Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2910
Gewinnausschüttungen einer österreichischen Kapitalgesellschaft an eine österreichische Holding-KG mit deutschem Gesellschafter
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/1825-IV/4/2007vom 12.11.2007
Wortlaut laut Findok
Fließen Gewinnausschüttungen
einer österreichischen Kapitalgesellschaft einer österreichischen
gewerblich tätigen Kommanditgesellschaft zu und gehen sie damit in den
Betriebstättengewinn der österreichischen Personengesellschaft ein, so
steht an diesen Gewinnausschüttungen Österreich das
ausschließliche Besteuerungsrecht zu; und zwar auch dann, wenn der
Kommanditist dieser KG in Deutschland ansässig ist.
Zu beachten ist allerdings, dass eine
abkommensgemäße Steuerfreistellung des deutschen Kommanditisten in
Deutschland einerseits davon abhängt, dass die Kommanditgesellschaft
tatsächlich einer gewerblichen
Tätigkeit nachgeht und nicht eine rein vermögensverwaltende
Holdinggesellschaft darstellt. Andererseits ist entscheidend, dass - selbst wenn
die gewerbliche Tätigkeit der österreichischen KG außer Streit
steht - die Beteiligung an der deutschen Kapitalgesellschaft dem
Betriebsvermögen der österreichischen KG zuzurechnen ist.
Die in früheren EAS (z.B. EAS 1053) noch vertretene
Ansicht, dass hierfür eine Zuordnung zum gewillkürten
Betriebsvermögen ausreicht, wird seit Veröffentlichung des "AOA"
("Authorized OECD Approach"; siehe den am 21. 12. 2006 veröffentlichten
"OECD Report on the Attribution of Profits to Permanent Establishments") in
dieser Form gegenüber ausländischen Staaten vermutlich nicht mehr
durchsetzbar sein. Denn nach dem AOA ist für die Zuordnung von
Vermögenswerten zum Betriebsvermögen einer Betriebstätte (hier:
Personengesellschaftsbetriebstätte) erforderlich, dass diese
Vermögenswerte in einem funktionalen Zusammenhang mit der
Betriebstättenaktivität stehen. Es wird daher der deutschen
Steuerverwaltung nicht mehr entgegengetreten werden können, wenn sie auf
der Grundlage des BHF-Urteils vom 30.8.1995, BStBl II 1996, 563 nach Pkt. 2.4
ihres Betriebstättenerlasses 1999 (BStBl. I 1999, 1076) vorgeht und
Beteiligungen, die keiner in der Betriebstätte ausgeübten
Tätigkeit dienen, nicht mehr dem Betriebsvermögen der
Betriebstätte zurechnet.
Bundesministerium für Finanzen, 12. November
2007
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/1825-IV/4/2007
- Stammnummer
- 32619
- Gültig
- 12.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF