bw. unterfertigt
und langte beim Finanzamt am 31.1.2006 ein. Diese Beilage war in den
wesentlichen Punkten wie folgt ausgefüllt bzw. nicht
ausgefüllt:
|
Ich beantrage eine
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e für 2004 in
Höhe von
|
0,00
|
Ermittlung
des Durchschnitts an Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten
prämienbegünstigter
Wirtschaftsgüter
(Betrag
A)
|
Vergleichszeitraum
|
2001
|
2002
|
2003
|
Durchschnitt
|
Anschaffungs- und/oder
Herstellungskosten
|
|
|
|
Betrag A
|
Ermittlung
des Investitionszuwachses
(Betrag
C)
|
Anschaffungs- und/oder
Herstellungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter des
Kalenderjahres 2004
|
Betrag B
|
Abzüglich Betrag
A
|
-
|
Daraus resultiert ein
Zuwachs in Höhe von
|
Betrag
C0,00
|
Bemessungsgrundlage des
Kalenderjahres 2004
|
0,00
|
x10%=
|
0,00
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 erging
datiert mit 27. Februar 2006.
Am 17.11.2006 reichte der Bw. eine mit "Berichtigung"
betitelte Beilage zur Einkommensteuererklärung 2004 ein, mit der eine
Investitionszuwachsprämie in Höhe von 416 Euro geltend gemacht
wurde.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 24.11.2006
zurückgewiesen.
Der Sachverhalt gründet sich auf die im Akt
befindlichen Unterlagen, ist insoweit unstrittig und war rechtlich wie folgt zu
beurteilen:
Die Bezug habenden Bestimmungen lauten in der für das
Streitjahr 2004 geltenden Fassung wie folgt:
§ 108e. (1) Für den Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann eine
Investitionsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass
die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung
für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.
(2) Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind
ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren
Anlagevermögens. Nicht zu den prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern zählen:
Gebäude
Geringwertige
Wirtschaftsgüter, die gemäß
§ 13 abgesetzt werden.
Personen-
und Kombinationskraftwagen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie
Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung
dienen.
Wirtschaftsgüter,
die nicht in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden, die
der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient.
Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen
Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, nicht als in
einer inländischen Betriebsstätte verwendet.
(3) Der Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern ist die Differenz zwischen
deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002, 2003 und
2004 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser
Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftschaftsjahre, die vor dem 1.
Jänner 2002 bzw. dem 1. Jänner 2003 bzw. dem 1. Jänner 2004
enden.
......
(4) Die Prämie kann nur in einer Beilage zur
Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung
(§ 188) des betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Sie kann
überdies in einer bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommen-,
Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereichten Beilage
geltend gemacht werden. In der Beilage sind die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte Investitionszuwachsprämie
darzustellen.
(5) Die sich aus dem Verzeichnis ergebende Prämie ist
auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid
gemäß
§ 201 zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der
Einreichung des Verzeichnisses zurück. Sowohl die Prämie als auch eine
Prämiennachforderung bzw. Rückforderungsansprüche aufgrund einer
geänderten Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 3 gelten als Abgaben
vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. ......
Dem Zitat der Bezug habenden gesetzlichen Bestimmung ist
eindeutig zu entnehmen, dass die Geltendmachung der Prämie an die Abgabe
einer Beilage zur Einkommensteuererklärung gebunden ist, die
spätestens bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides
nachzureichen ist.
Ist nach dem Willen des Gesetzgebers die Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie an die Abgabe der Steuererklärung gebunden
bzw. muss der Antrag bis spätestens zum Eintritt der Rechtskraft des
Steuerbescheides nachgereicht werden, ergibt sich als Rechtsfolge einer
verspäteten Geltendmachung, dass ein die Prämie abweisender Bescheid
zu ergehen hat (VwGH 21.9.2006, 2004/15/0104; UFS v. 14.12.2006, RV/0101-S/04;
SWK 17/2004, S 584).
Da im gegenständlichen Fall mit dem ursprünglich
rechtzeitig eingebrachten Prämienantrag eine Prämie in Höhe von 0
Euro beantragt wurde und der als "Berichtigung" bezeichnete Antrag erst nach
bereits eingetretener Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides nachgereicht
wurde, wies das Finanzamt diesen Antrag als verspätet zurück. Im
Hinblick auf die obigen Ausführungen wäre für den Fall, dass das
Finanzamt die Auffassung vertritt, dass der Antrag verspätet eingereicht
wurde, die Selbstberechnung objektiv rechtswidrig und damit unrichtig im Sinne
des § 201 BAO. Demzufolge wäre ein auf § 201 BAO gestützter
abweisender Bescheid zu erlassen gewesen.
Der zu Unrecht ergangene Zurückweisungsbescheid war
daher aufzuheben. Über den Antrag auf Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie 2004 wird das Finanzamt im Sinne des
§ 108e Abs.5 EStG 1988 zu entscheiden haben.
Wien, am 23.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108e Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108e Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108e Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
InvestitionszuwachsprämieZurückweisungsbescheidBeilage zur EinkommensteuererklärungRechtskraft des Einkommensteuerbescheides
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0250-W/07
- Stammnummer
- 32652
- Gültig
- 23.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF