Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0157-Z3K/07
Zurückweisung wegen Nicht-Existenz des Bescheidadressaten
geltende FassungSonstiger BescheidZRV/0157-Z3K/07vom 21.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der B-GmbH, Anschrift, vertreten durch
Graf von Westphalen Bappert & Modest, Rechtsanwälte,
20354 Hamburg, Große Bleichen 21, Deutschland, vom 8. August
2006 gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes
Salzburg/Erstattungen vom 6. Juli 2006, Zl. 610/0000/6/1996,
betreffend Rückforderung einer Ausfuhrerstattung und Vorschreibung einer
Sanktion entschieden:
Die Beschwerde
wird gemäß
§ 85c Absatz 8
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl Nr. 1994/659 idgF, in
Verbindung mit § 273 Absatz 1 der Bundesabgabenordnung (BAO),
BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 13. Mai 1996 erkannte das Zollamt
Salzburg/Erstattungen der A-GmbH, Adresse, eine Ausfuhrerstattung in Höhe
von ATS 391.561,00 (entspricht EUR 28.455,84) zu. Am 07. Juni
1999 wurde in das Handelsregister des zuständigen Amtsgerichts die
Änderung der Firmenbezeichnung von "A-GmbH" auf "B-GmbH" eingetragen.
Nach einer Betriebsprüfung/Zoll forderte die Zahlstelle mit
Bescheid vom 11. April 2002 von der B-GmbH die erhaltene Ausfuhrerstattung
mitsamt einem Sanktionsbetrag zurück, weil der Ursprung der seinerzeit
exportierten Waren nicht nachgewiesen werden konnte. Mit Schreiben vom
13. Mai 2002 erhob das zur Zahlung in Anspruch genommene, anwaltlich
vertretene Unternehmen frist- und formgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Die
Zustellung der nachfolgenden Berufungsvorentscheidung vom 19. August 2004
an die "B-GmbH, Adr" scheiterte, weil laut Auskunft der deutschen Post der
Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht zu ermitteln war.
Tatsächlich hatte das Unternehmen seinen Firmensitz mittlerweile nach
"D-53424 Remagen" verlegt. Dieser Umstand war der Behörde im Jahr 2004
offensichtlich nicht bekannt, zumal sie in der Zeit von 08. Oktober bis zum
18. November 2004 mit gleich lautender Anschrift einen zweiten
Zustellversuch, dieses Mal durch öffentliche Bekanntmachung im Sinne des
§ 25 Zustellgesetz, unternahm. Am 18. Juli 2006 schließlich
nahm die zustellungsbevollmächtigte Anwaltskanzlei die
Berufungsvorentscheidung Zl. 610/0000/6/1996 zur Berufung vom 13. Mai
2002 gegen den Rückforderungs- und Sanktionsbescheid vom 11. April
2002 in Empfang. Dagegen richtet sich die frist- und formgerecht eingebrachte
verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 08. August 2006.
In der Beschwerde wird unter Punkt 1.) auf die
Nicht-Existenz der B-GmbH verwiesen und unter Hinweis auf die Rechtsprechung der
deutschen Finanzgerichte die Ansicht vertreten, die in Rede stehende
Berufungsvorentscheidung wäre aus diesem Grunde nichtig. In der Tat
erfolgte im Jahr 2004 eine Verschmelzung der "B-GmbH" mit der "C-GmbH, Anschr.".
Diese Verschmelzung wurde am 01. Oktober 2004, mit der Eintragung im
Register des für die übernehmende Gesellschaft zuständigen
Amtsgerichts, wirksam. Gemäß
§ 20 Absatz 1
Ziffer 1 des deutschen Umwandlungsgesetzes hat die Eintragung der
Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden
Rechtsträgers die Wirkung, dass das Vermögen der übertragenden
Rechtsträger einschließlich der Verbindlichkeiten auf den
übernehmenden Rechtsträger übergeht. Im Sinne von Ziffer 2
leg. cit. ist die "B-GmbH" mit der Eintragung vom 01. Oktober 2004
erloschen.
Die in der Zeit von 08. Oktober bis zum
18. November 2004 vorgenommene Zustellung an die "B-GmbH" durch Aushang an
der Amtstafel des Zollamtes Salzburg/Erstattungen blieb daher
wirkungslos.
Die Berufungsvorentscheidung Zl. 610/0000/6/1996, datiert
mit 06. Juli 2006, ist an die "B-GmbH, zu Handen Graf von Westphalen Bappert
& Modest, Dr. Harings, Rechtsanwälte, Große Bleichen 21, D-20354
Hamburg" adressiert. Diese als Bescheid intendierte Erledigung der belangten
Behörde ist somit an eine nicht mehr existente Personengesellschaft
gerichtet. Da durch die Verschmelzung die Rechtspersönlichkeit der
übertragenden GmbH (der Beschwerdeführerin) vor versuchter Erlassung
der angefochtenen Erledigung erloschen ist, konnte einerseits die angefochtene
Erledigung keine Rechtswirkungen entfalten und überdies wurde die
Beschwerde namens einer Gesellschaft eingebracht, welche zu diesem Zeitpunkt
nicht mehr existierte. Die vorliegende Beschwerde war aus diesem Grunde, ohne
Prüfung der weiteren Vorbringen, gemäß
§ 273 Absatz 1 BAO
als unzulässig zurückzuweisen (stRsp des VwGH, beispielsweise
Erkenntnis vom 30. März 2006, Zl. 2004/15/0048 sowie E vom 22. April 1998,
Zl. 97/13/0210).
Salzburg, am
21. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- ZRV/0157-Z3K/07
- Stammnummer
- 32603
- Gültig
- 21.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF