Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2890-W/07
Berücksichtigung von Aufwendungen als Sonderausgaben bzw. als außergewöhnliche Belastungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2890-W/07vom 22.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.,vom 18. April 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. und 23. Bezirk, vertreten
durch AR Karl Amring, vom 15. März 2007 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
zur Ungunsten der Bw. abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
In der dem Finanzamt am 22. Februar 2007 übermittelten
Erklärung betreffend die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2006 machte die Bw., welche allein erziehende Mutter einer im
Jahr 2003 geborenen Tochter ist, nachstehende Beträge als Sonderausgaben
geltend:
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Art
der Sonderausgabe
|
Betrag
(in Euro)
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Versicherungsprämien
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2.920
€
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Beiträge bzw.
Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen für Wohnraumschaffung/ -
Sanierung
|
12.179,70
€
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Kirchenbeitrag
|
100€
Daneben wurden aus dem Titel der Krankheitskosten um
Berücksichtigung einer Honorarnote in Höhe von 100 € als
außergewöhnliche Belastung ersucht.
Mit Bescheid vom 15. März 2007 wurde die Bw.
erklärungsgemäß zur Einkommensteuer für das Jahr 2006
veranlagt und wurde seitens des Finanzamtes eine Abgabengutschrift von 575,03
€ errechnet.
Innerhalb offener Rechtsmittelfrist, nämlich am 18.
April 2007 langte bei der Abgabenbehörde erster Instanz, eine neuerliche,
von der Bw. wörtlich als "Nachtrag" bezeichnete Abgabenerklärung
betreffend das Jahr 2006 ein, worin diese unter dem Titel der
außergewöhnlichen Belastung Kinderbetreuungskosten im Ausmaß
von 2.196 € geltend machte.
Mit Vorhalt vom 25. Juni 2007 wurde die Bw. aufgefordert
Belege bzw. Bestätigungen zu den als Sonderausgaben bzw.
außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen betreffend
Versicherungen, Wohnraumschaffung/ - Sanierung, Kirchenbeitrag,
Kinderbetreuungskosten und Krankheitskosten nachzureichen.
Am 3. Juli 2007 wurden von der Bw. ausschließlich das
Jahr 2007 betreffende Kontoauszüge nachgereicht, aus denen die
Verausgabungen für die Betreuung ihre Tochter ersichtlich sind.
Ergänzend teilte die Bw. dem Finanzamt in einem
fernmündlichen Gespräch vom 12. Juli 2007 mit, dass sie nach ihrem
Dafürhalten gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 kein Rechtsmittel
eingelegt habe, sondern es nur um das Kinderbetreuungsgeld "gehe". Darüber
hinaus habe sie keine weiteren Belege.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Juli 2007 wurde der
Einkommensteuerbescheid 2006 zu Ungunsten der Bw. abgeändert und
begründend ausgeführt, dass in Ermangelung der Vorlage entsprechender
Belege sämtliche als Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche
Belastungen geltend gemachte Aufwendungen im Zuge der Neuberechnung der
Einkommensteuer nunmehr keine Berücksichtigung zu finden haben.
Aus weiteren, beim Finanzamt am 20. Juli 2007 eingelangten
Belegen war ersichtlich, dass die CA- BV der Bw. am 1. Dezember 2006 einen
Kredit im Ausmaß von 12.000 € eingeräumt hat, wobei das Bezug
habende Kreditkonto zum Jahresultimo 2006 ob verrechneter
Kreditauszahlungskosten und Zinsenanlastung einen Debetsaldo von 12.179,70
€ ausgewiesen hat.
Die geleisteten Rückzahlungen des Jahres 2006 wurden
mit dem Betrag von 0 € verzeichnet.
Aus einer weiteren Unterlage geht hervor, dass zur
Sicherung des Kredits eine Verpfändung der Ansprüche aus einem mit der
U AG abgeschlossenen Vertrag (Kapitalversicherung, Risikozusatzversicherung,
Unfall bzw. Unfallvollversicherung) erfolgt ist, wobei dessen Beginn auf den 1.
Dezember 2006 gelautet hat.
Am 6. August 2007 langte bei der Abgabenbehörde erster
Instanz ein als Vorlageantrag bezeichneter Schriftsatz ein, welchem die
Bestätigung eines in 1140 Wien gelegenen Kindertageszentrum beigelegt wurde
und aus welcher ersichtlich ist, dass die Bw. im Jahr 2006 für die
Betreuung ihrer Tochter einen Elternbeitrag von insgesamt 2.330,44 €
geleistet hat, wobei dieser einen Grundbetrag von 1.922,44 € und einen
Betrag für das Essen von 408 € beinhaltet hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In Streit steht, ob bei der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2006 die von der Bw. teils bereits in der ersten
Abgabenerklärung, respektive teils im Rechtsmittel beantragten Aufwendungen
als Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastung anzuerkennen
sind.
Einleitend sei die Bw. darauf hingewiesen, dass die am 18.
April 2007 erfolgte Einreichung der als Nachtrag titulierten
Abgabenerklärung 2006, mit welcher die Anerkennung von
Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung beantragt
worden ist, nur als Berufung zu werten war, da diese ihrem Inhalt nach klar und
unmissverständlich auf eine Abänderung des am 15. März 2007
erlassenen, und so hin noch nicht in Rechtskraft erwachsenen
Einkommensteuerbescheid 2006 abgezielt hat.
In Anbetracht obiger Sachverhaltsdarstellung und den
vorliegenden Unterlagen vertritt die Abgabenbehörde zweiter Instanz
nachstehende Rechtsansicht:
1. Anerkennung von
Aufwendungen aus Versicherungsprämien, Kreditrückzahlungen für
Wohnraumsschaffung bzw. Wohnraumsanierung sowie Kirchenbeitrag als
Sonderausgaben
a.
Versicherungsprämien (2.920 €)
In Ansehung des Umstandes, dass - ungeachtet einer
entsprechenden Aufforderung des Finanzamtes - seitens der Bw. eine
Beweisführung für im Jahr 2006 erfolgte Verausgabungen der in
Höhe von 2.920 € geltend gemachten Beträge unterblieben ist, wird
im Zuge der Berufungserledigung der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2006
dahingehend abgeändert wird, als nämlicher Betrag nunmehr keine
Berücksichtigung als Sonderausgabe zu finden hat.
b. Rückzahlungen von
Krediten für Wohnraumschaffung bzw. Wohnraumsanierung (12.179,70
€)
Nach der Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d. EStG
1988 sind Rückzahlungen von Darlehen, die für Schaffung von
begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von begünstigtem
Wohnraum im Sinne der lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie Zinsen
für derartige Darlehen bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben
abzuziehen sind, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten
sind.
Bereits in Ansehung der Diktion, wonach nur
Rückzahlungen von Darlehen, welche in Zusammenhang mit einer
begünstigten Wohnraumschaffung, respektive Wohnraumsanierung stehen
sonderausgabenbegünstigt sind, kommt der mit 15. Jänner 2007 datierten
Kontonachricht der CA - BV, wonach das Kreditkonto der Bw. zum 31. Dezember 2006
einen Debetsaldo von 12.179,70 € ausweist, nicht der Status eines Beleges
zu, der eine taugliche Grundlage für den im Ausmaß von 12.179,70
€ beantragten Sonderausgabenabzug bietet.
Vielmehr war, ob der Tatsache, dass die Rückzahlungen
für vorgenannten Kredit im Jahr 2006 auf 0 € gelautet haben, die
Abgabebehörde zweiter Instanz von einer weiteren Prüfung, ob die
Aufnahme des Kredits überhaupt als in Konnex mit einer Wohnraumschaffung
bzw. Wohnraumsanierung stehend zu erachten war, befreit.
Der angefochtene Bescheid war somit auch in diesem Punkt zu
Ungunsten der Bw. abzuändern.
c. Kirchenbeitrag (100
€)
Unter Verweis auf die Ausführungen unter Punkt 1 a
(mangelnder Nachweis der Verausgabung) wird der Einkommensteuerbescheid 2006 vom
15. März 2007- via Nichtberücksichtigung obigen Betrags - auch in
diesem Punkt abgeändert.
2. Berücksichtigung
von Krankheitskosten und Kinderbetreuungsgeld als außergewöhnliche
Belastungen
a. Krankheitskosten (100
€)
Angesichts der Tatsache, dass die Bezug habende Honorarnote
trotz Aufforderung des Finanzamtes im Zuge des Rechtsmittelverfahrens nicht
vorgelegt worden ist, war einer dahingehenden Prüfung, ob der geltend
gemachte Betrag generell den Typus einer außergewöhnlichen Belastung
erfüllt der Boden entzogen, weswegen seitens der Abgabenbehörde
zweiter Instanz diesem Umstand nur im Wege einer Nichtberücksichtigung des
geltend gemachten Betrages begegnet werden konnte.
b. Kinderbetreuungskosten
(2.196 €)
Nach der Bestimmung des § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei
Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug
der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen, wobei die
in § 34 Abs. 2 - 4 leg cit. angeführten gesetzlichen Bestimmungen zu
erfüllen sind, d. h. die Belastung muss außergewöhnlich sein
(Abs. 2), zwangsläufig erwachsen (Abs. 3) und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Da die
Voraussetzungen für eine Anerkennung der Kinderbetreuungskosten als
außergewöhnliche Belastung grundsätzlich durch die Einkommens-
und Vermögenssituation der Bw. sowie durch die Zwangsläufigkeit der
Belastung gegeben war, ist dem Antrag der Bw. insofern Rechnung getragen, als
bei Ermittlung des Einkommens der Grundbetrag von 1.922,44 €
grundsätzlich zu berücksichtigen berücksichtigt wurde.
Hinsichtlich der Ausgaben für Essen (408 €) ist festzustellen,
dass Aufwendungen für Verpflegung jeden Steuerpflichtigen in gleichem
Maße treffen und daher grundsätzlich als Kosten der privaten
Lebensführung steuerlich nicht absetzbar sind.
Wenn an oberer
Stelle von einer grundsätzlichen Anerkennung des Grundbetrages die Rede
ist, so ist dieser Passus im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 34 Abs.
4 EStG 1988 zu sehen.
Gemäß
§ 34 Abs. 4 EStG 1988
beeinträchtigt eine außergewöhnliche Belastung die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich nur in jener Höhe, als
sie den vom Steuerpflichtigen zu tragenden Selbstbehalt überschreitet.
Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen:
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von
höchstens 7 300 Euro
|
6%
|
mehr
als 7 300 Euro bis 14 600 Euro
|
8%
|
mehr
als 14 600 Euro bis 36 400 Euro
|
10%
|
mehr
als 36 400 Euro
|
12%.
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt
-
wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,
-
für jedes Kind (§ 106).
§ 34 Abs. 5 EStG 1988 normiert : Sind im Einkommen
sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung
des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge
gemäß
§ 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.
Das der Berechnung des Selbstbehaltes zugrunde zu legende
Einkommen errechnet sich - unter Berücksichtung der Punkte 1 und 2 a der
Berufungsentscheidung - im vorliegenden Fall wie folgt:
|
steuerpflichtige
Bezüge (KZ 245)
|
22.459,03
|
zuzügl.
sonst. Bezüge (KZ 220)
|
4.516,04
|
abzügl.
SV-Beiträge sonst. Bezüge (KZ 225)
|
-678,68
|
abzügl.
Werbungskosten
|
-132,00
|
abzügl.
Sonderausgaben-Viertel
|
-60,00
|
Berechnungsgrundlage
vor Anwendung des Prozentsatzes
|
26.104,39
|
Selbstbehalt
(26.104,39 x 8%)
|
2.088,35
In Anbetracht der Tatsache, dass der von der Bw. zu
tragende Selbstbehalt (2.088,35 €) den anzuerkennenden Grundbetrag der im
Jahr 2006 verausgabten Kinderbetreuungskosten (1.922,44 €) übersteigt,
wirkt sich dieser - wie aus dem beiliegenden Berechnungsblatt ersichtlich - bei
der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens, respektive bei der Berechnung
der Einkommensteuer 2006 nicht aus.
Angesichts obiger Ausführungen war der angefochtene
Bescheid zu Ungunsten der Bw. abzuändern bzw. die Einkommensteuer 2006 in
Höhe der Berufungsvorentscheidung vom 17. Juli 2007 festzusetzen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 22.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2890-W/07
- Stammnummer
- 32627
- Gültig
- 22.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF