Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0659-I/07
Familienbeihilfe bei Auslandsaufenthalt
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0659-I/07vom 23.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, Ort, Straße,
vertreten durch Rechtsanwälte Lüth & Mikuz, Rechtsanwaltskanzlei,
6020 Innsbruck, Stiftgasse 16, vom 4. April 2007 gegen die Bescheide
des Finanzamtes Innsbruck vom 12. März 2007 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum 1. Jänner 2006 bis 28. Februar 2007
entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Im gegenständlichen Fall steht an Sachverhalt fest,
dass sowohl der Berufungswerber als auch seine im Verfahren angesprochene
Tochter österreichische Staatsbürger sind.
Weiters ist unstrittig, dass die Tochter in den Schuljahren
02/03 bis 04/05 und bis 23. Dezember 2005 Schulen in Österreich
besuchte. An weiteren, die Tochter betreffenden Unterlagen finden sich im
Verwaltungsakt:
Eine in türkischer Sprache gehaltene Unterlage, welche
nach dem Akteninhalt ein Zeugnis über einen Schulbesuch in der Türkei
darstellen soll, eine Schulbesuchsbestätigung vom 15.6.2007, nach der die
Tochter ab 1.6.2007 eine Klasse an einer Schule in Innsbruck besucht hat und ein
Jahres- und Abschlusszeugnis für das Schuljahr 2006/2007 der selben Schule
vom 6. Juli 2007.
Der Berufungswerber bezog im Zeitraum bis 30. Juni
2005 Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld (während der
Arbeitslosigkeit), ab 1. Juli 2005 einen Pensionsvorschuss vom
Arbeitsmarktservice, welchen er auch durchgängig im Jahr 2006 erhalten hat.
Für das Jahr 2007 liegen (derzeit) keine entsprechenden Daten vor.
Die Kindesmutter ging im Jahr 2002 nahezu durchgängig,
in der Folge in den Zeiträumen von 1. Jänner bis 28. Feber
2003, von 17. Juli 2003 bis 20. Dezember 2005, von 21. August bis
22. August 2006, von 4. Oktober bis 14. November 2006 und im Jahr
2007 ab 22. März diversen nichtselbständigen Tätigkeiten
nach.
Mit Bescheid vom 12. März 2007 wurden vom
Beihilfenbezieher die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für
die gegenständliche Tochter für den Zeitraum Jänner 2006 bis
Feber 2007 zurückgefordert. Dies mit folgender Begründung:
"Gemäß
§ 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967)
besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich
ständig im Ausland aufhalten."
In der Berufung gegen diesen Bescheid führte der
Berufungswerber aus, dass sich seine Tochter vom 22.12.2005 bis 8.7.2006 zu
Ausbildungszwecken vorübergehend im Ausland (Türkei) befunden habe. Im
Zeitraum 8.7. bis 17.11.2006 habe sie in Österreich gelebt und eine Schule
besucht. Anschließend habe er sie in der Türkei in einer
weiterführenden Schule angemeldet und habe sie dort auch eine Abendschule
für das Schneiderhandwerk besucht. Seit 9.2.2007 befinde sich die Tochter
wieder in Österreich und lebe in seinem Haushalt.
Aus dem Verwaltungsakt ist weiter ersichtlich, dass das
Finanzamt am 22. Mai 2007 einen Vorhalt verfasste, in dem der
Berufungswerber aufgefordert wurde, einen Schulbesuch seiner Tochter in
Österreich von September 2006 bis 17.11.2006, eine Bestätigung
über die Dauer des Schulbesuches in der Türkei von 17.11.2006 bis
9.2.2007 und wiederum in Österreich von 9.2.2007 bis Juli 2007
nachzuweisen.
Aus einem Aktenvermerk vom 29. Juni 2007 geht hervor,
dass eine Rücksprache mit einer Mitarbeiterin der letztbesuchten Schule
ergeben hat, dass die Tochter des Berufungswerbers in der Zeit von
24. Dezember 2005 bis 31. Mai 2007 weder in dieser Schule noch im
"Polytechn. Lehrgang" am Unterricht teilnahm.
Mit Berufungsvorentscheidung, datiert mit 29. Juni
2007, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Nach Zitierung der
Bezug habenden Gesetzesstelle und der Definition des Begriffes "ständiger
Aufenthalt" wurde festgehalten, dass ein Schulbesuch in Österreich nur bis
23.12.2005 belegt sei und für den streitgegenständlichen Zeitraum
keine entsprechenden Nachweise vorgelegt worden seien. Es müsse daher
angenommen werden, dass sich die Tochter in dieser Zeit nicht in Österreich
aufgehalten habe.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2007 führte der
Berufungswerber aus, seine Tochter sei im Zeitraum 9/06 bis 17.11.2006 an einer
Sonderschule in Innsbruck nur gemeldet gewesen, habe die Schule allerdings
"wegen körperlicher und vor allem seelischer Probleme nicht besucht". Er
habe sich als Vater "redlich bemüht" und mehrmals die Schulbehörde und
auch eine Jugendeinrichtung ohne Erfolg bemüht. In den Sommerferien
wäre seine Tochter in Österreich gewesen, hätte danach aber aus
"Angst vor Mitschülern" die genannte Schule nicht mehr besuchen wollen.
Deshalb habe er mit ihr die Vereinbarung getroffen, eine Schule in der
Türkei zu besuchen, wo sie von seiner Gattin betreut worden sei. Die
Bestätigung über einen Schulbesuch in der Türkei von 17.11.06 bis
9.2.07 werde in Übersetzung nachgereicht (tatsächlich im
Verwaltungsakt enthalten ist ein unübersetztes Schriftstück mit dem
handschriftlichen Vermerk "Gymnasium Türkei - 21.9.2006 bis Nov. 2006"). Im
Feber 2007 sei seine Tochter zurück nach Österreich gekommen.
Mit weiterem Schreiben vom 17. Juli 2007 wurde ein
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt.
In rechtlicher Hinsicht ist im gegenständlichen Fall
vorerst festzuhalten, dass die Tochter des Berufungswerbers im
streitgegenständlichen Zeitraum minderjährig war und deshalb dem
Grunde nach ein Familienbeihilfenanspruch bestanden hat, wenn diese beim
Berufungswerber, der - nach dem Akteninhalt - über einen Wohnsitz in
Österreich verfügte und sich auch durchgehend in Österreich
aufgehalten hat, haushaltszugehörig gewesen ist bzw. wenn die
Haushaltszugehörigkeit nicht gegeben gewesen sein sollte, wenn dieser die
Kosten des Unterhalts überwiegend getragen hat (§ 2 Abs. 1
lit. a iVm. Abs. 2 FLAG 1967), und sich die Tochter nicht
ständig im Ausland aufgehalten hat (§ 5 Abs. 3
FLAG 1967).
Das Finanzamt hat sich bei der Prüfung dieser
Voraussetzungen lediglich darauf beschränkt, den Berufungswerber
aufzufordern Schulbesuchsbestätigungen vorzulegen und die abweisende
Erledigung damit begründet, dass der Berufungswerber keine (für das
Finanzamt ausreichenden) Bestätigungen eines Schulbesuches vorgelegt habe.
Mit diesen Ausführungen kann der gegenständliche Bescheid jedoch nicht
tragfähig begründet werden und blieb der entscheidungswesentliche
Sachverhalt insbesondere deshalb unvollständig festgestellt, weil ein
Schulbesuch (im Inland oder im Ausland) bei einem minderjährigen Kind nach
den oben angeführten Gesetzesbestimmungen keine Voraussetzung für den
Familienbeihilfenanspruch ist.
Das Finanzamt hätte im gegenständlichen Fall zu
prüfen gehabt, ob die Tochter des Berufungswerbers im
streitgegenständlichen Zeitraum bei diesem haushaltszugehörig gewesen
ist und sich nicht ständig im Ausland befunden hat.
Diesbezüglich ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. bspw. die Entscheidungen vom 20.6.200,
98/15/0016, und vom 19.12.2004, 2004/14/0023) keine ununterbrochene Anwesenheit
erforderlich, um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrecht zu erhalten.
Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend
gewollt anzusehen sind, unterbrechen den Zustand des Verweilens und daher auch
den gewöhnlichen Aufenthalt nicht (vgl. VwGH vom 7.6.2001,
98/15/0025).
Der Berufungswerber gesteht zu, dass sich seine Tochter im
Zeitraum Ende Dezember 2005 bis Anfang Juli 2006 und von Mitte November 2006 bis
Anfang Feber 2007 in der Türkei aufgehalten hat. Derartige Aufenthalte
müssen jedoch nicht gleichbedeutend einer Aufgabe des ständigen
Aufenthaltes in Österreich sein. Wesentlich bleibt in diesem Zusammenhang
auch - insbesonders auf Grund der erst nach Ergehen der Berufungsvorentscheidung
eingelangten Ausführungen - ob die Angaben hinsichtlich des
Österreichaufenthaltes Mitte des Jahres 2006 tatsächlich zutreffen.
Diesbezüglich bestehen vor allem auf Grund der Tatsache Zweifel, dass der
Berufungswerber in seiner Eingabe vom 4. April 2007 noch die Behauptung
aufstellt, dass seine Tochter in dieser Zeit eine Schule in Österreich
besucht hätte, während er im Schreiben vom 10. Juli 2007
zugesteht, dass kein Schulbesuch stattgefunden hat. Letzteres allerdings mit der
Begründung, dass ein Schulbesuch krankheitsbedingt nicht möglich
gewesen sei. Ob diese Behauptung den Tatsachen entspricht, blieb seitens des
Finanzamtes ungeprüft, wäre jedoch zur Feststellung, ob der Aufenthalt
in der Türkei nur ein vorübergehender und dadurch der ständige
Aufenthalt in Österreich im Sinne der Rechtsprechung weiter bestanden hat,
ein wesentliches Indiz.
In diesem Zusammenhang darf auf die Bestimmung des
§ 276 Abs. 6 BAO verwiesen werden, nach der eine Berufung erst
nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen dem
Unabhängigen Finanzsenat vorzulegen ist.
Weiters ist aus den im Verwaltungsakt aufliegenden
Unterlagen nicht zu erkennen, ab wann und bis wann die Tochter des
Berufungswerbers tatsächlich eine Schule in der Türkei besuchte, da in
diesem lediglich eine in türkischer Sprache verfasste, wohl ein mit
21.9.2006 erstelltes Zeugnis darstellende, Kopie enthalten ist, die keinerlei
Auskunft über die Dauer und - mangels Übersetzung - Art der Schule
gibt. In diesem Zusammenhang ist auch ungewöhnlich, dass sich die Tochter
des Berufungswerbers nach dessen Angaben im Zeitpunkt der Ausstellung des
Zeugnisses bereits wieder in Österreich befunden haben soll.
Das Finanzamt hätte daher Feststellungen zu der Frage
treffen müssen, ob der Zustand der örtlichen Nahebeziehung in der
Bedeutung des langjährigen Aufenthaltes in Österreich bei
vorübergehenden, längeren oder kürzeren Abwesenheiten zu bestehen
aufgehört hat oder in seiner raumbezogenen Wesensart aufrecht geblieben ist
und danach zu beurteilen gehabt, ob aus den Umständen der Abwesenheit,
ihrer Dauer, ihrer Wiederholung und der Entfernung, somit aus den Umständen
des Einzelfalles, auf den Rückkehrwillen nicht mehr geschlossen werden habe
können. Diese Beurteilung hätte das Finanzamt allenfalls auch unter
Durchführung von Parteien- und Zeugeneinvernahmen und unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Tochter des Berufungswerbers
nachweislich im Feber 2007 (ärztliche Bestätigung) und zumindest ab
1. Juni 2007 wieder längerfristig in Österreich aufgehalten hat,
zu treffen gehabt.
Da im gegenständlichen Fall somit der für die
Entscheidung wesentliche Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde, ist eine
Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde
erster Instanz zweckmäßig. Dies einerseits, weil nicht
auszuschließen ist, dass bei Durchführung der erforderlichen
Ermittlungen von einem Sachverhalt auszugehen ist, der ein Unterbleiben einer
Bescheiderteilung rechtfertigen würde und andererseits es nicht Aufgabe der
Abgabenbehörde zweiter Instanz, welche als reine Rechtsmittelbehörde
zwischen den (gleichberechtigten) Parteien des Verfahrens zu entscheiden hat,
ist, (allenfalls aufwendige) Ermittlungen durchzuführen, die von einer
Partei angestellt hätten werden müssen. Zudem wäre jeder von der
Abgabenbehörde zweiter Instanz gesetzte Ermittlungsschritt und dessen
Ergebnis zwecks Wahrung des Parteiengehörs der jeweils anderen Partei zur
Stellungnahme vorzulegen, was sodann wiederum für eine allenfalls
einlangende Entgegnung gelten würde; dies jeweils unter Gewährung
angemessener Fristen, was zu einer enormen zeitlichen Verlängerung des
Verfahrens führen würde. Billigkeitsgründe, die gegen eine
Aufhebung sprechen, sind im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich.
Abschließend ist anzumerken, dass den
Beihilfenbezieher nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung eine
erhöhte Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Feststellung des
entscheidungswesentlichen Sachverhaltes trifft und er im nach der
gegenständlichen Aufhebung weiterführenden Verfahren gehalten ist, dem
Finanzamt eindeutige Nachweise über das tatsächliche Geschehen in den
streitgegenständlichen Monaten zu übergeben.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 23. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0659-I/07
- Stammnummer
- 32649
- Gültig
- 23.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF