Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0008-K/07
Einleitung des Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0008-K/07vom 21.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 4, Mag. Bernhard Lang, in der Finanzstrafsache gegen
A.B., vertreten durch Dr. Teja H. Kapsch, Rechtsanwalt, 8010 Graz,
Marburgerkai 47/I, über die Beschwerde der Beschuldigten vom 3. Mai
2007 gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 4. April 2007, SN 400/12345, zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 4. April 2007 hat das Zollamt
Klagenfurt Villach als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 400/12345 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass diese anlässlich ihrer Einreise aus der Türkei
über den Flughafen Graz am 14. März 2005 ein Collier im Wert von
€ 12.000,00, auf welchem Eingangsabgaben in Höhe von
€ 2.760,00 lasten, vorsätzlich vorschriftswidrig in das
Zollgebiet der Europäischen Union verbracht und hiemit das Finanzvergehen
des Schmuggels nach § 35 Abs.1 lit.a FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 3. Mai 2007, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Die Bf.
sei am 28. Feber 2007 von Beamten des Zollamtes Klagenfurt Villach zu Hause
aufgesucht worden und erkundigten sich diese nach einem in der Türkei
erworbenen Teppich. Im Zuge des Gespräches habe die Bf. den Beamten aus
freien Stücken erzählt, dass ihr in der Türkei auch ein Collier
um € 12.000,00 angeboten worden sei, welches sie gegen Erlag einer
Verfallskaution von € 1.000,00 nach Österreich mitgenommen habe,
um es begutachten zu lassen. Eine Schätzung des Schmuckes in
Österreich hätte ergeben, dass ihr das Collier zu einem weit
überhöhten Preis angeboten worden sei. Die Bf. habe daher vom
beabsichtigten Kauf Abstand genommen und das Collier dem Anbieter in die
Türkei zurückgestellt. Die entsprechende Anmeldung der Ware im
Vormerkverkehr sei nur aus Unwissenheit unterblieben, zudem habe sie das Collier
überhaupt nie erworben. Aufgrund der von der Bf. freiwillig getätigten
Angaben liege eine Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG vor,
weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben und das eingeleitete
Finanzstrafverfahren zur Einstellung zu bringen sei.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs.1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz alle
von ihr selbst wahrgenommenen oder sonst zu ihrer Kenntnis gelangten
Finanzvergehen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Ergibt
die Prüfung, dass die Durchführung des Finanzstrafverfahrens nicht in
die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat sie gemäß
§ 82 Abs.3 FinStrG das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Von der
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens darf sie nur in jenen Fällen
absehen, in denen die Tat nicht erwiesen werden kann, wenn die Tat
überhaupt kein Finanzvergehen bilden könnte, wenn der Verdächtige
die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen haben kann, oder Umstände
vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld des Täters
ausschließen oder aufheben, oder wenn Umstände vorliegen, die eine
Verfolgung des Täters hindern könnten.
Für
die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es nach ständiger
Rechtssprechung des VwGH, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der Verdacht muss sich dabei
sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken
(vgl. VwGH vom 21. April 2005, 2002/15/0036). Ein Verdacht kann immer nur
aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie
weit sie auch vom vermuteten eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen
- gibt es keinen Verdacht. Ein derartiger Verdacht, der die
Finanzstrafbehörde I. Instanz verpflichtet, entsteht auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
18. März 1991, Zl. 90/14/0260).
Hinsichtlich
der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist nicht zu prüfen, ob ein
Finanzstrafvergehen wirklich bewiesen ist. Die endgültige Beantwortung der
Frage, ob der Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen
tatsächlich begangen habe, bleibt dem Ergebnis des nachfolgenden
Untersuchungsverfahren vorbehalten, an dessen Ende die Einstellung oder ein
Schuldspruch (Verwarnung, Strafverfügung, Erkenntnis) zu stehen haben wird
(vgl. VwGH vom 18. Jänner 1994, Zl. 93/14/0020, 0060, 0061). Bei
der Einleitung des Finanzstrafverfahrens geht es nicht darum die Ergebnisse des
förmlichen Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen, sondern lediglich darum,
ob die der Finanzstrafbehörde zugekommenen Informationen für einen
Verdacht ausreichen. Ob der Verdächtige das ihm zur Last gelegte
Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist jedenfalls dem
Untersuchungsverfahren nach §§ 115 ff. FinStrG vorbehalten (Vgl.
VwGH vom 20. Jänner 2005, 2004/14/0132).
Gemäß
§ 35 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer
eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das
Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil
des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht.
Dem
angefochtenen Bescheid lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Anlässlich
eines Türkeiurlaubes im März 2005 erwarb die Bf. ein Collier mit
Smaragden. Als Kaufpreis wurde der Betrag von € 12.000,00 vereinbart,
mittels "Master-Card" erfolgte eine Anzahlung von € 1.000,00. Bereits
vor der Einreise nach Österreich fasste die Bf. den Entschluss, das Collier
an die Verkäuferfirma zurückzugeben. Aus diesem Grund und um sich
Schwierigkeiten zu ersparen, benutzte die Bf. am Flughafen Graz den
Grünkanal ohne eine Zollanmeldung abzugeben. In Österreich
kontaktierte die Bf. die Konsumenteninformation, wo ihr geraten wurde, das
Collier in die Türkei zurückzubringen und der Verkäuferfirma zu
übergeben. In der Folge flog die Bf. neuerlich in die Türkei und
rückerstattete das Collier, wobei sie die entrichtete Anzahlung nicht mehr
zurückerhielt.
Diese von
der Bf. in der Niederschrift vom 28. Feber 2007 getätigten Angaben
werden in der Beschwerdeschrift dadurch geändert, als die Bf. nunmehr
erklärt, das Collier nur zu Ansichtszwecken nach Österreich
mitgenommen zu haben, ein Kaufgeschäft sei niemals zustande gekommen. Die
entrichteten € 1.000,00 seien keine Anzahlung, sondern eine
Verfallskaution gewesen. Da sich der in Aussicht gestellte Kaufpreis in
Österreich als weit überhöht herausgestellt habe, habe sie vom
beabsichtigten Kauf Abstand genommen.
Mit
Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 4. April 2007,
Zl. 400000/123456789, wurden der Bf. für das Collier gemäß
Art. 202 Abs.1 Buchstabe a und Abs.3 erster Anstrich Zollkodex (ZK) i.V.m.
Art. 234 Abs.2 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) und
§ 2 Abs.1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) die
Eingangsabgaben in Höhe von € 2.760,00 (Zoll: € 300,00;
EUSt: € 2.460,00) zuzüglich einer Abgabenerhöhung
gemäß
§ 108 Abs.1 ZollR-DG in Höhe von
€ 282,02 zur Entrichtung vorgeschrieben. Diese Abgabenvorschreibung
wurde von der Bf. mit der Begründung bekämpft, als Bemessungsgrundlage
für die Abgabenberechnung könne nur der Maximalwert für das
Collier von € 5.000,00 herangezogen werden.
Der
objektive Tatbestand des § 35 Abs.1 lit.a FinStrG ist - abgesehen von
der Höhe des Verkürzungsbetrages - unbestritten. Es wird allerdings im
fortgesetzten Verfahren zu klären sein, ob eine Kontrolle beinahe zwei
Jahre nach dem Zeitpunkt der Zollschuldentstehung tatsächlich die
Voraussetzungen des Art. 234 Abs.2 ZK erfüllt oder ob die Ware nicht
doch der zollamtlichen Überwachung entzogen wurde.
Die
subjektiven Verdachtsmomente sind dadurch begründet, dass die Bf. in der
Niederschrift vom 28. Feber 2007 erklärte, das Collier anlässlich
der Einreise dem Zollamt Graz nicht erklärt zu haben, um sich
Schwierigkeiten zu ersparen, da sie die Absicht hatte, das Collier an die Firma
zurückzugeben.
Das
Vorbringen der Beschuldigten, es sei überhaupt noch kein Kauf erfolgt, der
angebotene Kaufpreis sei weit überhöht gewesen und die Nichtabgabe
einer Zollanmeldung sei auf Unwissenheit zurückzuführen, stellt sich
inhaltlich als Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im nachfolgenden
Untersuchungsverfahren nach den §§ 115 ff. FinStrG zu prüfen
und würdigen sein wird.
Zum
Einwand, es liege eine strafbefreiende Selbstanzeige im Sinne des § 29
FinStrG vor, ist zu bemerken:
Gemäß
§ 29 Abs.1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig
gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der
verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder
einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt
(Selbstanzeige).
Gemäß
Abs.2 leg. cit. tritt, wenn mit der Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder
ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden war, die Straffreiheit nur insoweit
ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der
Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt und die
sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die
er zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften
entsprechend entrichtet werden.
Gemäß
Abs.3 leg. cit. tritt Straffreiheit nicht ein,
a. wenn
zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs.3)
gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt
waren,
b. wenn
zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt und
dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung einer Tat, durch die
Zollvorschriften verletzt wurden, unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger
bekannt war, oder
c. wenn
bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige
anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung
oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn
der Amtshandlung erstattet wird.
Die
Selbstanzeige ist ein besonderer Strafaufhebungsgrund, sie hebt den bereits
entstandenen Strafanspruch des Staates wieder auf. Werden nicht sämtliche
vom Gesetz für die Straffreiheit vorgesehenen Bedingungen erfüllt, so
kann die Selbstanzeige keine Straffreiheit, sondern nur allenfalls
Strafmilderung bewirken.
Eine
Selbstanzeige, deren strafbefreiende Wirkung nicht einwandfrei feststeht,
hindert nicht die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens (Vgl. VwGH 29.9.1993,
89/13/0159; 17.12.1993, 93/15/0098; 23.2.1994, 93/15/0155; 17.3.1994,
90/14/0046; 16.3.1995, 95/16/0065; 29.1.1997, 96/16/0234; 28.9.1998, 98/16/0142;
29.11.2000, 2000/13/0207).
Im
gegenständlichen Fall ist nicht nur die Frage offen, ob das
Kaufgeschäft bereits in der Türkei perfekt wurde oder ob allenfalls
eine Überlassung der Ware zur Ansicht erfolgte. Es wurde auch der Zollwert
in der Berufung gegen den Abgabenbescheid bekämpft und anstelle des
Kaufpreises laut der Niederschrift vom 28. Feber 2007 in Höhe von
€ 12.000,00 ein Schätzwert in Höhe von € 5.000,00
begehrt. Es ist daher fraglich, ob die für Feststellung der Verkürzung
oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände ohne Verzug offen gelegt wurden. Die
Offenlegung im Sinne des § 29 Abs.2 FinStrG, die zur Darstellung der
Verfehlung hinzuzutreten hat, liegt nämlich nur insoweit vor, als dadurch
der Behörde die Grundlage für eine sofortige richtige Entscheidung
über den verkürzten Abgabenanspruch geliefert wird (Fellner, FinStrG
Kommentar § 29 Rz. 11a).
Zudem
lässt sich die Frage, ob die "Selbstanzeige" überhaupt rechtzeitig
erfolgt ist, aus dem Akteninhalt nicht klären. Dem vorliegenden Akt ist
lediglich ein Aktenvermerk vom 28. Feber 2007 zu entnehmen, wonach in
Erfahrung gebracht werden konnte, dass die Bf. in ihrem Türkeiurlaub im
Jahre 2005 Schmuck im Wert von einigen Tausend Euro gekauft haben soll und der
Verdacht bestehe, dass dieser nicht verzollt wurde. Da dieser Aktenvermerk vom
selben Tag datiert wie die Niederschrift mit der Bf., kann vom Unabhängigen
Finanzsenat nicht ohne weitere Erhebungen festgestellt werden, ob die
Finanzstrafbehörde bereits vor der Einvernahme am 28. Feber 2007
Kenntnis von der Einbringung des Colliers aus der Türkei hatte. Im
Untersuchungsverfahren wird zu klären sein, aus welchem Grund die Beamten
der Finanzstrafbehörde erster Instanz die Bf. aufgesucht haben. Sollte dies
- wie von der Bf. behauptet - nur wegen des eingeführten Teppichs und nicht
wegen des Colliers der Grund gewesen sein, würde zumindest ein
Milderungsgrund vorliegen.
Durch den
vorliegenden Sachverhalt und aufgrund der Aktenlage sind jedenfalls Tatsachen
gegeben, aus denen auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann, sodass
weitere Erhebungen erforderlich sind. Da der von der Finanzstrafbehörde
erster Instanz festgestellte Sachverhalt unter Berücksichtigung der
durchgeführten Erhebungen und der vorliegenden Aktenlage für den
Verdacht ausreicht, die Bf. könne das ihr zur Last gelegte Finanzvergehen
begangen haben, war der Bf. bescheidmäßig zur Kenntnis zu bringen,
dass ein Tatverdacht gegen sie vorliegt. Die endgültige Beantwortung der
Frage, ob die Bf. das ihr zur Last gelegte Finanzvergehen zu verantworten habe,
und ob allenfalls ein Strafaufhebungsgrund vorliegt, bleibt ausschließlich
dem nachfolgenden Untersuchungsverfahren vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des
VwGH vom 26. April 1993, Zl. 92/15/0140; vom 20. Jänner
1993, Zl. 92/13/0275, u.a.).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 21. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0008-K/07
- Stammnummer
- 32606
- Gültig
- 21.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF