Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0425-F/02
Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe verfassungskonform?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0425-F/02vom 05.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der M. GmbH & CoKG
gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz betreffend Vergütung der
Energieabgaben für die Jahre 1997 bis 1999 und 2001 vom 17. Oktober 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der
Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es
steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den
Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin führt
einen Bergbahnbetrieb und war daher zur Vergütung der Energieabgaben
aufgrund der Einschränkung des Vergütungsanspruches auf
Produktionsbetriebe gem. § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz
(EnAbgVerG) nicht berechtigt. Nachdem der Verfassungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis vom 13. Dezember 2001, B 2251/97, im Anschluss an das Urteil des EuGH
vom 8. November 2001, Rs C-143/99, Adria-Wien Pipeline, ausgesprochen hatte,
dass § 2 Abs. 1 EnAbgVergG nicht anzuwenden war, weil damit eine staatliche
Beihilfe gewährt wurde, die von der EU-Kommission nicht notifiziert worden
war und eine Anwendung des § 2 Abs. 1 EnAbgVergG deshalb gegen das
verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller
Staatsbürger vor dem Gesetz verstoße, stellte sie am 26. Juli 2002
den Antrag auf Vergütung der in den Kalenderjahren 1997 bis 1999 und 2001
geleisteten Energieabgaben. Das Finanzamt wies die
Vergütungsanträge mit Bescheid vom 17. Oktober 2002 mit der
Begründung ab, dass die Europäische Kommission mit Schreiben vom 23.
Mai 2002, SG (2002) D/229928 unter dem Betreff: Staatliche Beihilfe Nr. NN
165/2001-Österreich, das Energieabgabenvergütungsgesetz für den
Zeitraum vom 1. Juni 1996 bis 31. Dezember 2001 als zulässige Beihilfe
genehmigt habe und daher das EnAbgVergG in der vom Nationalrat beschlossenen
Fassung anzuwenden sei. Dagegen richtet sich die Berufung der
Berufungswerberin: Der angefochtene Bescheid verletze das verfassungsgesetzlich
gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz,
da er auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruhe.
Bestimmungen, die Differenzierungen innerhalb desselben Rechtsinstitutes
enthalten, welche nicht aus entsprechenden Unterschieden im Tatsachenbereich
gerechtfertigt werden könnten, verstoßen gegen das Gleichheitsgebot,
wobei nicht jeder Unterschied im Tatsächlichen eine rechtliche
Differenzierung rechtfertige. Vielmehr müsse die Ungleichheit eine in Bezug
auf die rechtliche Regelung wesentliche sein. Der Ausschluss von
Dienstleistungsunternehmen von der Vergütung der Energieabgabe gem. §
2 Abs. 1 EnAbgVergG stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung
dar. Ein unter Umständen denkmöglicher Unterschied bestünde im
Energieverbrauch, der in manchen Fällen bei Produktionsbetrieben
größer sei als bei Dienstleistungsbetrieben. Meist greife jedoch auch
dieses Argument nicht, da eine Vielzahl von Dienstleistungsbetrieben einen sehr
hohen Energieverbrauch aufweise. Dies treffe insbesondere auf den Betrieb eines
Skiliftes zu. Es bestehe somit keine sachliche Rechtfertigung, die
Vergütung auf Produktionsbetriebe zu beschränken und
Dienstleistungsbetriebe von dieser Regelung auszuschließen. § 2 Abs.
1 EnAbgVergG widerspreche dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht
auf Gleichheit und könne daher nicht gültige Rechtsgrundlage für
einen Bescheid darstellen. In der bereits am 13. Dezember 2001 ergangenen
Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu B 2251/97 habe über eine
allfällige Verfassungswidrigkeit der Beschränkung des § 2 Abs. 1
EnAbgVergG auf Produktionsbetriebe nicht abgesprochen werden können, da
diese mangels Genehmigung als zulässige staatliche Beihilfe durch die
Europäische Kommission nicht anwendbar gewesen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 1 Abs. 1 EnAbgVergG sind die Energieabgaben auf
Erdgas und elektrische Energie für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr)
insoweit zu vergüten, als sie insgesamt 0,35% des sog.
Nettoproduktionswertes übersteigen. Dieser Anspruch besteht allerdings gem.
§ 2 Abs. 1 EnAbgVergG nur für die Betriebe, die nachweislich
schwerpunktmäßig körperliche Wirtschaftsgüter herstellen.
Im vorliegenden Fall liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit der
Betriebe der Berufungswerberin unstreitig
nicht in der Herstellung
körperlicher Wirtschaftsgüter. Da durch die nachträgliche
Notifikation des Energieabgabenvergütungsgesetzes durch die
Europäische Kommission auch das vom Verfassungsgerichtshof mit obzitiertem
Erkenntnis festgestellte Anwendungsverbot des § 2 Abs. 1 leg. cit.
weggefallen ist, ist das gesamte EnAbgVergG einschließlich der
Einschränkung des § 2 Abs. 1 leg. cit. von der Vollziehung für
die Vergangenheit (1. Juni 1996 bis 31. Dezember 2001) anzuwenden. Die von der
Berufungswerberin gestellten Anträge auf Vergütung der Energieabgaben
für die Streitjahre 1997 bis 1999 und 2001 waren daher vom Finanzamt
abzuweisen. Ein Verstoß des angefochtenen Bescheides gegen den
Gleichheitsgrundsatz gem. Art 7 B-VG liegt nicht vor. Mit Erkenntnis vom 12.
Dezember 2002, B 1348/02-10, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass
die Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe
im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers liege und
daher keine Gleichheitswidrigkeit vorliege. Die Berufung war somit als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 5. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
- Art. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0425-F/02
- Stammnummer
- 3264
- Gültig
- 05.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF