Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0775-I/07
Rückzahlung von Sozialversicherungspflichtbeiträgen, Zuflussprinzip
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0775-I/07vom 22.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 21. September 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom 19. September
2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) der Gewerblichen
Wirtschaft übermittelte betreffend den Berufungswerber (Bw.) für das
Jahr 2006 einen Jahreslohnzettel, in dem Bruttobezüge in Höhe von
insgesamt € 1.737,29.- (davon gemäß
§ 68 EStG 1988 €
248,17.- steuerfrei) ausgewiesen wurden. Das Finanzamt unterwarf den
Betrag von € 1.489,12.-als Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit der Besteuerung. Der Bw. wendet dagegen ein, dass vom zuletzt
angeführten Betrag nur 5 % ihm zuzurechnen seien. Der Restbetrag von 95 %
sei seiner seinerzeitigen Mitgesellschafterin (Ehegattin) zuzurechnen, da der
streitgegenständliche Betrag einen von der seinerzeitigen X. KEG getragenen
Sozialversicherungsbeitrag darstelle, der aus Vereinfachungsgründen zur
Gänze an den Bw. rückgezahlt worden sei. Der Bw. habe 95 % des
Betrages an seine Ehegattin weitergeleitet. Die SVA teilte der
Berufungsbehörde am 21.1.2008 auf Anfrage mit, dass der
streitgegenständliche Betrag im Jahr 2006 per Postanweisung persönlich
an den Bw. ausbezahlt worden sei. Es handle sich um ein Beitragsguthaben, das
durch die Erstattung von Pensionsversicherungsbeiträgen des Bw. für
das 1995 entstanden sei. Die Rechtsgrundlage für die Erstattung stelle
§ 127 b GSVG dar (Beitragsrückzahlung bei Zusammentreffen von mehreren
sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten und Überschreiten der
Beitragshöchstbemessungsgrundlage).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im berufungsgegenständlichen Fall steht fest, dass die
streitgegenständliche Beitragsrückzahlung mit dem
Versicherungsverhältnis des Bw. in unmittelbarem Zusammenhang steht. Die
vom Bw. ins Treffen geführte X. KEG unterlag selbst nicht der
Sozialversicherung, weshalb entgegen der vom Bw. vertretenen Auffassung der
rückgezahlte Sozialversicherungsbeitrag keinesfalls der KEG bzw. der
Mitgesellschafterin zugerechnet werden kann. Der unmittelbar an den Bw
rückgezahlte Betrag ist daher sowohl wirtschaftlich als auch steuerlich dem
Bw. zuzurechnen. Die steuerliche Erfassung hat im Jahr des Zuflusses
(2006) zu erfolgen (sog. Zuflussprinzip gem. § 19 Abs. 1 EStG
1988). Hinsichtlich der steuerlichen Qualifikation
(nichtselbständige Einkünfte gem. § 25 Abs. 1 Z. 3 lit. d EStG
1988) wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der
Berufungsvorentscheidung vom 11.10.2007 verwiesen. Auch die
allfällige Weitergabe von Beträgen an die Mitgesellschafterin
(Ehegattin) des Bw. vermag an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern,
da derartige Zahlungen der privaten Lebensführung des Bw. zuzurechnen sind
und damit unter das steuerliche Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988
fallen.
Da die Berufung somit eine Rechtswidrigkeit des
angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen vermochte, musste ihr ein Erfolg
versagt bleiben.
Innsbruck,
am 22. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0775-I/07
- Stammnummer
- 32613
- Gültig
- 22.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF