Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2899
US-Nachlass mit in Österreich ansässigem Erben
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/1706-IV/4/2007vom 29.10.2007
Wortlaut laut Findok
Wird der Nachlass eines im Jahr 2005 in
den USA verstorbenen Erblassers im Jahr 2007 dem in Österreich
ansässigen Erben eingeantwortet, bilden die ab dem Todestag in das
Nachlassvermögen geflossenen Kapitalerträge Einkünfte des
österreichischen Erben und unterliegen in seinen Händen in
Österreich der Einkommensbesteuerung. Werden demgegenüber nach
US-Recht diese Einkünfte dem Nachlassvermögen zugerechnet und in den
Händen des Nachlassvermögens besteuert, so tritt hierdurch ein
internationaler Zurechnungskonflikt auf; dieser wird durch unterschiedliches
nationales Recht verursacht, weil ein Nachlassvermögen nach
österreichischem Recht transparent, nach US-Recht hingegen als
intransparent gewertet wird.
Da das DBA keine Vorschriften enthält, wem in
Fällen der vorliegenden Art die Einkünfte zuzurechnen sind, richtet
sich dies gemäß Art. 3 Abs. 2 DBA-USA nach dem innerstaatlichen Recht
der beiden Vertragstaaten. Wenn daher nach US-Recht das Nachlassvermögen
als eine "in den USA ansässige Person" gewertet wird (Art. 4 Abs. 1 lit. b
DBA-USA), dann sind die USA durch das Abkommen berechtigt, die
größtenteils aus US-Quellen stammenden Einkünfte - anders als
nach österreichischem Recht - dem US-Nachlassvermögen zuzurechnen und
in dessen Händen zu besteuern.
Aber auch Österreich wird durch das DBA nicht das
Recht entzogen, die US-Kapitalerträge ab 2005 in den Händen des
österreichischen Erben zu besteuern, weil auch auf österreichischer
Seite gemäß Art. 3 Abs. 2 DBA auf innerstaatliches Recht
zurückgegriffen werden muss, um den Empfänger der Kapitalerträge
zu bestimmen. Wenn in Artikel 4 Abs. 1 lit. b DBA-USA die US-Ansässigkeit
eines US-Nachlassvermögens festgelegt wird, so ist daraus nicht eine
Außerkraftsetzung der österreichischen Zurechnungsgrundsätze
ableitbar, wenn es um die Besteuerung einer in Österreich ansässigen
Person (hier: Besteuerung des Erben) geht.
Zurechnungskonflikte dieser Art sind auf der Grundlage des
DBA-Methodenartikels zu lösen (siehe z.B. Z. 129 des Partnership-Reports
der OECD). Die durch einen solchen Zurechnungskonflikt verursachte
Doppelbesteuerung wird daher auch im vorliegenden Fall durch Art. 22 Abs. 3
DBA-USA beseitigt, weil sich in dieser Bestimmung Österreich verpflichtet
hat, zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung US-Steuern, die auf Grund des DBA in
den USA erhoben werden dürfen, auf die die gleichen Einkünfte
treffende österreichische Einkommensteuer anzurechnen.
Bundesministerium für Finanzen, 29. Oktober
2007
Normen und Schlagworte
- Art. 3 Abs. 2 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
- Art. 4 Abs. 1 lit. b DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
- Art. 22 Abs. 3 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/1706-IV/4/2007
- Stammnummer
- 32631
- Gültig
- 29.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF