Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0048-S/02
Festsetzung von Aussetzungszinsen bei noch offener Grundlagenberufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0048-S/02vom 20.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aussetzungszinsen sind mit Erlassung des abweisenden Aussetzungsbescheides unabhängig davon vorzuschreiben, ob die dem Aussetzungsantrag zugrunde liegende Berufung erledigt ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Robert Galler gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend
die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom 22. November 1996 in Höhe von S
4.157,-- (in € 302,10)
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid
vom 22. November 1996 wurden der Bw. Aussetzungszinsen in Höhe von S
4.157,-- vorgeschrieben, weil aufgrund eines Antrages auf Aussetzung der
Einhebung ein Zahlungsaufschub für die von diesem Antrag umfassten
Abgabenschuldigkeiten eintrat.
Gegen diesen
Nebengebührenbescheid brachte die Bw durch ihren ausgewiesenen Vertreter
mit Schriftsatz vom 23.12.1996 das Rechtsmittel der Berufung ein. In der
Begründung führt die Bw aus, dass über die dem Aussetzungsantrag
zugrundeliegende Berufung nicht entgültig entschieden worden sei. Die
Bwilligung des Aussetzungsantrages sei weiter aufrecht und seien die
Aussetzungszinsen somit zu Unrecht vorgeschrieben worden. Es werde daher
beantragt, den Bescheid vom 22.11.1996 aufzuheben.
Diese Berfung wurde seitens des Finanzamtes Salzburg-Land
mit Berufungsvorentscheidung vom 4.2.1997 als unbegründet abgewiesen. Auf
den bekannten Inhalt der Begründung dieser Entscheidung wird
verwiesen.
Daraufhin stellte die Bw durch ihren Vertreter mit
Schriftsatz vom 5.3.1997 den Antrag, die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz vorzulegen. Dieser Antrag enthielt keine weiter
Begründung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 a
Abs. 9 Bundesabgabenordnung, BGBl. I Nr. 194/1961, (in der Fassung BGBl. I Nr.
680/1994) sind a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der
Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde,
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§
230 Abs. 6) oder b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein
Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe von einem Prozent über
dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der
Österreichischen Nationalbank pro Jahr zu entrichten. Im Fall der
nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der
Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der
Einhebung nicht stattgegeben, so sind Ausssetzungszinsen vor der Erlassung des
diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der
Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht
festzusetzen.
Im gegenständlichen Fall
sind Aussetzungzinsen aufgrund des Antrages auf Aussetzung der Einhebung gem.
§ 212 a Abs. 9 lit. a BAO angefallen. Aussetzungszinsen sind dann
vorzuschreiben, wenn der Bescheid, der über einen Antrag auf Aussetzung der
Einhebung abweislich abspricht, ergeht (vorletzter Satz des § 212 a Abs. 9
BAO) Mit diesem Bescheid endet die gemäß
§ 230 Abs. 6 BAO
bestehende hemmende Wirkung. Die Festsetzung der Aussetzungszinsen ist daher zu
Recht erfolgt.
Dass die dem Aussetzungsantrag
zugrunde liegende Berufung noch unerledigt ist, ändert nichts an der
Rechtmäßigkeit der vorgeschriebenen Aussetzungszinsen.
Sollten sich aufgrund der Berufung gegen die Abgabenbescheide eine
herabgesetzte Abgabenvorschreibung ergeben, ist gem. § 212 a Abs. 9
drittletzter Satz BAO eine Berichtigung der Aussetzungszinsen durch die
Abgabenbehörde erster Instanz von Amts wegen vorzunehmen. Dies ändert
aber nichts an der ursprünglichen richtigen Fesetzung der Aussetzungszinsen
im gegenständlichen Nebengebührenbescheid.
Der Berufung der Bw betreffend
die Vorschreibung von Aussetzungszinsen kommt daher keine Berechtigung
zu.
Salzburg,
20. MÄRZ 2003
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0048-S/02
- Stammnummer
- 3254
- Gültig
- 20.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF