Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0028-L/06
Definition des Begriffes "ungebraucht" iZm der Investitionszuwachsprämie
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0028-L/06vom 22.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Omnibus mit einem Kilometerstand von 22.000 km und drei kleineren Unfallschäden vor der Anschaffung ist bereits einem Wertverzehr unterlegen und daher zwar als neuwertig, aber nicht als ungebraucht im Sinne des § 108e EStG zu bezeichnen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse, vertreten durch
Hörwertner-Hemmelmayr Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KEG,
4320 C, Linzer Straße 10, vom 10. Februar 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes ABD , vertreten durch Dr. D Josef, vom
10. Jänner 2005 betreffend Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 für das Jahr 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 19. Oktober 2004 langte die Beilage zur
Körperschaftserklärung für 2003 zur Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108 e EStG am
Finanzamt ABD, Standort C, ein. In ihr wurde eine Investitionszuwachsprämie
in Höhe von 24.560,00 € geltend gemacht. Dies für die
Anschaffung eines Omnibusses Ne. Euroliner N - 3316/3 SHDL; Ne..
In der Folge wurde diese Investitionszuwachsprämie
einer Prüfung unterzogen. In der Niederschrift über die
Schlussbesprechung (durchgeführt am 13. Dezember 2004) findet
sich dazu folgende Feststellung:
"Tz. 3 Investitionszuwachsprämie 2003
Sachverhalt: Im Jahr 2003 wurde eine
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108 e EStG 1988 in Höhe von
24.560,00 € geltend gemacht. Die Investitionszuwachsprämie
basiert zur Gänze auf der Anschaffung eines Omnibusses (Ne. Euroliner) im
Jänner 2003. Lt. Abfrage im Kfz-Zentralregister des Bundesministeriums
für Inneres erfolgte die Erstzulassung des gegenständlichen Omnibusses
am 16. Juli 2002. Mit 24. Jänner 2003 wurde der Omnibus
von der Firma B angemeldet. Lt. Auskunft des steuerlichen Vertreters der Firma B
wurde gegenständlicher Bus von der Firma N, H, im Juni 2003 angemeldet
und vom Herstellerland Deutschland nach Österreich überstellt. Der Bus
wurde dabei auf eine Art "Promotion-Tour" verschiedenen Händlern in Europa
vorgestellt. Vor dem Verkauf an die Firma B im Jänner 2004 wurde der
Bus von der Firma Ne generalüberholt (Generalservice, Lackierung und Design
sowie Innenausstattung nach Vorstellungen der Firma B). Zum Zeitpunkt des
Erwerbes durch die Firma B im Jänner 2003 hat der Bus seit der ersten
Inbetriebnahme bereits 22.000 km zurückgelegt.
Prüfungsfeststellung: Die
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108 e EStG
kann nur von der Anschaffung von ungebrauchten körperlichen
Wirtschaftsgütern, die dem abnutzbaren Anlagevermögen zuzurechnen
sind, geltend gemacht werden. Da der gegenständliche Omnibus vor der
Anschaffung durch die Firma W GmbH bereits ein halbes Jahr angemeldet war, kann
nach Ansicht der BP von keinem ungebrauchten Wirtschaftsgut gesprochen werden.
Weiters sprechen die Generalüberholung im Jänner 2003 (vor dem
Erwerb durch die Firma B) sowie die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegten
22.000 km gegen die Annahme, dass es sich um ein ungebrauchtes
Wirtschaftsgut im Sinne des
§ 108 e Abs. 2 EStG 1988 handelt. Für
das Jahr 2003 steht nach Ansicht der BP somit keine
Investitionszuwachsprämie zu."
In der Folge wurde mit Bescheid vom
10. Jänner 2005 die bereits gebuchte
Investitionszuwachsprämie für 2003 vorgeschrieben. Zur Begründung
wurde auf die obige Prüferfeststellung verwiesen.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2005, eingelangt am
Finanzamt ABD, Standort S, am selben Tag wurde gegen diesen Bescheid Berufung
erhoben und ausgeführt:
Für die Anschaffung des Omnibusses Ne. Euroliner im
Jänner 2003 sei die gemäß
§ 108 e EStG 1988 beantragte
Investitionszuwachsprämie nicht berücksichtigt worden. Da es sich bei
diesem Omnibus nicht um einen Vorführbus handle, sondern dieser Omnibus bis
zum Kauf durch unsere Mandantschaft lediglich als Ausstellungsstück zu
Präsentationszwecken verwendet worden sei, werde beantragt, die
Investitionszuwachsprämie im Sinne des gestellten Antrages zu
gewähren. Begründend werde wie folgt ausgeführt:
1. Sachverhalt: Der Omnibus sei am 16. Juli 2002
erstmals für die Firma "Ne. Omnibus Handels GesmbH" angemeldet und am
10. Jänner 2003 von der Firma B gekauft worden. Grund für
diese Zulassung sei gewesen, dass der Omnibus vom Herstellerland Deutschland
nach Österreich überstellt habe werden müssen. Bevor es zu dieser
Überstellung gekommen sei, sei der Omnibus bei verschiedenen Händlern
in ganz Europa (zB in den skandinavischen Ländern, Spanien, Frankreich,
Deutschland, Italien, etc...) vorgestellt worden. Um nicht jedes Mal eine
Tageseinzelgenehmigung für die Überstellungsfahrt von einem
Händler zum nächsten Händler von der jeweiligen Behörde
einholen zu müssen, sei das Fahrzeug von der Firma Ne. Omnibus Handels
GesmbH, H, zum Verkehr zugelassen worden. Mit dieser Zulassung habe man sich
eigentlich nur unnötigen Verwaltungsaufwand ersparen wollen, der durch die
Ausstellung von Tageseinzelgenehmigungen entstehe. Die Firma N habe diesen
Omnibus nicht im Anlagevermögen gehabt und habe diesen Omnibus nicht als
prämienbegünstigtes Ausstellungsstück behandelt, das heißt
es sei auch vom Vorbesitzer eine Investitionszuwachsprämie nicht beantragt
bzw. lukriert worden. Als der Omnibus von der Firma Bw., Sch, gekauft worden sei
und auf diese Gesellschaft die Zulassung erfolgt sei, habe der Kilometerstand
des Omnibusses rund 22.000 km betragen. Dieser Kilometerstand resultiere
lediglich aus diesen Überstellungsfahrten. Einer gewerblichen Nutzung sei
der Bus nicht zugeführt worden. Vor dem Kauf des Omnibusses durch die Firma
Bw. sei das Kfz in Entsprechung der Wünsche der Mandantschaft umgebaut
worden bzw. sei erst in diesem Zeitpunkt der endgültige fertige
Herstellungszustand entstanden. Ebenso sei der Gesamtzustand des Fahrzeuges
nochmals überprüft worden und sei sodann der Bus im technischen
Neuzustand übergeben worden. Es sei zu betonen (auch als Richtigstellung zu
den Ausführungen der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden
Niederschrift vom 13. Dezember 2004 ABNr. 201074/04), dass die
Arbeiten am Omnibus, welche im Jänner 2003 vor dem Kauf durch die
Mandantschaft erfolgt seien, nicht eine Generalüberholung im eigentlichen
Sinn dargestellt hätten. Vielmehr seien neben einer nochmaligen technischen
(End-) Überprüfung der Omnibus an die speziellen Wünsche der
Firma Bw. angepasst worden, bevor er dann im endgültigen Zustand
ausgeliefert worden sei. Der Zeitraum zwischen Erstzulassung und Kauf durch die
Mandantschaft betrage weniger als ein halbes Jahr.
2. Rechtliche Beurteilung: Da die technische Lebensdauer
eines solchen Omnibusses (anders als bei einem Pkw oder Lkw, welcher schon von
vornherein wesentlich kürzere technische Nutzungsdauern erwarten lassen)
für durchschnittlich 2 Mio. Kilometer ausgerichtet sei, könne bei
einer Nutzung von rund 22.000 km noch nicht von einer wertmindernden
Benutzung des Omnibusses gesprochen werden. Steuerrechtlichen Bestimmungen
zufolge sei ein Personenkraftwagen, dessen Lebensdauer mit einer Leistung von
etwa 300.000 bis maximal 400.000 km begrenzt sei, noch als neu anzusehen,
wenn er nicht älter als ein halbes Jahr sei bzw. die Kilometerleistung
nicht mehr als 6.000 km betrage (1,5 % Abnutzung bei 400.000 km).
Ein Omnibus, dessen Nutzungsdauer, wie oben schon bemerkt worden sei, nicht
höchstens sondern eher sogar durchschnittlich auf rund 2 Mio.
Kilometer ausgelegt sei, müsse demnach mit einem Kilometerstand von rund
22.000 km umso mehr als Neufahrzeug gelten (1,1 % Abnutzung im
Verhältnis einer Gesamtnutzung von 2.000.000 km). Dieser Vergleich
zeige auf, dass die bisher zurückgelegten Kilometer im Hinblick auf die
Gesamtkilometerleistung als unwesentlich und nicht wertmindernd anzusehen seien.
Dadurch, dass der endgültige Zustand des Fahrzeuges erst kurz vor der
Auslieferung an unsere Mandantschaft hergestellt worden sei, werde die Annahme
für den Neuzustand des Busses zusätzlich erhärtet. Bei der
seinerzeitigen Beurteilung (betreffend die "alten" I-Freibeträge), ob ein
Investitionsfreibetrag zugestanden sei, (was wohl für die Beurteilung des
Zustehens einer Investitionszuwachsprämie gleich viel zu gelten habe) sei
die Zugehörigkeit eines Kfz zum Umlaufvermögen beim
Veräußerer für den Investitionsfreibetrag kein Grund zum
Ausschluss gewesen (vergleiche hiezu Rz. 3763 ESt-Richtlinien 2000).
Auch die Tatsache, dass der Omnibus lediglich zu Präsentations- bzw.
Ausstellungszwecken und nicht zu Vorführungszwecken gedient habe, spreche
für das Vorhandensein eines als ungebraucht anzusehenden Gegenstandes,
womit die Investitionszuwachsprämie auch aus diesem Blinkwinkel zu
gewähren sei (vergleiche hiezu Rz. 3762, ESt-Richtlinien 2000).
Auch aufgrund der relativ geringen Höhe der schon zurückgelegten
Kilometer, des völligen Neuzustandes des Kfz und auch der Tatsache, dass
das Fahrzeug weniger als ein halbes Jahr vor dem Kauf durch unsere Mandantschaft
zum Verkehr zugelassen gewesen sei, verlange eine Beurteilung des Omnibusses als
Neufahrzeug (analog den Bestimmungen des UStG, vergleiche hier zu
Art. 1 Abs. 9 Binnenmarktregelung). Das Fahrzeug sei somit
als Neufahrzeug zu werten.
In der Folge wurde mit 22. Februar 2005 seitens
der Betriebsprüfungsabteilung des Finanzamtes ABD eine Stellungnahme zur
Berufung ausgefertigt und ausgeführt.
Wie in der Berufung angeführt, sei der Omnibus am
16. Juli 2002 erstmals für die Firma N angemeldet worden und am
10. Jänner 2003 von der Firma B gekauft worden. Bevor es zur
Überstellung durch die Firma Ne. von Deutschland nach Österreich
gekommen sei, sei der Bus verschiedenen Händlern in ganz Europa
(Skandinavien, Spanien, Frankreich, Deutschland, Italien usw. ...) vorgestellt
worden. Schon alleine in Anbetracht dieser Tatsache sei die BP der Meinung, dass
es sich bei dem strittigen Fahrzeug um ein Vorführfahrzeug handle. Auch die
Tatsache, dass die Firma N diesen Omnibus nicht im Anlagevermögen gehabt
habe, spreche nicht gegen die Annahme eines Vorführfahrzeuges.
Vorführfahrzeuge würden zum Umlaufvermögen zählen und seien
dazu bestimmt, dem Betrieb nur vorübergehend (das heißt bis zu
6 Monate) und zwar für Vorführzwecke zu dienen. Der Bus sei auch
von der N seit der Erstanmeldung innerhalb von 6 Monaten verkauft worden.
Unerheblich sei für die Beurteilung, dass es sich bei dem angeschafften Bus
um ein gebrauchtes Wirtschaftsgut handle, der Einwand in der Berufung, die Firma
N habe den Bus nicht im Anlagevermögen gehabt bzw. sei keine
Investitionsprämie beantragt bzw. lukriert worden, da weder
§ 108 e EStG 1988 eine derartige Ausnahmeregelung
vorsehe noch eine solche sich im Auslegungswege aus der angeführten
Gesetzesbestimmung ableiten lasse. Weiters sei nach Ansicht der BP eine
Beurteilung - Neu- oder Gebrauchtfahrzeug - nach umsatzsteuerlichen Kriterien
(Erstinbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbes nicht mehr als 6 Monate bzw.
nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt) im Zusammenhang mit
§ 108 e EStG 1988 nicht zulässig. Gemäß
VwGH-Erkenntnis vom 27. Jänner 1994, Zl. 93/15/0218 sei
für die Unterscheidung zwischen Neu- und Gebrauchtfahrzeugen
ausschlaggebend, ob ein Fahrzeug schon in einer Weise verwendet worden sei, dass
darin eine seine wertmindernde Benützung zu erblicken sei. Wie in der
Berufung angeführt, habe das Fahrzeug im Zeitpunkt des Erwerbes durch die
Firma B einen Kilometerstand von ca. 22.000 km gehabt. Folglich sei der Bus
in einem Wertverzehr bewirkenden Weise benutzt worden (Fahrt durch ganz Europa)
auch wenn die bisher zurückgelegten Kilometer im Vergleich zu
durchschnittlicher Gesamtkilometerleistung eines derartigen Busses gering sei.
In der Berufung werde angeführt, dass der Omnibus der Firma Ne. Omnibus
Handels GesmbH lediglich zu Präsentations- bzw. Ausstellungszwecken gedient
habe. Als ungebrauchte Wirtschaftsgüter sind lt. Rz. 3762
ESt-Richtlinien ua. solche Wirtschaftsgüter zu werten, die lediglich als
Ausstellungsstücke oder im Probebetrieb eingesetzt worden seien.
Gemäß der Rz. 8219 ESt-Richtlinien seien Vorführgeräte
nicht ungebraucht. Ausstellungsstücke würden nur ohne Inbetriebnahme
als ungebrauchte Wirtschaftsgüter gelten. Aus den angeführten
Gründen handle es sich nach Ansicht der BP um ein gebrauchtes
Wirtschaftsgut und seien somit die Voraussetzungen für die Gewährung
der Investitionszuwachsprämie nicht gegeben.
Die Stellungnahme der BP wurde mit Schreiben vom
2. März 2005 der Bw. zur Gegenäußerung
übermittelt.
In der Gegenäußerung vom
13. April 2005 führte die Bw. aus:
Zunächst werde festgehalten, dass der Mandantschaft
beim Kauf des Omnibusses dieses Kraftfahrzeug als Ausstellungsstück
präsentiert worden sei. Wäre der Omnibus bisher nicht nur als
Ausstellungsstück verwendet worden, hätte sich unser Mandant aller
Wahrscheinlichkeit nach für einen anderen Omnibus entschieden, da die
Mandantschaft eigentlich einen Neuwagen und nicht ein gebrachtes Fahrzeug habe
anschaffen wollen. Nach Lage des Sachverhalts und auch nach dem gegebenen
Wissensstand sei da Fahrzeug daher als Neuwagen anzusehen. Auch jetzt - nachdem
durch die Kanzleien nähere Erhebungen angestellt worden seien - sei uns der
Sachverhalt abermals von (ehemalig in dem Unternehmen N beschäftigten)
Mitarbeitern der Firma XY. in der Art bestätigt worden, dass der Bus vor
dem Kauf durch unsere Mandantschaft zu Ausstellungszwecken gedient habe. Es sei
der Kanzlei zugesagt worden, Fotos vorzulegen, die den Sachverhalt
bestätigen können. Es werde gebeten die Fotos nachreichen zu
dürfen, sobald diese bei uns einlangen. Die Schwierigkeit im
gegenständlichen Fall bestehe darin, eine Abgrenzung zwischen Ausstellungs-
bzw. Vorführbus zu treffen. Nach sorgfältiger Recherche in der
verfügbaren Literatur zur Abgrenzungsfrage Ausstellungs- und
Vorführfahrzeug sei das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
18. Jänner 2001, Zl. 98/15/0073 kausal. Der VwGH sage in
diesem Fall, dass die Verwendung eines Fahrzeuges zur Ausstellung auf
Fahrzeugmessen für sich betrachtet keine wertmindernde Benützung
darstelle. Dasselbe müsse naturgemäß auch dann Gültigkeit
haben, wenn ein Fahrzeug nicht auf einer Messe (wohlgemerkt wurde der Bus sehr
wohl - aber nicht nur - auf Messen ausgestellt) sondern im Zuge einer anderen
Gelegenheit ausgestellt worden sei. Aus diesem Grund könne der Bericht der
Betriebsprüfungsabteilung nicht zu dem Schluss kommen, dass die
Zurschaustellung des Busses bei verschiedenen Händlern für sich
alleine betrachtet eine "Tätigkeit" darstelle, die den Omnibus als
Vorführfahrzeug werte. Nach dem Erachten der Kanzlei bewirke die
Ausstellungstätigkeit keinen Wertverzehr am Fahrzeug, ohne Bedacht darauf
wo die Ausstellung erfolge oder wie sich die Ausstellung in der Praxis
dargestellt habe. Folglich sei der Omnibus ein ungebrauchtes Wirtschaftsgut.
Eine wertmindernde Benützung wäre allenfalls und vielleicht darin zu
erblicken, dass mit dem Fahrzeug vor seiner Anschaffung durch die Bw. bereits
von 20.000 km zurückgelegt worden seien. Die Betrachtung aus dem
Blinkwinkel der Kilometernutzung stehe jedoch im Widerspruch zur Aussage, dass
der Bus nach seiner Funktion als Ausstellungsbus als neu anzusehen sei, weil
schon naturgemäß die Fahrten zum Ort der Ausstellung (Messe
dergleichen) eine Kilometerleistung bedingen würde. Dies führe zum
Ergebnis, dass die Kilometerleistung unbeachtlich sein müsse, wenn sich die
Fahrten nur zum und vom (bzw. zwischen zwei) Ausstellungsorten erstrecken
würden. Es ergänze sich dies mit unseren bisherigen Ausführungen,
in welchen wir darauf hingewiesen hätten, dass die Reihen durch den
Straßengebrauch erfolgte ordentliche Abnutzung im diesem Ausmaß von
solch untergeordneter Bedeutung sei, das zu vernachlässigen sei. Vielmehr
erfolge offensichtlich ein Gebrauch des Busses erst dann, wenn das Fahrzeug mit
Personen besetzt werde, die den Bus be- und abnutzen. Dies könne aber im
gegenständlich Fall schon deshalb nicht gewesen sein, weil der Bus erst vor
der Auslieferung an die Mandantschaft nach deren Wünschen in den Endstand
umgebaut bzw. versetzt worden sei, sodass der fertige Neubus erst vor der
Auslieferung (bzw. nach den erfolgten Ausstellungen) überhaupt entstanden
sei. Daher sei die Rückkoppelung "Ausstellungsstück Versus keine
Kilometerleistung" unsachlich und auch wieder der Intention des Gesetzgebers,
ein Wirtschaftsgut und derartigen Vorzeichen von der
Investitionszuwachsprämie auszuschließen. Vielmehr sei darauf
abzustellen, ob eine Sache (hier der Bus) ihrem widmungsgemäßen
Gebrauch zugeführt worden sei.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2005 wurden zwei Fotos
von der Firma XY. (ehemalig Firma Ne. Omnibus Handels Gesellschaft) vorgelegt.
Es wurde ausgeführt: Auf den beiliegenden Fotos sei der Omnibus noch als so
genannter "weißer Riese" abgebildet. Als "weiße Riesen" werden Busse
vor der Auslieferung an den jeweiligen Kunden bezeichnet. Das erste Foto zeigt
einen Omnibus am Tag der offenen Tür in Pilsting. Lt. Angaben der Firma XY.
sei der zweite Bus von vorne jener Bus, der von unserer Mandantschaft
später erworben und auf ihre Wünsche angepasst und fertig gestellt
worden sei. Das zweite Foto zeige den Bus ebenfalls bei einer Ausstellung bei
Ne., und zwar im Blauen. Da in der Regel nur wenige Fotos auf Messen bzw.
Ausstellungen von den gezeigten weißen Riesen gemacht würden, habe
uns die Firma XY. keine größere Anzahl von Fotos zur Verfügung
stellen können. Um eine positive Erledigung der Berufung werde nochmals
ersucht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 31. August 2005
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde
ausgeführt: Die Firma B habe im Jänner 2003 einen Reisebus von
der Firma Ne. erworben und habe hiefür eine Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108 e EStG in Höhe von
24.560,00 € geltend gemacht. Dieser Betrag sei vom Finanzamt
ursprünglich zwar dem Konto der Bw. gutgeschrieben worden, nach
Überprüfung durch das Finanzamt sei mit dem bekämpften Bescheid
aber festgestellt worden, dass es sich bei diesem Bus um ein gebrauchtes
Wirtschaftsgut handle und die Investitionszuwachsprämie demnach nicht
zustehe. In der Folge sei der bisher gutgeschriebene Betrag wieder am Konto
belastet worden. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorlegende Berufung vor
allem mit der Begründung, dass der Bus noch als ungebraucht anzusehen sei,
weil er lediglich zu Ausstellungszwecken verwendet worden sei. Zur genaueren
Klärung des Sachverhaltes seien nun weitere Erhebungen veranlasst worden,
da die bis zum Erwerb des Busses durch die Bw. mit dem Bus zurückgelegten
ca. 22.000 km die Behauptung der Bw. (Verwendung nur zu
Ausstellungszwecken) fraglich erscheinen ließen. Bei Befragung von zwei
Bediensteten der Firma Ne., Herr Z und Frau Q, sei klar zum Ausdruck gebracht
worden, dass dieser Bus auch als Vorführgerät verwendet worden sei. Es
seien dem Erhebungsorgan des Finanzamtes auch Kopien von Mietverträgen
übergeben worden, wonach die Firma Ne. besagten Bus an verschiedene
Unternehmen vermietet habe, wobei in den meisten Fällen diese Vermietung
unentgeltlich erfolgt sei. Nachweislich sei ein Mietentgelt nur für die
Vermietung an die Firma L. in Aschach a. d. Donau in der Zeit vom 22. bis
26. August 2003 für gefahrene 2.222 km verlangt worden.
Diese Aussagen und Sachbeweise würden die Behauptung widerlegen, dass der
Bus nur zu Ausstellungszwecken verwendet worden sei. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vergleiche Erkenntnis vom
27. Jänner 1994, Zl. 93/15/0218) sei für die
Unterscheidung zwischen Neu- und Gebrauchtfahrzeugen ausschlaggebend, ob ein
Fahrzeug schon in einer Weise verwendet wurde, dass darin eine seine
wertmindernde Benützung zu erblicken sei. Wie der VwGH in diesem Erkenntnis
weiter ausführt, sei es gerade für einen Vorführwagen typisch,
dass ein solcher in einer einem Wertverzehr bewirkenden Weise benutzt werde. Der
VwGH hat bei sich in diesem Erkenntnis der Auffassung der Lehre angeschlossen,
die lediglich fabrikneue Wirtschaftsgüter, Ausstellungsstücke und
Wirtschaftsgüter die lediglich zu Probezwecken im Betrieb genommen wurden,
als ungebraucht ansehe, nicht hingegen Vorführgeräte (vergleiche zB
Doralt, Kommentar zur Einkommensteuer 1988, Tz. 75 zu § 10).
Die oben angeführten Vermietungen gehen weit über eine bloße
Inbetriebnahme zu Probezwecken hinaus und dienen, selbst ohne die weitergehende
entgeltliche Vermietung zu berücksichtigen, bereits eindeutig
Vorführzwecken. Bei dem von der Bw. angeschafften Bus handle es sich
aufgrund der vorstehenden Ausführungen somit um kein ungebrauchtes
Wirtschaftsgut und seien die Voraussetzungen für die Gewährung der
Investitionszuwachsprämie daher nicht gegeben, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Mit Schreiben vom 30. September 2005 wurde ein
Vorlageantrag eingereicht, hinsichtlich der Begründung wurde um
Fristverlängerung ersucht.
Die Begründung wurde mit Schreiben vom
18. November 2005 nachgereicht und wurde ausgeführt: Vorab werde
festgehalten, dass der Sachverhalt unserer Kanzlei von der Firma XY. (ehemalig
Firma N) über die bisherige Verwendung des Omnibusses nicht in der Weise
wie dies der Finanzverwaltung mitgeteilt worden sei, dargestellt worden sei.
Insbesondere sei es Wissensstand der Kanzlei, dass der Omnibus
ausschließlich als Ausstellungsstück verwendet worden sei. Eine
vorübergehende Vermietung an verschiedene Unternehmen - wenn auch in den
meisten Fällen entgeltlich - sei von der Firma XY. gegenüber unserer
Kanzlei nicht erwähnt worden. Daher haben uns jene Aussagen der Firma XY.,
die gegenüber der Finanzverwaltung gemacht worden seien, überrascht.
Dennoch handle es sich auf ungeachteter nunmehr geänderter Sachlage um ein
neues Kfz, was wie folgt begründet werde:
Die Beurteilung des gesamten Sachverhalts beruhe im
Wesentlichen auf zwei Punkten. Wirtschaftsgüter würden einerseits dann
als neu gelten, wenn sie weitaus überwiegend aus ungebrauchten
Bestandteilen hergestellt würden und andererseits seien sie dann als neu zu
betrachten, wenn das Wirtschaftsgut beim veräußernden Hersteller bzw.
Händler noch nicht funktional eingesetzt worden sei. Da im vorliegenden
Fall beide Punkte zutreffen würden, sei davon auszugehen, dass es sich beim
gegenständlichen Omnibus um ein neues Kraftfahrzeug handle.
Punkt 1.: Die Verarbeitung von gebrauchten (Bestand-)
Teilen
Gemäß Rz. 8221 ESt-Richtlinien würden
auch Wirtschaftsgüter, die selbst hergestellt sind, gefördert. Selbst
hergestellte Wirtschaftsgüter würden nach den ESt-Richtlinien dann als
ungebraucht gelten, wenn sie weitaus überwiegend (mindestens zu 75 %
ihres Wertes) aus ungebrauchten Bestandteilen hergestellt würden. Zu
unterscheiden sei zwischen Herstellungskosten und der Verarbeitung gebrauchter
Sachen (siehe Dr. R. Thunshirn, Mag. S. Untiedt, Ausgewählte Fragen zur
Investitionszuwachsprämie, SWK 2004, Heft 3). Im gegenständlichen
Berufungsfall sei der zweite Fall - die Verarbeitung von gebrauchten Sachen -
von Relevanz. Der Omnibus sei von der Mandantschaft am
10. Jänner 2003 um 245.600,00 € erworben worden, wobei
rund 15.000,00 € auf nachträgliche Adoptierungsmaßnahmen
entfallen seien, da der Omnibus entsprechend den Wünschen von der Firma Bw.
angepasst worden sei. Darunter würden Kosten für Sitzreihen fallen,
für die Lackierung, für die Innenausstattung des Omnibusses, sowie
insbesondere auch eine Aufzahlung für einen neuen Satz Reifen (wenn bei
20.000 km Fahrleistung bei einem Bus eine denkmögliche Abnützung
überhaupt vorliegen könne, so sei diese allenfalls bei den Reifen zu
erblicken, die bei Bussen über 120.000 km Nutzung aufweisen, welche
aber ausgetauscht worden seien), etc. Der Wert des Omnibusses vor diesen
Adoptierungsmaßnahmen habe rund 230.600,00 betragen. Der Omnibus sei von
der Firma Ne. Omnibus Handels GesmbH am 16. Juli 2002 zum Verkehr
angemeldet und im Zeitraum von 16. Juli 2002 bis
10. Jänner 2003 sei eine Kilometerleistung von rund
22.000 km zurückgelegt worden. Wie aus der folgenden Berechnung zu
entnehmen sei, sei im Zeitraum 16. Juli 2002 bis
10. Jänner 2003 eine Wertminderung in Höhe von
2.536,60 € eingetreten. Dies unter der Annahme, dass ein Omnibus seine
gesamte Kilometerleistung von rund 2.000.000 km während seiner
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zurückliege. Dieser Wert entspreche
sowohl den Erfahrungen des täglichen Lebens als auch den Erfahrungen, die
die Kanzlei bisher mit Reisebussen gemacht habe.
|
Anschaffungswert der Firma Ne. 07/2002
|
230.600,00 €
|
- Wertminderung (22.000 km, 2.000.000 km
Gesamtleistung)
|
-2.536,60 €
|
Restbuchwert per 10. Jänner 2003
|
228.063,40 €
|
Zusatzinvestitionen für
Adoptierungsmaßnahmen
|
15.000,00 €
Die Wertminderung in Höhe von 2.536,60 €
entspreche 16,9 % der Aufwendungen für die
Adoptierungsmaßnahmen, die wie bereits erwähnt - und
15.000,00 € ausgemacht hätten.
|
Zusatzinvestition für
Adoptierungsmaßnahmen
|
15.000,00 €
|
100 %
|
Wertminderung Omnibus lt. oa. Berechnung
|
2.536,60 €
|
16,9 %
Da die Wertminderung im vorliegenden Fall geringer als
25 % sei, handle es sich um ein neues Wirtschaftsgut, womit die
Investitionsprämie jedenfalls zu Recht zu gewähren sei.
Punkt 2.: Kein funktionaler Einsatz des Omnibusses durch
die Firma Ne.
Ungebrauchte Wirtschaftsgüter seien solche, die im
Zeitpunkt des Erwerbs fabriksneu seien, das heißt unmittelbar von
Hersteller bzw. Händler erworbene Wirtschaftsgüter, die davor weder
betrieblich noch privat funktional eingesetzt worden seien. Funktional nicht
eingesetzt bedeute, dass das Wirtschaftsgut beim veräußernden
Unternehmer noch kein Anlagevermögen gewesen sei - somit nicht bei ihnen
begünstigt - und bei der Anschaffung durch den Erwerber als ungebraucht
gelte (siehe Universitätsdozent Dr. Peter Quantschnigg, die
Investitionszuwachsprämie - ein Zuwachs im Steuerwesen? in
ÖStZ 2003, Heft 6). Weiters führe Quantschnigg aus, dass es sich
nach dem erstmaligen funktionalen Einsatz als Anlagevermögen eindeutig
entscheide, wenn das Wirtschaftsgut als ungebrauchtes Anlagevermögen
zuzuordnen sei (siehe auch Rz. 8219 ESt-Richtlinien). Die Firma Ne. Omnibus
Handels GesmbH habe diesen Omnibus nicht im Anlagevermögen geführt und
habe diesen Omnibus als nicht prämienbegünstigtes
Ausstellungsstück behandelt, das heißt es wurde von der Firma Ne.
Omnibus Handels GesmbH keine Investitionszuwachsprämie beantragt bzw.
lukriert. Erst durch den Kauf der Mandantschaft sei der Omnibus dem
Anlagevermögen zugeordnet und erstmals zweckentsprechend verwendet worden.
Erst ab diesem Zeitpunkt sei der Omnibus zur Personenbeförderung eingesetzt
worden. Zudem sei der Mandantschaft zum Zeitpunkt des Kaufs gegenüber nicht
erwähnt worden, dass es sich beim gegenständlichen Omnibus nicht um
ein neues Kraftfahrzeug gehandelt habe. Der Omnibus sei zwar im Zeitraum
Juli 2002 bis Jänner 2003 für die Firma Ne. zum Verkehr
zugelassen gewesen. In diesem Zeitraum sei der Omnibus aber nicht zur typischen
Nutzung - zur Beförderung von Personen - eingesetzt worden. Diese
Verwendung sei während dieses Zeitraumes in der endgültigen Art und
Weise gar nicht möglich gewesen, da erst im Zeitpunkt des Kaufs durch die
Firma Bw. im Omnibus entsprechende Sitzreihen eingebaut worden seien. Erst eine
permanente und nicht eine temporär völlig unbedeutende
Beförderung von Personen, die den Omnibus be- und abnützen, werde nach
ihrer Meinung ein Omnibus zum gebrauchten Kraftfahrzeug. Aufgrund der alleinigen
Tatsache der gefahrenen Kilometerleistung von rund 22.000 km könne
nach ihrer Ansicht der Omnibus nicht automatisch als Vorführbus
qualifiziert werden. Auch ein Vorführbus müsste entsprechend seinem
Zweck eingesetzt werden, das heißt es müssten vor allem permanent
Fahrten mit Personengruppen gemacht worden sein. Zusammenfassend sei daher der
Omnibus als Neufahrzeug zu werten.
Mit Schreiben vom 12. Jänner 2006 wurde die
Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung nach
§ 284 BAO beantragt.
Mit Schreiben vom 11. September 2007 forderte die
Referentin beim Finanzamt den Arbeitsbogen der Betriebsprüfung zur Einsicht
an.
Im Arbeitsbogen finden sich folgende, für den
gegenständlichen Sachverhalt wesentliche Schriftstücke:
1) Vernehmung Frau Q Silvia, geb. 4.3.1977, Angestellte der
Fa. Ne.
Nach dieser Vernehmung (vom 5.7.2005) wurde der
berufungsgegenständliche Bus von der Fa. Ne. mit Rechnung vom 30.1.2002 von
der Fa. Ne. in Stuttgart erworben. Angemeldet wurde der Bus am 16.7.2002. Es ist
anzunehmen, dass das Fahrzeug zwischen Jänner und Juli mit
Überstellungskennzeichen betrieben wurde. Der gegenständliche Bus
wurde vor dem Verkauf an die Fa. W vermietet (Beilage B3, B4. B5, B6, B7, B8).
Der streitgegenständliche Bus hatte vor dem Verkauf einen Unfall und wurde
repariert (B 16).
2) Genannte Beilagen
B3: Vermietung von 17.7.2002 bis 22.7.2002 an die Fa. Ha
Reisen GmbH (1702 km), kostenlos
B4: Vermietung am 29.7.2002 an die Fa. Ü-Reisen
für 1 Tag (km-Stand unleserlich), kostenlos
B5: Vermietung am 5.8.2002 an die Fa. Scha. Reisen für
1 Tag, als Ersatzfahrzeug (kein Endkilometerstand angegeben)
B6: Vermietung vom 8.8.2002 bis 12.8.2002 an K (651 km),
kostenlos
B7: Vermietung vom 22.8.2002 bis 26.8.2002 an L. Roland
(2222 km), Miete gemäß Vereinbarung
B8: Testfahrt der Fa. W-Reisen von 5.12 bis
9.12.2002
B 16: Interne Aktennotiz der Fa. Ne. aus der hervorgeht,
dass es bereits vor dem Kauf durch die Fa. W Unfallschäden am Bus gegeben
hat (inkl. 3 Fotos in Kopie)
3) Angebot der Fa. Ne. an die Firma W, wo der
berufungsgegenständliche Bus als "Vorführfahrzeug" bezeichnet
wird.
4) Vernehmung Z Peter, 23.5.1959, Verkaufsleiter der Fa.
Ne.
Nach dieser Vernehmung vom 12. Juli 2005 wurde der
berufungsgegenständliche Bus als Vorführfahrzeug verwendet. In den
ersten Monaten nach dem Erwerb sei der Bus mit Probekennzeichen verwendet
worden. Hier seien nur Probefahrten mit einem Firmenangehörigen
möglich. Nach der Anmeldung seien auch Vermietungen möglich gewesen,
welche auch erfolgt seien. Es seien Ausstellungen und Messen besucht worden und
sei der Bus an verschiedene Busunternehmen sowohl entgeltlich als auch
unentgeltlich vermietet worden.
In der Folge wurde mit Schreiben vom 24. September 2007
seitens der Referentin ein Vorhalt ausgefertigt, die oben erwähnten Kopien
aus dem Arbeitsbogen der Bw. zur Wahrung des Parteiengehörs
übermittelt und ausgeführt: "Nach Ansicht der Referentin ergibt sich
aus diesen Unterlagen, dass die gegenständliche Berufung abzuweisen ist
(wobei eine ausführliche Begründung der Berufungsentscheidung
vorbehalten bleibt).
Dies aus folgenden, kurz dargestellten
Überlegungen:
- Aus den Aussagen der Auskunftspersonen Q und Z ergibt
sich, dass seitens der Firma Ne. eine gewerbliche Nutzung des
berufungsgegenständlichen Omnibusses erfolgte (Vermietungen)
- Die Vermietungen erfolgten erst ab der Zulassung, eine
anderweitige Nutzung durch die Firma Ne. erfolgte jedoch bereits ab der
Anschaffung im Jänner 2002 (siehe Aussage Z). Der Bus wurde demnach in der
Fa. Ne. nicht nur ½ Jahr, wie in der Berufung angegeben, sondern bis zum
Erwerb durch die Berufungswerberin fast ein Jahr verwendet.
- Bereits im Angebot der Firma Ne. ist von einem
Vorführfahrzeug die Rede, weshalb der Einwand in der Berufung, die
Mandantschaft hätte geglaubt, ein neues Fahrzeug zu erwerben, ins Leere
geht.
- Aus einer internen Aktennotiz ergibt sich, dass bereits
vor dem Erwerb durch die Firma W Reparaturen notwendig waren, da kleinere
Unfallschäden vorlagen. Auch aus diesem Umstand ergibt sich, dass der Bus
bereits vor der Anschaffung einem Wertverzehr unterlag.
Bitte nehmen Sie zu den vorgelegten Unterlagen und zu den
Überlegungen der Referentin Stellung."
Nach erfolgter Fristverlängerung bis 30.11.2007
erfolgte folgende Vorhaltsbeantwortung: Es erscheine so, dass die Firma Ne. das
gegenständliche Fahrzeug vor dem Erwerb durch die Bw. fallweise anderen
(vermutlich Kaufinteressenten) überlassen habe. Von einer Vermietung im
eigentlichen Sinne könne man jedoch nicht sprechen.
Aus sämtlichen vorgelegten Kopien über
"Vermietungen" sei ersichtlich, dass die jeweiligen Überlassungen an Dritte
(mit Ausnahme eines einzigen Geschäftsfalles, aus welchem nicht ersichtlich
sei ob eine Miete vereinbart worden sei oder nicht) nachweislich entgeltlos
erfolgt sein. Es widerspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass
jemand einer dritten Person einen derart teuren Gegenstand wie dem
gegenständlichen Reisebus entgeltlos zur Verfügung stelle. Von einer
Vermietung könne daher nicht die Rede sein. Vielmehr handle es sich ihrer
Auffassung nach um Überlassungen zur Repräsentationsrespektive
Verkaufs- und Probezwecken. Auch Flugzeuge oder größere maschinelle
Anlagen müssten vor der tatsächlichen Inbetriebnahme Probe geflogen
bzw. Probe betrieben werden, Tauglichkeitsprüfungen standhalten und
eingestellt, nachjustiert, etc. werben um auf diese Weise spezielle auf die
Bedürfnisse eines Käufers bzw. dessen Erfordernisse abgestimmt zu
werden. Dasselbe gelte auch für einen Reisebus. Genau dies spreche daher
dafür, dass der Bus als neu anzusehen sei. Weiters spreche dafür, dass
der Bus neu sei, da er vor dem Erwerb durch die Firma B noch nicht einem
Anlagevermögen zugeführt worden sei. Sinn und Wesen der
Investitionszuwachsprämie bzw. die Absicht des Gesetzgebers, die hinter
diesem stehe, sei, dass a) die Investitionstätigkeit von Betrieben
gefördert und b) eine repetierende Inanspruchnahme verhindern werden solle.
Rz. 8219 ESt Richtlinien Abschnitt 31a, erster Satz würden fordern, dass
angeschaffte Wirtschaftsgüter jedenfalls ungebraucht seien, wenn sie im
Zeitpunkt des Erwerbs fabrikneu seien. Aus dem Wort jedenfalls sei abzuleiten,
dass es auch andere Fiktionen für den Neubegriff eines Wirtschaftsgutes
geben müsse als nur die Fabrikneuheit. Vor allem in Fällen einer sehr
hohen technischen Nutzbarkeit müsse der Begriff neu daher auch dann noch
gegeben sein, wenn im Zeitpunkt des Erwerbes der Neuzustand noch vorgegeben sei.
Im konkreten Fall sei dieser, einer Fabrikneuheit gleichzusetzende Zustand im
Kaufzeitpunkt mit Sicherheit gegeben gewesen, dass bestätige der Mandant,
den seiner Aussage nach, hätte er das Kraftfahrzeug nicht erworben, wenn es
nicht als neu anzusehen gewesen wäre. Hierorts neu sei die Information,
dass im Zuge einer dieser Repräsentation bzw. Vorführfahrten da es das
Kfz. einem an (kleinen) Unfallschaden erlitten habe. Dessen ungeachtet
würden sich aber durch diesen Schaden keine Fakten ergeben, die eine andere
als die bisherige Schlussfolgerung hinsichtlich des zustehend ein
Investitionszuwachsprämie zulassen würden. Dies zunächst schon
deshalb, weil das offensichtliche Ausmaß des Schadens eher als gering
anzusehen sei (das heißt keine Beeinträchtigung von tragenden
Karosserieteilen oder von technischen Bestandteilen des Fahrzeugs). Aus den
übermittelten Unterlagen (Fotos und interne Aktennotiz über den
Unfallschaden) sei leicht und augenscheinlich ersichtlich, dass der am Fahrzeug
entstandene Schaden äußerst gering gewesen sei. Letztendlich sei der
Schaden durch das Herstellunternehmen bzw. einer von diesen akkreditierten
Vertragswerkstätte (und damit einer dem Herstellerwerk gleichzusetzenden
Betrieb) zur Gänze behoben und so der Neuzustand des Fahrzeuges
wiederhergestellt worden. Man könne daher, sogar noch mehr als dies vor dem
zutage treten des Schadens der Fall gewesen sei, davon ausgehen, dass in Folge
der wegen des Schadens vorgenommenen Überarbeitung der Zustand des Busses
noch besser und noch mehr als neu anzusehen bzw. zu bezeichnen sei als dies
bisher allenfalls anzunehmen gewesen sei. Laut dem vorgelegten Unterlagen
könne es vor der Besichtigung die Berufungswerberin insgesamt maximal 18
Präsentationstage (wahrscheinlich sind es weniger) gegeben haben. Bei einer
unterstellten Nutzungsdauer von 8 Jahren (vergleiche Anlagenverzeichnis der
Jahresabschlüsse der Firma B, Sachkontonummer 630, Inventarnummer 31-00)
handle es sich bei den (maximal!) 18 Tagen wenn es völlig untergeordneten
und unbedeutenden Zeitumfang bei einer Minderung im Ausmaß von rund 6
Promille (Berechnung: 18 Tage/8 Jahre x 365 Tage) sohin einem völlig
vernachlässigbaren Faktor darstelle (Wertminderung aus dieser Sicht etwa
1.500,00 €, dieses sei durch Instandhaltungsmaßnahmen - Reinigung,
etc. - wertmäßig wiederum zur Gänze ausgeglichen). Diese
unbeachtliche Nutzung könne daher allenfalls einem Probebetrieb
gleichgestellt werden. Nach den ESt-Richtlinien, Rz. 3762 (Stand 2004)
würden auch Wirtschaftsgüter als neu gelten, die im Probebetrieb
eingesetzt wurden. Gerade bei Anlagen und Geräten, deren Inbetriebnahme
ohne vorherige technische Besichtigung und Prüfung unumgänglich sei,
wäre es unsachlich und wider die Intention des Gesetzgebers, die IZP
auszuschließen (SWK 20.1.2004). Hinsichtlich der untergeordneten
technischen Abnutzung bei einer Kilometerleistung von rund 22.000 km im
Verhältnis zu einer erwartenden Gesamtkilometerleistung von etwa 2 Mio. km
(entspricht rund 1,1 % der Gesamtkilometer) und dem Verhältnis zu einem
PKW, der 300 bis maximal 400.000 km Leistungserwartung habe und laut Artikel 1
(9) Z. 1 UStG als neu gelte, wenn er nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt
habe (entspricht maximal 1,5 % der höchstanzunehmenden Gesamtkilometer)
werde nochmals auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Eingabe vom
10.2.2005 hingewiesen. Ergänzend wolle an dieser Stelle auch dieses Fakt
nochmals erwähnt werden, denn auch aus dieser Sicht gelte das Kfz. als neu.
Auch Überstellfahrten seien für die Betrachtung der Gewährung
einer IZP unschädlich. Es gäbe in wirtschaftlicher Betrachtungsweise
keinen Unterschied in der Abnutzung durch eine Überstellfahrt an einer
Probefahrt. Daher müsse auch aus dieser Sicht das Kfz. als neu angesehen
werden bzw. könne eine IZP deswegen nicht verwährt werden. Wie schon
oben kurz angedeutet, sei die Gewährung einer
Investitionszuwachsprämie vom Gesetzgeber vor allem zur Belebung der
Wirtschaft ins Leben gerufen worden. Die Belebung der Wirtschaft könne
grundsätzlich auch durch Investitionen gebrauchter Wirtschaftgüter
erfolgen. Lediglich um eine repetierende Inanspruchnahme zu verhindern, sei die
Gewährung der Prämie an den Neubegriff gekoppelt worden. Dadurch, dass
das Kfz. bisher nicht in einem Anlagevermögen sondern im
Umlaufvermögen des Kfz. Händlers gestanden sei, sei der Neubegriff aus
dieser Sicht nicht durchbrochen. Wie schon mehrmals (sowohl in dieser
Vorhaltsbeantwortung als auch in früheren Eingaben zu dieser Causa) und
auch unbestritten dargelegt worden sei, handle es sich nicht widerlegbar beim
gegenständlichen Kfz. in wirtschaftlicher Betrachtungsweise um ein im
Neuzustand erworbenes Wirtschaftsgut. Die Verwährung der IZP stünde in
diesem Fall nicht im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers, der durch diese
Unterstützungsleistung eine Belebung der Wirtschaft erreichen wolle und
durch den Begriff neu lediglich erreichen wolle, dass für ein und dasselbe
Wirtschaftsgut nicht wiederholt eine Investitionszuwachsprämie beansprucht
werde. Man habe sich daher nicht sklavisch an den Begriff neu zu klammern
sondern habe den Neubegriff großzügiger auszulegen (vergleiche oben
"jedenfalls"). Es werde daher ersucht, den Ausführungen zu folgen und die
IZP zu gewähren. Sollte der Sichtweise nicht entsprochen werden, werde noch
abschließend um ein Erörterungsgespräch gebeten, bei welchem die
Argumente aus allen Sichtweisen nochmals persönlich besprochen und
vielleicht besser als bisher beurteilt werden könnten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Mündliche
Verhandlung
Mit Schreiben vom 12. Jänner 2006 wurde die Abhaltung
einer mündlichen Berufungsverhandlung nach § 284 BAO beantragt.
Gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO hat über die
Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es in der
Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt wird
oder 2. wenn es der Referent für erforderlich hält.
Anträge, die erst in einem die Berufung
ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf
mündliche Verhandlung. (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, Seite 213) In der Berufung
vom 10. Februar 2005 wurde kein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.
Der Antrag im Schreiben vom 12. Jänner 2006
begründet keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung und hält die
Referentin eine solche auch nicht für erforderlich.
2)
Erörterungsgespräch
Gemäß
§ 279 Abs. 3 BAO kann der Referent
die Parteien zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Beilegung
des Rechtsstreits laden.
Im Schreiben vom 30. November 2007 wurde die Abhaltung
eines (abschließenden) Erörterungsgespräches angeregt bzw.
beantragt. Nach Ansicht der Referentin lässt eine mündliche
Erörterung eine weitere Klärung nicht erwarten und wird daher kein
Erörterungstermin anberaumt.
Ein Rechtsanspruch einer Partei auf Ladung bzw. auf
Durchführung einer Erörterung besteht nicht. (vgl. auch Ritz,
BAO-Kommentar, 3. Auflage, RZ 14 zu § 279)
3)
Investitionszuwachsprämie 2003
Gemäß
§ 108 e Abs. 1 EStG 1988 kann für den
Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
eine Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend gemacht werden.
Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder
Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§ 7 und 8)
abgesetzt werden.
Nach Abs. 2 der zitierten Gesetzesstelle sind
prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter ungebrauchte körperliche
Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens.
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren einzig die
Frage, ob der Omnibus Ne. Euroliner, der seitens der B im Jänner 2003
angeschafft wurde, ein ungebrauchtes Wirtschaftsgut im Sinne dieser Bestimmung
ist.
Die Referentin legt ihrer Entscheidung folgenden
Sachverhalt zugrunde:
Unstrittigerweise hat der Zählerstand des
gegenständlichen Omibusses im Zeitpunkt der Anschaffung ca. 22.000 km
betragen. Laut einer internen Aktennotiz vom 25.9.2002 hatte das Fahrzeug 3
kleinere Unfallschäden, die vor dem Kauf durch die Bw. behoben wurden. Im
Angebot der Firma Ne. an die Firma W ist von einem Vorführfahrzeug die
Rede. Die Erstzulassung erfolgte laut diesem Angebot am 16. Juli 2002. Die Firma
Ne. hatte das Fahrzeug nicht im Anlagevermögen und hat für dieses
Fahrzeug keine Investitionszuwachsprämie beantragt. Das
gegenständliche Fahrzeug wurde bereits vor dem Erwerb durch die Fa. W von
anderen Firmen (unentgeltlich) genutzt.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Ermittlungen der
Betriebsprüfungsabteilung, insbesondere aus dem vorliegenden Angebot der
Firma Ne. an die Firma W, dem Berufungsvorbringen und aus den Zeugenaussagen von
Herrn Z und Frau Q.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(vergleiche Erkenntnis vom 27. Jänner 1994, Zl. 93/15/0218)
ist für die Unterscheidung zwischen Neu- und Gebrauchtfahrzeugen
ausschlaggebend, ob ein Fahrzeug schon in einer Weise verwendet wurde, das darin
eine seinen Wert mindernde Benützung zu erblicken ist. Lediglich reine
Ausstellungsfahrzeuge sind als ungebraucht anzusehen.
Eine abweichende Definition des Begriffes "Neu" bei
Wirtschaftsgütern mit sehr langer Nutzungsdauer ist entgegen der Ansicht
der Bw. nach Ansicht der Referentin nicht geboten.
Eine wertmindernde Nutzung ergibt sich nach Ansicht der
Referentin bereits aus der Tatsache, dass der Bus bereits drei geringfügige
Unfallschäden hatte. Dass diese Schäden vor dem Kauf behoben wurden,
macht das Fahrzeug nicht zu einem Neufahrzeug, höchstens zu einem
neuwertigen Fahrzeug. Ein solches ist aber von der
Investitionszuwachsprämie ausgeschlossen, unabhängig davon, ob
für dieses Fahrzeug bereits jemand eine solche geltend gemacht hat.
Weiters ergibt sich nach Ansicht der Referentin die
wertmindernde Nutzung aufgrund der Tatsache, dass im Kaufanbot von einem
Vorführfahrzeug gesprochen wird. Bei einem Vorführwagen ist typisch,
dass er bei Fahrzeughändlern in einer einen Wertverzehr bewirkenden Weise
benutzt wird (vgl. VwGH vom 27. Jänner 1994, 93/15/0218). Die
unentgeltlichen Fahrten der anderen Firmen haben nach Ansicht der Referentin
jedenfalls bereits einen Wertverzehr bewirkt, auch wenn dieser geringfügig
gewesen sein mag. Diese Fahrten gehen jedenfalls auch über eine
Inbetriebnahme zu Probezwecken hinaus. Dass die Bw. ein Neufahrzeug erwerben
wollte, wird seitens der Referentin nicht bestritten, erscheint aber nach der
eindeutigen Textierung des Angebotes ohne Belang.
Für eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, wie von
der Bw. angeregt ("ein im Neuzustand erworbenes Wirtschaftsgut") verbleibt
angesichts der eindeutigen Textierung des Gesetzes kein Raum.
Zudem wird im Angebot auch auf den Kilometerstand von ca.
22.000 hingewiesen. Dass diese Kilometerleistung bei einem Omnibus im Vergleich
zu seiner Gesamtkilometerleistung geringfügig ist, wird nicht bestritten,
dennoch wurde er nach der Textierung des obigen VwGH-Erkenntnisses bereits in
einer einen Wertverzehr bewirkenden Weise benutzt. Ein Wertverzehr wird nach
Ansicht der Referentin durch jede Art von Fahrten bewirkt und müssen keine
Fahrten mit Personenbeförderung durchgeführt werden, um einen
Wertverzehr zu bewirken.
Der VwGH hat bei einem LKW mit einem Kilometerstand von
20.700 km ebenfalls allein dadurch eine Wertminderung erblickt, obwohl dieser
durch Probefahrten und Überstellungen auf diese Kilometerzahl kam.
Lediglich die Verwendung eines Fahrzeuges zur Ausstellung auf Fahrzeugmessen
stellt für sich betrachtet keine wertmindernde Benutzung dar. (vgl. VwGH
vom 22.9.2000, 98/15/0078).
Da es sich um ein angeschafftes Wirtschaftsgut und nicht um
ein selbst hergestelltes Wirtschaftsgut handelt, vermögen auch die
Ausführungen der Bw. zu der 75%-Grenze an der obigen Beurteilung nichts zu
ändern.
Ebensowenig ist für die Beurteilung der
Neuwageneigenschaft im Zusammenhang mit der Investitionszuwachsprämie die
umsatzsteuerliche Beurteilung maßgebend.
Es war demnach spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 22.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0028-L/06
- Stammnummer
- 32608
- Gültig
- 22.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF