Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3766-W/02
Umfang und Bewertung eines Nutzungsrechtes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3766-W/02vom 20.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Zuwendungen bildet der für die Schenkungssteuer maßgebliche Wert des Nutzungsgegenstandes den Höchstwert für das kapitalisierte Nutzungsrecht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
betreffend Schenkungssteuer
entschieden: Den Berufungen
wird teilweise Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide werden
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie
folgt:
Zuwendung
von Frau M. W.Die Schenkungssteuer gemäß
§ 8 (1) ErbStG
wird festgesetzt mit € 1.106,37(3,5 % von einer Bemessungsgrundlage
von € 31.610,50).
Zuwendung
von Herrn F.W.Die Schenkungssteuer gemäß
§ 8 (1) ErbStG
wird festgesetzt mit € 1.866,31(4 % von einer Bemessungsgrundlage von
€
46.658,14).
Im
Übrigen werden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Schilling-Information:
Zu Ihrer Information wird mitgeteilt, dass die in Euro
festgesetzten Abgabenbeträge 15.223,98 bzw. 25.680,99 Schilling
entsprechen.
Entscheidungsgründe
Mit Pachtvertrag vom 20. Dezember 2001 wurden von den
Ehegatten F. W. und M. W. verschiedene land- und forstwirtschaftliche
Grundstücke sowie das Mietwohngrundstück um einen jährlichen
Pachtzins von S 1,-- an den Bw. verpachtet. Mit einem weiteren Pachtvertrag
auch vom 20. Dezember 2001 hat Herr F. W. weitere land- und forstwirtschaftliche
Grundstücke sowie das Einfamilienhaus auch um einen jährlichen
Pachtzins von S 1,-- an den Bw. verpachtet. Beide Pachtverträge wurden
auf die bestimmte Dauer von zehn Jahren abgeschlossen.
Von der Bewertungsstelle wurden folgende Einheitswerte
festgestellt:
Für
die von Frau M. W. verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke
ein anteiliger Einheitswert von S 74.990,--.
Für
die von Herrn F. W. verpachteten land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücke ein anteiliger Einheitswert von S 144.010,--.
Für
das Mietwohngrundstück ein Einheitswert von S 226.000,--.
Für
das Einfamilienhaus ein Einheitswert von
S 81.000,--.
Mit Bescheiden vom 22. Mai 2002
setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für
diese Erwerbsvorgänge die Schenkungssteuer mit S 16.200,-- bzw. mit
S 46.396,-- fest. Der Wert der Zuwendungen wurde dabei mit
S 492.869,-- bzw. mit S 957.931,-- ermittelt.
In den gegen diese Bescheide
rechtzeitig eingebrachten Berufungen wurde vorgebracht, dass bei Bewertung des
Fruchtgenussrechtes mit 31 % des Einheitswertes bei dem Erwerb von Frau M. W.
sich ein Wert von S 235.000,-- ergäbe und bei dem Erwerb von Herrn F.
W. sich ein Wert von S 444.000 ergäbe. Der Einheitswert für die
gesamten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke betrage
S 219.000,--.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Es wird nicht bestritten, dass eine Schenkung vorliegt.
Strittig ist nur der Umfang des zugewendeten Fruchtgenussrechtes. Der
Berufungswerber geht davon aus, dass der Bewertung des Fruchtgenussrechtes nur
der land- und forstwirtschaftliche Einheitswert zu Grunde gelegt werden
könne.
Verpachtet wurde von Frau M. W. und Herrn F. W. auch das
Mietwohngrundstück und von Herrn F. W. das Einfamilienhaus. Das
Fruchtgenussrecht bezieht sich nicht nur auf die land- und forstwirtschaftlich
genutzten Grundstücke, sondern auch auf das Mietwohngrundstück und das
Einfamilienhaus.
Auf Grund des Alters, der Größe und der
Ausstattung der Gebäude wird das Fruchtgenussrecht an dem
Mietwohngrundstück vom unabhängigen Finanzsenat, wie auch im Vorhalt
der beabsichtigten Entscheidung, mit monatlich S 4.000,-- und das
Fruchtgenussrecht an dem Einfamilienhaus entsprechend der Stellungnahme mit S
null bewertet. Das Fruchtgenussrecht an den land- und forstwirtschaftlich
genutzten Grundstücken wird vom Berufungswerber auch in den Berufungen mit
31 % des Einheitswertes bewertet.
Auf Grund dieser Bewertungen
ergeben sich folgende neue Berechnungen:
Für den Erwerb von Frau M.
W.:
|
Anteiliger land- und
forstwirtschaftlicher Einheitswert S 74.990,-- x 31 %
jährlicher Wert des Fruchtgenussrechtes S 23.247,--
x Laufzeit 10 Jahre = S 232.470,-- maximal jedoch
dreifacher Einheitswert + ½ Fruchtgenussrecht an dem
Mietwohngrundstück monatlich S 2000,-- x 12 = jährlich
S 24.000,-- x Laufzeit 10 Jahre =
|
S S
|
224.970,-- 240.000,--
|
Wert der
Zuwendung - Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1
ErbStG
|
S S
|
464.970,-- 30.000,--
|
Bemessungsgrundlage
|
S
|
434.970,--
dieses entspricht €
31.610,50.
Gemäß
§ 8 Abs.
1 ErbStG 3,5 % von S 434.970,-- = S 15.224,--, entspricht €
1.106,37.
Für den Erwerb von Herrn
F. W.:
|
Anteiliger land- und
forstwirtschaftlicher Einheitswert S 144.010,-- x 31 %
jährlicher Wert des Fruchtgenussrechtes S 44.643,--
x Laufzeit 10 Jahre = S 446.430,-- maximal jedoch
dreifacher Einheitswert + ½ Fruchtgenussrecht an dem
Mietwohngrundstück monatlich S 2000,-- x 12 = jährlich
S 24.000,-- x Laufzeit 10 Jahre =
|
S S
|
432.030,-- 240.000,--
|
Wert der
Zuwendung - Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1
ErbStG
|
S S
|
672.030,-- 30.000,--
|
Bemessungsgrundlage
|
S
|
642.030,--
dieses entspricht €
46.658,14.
Gemäß
§ 8 Abs.
1 ErbStG 4 % von S 642.030,-- = S 25.681,--, entspricht €
1.866,31.
Bei den dem Erbschaftssteuergesetz unterliegenden
Erwerbsvorgängen darf das Fruchtgenussrecht nicht den dreifachen
Einheitswert des Grundstückes, an welchem dieses Nutzungsrecht
eingeräumt wurde, übersteigen. Es gilt nämlich bei Zuwendungen,
dass der Wert eines Nutzungsrechtes nicht den für die Schenkungssteuer
maßgeblichen Wert des Nutzungsgegenstandes übersteigen darf. Da bei
Grundstücken der für die Schenkungssteuer maßgebliche Wert der
dreifache Einheitswert ist, darf ein Fruchtgenussrecht an diesem Grundstück
den dreifachen Einheitswert nicht übersteigen. Der kapitalisierte Wert des
Fruchtgenussrechtes an den land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken
wäre im gegenständlichen Fall höher als der dreifache
Einheitswert der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke und war daher
der kapitalisierte Wert mit dem dreifachen Einheitswert begrenzt. Bei dem
Fruchtgenussrecht an dem Mietwohngrundstück blieb der kapitalisierte Wert
unter dem dreifachen Einheitswert dieses Grundstückes und war daher hier
das Fruchtgenussrecht mit dem kapitalisierten Wert anzusetzen.
In der Stellungnahme zur beabsichtigten Entscheidung wurde
bekanntgegeben, dass das Einfamilienhaus völlig abgebrannt ist und
wirtschaftlich nicht nutzbar ist. Aus diesem Grunde wird das Fruchtgenussrecht
an diesem Einfamilienhaus mit null angesetzt.
Weiters wurde in der Stellungnahme zur beabsichtigten
Entscheidung beantragt, das Mietwohngrundstück aus dem Pachtvertrag
auszuscheiden und nicht in die Berechnung einzubeziehen, da nicht beabsichtigt
gewesen sei, dem Bw., dem die Landwirtschaft überlassen wurde, auch das
Wohnhaus zur Nutzung zu überlassen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Laut
Punkt II. des Pachtvertrages sind von der Verpachtung ausgenommene Gebäude
und Grundstücksteile in der beiliegenden zum Vertrag gehörigen
Betriebsbeschreibung angeführt und ist diese Betriebsbeschreibung ein Teil
dieses Vertrages. Diesem Pachtvertrag ist jedoch keine derartige
Betriebsbeschreibung angeschlossen. Es muss daher angenommen werden, dass keine
Gebäude oder Grundstücksteile von der Verpachtung ausgenommen
wurden.
Das Mietwohngrundstück, welches laut einem Beiblatt
zur Gänze verpachtet wurde, ist daher samt dem darauf errichteten
Gebäude Gegenstand des Pachtvertrages. Wäre der Wille der
Vertragspartner wirklich dahin gerichtet gewesen, das Wohnhaus nicht zu
verpachten, hätte dieser Umstand in einer diesem Pachtvertrag beiliegenden
Betriebsbeschreibung festgehalten werden müssen. Da nicht festgehalten
wurde, dass bestimmte Gebäude oder Grundstücksteile von der
Verpachtung ausgenommen seien, war Vertragswille, die Grundstücke samt den
darauf errichteten Gebäuden zu verpachten. Das Mietwohngrundstück ist
daher bei der Berechnung des Fruchtgenussrechtes zu berücksichtigen. Gegen
die Bewertung des Fruchtgenussrechtes an dem Mietwohngrundstück mit
monatlich insgesamt S 4.000,-- wurde nichts eingewendet.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Sollten Sie noch Fragen betreffend ein durch diese
Berufungsentscheidung allfällig entstehendes Guthaben haben, wird Ihnen die
Finanzkasse des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern unter der
Tel. Nr. 01/711 25...0 jederzeit gerne zur Verfügung stehen.
Wien,
20. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3766-W/02
- Stammnummer
- 3263
- Gültig
- 20.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF