Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1659-W/07
Aussetzungszinsen nach Ablauf der Aussetzung wegen Berufungsvorentscheidung bei rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages nach Berufungsentscheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1659-W/07vom 22.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.D., vertreten durch Mag. Dr. Otto
Ranzenhofer, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Salztorgasse 1, vom 20. Februar
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom
1. Februar 2007 über die Festsetzung von Aussetzungszinsen
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
stattgegeben und die Aussetzungszinsen für die Zeit vom 7. Juni
2006 bis 1. Februar 2007 in Höhe von € 82,40 wie folgt
festgesetzt
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Datum
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Aussetzungsbetrag
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Anzahl
der
Tage
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Jahres-
zinssatz
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Tages-
zinssatz
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Aussetzungszinsen
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7.6.2006 11.10.2006
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2.908,80 2.908,80
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126 114
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3,97 4,67
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0,0109 0,0128
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39,95 42,45
Darüber hinaus wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid über die
Festsetzung von Aussetzungszinsen des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf
vom 1. Februar 2007 wurden über die Berufungswerberin (in
weiterer Folge Bw.) Aussetzungszinsen in Höhe von € 169,94 mit der
Begründung festgesetzt, dass die Aussetzungszinsen für jene Abgaben
vorzuschreiben gewesen seien, für die aufgrund eines Antrages auf
Aussetzung der Einhebung bzw. aufgrund der Bewilligung einer Aussetzung der
Einhebung Zahlungsaufschub eingetreten sei.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung vom 20. Februar 2007 führt die Bw. aus, dass der
Zahlungsaufschub bis zur Entscheidung über ihre Berufung gegen den
Rückforderungsbescheid vom 24. Mai 2006 gewährt worden sei. Die
Berufung sei jedoch noch nicht erledigt, da der Antrag auf Entscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt worden sei. Die Bw. ersuche um
ersatzlose Aufhebung des Bescheides.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 22. März 2007 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen. Nach Darstellung der Bestimmung
des § 212a Abs. 9 BAO wird begründend ausgeführt, dass gemeinsam
mit dem Ergehen der abweisenden Berufungsvorentscheidung betreffend die
Nachforderung aus der FB bzw. KG 07-12/2004 bis 01-03/2006 gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO auch der diesbezüglich eingebrachte AE-Antrag
abzuweisen gewesen sei, sodass in der Folge mit Bescheid vom 1. Februar
2007 Aussetzungszinsen in Höhe von € 169,94 festgesetzt worden seien.
Der dagegen eingebrachte Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz vom 3. April 2007 werde damit begründet, dass betreffend die
abweisende Berufungsvorentscheidung die Vorlage an den UFS beantragt worden sei
und die Berufung daher noch unerledigt sei. Wie bereits ausgeführt sei
gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO zeitgleich mit der Berufungserledigung
auch der AE-Antrag abzuweisen gewesen. Im Übrigen schließe ein
Vorlageantrag die neuerliche AE-Antragstellung (§ 212a Abs. 5 BAO) nicht
aus.
Da für den Zeitraum vom 7.
Juni 2006 bis 1. Februar 2007 ein Zahlungsaufschub gegeben gewesen sei, sei die
Festsetzung der EZ zu Recht erfolgt. Für den Fall der Abänderung oder
Aufhebung des angefochtenen Abgabenbescheides seien die EZ gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO von Amtswegen an das neue Bescheidergebnis anzupassen.
Die Vorschreibung der EZ in Höhe von € 169,94 sei zu Recht erfolgt,
sodass die Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen sei.
In dem dagegen eingebrachten
Vorlageantrag vom 3. April 2007 wird die Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der
Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder
ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anläßlich
einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden
a) Berufungsvorentscheidung
oder
b) Berufungsentscheidung
oder
c) anderen das
Berufungsverfahren abschließenden
Erledigung
zu verfügen. Die
Verfügung des Ablaufes anläßlich des Ergehens einer
Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall
der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht
aus.
Gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO sind für
Abgabenschuldigkeiten
a) solange
auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht
entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6)
oder
b) soweit infolge einer
Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub
eintritt,
Aussetzungszinsen in
Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro
Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht
erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung
einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind
Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides
nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind
Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des
Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.
Laut angefochtenem Bescheid
über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom 1. Februar 2007
wurden die Aussetzungszinsen in Höhe von € 169,94 für die Zeit
vom 7. Juni 2006 bis 1. Februar 2007 wie folgt festgesetzt:
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Datum
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Aussetzungsbetrag
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Anzahl
der
Tage
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Jahres-
zinssatz
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Tages-
zinssatz
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Aussetzungszinsen
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7.6.2006 11.10.2006
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5.999,40 5.999,40
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126 114
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3,97 4,67
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0,0109 0,0128
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82,40 87,54
Soweit die Bw. ausführt,
dass die Berufung (gegen die Abgabenbescheide) noch nicht erledigt gewesen
wäre, da der Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt worden ist, ist festzuhalten, dass zufolge § 212a Abs. 5
lit. a BAO der Ablauf der Aussetzung der Einhebung auch dann zu verfügen
ist, wenn eine Berufung durch Berufungsvorentscheidung erledigt wird. Dem
entsprechenden Einwand der Bw. kommt daher keine Berechtigung zu, da die
geltende Gesetzeslage den Ablauf der Aussetzung der Einhebung auch nach
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung explizit normiert.
Die Festsetzung von
Aussetzungszinsen ist lediglich gesetzliche Folge des verfügten Ablaufes
der Aussetzung der Einhebung von Abgaben infolge der Erledigung des damit im
Zusammenhang stehenden Berufungsverfahrens (VwGH 28.5.2002, 96/14/0157).
Zwischenzeitig wurde mit ho.
Berufungsentscheidung vom 21. Mai 2007, RV/0957-W/07, der Berufung gegen die
Abgabenbescheide (Rückforderung von KG und FB) teilweise stattgegeben und
die Rückforderungsbeträge an FB und KG für den Zeitraum 1.
Dezember 2004 bis 31. März 2006 auf einen Gesamtbetrag von € 2.908,80
eingeschränkt.
Unter Anwendung der Bestimmung
des § 212a Abs. 9 zweiter Satz BAO hatte aufgrund der nachträglichen
Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Aussetzungszinsen unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Unter Berücksichtigung der zitierten Berufungsentscheidung waren die
Aussetzungszinsen für die Zeit vom 7. Juni 2006 bis 1. Februar 2007 in
Höhe von € 82,40 wie folgt anzupassen:
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Datum
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Aussetzungsbetrag
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Anzahl
der
Tage
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Jahres-
zinssatz
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Tages-
zinssatz
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Aussetzungszinsen
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7.6.2006 11.10.2006
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2.908,80 2.908,80
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126 114
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3,97 4,67
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0,0109 0,0128
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39,95 42,45
Wien, am
22. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1659-W/07
- Stammnummer
- 32607
- Gültig
- 22.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF