Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0026-F/07
Der Berufungswerber verweigert seine Mitwirkungspflicht betreff der Aufklärung des abgabenrechtlichen Sachverhaltes hinsichtlich der von ihm behaupteten Sonderausgaben und Werbungskosten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0026-F/07vom 21.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des 1,vom 14. April 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 4. April 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Der Berufung
wird im Ausmass der Berufungsvorentscheidung vom 22. August 2006 teilweise Folge
gegeben.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. hat mit elektronischer Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung 2004 vom 28. Jänner 2006 Sonderausgaben in
Höhe von 2.900,00 € sowie Kirchenbeiträge in Höhe von 143,99
€ und Werbungskosten für Arbeitsmittel in Höhe von 885,78 €,
für Fachliteratur in Höhe von 75,59 sowie Reisekosten in Höhe von
499,10 € geltend gemacht.
Mit Ergänzungsersuchen vom 3. Februar 2006 wurde der
Bw. vom Finanzamt aufgefordert, die Sonderausgaben und Werbungskosten durch eine
genaue Aufstellung nachzuweisen.
Nachdem der Bw. auf dieses Ersuchen nicht reagiert hat, hat
das Finanzamt den angefochtenen Bescheid vom 4. April 2006 erlassen, wobei die
geltend gemachten Sonderausgaben und Werbungskosten nicht berücksichtigt
wurden.
Dagegen wurde vom Bw. Berufung erhoben, welcher Berufung
eine Auflistung von Sonderausgaben und Werbungskosten sowie Rechnungskopien
beigefügt wurden.
Mit einem weiteren Ergänzungsersuchen des Finanzamters
vom 24. April 2006 wurde der Bw. aufgefordert, einen Nachweis über die
geleisteten Versicherungszahlungen in Höhe von 2.900,00 €
nachzureichen. Weiters wurde er ersucht, nachzuweisen, dass die von ihm geltend
gemachte Geschäftsreise über den Auftrag des Dienstgebers erfolgte,
wobei Kopien der Rechnungen bzgl. der Reisekosten beizulegen seien.
Der Bw. hat in weiterer Folge eine Bestätigung
über Personenversicherungsverträge für das Jahr 2004 in Höhe
von 1.154,40 € beigebracht.
Schließlich wurde am 22. August 2006 vom Finanzamt
eine teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung, Reisekosten in Höhe
von 361,10 € sowie der Kirchenbeitrag in der Höhe von 75,00 €
wurden anerkannt, erlassen, in welcher Begründung angeführt wurde:
"Beiträge an gesetzlich anerkannte
Kirchen und Religionsgemeinschaften können höchstens im Ausmaß
von 75 € als Sonderausgabe berücksichtigt werden (§ 18 Abs. 1 Z 5
EStG 1988). Die Aufwendungen für Arbeitsmittel konnten nicht
berücksichtigt werden, da aus den vorgelegten Kassabons bzw. Rechnungen die
exakte Bezeichnung der Artikel nicht zu entnehmen und damit eine berufliche
Veranlassung nicht feststellbar war. Die Lebensversicherung wurde lt.
nachgereichter Bestätigung mit 1.154,40 €
berücksichtigt."
Hierauf wurde binnen Frist vom Bw. Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Im Wesentlichen wird darin ausgeführt:
"Die vorgelegten
Kassabons bzw. Rechnungen weisen exakte Artikelbezeichnung auf und es sind
ausschließlich Artikel gelistet, deren Anschaffung eine 100% berufliche
Veranlassung zugrunde liegt. Ich bin professioneller Videospiel-Entwickler
(für PC und Heimkonsolen). Jegliche nachfolgend angeführten Artikel
(wie z.B. Xbox (eine Videospiel Konsole), PS2 (ebenfalls ebenfalls eine
Videospiel Konsole); TV, HiFi, etc.) sind auf den Rechnungen entgegen ihrer
Begründung eindeutig als solche auf den vorgelegten Rechnungen ausgewiesen.
Total (Arbeitsmittel) 983,78 €. Jegliche dieser Videospiel- und
Markenartikel sind von mir nur aufgrund beruflicher Anforderungen angeschafft
worden. Auch wenn ich verstehen kann, dass die angeführten Artikel ihrer
Erfahrung nach evtl. nicht alltäglich angegebene Werbungskosten sind.
Allerdings möchte ich nochmals betonen, dass ich professioneller
Videospiel-Entwickler bin und diese Kosten in meinem Fall sehr wohl 100%
berufsbedingt sind. Ich würde sie daher bitten, diese per Rechnung
nachgewiesenen Werbungskosten in meiner Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2004 zu berücksichtigen. Bei weiteren Fragen, bitte ich sie, mich
jederzeit telefonisch oder per e-mail zu kontaktieren."
Der Unabhängige Finanzsenat hat nach Vorlage des Aktes
durch das Finanzamt und Durchsicht der darin enthaltenen Unterlagen dem Bw. am
5. November 2007 auf die von ihm genannte e-mail Adresse (elektronische
Zustellungsmeldung erfolgte) einen Vorhalt folgenden wesentlichen Inhaltes
geschickt:
"Welche Veranlassung
hatten Sie, sich die gegenständlichen Arbeitsmittel auf eigene Rechnung zu
besorgen, werden Ihnen die Arbeitsmittel nicht von Ihrem Arbeitgeber zur
Verfügung gestellt bzw. von diesem bezahlt? Erläutern Sie die
spezifische Notwendigkeit dieser Arbeitsmittel für Ihre
Berufstätigkeit und inwieweit diese von Ihnen auch privat verwendet werden.
Warum wurden zwei X-Boxen in so kurzer Zeit angeschafft? Um welche Artikel
handelt es sich bei dem am 24.10.2004 im Mediamarkt um 79,90 € gekauften
und bei dem am 27.3.2004 Saturn TV um 179,00 (ist aus Rechnungen und Ihren
Angaben nicht ableitbar): Für das am 4.9.2004 angeschaffte PS 2 (?) um
149,00 € und PS 2 Spiel (?) um 59,90 € wurden keine Rechnungen
vorgelegt. Ebenfalls nicht für das Telekabel Internet um 40,00
€."
Für die Beantwortung dieses Vorhaltes wurde dem Bw.
eine Frist bis 30. November 2007 gesetzt.
Der Bw. hat diesen e-mail Vorhalt nicht beantwortet. Auch
sind mehrere Versuche der Behörde, den Bw. telefonisch zu kontaktieren,
erfolglos geblieben, wobei diesbezüglich auch keine Rückmeldung von
ihm erfolgte.
Es wurde dem Bw. in weiterer Folge mit Datum 7. Dezember
2007 mittels Rückscheinbrief, hinterlegt am 14. Dezember 2007 und damit ab
diesem Tag als zugestellt geltend, ein Vorhalt wie o.a. mit vierwöchiger
Beantwortungsfrist zugesandt. Der Bw. hat auch auf diesen Rückscheinbrief
binnen Frist in keiner Weise reagiert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 2 erster Satz EStG 1988
sind folgende Ausgaben bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben
abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:
Beiträge und Versicherungsprämien ausgenommen
solche im Bereich des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes - BMVG und
solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§
108g) zu einer
- freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung,
ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der
gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen
Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach §
108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer
Pensionszusatzversicherung (§ 108b),
- Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung),
ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),
- freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und
Sterbekasse,
- Pensionskasse, soweit für die Beiträge nicht
eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,
- betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des §
18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes, soweit für die Beiträge nicht
eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,
- ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z
4 des Pensionskassengesetzes.
Gemäß
§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG
1988 wird in Ergänzung des Abs. 1 bestimmt, dass für Ausgaben im Sinne
des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige
Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in
der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an
Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der
selbständig Erwerbstätigen ein einheitlicher Höchstbetrag von 2
920 Euro jährlich besteht. Dieser Betrag erhöht sich
- um 2 920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen der
Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und/oder
- um 1 460 Euro bei mindestens drei Kindern (§ 106
Abs. 1 und 2). Ein Kind kann nur bei der Anzahl der Kinder eines
Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Kinder, die selbst unter das
Sonderausgabenviertel fallende Sonderausgaben geltend machen, zählen nicht
zur Anzahl der den Erhöhungsbetrag vermittelnden Kinder.
Sind diese Ausgaben insgesamt
- niedriger als der jeweils maßgebende
Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der
Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben abzusetzen,
- gleich hoch oder höher als der jeweils
maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrags
als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel).
Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als
36 400 Euro, so vermindert sich das Sonderausgabenviertel (der Pauschbetrag nach
Abs. 2) gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, daß sich bei
einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 50 900 Euro kein absetzbarer Betrag
mehr ergibt.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen
werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Gemäß
§ 138 Abs. 1 BAO haben die
Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer
Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer
Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu
beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden,
so genügt Glaubhaftmachung.
Strittig bliebt im gegenständlichen Falle, ob die vom
Bw. geltend gemachten Werbungskosten mit Ausnahme der Reisekosten überhaupt
vorliegen bzw. wenn ja in welcher Höhe diese anzuerkennen sind.
Vorerst wird vom Unabhängigen Finanzsenat zu den
geltend gemachten Sonderausgaben bemerkt:
Der Bw. hat obwohl in seiner elektronischen Erklärung
zur Arbeitnehmerveranlagung 2004 als auch in der gegen den angefochtenen
Bescheid erhobenen Berufung Lebensversicherungen in Höhe von
2.900 € statt dem tatsächlichen diesbezüglich geleisteten
Beitrag und in der Berufungsvorentscheidung anerkannten Betrag in Höhe von
1.154,40 € unter Sonderausgaben geltend gemacht hat. Es ist
augenscheinlich, dass der Bw. sich bei dieser Falschangabe am steuerlich
anzuerkennenden Höchstbetrag orientiert hat, um einen ihm nicht zustehenden
Steuervorteil zu lukrieren.
Zu den Werbungskosten:
In der elektronischen Erklärung wurden unter dem Titel
Arbeitsmittel 885,78 €, in der Berufung 1.058,78 € und im
Vorlageantrag 983,78 € geltend gemacht. Weiters wurden in der
elektronischen Erklärung unter dem Titel Fachliteratur 75,79 € und
unter dem Titel Reisekosten 499,10 € geltend gemacht, in der Berufung wurde
die Fachliteratur nicht mehr angeführt, die Reisekosten auf den
nachgewiesenen und vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung anerkannten
Betrag in Höhe von 361,10 € reduziert.
Ein derartiges Vorgehen ist zweifellos nicht geeignet, die
Glaubwürdigkeit der Angaben des Bw. zu erhöhen, sondern
erschüttert diese auch unter Berücksichtigung der nachgewiesenen
Falschangaben bei den Sonderausgaben ganz erheblich. Der Bw. kommt auch seiner
Mitwirkungspflicht betreff Aufklärung des abgabenrechtlichen Sachverhaltes
durch Nichtbeantwortung der an ihn gestellten Vorhalte nicht nach. Es ist
nämlich betreff der Anerkennung der behaupteten Werbungskosten nicht
einfach damit abgetan, dass Belege über den Ankauf von Waren vorgelegt
werden, die allenfalls mit der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen
könnten, sondern ist die berufliche Veranlassung über Aufforderung der
Behörde auch konkret nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Dies ist
seitens des Bw. durch die Nichtbeantwortung der Vorhalte nicht erfolgt, obwohl
der Nachweis der beruflichen Veranlassung bzw. detaillierten Darlegung des
Sachverhaltes lt. Vorhalte naturgemäss ein leichtes für den Bw.gewesen
wäre.
Der Unabhängige Finanzsenat stellt demzufolge in
freier Beweiswürdigung fest, dass auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes
bzw. des Verhaltens des Bw. gegenüber der Behörde die
Glaubwürdigkeit des tatsächlichen Vorliegens der
streitgegenständlichen Werbungskosten für die Behörde nicht mehr
gegeben ist. Wird nämlich bedacht, was für erheblich nachteilige
finanzielle Folgen die steuerliche Nichtanerkennung der vom Bw. behaupteten
Werbungskosten für diesen hat, so widerspricht das Verhalten des Bw.
gegenüber der Behörde jeder allgemeinen Lebenserfahrung, nämlich
des Nichtreagierens auf die Vorhalte des Unabhängigen Finanzsenates zur
Aufklärung des abgabenrechtlichen Sachverhaltes.
Auf Grund des o.a. kann der Unabhängige Finanzsenat in
der Gesamtbetrachtung des Sachverhaltes zu keinem anderen Schluss als zur
Nichtanerkennung der streitgegenständlichen Ausgaben als Werbungskosten
kommen und war der Berufung daher nur im Ausmass der Berufungsvorentscheidung
stattzugeben.
Feldkirch,
am 21. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108g EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18f VAG, Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978
- § 18 Abs. 3 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0026-F/07
- Stammnummer
- 32581
- Gültig
- 21.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF