Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0054-S/07
Einleitung des Finanzstrafverfahrens; Grunderwerbsteuer; Erklärungspflicht
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0054-S/07vom 22.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Michael Schrattenecker, in der
Finanzstrafsache gegen M.D., Geschäftsführer, Sbg., vertreten durch
Mag. Michael BERGER-WIEGELE, Rechtsanwalt, 5301 Eugendorf, Golfplatz 1 /
Schlaming 17, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 15. November
2007 gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Mag. Heinrich Schmutzhart, vom
30. Oktober 2007 , SN 093/2007/0230-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird
als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2007 hat das Finanzamt
Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 093/2007/0230-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Land
vorsätzlich unter Verletzung der ihm als Geschäftsführer der
I-Ges. gem. § 10 GrEStG und § 119 BAO obliegenden Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, indem ein Kaufpreisteilbetrag von €
360.000.- aus dem Kaufvertrag vom 15.Mai 2004 mit L.M. und H.O. betreffend EZXX
nicht erklärt wurde, eine Verkürzung der Grunderwerbsteuer in
Höhe von € 12.600.-bewirkt und hiermit ein Finanzvergehen nach §
33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
Zur Begründung verwies das Finanzamt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz zunächst auf den Kaufvertrag vom
15.Mai 2004 mit einem ausgewiesenen Kaufpreis von € 1,050.000.-und auf die
vom Vertragserrichter eingereichte Abgabenerklärung gem. § 10 GrEStG,
die als Gegenleistung ebenfalls € 1,050.000.-ausgewiesen hat. Weiters
verwies das Finanzamt auf die erst später hervorgekommene
Zusatzvereinbarung und einen Nachtrag zum Kaufvertrag, jeweils datiert mit
15.5.2004, in denen weitere Gegenleistungen von € 170.000.-und
€ 190.000.-vereinbart wurden. Diese weiteren Gegenleistungen seien
dem Finanzamt nicht erklärt worden. Mit rechtkräftigen
Abgabenbescheiden sei die Nachforderung an Grunderwerbsteuer insgesamt mit
€ 12.600.-festgesetzt worden. Da nach § 10 GrEStG alle am
Rechtsgeschäft beteiligten Personen zur Vorlage einer Abgabenerklärung
verpflichtet seien, treffe diese Verpflichtung auch den Beschuldigten als
Geschäftsführer der Verkäuferin. Da der Beschuldigte nicht den
tatsächlichen Kaufpreis erklärt habe, habe er seine Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, sodass die gesetzmäßige
Grunderwerbsteuer verkürzt wurde. Vorsatz sei schließlich
anzunehmen, da dem Beschuldigten aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit die
Kenntnis zu unterstellen sei, was als Gegenleistung iSd. § 5 GrEStG
anzusehen sei. Darüber hinaus lasse die Formulierung in der
Zusatzvereinbarung und im Nachtrag zum Kaufvertrag vom 15.5.2004 nur den Schluss
zu, dass die Kaufpreisteile verheimlicht werden sollten. Hinsichtlich der
Eingabe vom 31.10.2006 sei anzuführen, dass diese an das Finanzamt
Salzburg-Stadt gerichtet war und dieses weder sachlich noch örtlich
zuständig gewesen sei. Schon deshalb könne der Selbstanzeige keine
strafbefreiende Wirkung zukommen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 15. November 2007, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: Vorauszuschicken sei, dass zwischen
dem Verkäufer und den Käufern beim Landesgericht Salzburg ein Prozess
über den Kaufpreis anhängig sei, wobei insbesondere die Höhe des
Kaufpreises strittig sei. Es liege keine rechtskräftige Entscheidung des
Gerichtes darüber vor, ob der Kaufpreis € 1,050.000.-oder einen
höheren Betrag dargestellt habe. Der Beschuldigte habe die aus dem
Gegengeschäft (Ankauf der Wohnung I-Straße ) resultierende
Grunderwerbsteuer an das Finanzamt abgeführt. Die weiteren €
170.000.-seien ordnungsgemäß in den Büchern erfasst worden.
Dabei handle es sich um Aufwendungen für Umplanungen und
Behördengänge die von den Käufern zu bezahlen gewesen seien.
Bei dem mit 31.10.2006 datierten Schreiben handle es sich um keine
Selbstanzeige sondern um eine gegen die Käufer gerichtete Anzeige. Diese
Eingabe sei von ihm selbst nicht als Selbstanzeige angesehen worden sondern als
Sachverhaltsdarstellung. Wenn das Finanzamt diese als Selbstanzeige ansehe, so
könne die strafbefreiende Wirkung nicht deswegen verloren gehen, weil sie
nicht beim richtigen Finanzamt eingebracht wurde. Schließlich habe die
Behörde die gesetzliche Verpflichtung zur Weiterleitung, außerdem
seien beide Finanzämter an der selben Adresse im gleichen
Gebäudekomplex untergebracht. Der Beschuldigte habe keinesfalls
vorsätzlich gehandelt da er keine Veranlassungen zur Gestaltung des
Rechtsgeschäftes in dieser Form getätigt hat. Der strittige Teilbetrag
habe sich eben als Mehraufwand für Umplanungen ergeben, sodass im engeren
Sinne nicht von einem Teilkaufpreis geredet werden könne. Weiters
werde nachdrücklich darauf verwiesen, dass sich die Käufer vertraglich
verpflichtet hätten, sämtliche Steuern und Gebühren zu tragen und
die Abgabenerklärungen fristgerecht abzugeben. Er habe gar keine
Möglichkeit gehabt, die Abgabenerklärungen zu beeinflussen, weil dies
allein in die Sphäre der Käufer gefallen sei. Es sei die subjektive
Tatseite nicht erfüllt sodass er auch nicht bestraft werden könne.
Für die von ihm erworbene Liegenschaft habe er die Abgaben
ordnungsgemäß entrichtet. Aus den angeführten
Gründen werde die Einstellung des Finanzstrafverfahrens beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG haben die
Finanzstrafbehörden erster Instanz die ihnen gemäß
§§
80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie auf andere Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Abs. 2 leg. cit. haben die Finanzstrafbehörden
erster Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das
Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Im vorliegenden Fall wurde am 13.Juli 2004 der von RA.Y am
15.Mai 2004 errichtete Kaufvertrag der Verkäuferin I-Ges., vertreten durch
den Beschwerdeführer als Geschäftsführer, und den Käufern,
L.M. und H.O., betreffend die Liegenschaft EZXX, BG.S., mit einem Kaufpreis von
€ 1,050.000.-beim Finanzamt Salzburg-Land angezeigt. Mit dem
Bescheid vom 19.1.2005 wurde die Grunderwerbsteuer bei beiden Erwerbern mit je
€ 18.375.-festgesetzt.
Am 9.11.2006 übermittelte M.D. als
Geschäftsführer der Verkäuferin dem Finanzamt Salzburg-Stadt eine
Sachverhaltsdarstellung wegen Abgabenhinterziehung. Aus dieser Darstellung geht
hervor, dass der Kaufpreis für die obgenannte Liegenschaft tatsächlich
€ 1,411.273,51 betragen habe, wobei auf Wunsch der Käufer eine
niedrigere Summe (€ 1,050.000.--) ausgewiesen worden sei. Die
Berichtigung der Differenzbeträge sei erfolgt durch: a.) eine
Barzahlung von € 170.000.-- b.) durch den Verkauf einer bisher der
L.M. gehörigen Liegenschaft in der I-Straße in Salzburg mit dem
Kaufvertrag vom (ebenfalls) 15.Mai 2004, an den Geschäftsführer M.D.
persönlich um den vereinbarten Kaufpreis von
€ 190.000.--. Der
Kaufpreis sei vom Erwerber nicht bezahlt worden, da es sich um einen
zusätzlichen Kaufpreisteilbetrag für die Wohnung F-Straße,
gehandelt habe. Eine Anrechung auf den Kaufpreis habe nicht stattgefunden.
Die Sachverhaltsdarstellung sei aufgrund nunmehr auftretender
Schwierigkeiten bei der Abwicklung des Vertrages erfolgt.
Das zuständige Finanzamt Salzburg-Land nahm in der
Folge das Verfahren betreffend Grunderwerbsteuer gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO wieder auf und erließ am 2.7.2006 neue
Grunderwerbsteuerbescheide, die zu Nachforderungen von € 9.625.-(bei L.M.)
bzw. € 2.975.-(bei H.O. ) führten. Das in der Folge geführte
Rechtsmittelverfahren wurde durch die Berufungsentscheidungen des
Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom 23.10.2007, mit
denen beide Berufungen als unbegründet abgewiesen wurden, beendet. Damit
ist die Abgabenfestsetzung rechtskräftig.
Nach Abschluss des Abgabenverfahrens erließ die
Finanzstrafbehörde den bekämpften
Einleitungsbescheid. Voranzustellen ist, dass Gegenstand dieses
Beschwerdeverfahrens die Frage ist, ob diese Einleitung zurecht erfolgt ist,
d.h. ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens bestanden. Im Verfahren betreffend die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens geht es nicht um die Vorwegnahme der Ergebnisse des
förmlichen Untersuchungsverfahrens, sondern lediglich darum, ob die
bisherigen Ermittlungsergebnisse die Annahme eines ausreichenden Tatverdachtes
rechfertigen. Diese Frage ist nach der Aktenlage eindeutig zu bejahen, weil auch
das Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, die bestehenden
Verdachtsgründe auszuräumen.
Für die Einleitung sprechen die eindeutigen und im
Ergebnis unbestritten gebliebenen Ergebnisse des vorgelagerten
Abgabenverfahrens. Wobei zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer selbst
dem Finanzamt die wesentlichen Umstände, die zur Wiederaufnahme der
Verfahren und zur Abgabennachforderung geführt haben, zur Kenntnis gebracht
hat. Ohne die Anzeige des Bf. oder eine allfällige Mitteilung des
Landesgerichtes Salzburg wäre der gesamte Vorgang vom Finanzamt kaum
aufzudecken gewesen. An der objektiven Tatseite kann daher nicht gezweifelt
werden.
Zu den einzelnen Beschwerdepunkten ist folgendes zu
erwidern: Ob hinsichtlich des Kaufvorganges beim Landesgericht ein
Zivilprozess anhängig ist und es dabei auch um den Kaufpreis geht, ist
nicht relevant, da die Abgabenbehörde den Sachverhalt selbst zu
würdigen hat und der Unabhängige Finanzsenat in seiner
Berufungsentscheidung vom 23.10.2007 zum Ergebnis gelangt ist, dass die
obangeführten Gegenleistungen zusätzlich zu den deklarierten €
1,050 Mio. geflossen sind. Sie waren daher in die Bemessungsgrundlage für
die Grunderwerbsteuer einzubeziehen. Der Umstand, dass der Bf. die aus
dem Kaufvertrag Wohnung I-Straße resultierende Grunderwerbsteuer
abgeführt hat, hat keinen Einfluss auf den ihm gegenständlich
angelasteten Sachverhalt. Die beiden Erwerbsvorgänge sind in rechtlicher
Sicht völlig eigenständig zu beurteilen und haben in Bezug auf die
GrESt-Bemessung nichts miteinander zu tun. Im Übrigen trifft es nicht zu,
dass die zusätzlich geflossenen € 170.000.-ordnungsgemäß in
den Büchern erfasst wurden; nach der Aktenlage ist diese Erfassung erst im
Zuge der vom FA Salzburg-Stadt durchgeführten Betriebsprüfung
erfolgt.
Da der Bf. in seiner Beschwerde dezidiert ausführt,
dass er seine mit 30.10.2006 datierte Eingabe nicht als Selbstanzeige verstanden
haben wollte, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die damit
verbundene Zuständigkeitsproblematik. Tatsache ist aber, wie das Finanzamt
Salzburg-Land zutreffend festhält, dass nach § 29 FinStrG das
Anbringen beim sachlich und örtlich unzuständigen Finanzamt
Salzburg-Stadt eingebracht wurde und damit einer (allfälligen)
Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung zukommen kann.
Zur subjektiven Tatseite und damit zum Verschulden bringt
der Bf. vor, dass sich die Käufer vertraglich zur Übernahme aller
Steuern und Gebühren und zur Einreichung der Abgabenerklärung
verpflichtet hätten. Er habe gar nicht die Möglichkeit gehabt die
Erklärungen zu beeinflussen. Keinesfalls habe er eine
Abgabenverkürzung beabsichtigt. Da der Bf. jahrelang in der
Immobilienbranche tätig ist und als Geschäftsführer einer
Immobiliengesellschaft auftritt, ist ihm die Kenntnis zu unterstellen, was als
Gegenleistung im Sinne des § 5 GrEStG anzusehen ist. Ebenso muss ihm die
Bestimmung des § 10 Abs. 2 GrEStG bekannt sein, wonach alle am
Rechtsgeschäft beteiligten Personen, somit auch der Beschuldigte als
Geschäftsführer der Verkäuferin, zur Einreichung einer
Abgabenerklärung gem. § 10 Abs. 2 verpflichtet sind. Gegenstand und
Zweck dieser Anzeigepflicht ist die umfassende Aufklärung der Behörde
über alle abgabenrechtliche bedeutsamen Tatsachen, sodass dem Finanzamt die
Festsetzung nach den wahren Verhältnissen ermöglicht wird. Dem Bf.
waren selbstredend auch der Nachtrag zum Kaufvertrag vom 15.5.2004 und die
Zusatzvereinbarung vom 15.5.2004 bekannt, da er beide Schriftstücke
unterfertigt hat. Gerade in diesen Vertragswerken sind die zusätzlichen
Geldleistungen ( € 170.000.-und
€ 190.000.--), die dem
Finanzamt gegenüber nicht offen gelegt werden sollten, enthalten.
Bezeichnend ist der Passus in der Zusatzvereinbarung vom 15.5.2004,
abgeschlossen zwischen L.M. und dem Beschwerdeführer, dass sich die
Vertragsparteien verpflichten, diese Zusatzvereinbarung (dass ein Betrag von
€ 190.000.-als weiterer Kaufpreisteilbetrag zu leisten ist) strengstens
vertraulich zu behandeln ist und an dritte Personen nicht weitergegeben werden
darf. Diese Formulierung lässt nur den Schluss zu, dass die darin
dokumentierte Gegenleistung als Schwarzgeld bezahlt und diese Kaufpreisteile
verheimlicht werden sollten. Diese Annahme wird auch durch die Angaben des
Zeugen E.S. in seiner gerichtlichen Einvernahme am 18.9.2007 bestärkt, in
der er ausgesagt hat, dass er relativ häufig an den
Verhandlungsgesprächen der Parteien teilgenommen habe und der Kaufpreis von
Anfang an immer mit ca. € 1,4 Mio. beziffert wurde.
Die wiederholt vorgebrachte Argumentation, dass aufgrund
der vertraglichen Gestaltung für die Verkürzung einzig die Käufer
verantwortlich seien, greift zu kurz, da nach § 10 Abs. 2 GrEStG alle am
Erwerbsvorgang beteiligten Personen, sowie die Notare, Rechtsanwälte und
sonstigen Bevollmächtigten, die beim Erwerb des Grundstückes
mitgewirkt haben, zur ungeteilten Hand zur Vorlage der Erklärung
verpflichtet sind. Dieser sich originär aus dem Grunderwerbsteuergesetz
ergebenden Verpflichtung können sich die am Erwerbsvorgang beteiligten
Personen durch vertragliche Vereinbarungen nicht entziehen.
Zusammenfassend ist auch für die
Rechtsmittelbehörde der Verdacht eines vorsätzlichen Finanzvergehens
ausreichend begründet. Das Finanzamt hat sich im Einleitungsbescheid mit
der objektiven und der subjektiven Tatseite entsprechend auseinandergesetzt, die
Verdachtsmomente sind durch den Akteninhalt gedeckt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
22. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 10 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0054-S/07
- Stammnummer
- 32638
- Gültig
- 22.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF