Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3029-W/07
Begehrt wird Nachsicht von Stundungs- und Anspruchszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3029-W/07vom 21.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Mag. Laurenz
Strebl, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Marc Aurel - Straße 6, vom
22. Februar 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat
Gerasdorf vom 18. und 19. Jänner 2007 betreffend Nachsicht
gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2006 stellte der
Berufungswerber (Bw.) den Antrag, die mit Bescheiden vom
2. November 2006 festgesetzten Aussetzungszinsen und Anspruchszinsen
gemäß
§ 236 BAO nachzusehen.
Der Bw. führte aus, dass bereits in der
Einkommensteuererklärung 2002 und auch in den nachfolgenden
Einkommensteuererklärungen die Adresse
K-Gasse14,
W.als Hauptwohnsitz genannt sei.
Ein diesbezüglicher Meldezettel der Gemeinde R. sei seitens des Finanzamtes
angefordert worden und darin sei angeführt, dass es sich beim Wohnsitz in
R.um einen Zweitwohnsitz handle.
Dieser Meldezettel sei dem Finanzamt bei seiner
Entscheidung vorgelegen. Dem Finanzamt sei zu diesem Zeitpunkt auch bekannt
gewesen, dass der Bw. in W. , K-Gassehauptgemeldet sei.Dass das
Finanzamt auf Grund eigener unrichtiger Rechtsansicht mehrere vorläufige
Bescheide erlassen habe, könne nicht zu Lasten des Bw. gehen. Dies
wäre jedenfalls unbillig.
Gemäß
§ 236 BAO könnten
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Gegenständlich wäre die Einhebung der
Anspruchszinsen jedenfalls unbillig, da der Bw. eine richtige
Abgabenerklärung abgegeben habe, die Behörde allerdings auf Grund
fehlerhaften Studiums des Aktes auf eine wesentlich geringere Einkommensteuer
gekommen sei. Dies könne aber im Ergebnis nicht dazu führen, dass der
Bw. eine wesentliche Mehrbelastung durch Zinsen habe. Der Bw. habe auf die
Richtigkeit der Beurteilung durch das Finanzamt vertraut und hätte auch
beim geringsten Hinweis, dass Katastrophenschäden nur für den
Hauptwohnsitz voll absetzbar seien, dies bei seinen nächsten
Erklärungen berücksichtigt, wodurch die Mehrbelastung durch Zinsen
verhindert worden wäre. Dem Finanzamt sei der bereits angeführte
Meldezettel der Gemeinde R. vorgelegen, aus welchem die Frage nach dem Haupt-
bzw. Nebenwohnsitz beantwortet hätte werden können. Hätte das
Finanzamt gleich die richtige Rechtsansicht vertreten und dem Bw. keine
steuerabzugsfähigen Positionen bewilligt, so wäre dem Bw. kein
Zinsenschaden entstanden. Es sei daher unbillig, diese nunmehr vom Bw. zu
begehren.
Darüber hinaus könne die Tatsache, dass das
Finanzamt sich derartig lange Zeit für die endgültigen Entscheidungen
gelassen habe, nicht dem Bw. angelastet werden.
Mit Bescheid vom 18. Jänner 2007 wies das Finanzamt
das Nachsichtsansuchen betreffend Anspruchszinsen 2002 ab. Begründend wurde
ausgeführt, dass vom steuerlichen Vertreter ein Antrag auf Nachsicht
betreffend der Anspruchszinsen 2002 in Höhe von € 614,01 gestellt
worden sei.
Fällige Abgabenschuldigkeiten könnten
gemäß
§ 236 BAO auf Antrag ganz oder zum Teil nachgesehen
werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Der vom Gesetz her geforderte Tatbestand der Unbilligkeit
sei dann anzunehmen, wenn die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren
Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung
für den Steuerpflichtigen ergeben würden.
Dies sei im Nachsichtsbegehren nicht behauptet werden und
könne auch aus der Aktenlage nicht geschlossen werden.
Die Begründung des gegenständlichen Ansuchens
ziele vielmehr auf die Unbilligkeit der Vorschreibung der Anspruchszinsen an
sich ab und gehe somit im Rahmen eines Nachsichtsansuchens im Sinne des
§ 236 BAO ins Leere.
Das Nachsichtsansuchen sei daher in diesem Sinne abzuweisen
gewesen.
Mit Bescheid vom 19. Jänner 2007 wies das
Finanzamt das Nachsichtsansuchen betreffend die mit Bescheid vom
2. November 2006 festgesetzten Aussetzungszinsen in Höhe von
€ 299,76 ab und führte nach Zitierung des § 236 BAO
aus, dass die Unbilligkeit entweder persönlich oder sachlich bedingt sein
könne. Von einer persönlichen Unbilligkeit sei auszugehen, wenn die
Abgabeneinhebung die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährden
würde. Dies sei im Nachsichtsansuchen nicht behauptet worden und könne
aus der Aktenlage nicht geschlossen werden.
Eine sachliche Unbilligkeit sei anzunehmen, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen
Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintrete. Jedenfalls müsse es, verglichen mit ähnlichen Fällen,
zu einer atypischen Belastungswirkung kommen. Eine Unbilligkeit des Einzelfalles
sei nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage
vorliege.
Im gegenständlichen Fall seien mit Bescheid vom
2. November 2006 für den Zeitraum vom 29. Juli 2006 bis
2. November 2006 Aussetzungszinsen in Höhe von € 299,76
vorgeschrieben worden. Die Vorschreibung sei gemäß
§ 212a
Abs. 5 BAO für jene Abgabenschuldigkeiten, für die auf Grund eines
Aussetzungsantrages für die Einkommensteuer 2002 bis 2004 ein
Zahlungsaufschub eingetreten sei. Diese Vorschreibung stelle nur eine Auswirkung
der allgemeinen Rechtslage dar, die jeden Abgabepflichtigen bei Inanspruchnahme
einer Aussetzung der Einhebung in gleichem Maße treffe.
Die Begründung gegenständlichen Ansuchens ziele
grundsätzlich auf die Unbilligkeit der Vorschreibung der Anspruchszinsen an
sich ab und gehe somit im Rahmen eines Nachsichtsansuchens für die
Aussetzungszinsen im Sinne des § 236 BAO ins Leere. Auch der Hinweis,
dass das Finanzamt sich derartig lange Zeit für die endgültigen
Entscheidungen gelassen habe, sei für die Einhebung der Aussetzungszinsen
nicht nachvollziehbar und nicht geeignet, eine unbillige Härte zu
begründen.
Das Nachsichtsansuchen sei daher abzuweisen gewesen.
Die gegen diese Bescheide eingebrachten Berufungen vom
22. Februar 2007 sind inhaltsgleich.
Der Bw. führte aus, dass Unbilligkeit keinesfalls, wie
sich aus den angefochtenen Bescheiden ergebe, dann anzunehmen sei, wenn die
Einhebung in keinem wirtschaftliche vertretbaren Verhältnis zu jenen
Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den
Steuerpflichtigen ergeben würden. Es sei auch dann unbillig, wenn das
Finanzamt auf Grund eigener unrichtiger Rechtsansicht einen fehlerhaften
Bescheid erlasse und nach Korrektur des Fehlers für die Zwischenzeit Zinsen
beim Abgabenschuldner einhebe.
Gegenständlich sei die Einhebung der Anspruchszinsen
jedenfalls deshalb unbillig, da der Bw. eine richtige Abgabenerklärung
abgegeben habe, die Behörde allerdings auf Grund einer verfehlten
Rechtsansicht oder auf Grund fehlerhaften Studium des Aktes auf eine wesentlich
geringere Einkommensteuer gekommen sei.
Dies könne im Ergebnis aber nicht dazu führen,
dass der Bw. eine wesentliche Mehrbelastung durch Zinsen habe. Der Bw. habe auf
die Richtigkeit der Beurteilung durch das Finanzamt vertraut und hätte auch
beim geringsten Hinweis, dass Katastrophenschäden nur für den
Hauptwohnsitz voll absetzbar seien, dies bei seinen nächsten
Erklärungen berücksichtigt, wodurch die Mehrbelastung durch Zinsen
verhindert worden wäre.
Dem Finanzamt sei ein diesbezüglicher Meldezettel der
Gemeinde R. vorgelegen, aus welchem die Frage nach dem Haupt- bzw. Nebenwohnsitz
beantwortet hätte werden können. Hätte das Finanzamt gleich die
richtige Rechtsansicht vertreten und dem Bw. keine steuerabzugsfähigen
Positionen bewilligt, so wäre dem Bw. kein Zinsschaden entstanden.
Darüber hinaus könne die Tatsache, dass das
Finanzamt sich derart lange Zeit für die endgültige Entscheidung
gelassen habe, nicht dem Bw. angelastet werden.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 30. August 2007
wies das Finanzamt die Berufungen als unbegründet ab und führte im
Wesentlichen aus, dass die Behauptung des Bw., richtige Erklärungen
(Einkommensteuererklärungen), bzw. "eine richtige Abgabenerklärung"
abgegeben zu haben, sich für kein einziges Erklärungsjahr, also weder
für 2002 noch für 2003 oder 2004 aus der Akten- und
Erklärungslage bestätigen lasse.
Für sämtliche der genannten Jahre seien
ausdrücklich Katastrophenschäden (KZ 475 Erklärungsbeilage
E 1a ) beantragt worden.
Insbesondere auch für das Jahr 2002 mit
Erklärungsbeilage E 1a vom 23. September 2003.
Für 2002 habe das aktenführende
Veranlagungsreferat insofern zuerst einen Bescheid ohne Berücksichtigung
von Katastrophenschäden (Bescheid vom 6. Oktober 2003) erlassen, da
das entsprechende Eingabefeld zur KZ 475 bei der Eingabe übersehen
worden sei.
Dieser Eingabefehler sei mit Berichtigungsbescheid vom
10. Oktober 2003 gemäß
§ 293a BAO berichtigt
worden.
Dem Finanzamt sei in diesem Zusammenhang einzig der Vorwurf
zu machen, dass es sich im Rahmen der Masseneingaben der rechtswidrigen
Handlungsweise des Bw. angeschlossen habe, nicht jedoch, wie im
Berufungsschreiben vom 22. Februar 2002 behauptet werde, dass es zu
einer "richtigen Abgabenerklärung" einen fehlerhaften Bescheid erlassen
hätte. Die Einkommensteuerbescheide seien für alle drei Jahre
schlussendlich antragsgemäß erlassen worden und seien einzig aus
diesem Grunde mit einer jeweils erklärungsgemäßen
Rechtswidrigkeit hinsichtlich der beantragten Katastrophenschäden behaftet
gewesen.
Die genannten erklärungsgemäßen
Rechtswidrigkeiten seien mit Außenprüfung vom Juni 2006, Bericht vom
20. Juni 2006, behoben worden.
Gegen die sodann gesetzeskonformen Einkommensteuerbescheide
2002-2004 seien, entgegen der mit Berufungsschreiben vom
22. Februar 2007 getätigten Beteuerung, "der Einschreiter
hätte auch nur beim geringsten Hinweis, dass Katastrophenschäden nur
für den Hauptwohnsitz voll absetzbar sind", dies berücksichtigt, per
4. Dezember 2006 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht, im Zuge
dessen neuerlich die Berücksichtigung der durch die Außenprüfung
aberkannten außergewöhnlichen Belastungen für
Katastrophenschäden begehrt worden seien.
Mit dieser Berufung, gegen die aus jetziger Sicht des
Abgabepflichtigen "rechtsrichtigen Bescheide" sei ein Aussetzungsantrag
gemäß
§ 212a BAO verbunden gewesen, aus welchem die nunmehr
zur Nachsicht begehrten Aussetzungszinsen kausal resultieren würden.
Über die Berufung sei am
17. Jänner 2007 mit verbösernder Abweisung entschieden
worden, da der Abgabenschuldner im vorangehenden Verfahren den Erhalt von
Beihilfen aus dem Katastrophenfond verschwiegen habe.
Nicht zuletzt dieser Umstand habe zur Vorschreibung von zur
Nachsicht begehrten Anspruchszinsen und Aussetzungszinsen geführt.
Zur beanstandeten Länge der Dauer bis zur
endgültigen Entscheidung (Einkommensteuer 2002 von der Erlassung des
Erstbescheides am 6. Oktober 2003 bis zur abschließenden
Berufungsvorentscheidung am 2. November 2006) sei auf die durch die BAO
vorgegebenen Verfahrensfristen zu verweisen, innerhalb derer sämtliche
Amtshandlungen vollzogen worden seien.
Diese nachträglich durchgeführten
Überprüfungen von Steuertatbeständen innerhalb von durch die BAO
vorgegebenen Zeiträumen stünden in vollem Einklang mit der
österreichischen Rechtsordnung.
Das Berufungsbegehren betreffend Nachsicht der
Aussetzungszinsen und Anspruchszinsen in Höhe von € 299,76 und
€ 614,01 sei mangels (Vorliegens eines) Tatbestandes der Unbilligkeit
und ohne Treffen einer Ermessensentscheidung abzuweisen gewesen.
Dagegen beantragte der Bw. ohne weiteres Vorbringen die
Vorlage der Berufungen an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 236
Abs. 1 BAO lautet: Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf
Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen
werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Abs.
2 lautet: Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten
sinngemäß Anwendung.
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des
Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im
§ 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im
Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren
Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung
für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Die
Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein. Eine
persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung
der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdete.
Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht (aus persönlichen
Gründen) nicht unbedingt der Existenzgefährdung oder besonderer
finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die
Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden
wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa wenn die Abstattung
trotz zumutbarer Sorgfalt nur unter Veräußerung von Vermögen
möglich wäre und zusätzlich diese Veräußerung einer
Verschleuderung gleichkäme.
Dazu ist festzustellen, dass mit dem Berufungsvorbringen
eine persönliche Unbilligkeit nicht geltend gemacht wurde und auch aus dem
Akt dafür keine Anhaltspunkte zu ersehen sind, sodass lediglich zu
prüfen war, ob eine sachliche Unbilligkeit gegen ist.
Nach Ansicht des Berufungswerbers ist in der Einhebung der
nachsichtsgegenständlichen Anspruchszinsen und Aussetzungszinsen eine
sachliche Unbilligkeit zu erblicken. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung
der Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes
aus anderen als persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar
nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen
Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem
atypischen Vermögenseingriff kommt. Sachliche Unbilligkeit einer
Abgabeneinhebung ist grundsätzlich in Fällen anzunehmen, in denen das
ungewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen
Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt. Der in der anormalen
Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen
Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den
vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem
außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom
Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine vom Steuerpflichtigen nach dem
gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die
zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt
ist (VwGH 29.1.2004, 2002/15/0002).
Zunächst ist festzustellen, dass der Bw. mit Eingabe
vom 4. Dezember 2006 eine Nachsicht bezüglich der mit Bescheiden vom
2. November 2006 festgesetzten Anspruchszinsen 2002 und
Aussetzungszinsen begehrte, welche € 364,66 und € 299,76
betragen.
Wegen der Antragsgebundenheit dieses Verwaltungsaktes darf
eine Nachsicht nicht über den Antrag hinausgehen. Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens sind daher ausschließlich die oben genannten
Abgaben in Höhe von insgesamt € 664,42.
Der Bw. beantragte in seiner Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2002 die Absetzung der Kosten durch Katastrophen entstandener
Schäden in Höhe von € 15.027,81.
Diese wurden im vorläufigen Bescheid vom
10. Oktober 2003 (Berichtigung gemäß
§ 293 BAO
zum Bescheid vom 6. Oktober 2003 antragsgemäß
berücksichtigt.
Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung
wurde unter Tz 4 des Prüfungsberichtes vom 20. Juni 2006
festgestellt:
"Im
gegenständlichen Fall wurden außergewöhnliche Belastungen
für Hochwasserschäden für das Haus in
R. geltend gemacht. Da es sich bei
diesem Haus um einen Zweitwohnsitz handelt, können nur Kosten abgesetzt
werden, die mit der Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen im
Zusammenhang stehen. Folgende Kosten sind daher als außergewöhnliche
Belastung absetzbar:
|
Katastrophenschäden
laut Erklärung 2002
|
15.027,81
|
Katastrophenschäden
lt. Bp:
|
|
Demontage
Möbel, Abtransport
|
1.080,00
|
div.
Reinigungsarbeiten nach Hochwasser
|
4.233,60
|
Reinigungs-
u. Reparaturarbeiten nach Hochwasser
|
1.169,11
|
Reinigung
Ölleitung, Kessel
|
126,30
|
Summe
|
6.609,01
Am 21. Juni 2006 erließ das Finanzamt im
Hinblick auf das Prüfungsergebnis einen endgültigen Bescheid, der eine
Nachforderung in Höhe von € 4.391,09 ergab. Gegen diesen Bescheid
brachte der Bw. am 4. Juli 2006 das Rechtsmittel der Berufung und
gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung ein.
Am 2. November 2006 erließ das Finanzamt
eine verbösernde Berufungsvorentscheidung, da sich im Berufungsverfahren
herausstellte, dass der Bw. von der Landeshauptmannschaft Krems einen Betrag von
€ 7.000,00 als Katastrophenhilfe erhalten, diesen jedoch nicht
erklärt hat.
Da dieser Betrag mit dem von der Betriebsprüfung
errechneten Betrag in Höhe von € 6.609,01 gegenzuverrechnen war,
ergab sich auf Grund der Berufungsvorentscheidung ein Nachforderungsbetrag in
Höhe von € 3.304,50.
Für diesen Differenzbetrag setze das Finanzamt mit
Bescheid vom 2. November 2006 Anspruchszinsen in Höhe von
€ 364,66 fest. Weiters erließ das Finanzamt einen
Aussetzungszinsenbescheid in Höhe von € 299,76. Diese
Beträge sind nachsichtsgegenständlich.
Zweck der
Anspruchszinsen
ist es, (mögliche) Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile auszugleichen, die sich
aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzungen ergeben. Entscheidend
ist die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw.
Zinsnachteilen. Für die Anwendung des § 205 BAO ist daher
bedeutungslos, aus welchen Gründen die Abgabenfestsetzung früher oder
später erfolgte.
Betrachtet man § 205 BAO, jene Norm, auf Grund
der die nachsichtsgegenständliche Nebengebühr zur Vorschreibung
gelangte, ist festzustellen, dass sich der für die Anspruchszinsen
maßgebliche Differenzbetrag bei erstmaliger Abgabenfestsetzung aus dem
Saldo zwischen der Abgabenvorschreibung und der Summe der Vorauszahlungen sowie
entrichteter Anzahlungen errechnet. Die Gesetzesbestimmung berücksichtigt
somit nicht, aus welchen Gründen im Einzelfall eine Bekanntgabe von
Anzahlungen bzw. Widmung des Abgabenguthabens mittels Verrechnungsweisung
unterlassen wurde. Damit hat der Gesetzgeber dargetan, dass er ein
diesbezügliches Verschulden als unmaßgeblich erachtet.
Bei der Verzinsung, die sich aus Abänderungen von
Bescheiden ergibt, ist daher bedeutungslos, aus welchen Gründen die
ursprüngliche Abgabenfestsetzung unrichtig war (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar³, § 205 Tz. 4).
Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies,
dass die Einhebung der
Anspruchszinsen
unabhängig davon, welche steuerrechtlich relevanten Sachverhalte zu den
Einkommensteuernachforderungen geführt haben, ein vom Gesetzgeber - nach
der Bestimmung des § 205 Abs. 3 BAO für einen
Zeitraum von höchstens 48 Monaten - durchaus beabsichtigtes Ergebnis
darstellt, welches nicht eine sachliche Unbilligkeit nach der Lage des Falles zu
begründen vermag.
Zudem stehen diesen
Anspruchszinseninfolge
der wesentlich späteren Festsetzung und Entrichtung der Einkommensteuer
auch mögliche Zinserträge bzw. bei Fremdfinanzierung Zinsersparnisse
bei Kreditinstituten gegenüber.
Darüber hinaus ergibt sich für die hier in Rede
stehenden Anspruchszinsen aus dem oben dargelegten Sachverhalt, dass diese
ausschließlich dadurch verursacht wurden, da der Bw. die erhaltene
Katastrophenbeihilfe zunächst verschwiegen hat, weshalb auch aus diesem
Grunde eine Nachsicht nicht in Betracht kommt.
Die Vorschreibung der Aussetzungszinsen stellt eine
allgemeine Auswirkung einer generellen Norm dar, die jeden Abgabepflichtigen
trifft, der die Aussetzung der Einhebung von Abgaben aus Anlass eines
Berufungsverfahrens beantragt.
Dass die Einhebung von Aussetzungszinsen im Hinblick
darauf, dass diese Zinsen durch den vom Abgabepflichtigen eingebrachten Antrag
auf Aussetzung der Einhebung strittiger Abgaben ausgelöst werden, nicht
sachlich unbillig ist, hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt
ausgesprochen. Vor dem Hintergrund, dass es in der Ingerenz des
Abgabepflichtigen liegt das Entstehen der Aussetzungszinsen gegebenenfalls
beträchtlicher Höhe zu verhindern, kann auch eine allfällige
lange Dauer des Berufungsverfahrens keine sachliche Unbilligkeit in der
Einhebung der dadurch aufgelaufenen Aussetzungszinsen begründen. (VwGH, Zl.
99/13/0065 vom 16.10.2002).
Auch im gegenständlichen
Berufungsfall hat der Bw. durch seinen gemäß
§ 212a BAO
gestellten Antrag auf Aussetzung der Einhebung das Entstehen der
Aussetzungszinsen ausgelöst und in der Folge während des
Berufungsverfahrens von der Entrichtung der Abgabenschuld Abstand genommen.
Damit lag aber in Bezug auf den Anfall der Aussetzungszinsen eine nach der
Rechtslage in Kauf genommene Abgabenschuld vor (vgl. VwGH 22.4.2004,
2000/15/0196).
Aussetzungszinsen wurden für den Zeitraum
29. Juli 2006 bis 2. November 2006 berechnet und stellen ein
Äquivalent für den in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. Von
einer ungewöhnlich langen Dauer des Berufungsverfahrens kann keine Rede
sein.
Weiters wurde der Bw. im Bescheid über die Bewilligung
der Aussetzung der Einhebung auf den Anfall von Aussetzungszinsen hingewiesen.
Weiters können die Aussetzungszinsen nicht durch das Finanzamt verursacht
worden sein, da diese grundsätzlich nicht anfallen, wenn der Berufung
stattgegeben wird. Im gegenständlichen Fall ist der Bw. jedoch mit seiner
Berufung nicht durchgedrungen.
Aus den angeführten Gründen liegt auch
hinsichtlich der Aussetzungszinsen keine Unbilligkeit der Einhebung vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 21.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3029-W/07
- Stammnummer
- 32543
- Gültig
- 21.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF