Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0603-I/06
Familienbeihilfe für kroatischen Saisonarbeiter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0603-I/06vom 17.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, geb. am
Geburtsdatum, Ort, Straße, vom 20. Juli 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes [Ort] vom 6. Juli 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Juli 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe wurde der als Saisonarbeiter beschäftigte kroatische
Beihilfenwerber aufgefordert, einen Nachweis über seinen
rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich durch Vorlage einer "z.B.:
NAG-Karte mit Aufenthaltstitel" zu erbringen.
Nachdem diesem Ersuchen nicht Folge geleistet werden
konnte, wies das Finanzamt den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe
mit der Begründung ab, dass weder ein gültiger Aufenthaltstitel nach
§ 8 NAG noch ein positiver Asylbescheid vorliege.
In der Berufung gegen diesen Bescheid führte der
Beihilfenwerber aus, er arbeite seit dem Jahr 2001 als befristet
Beschäftigter über 10 Monate im Jahr in Österreich und halte
sich überwiegend und hauptsächlich in Tirol auf. Seine Tochter besuche
seit dem Jahr 2005 die Volksschule in E.. Sie habe Mitte des Jahres 2006 eine
Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken für ein Jahr erhalten.
Unter Hinweis auf die Gesetzeslage wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Wiederum führte das Finanzamt aus, dass kein
Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) vorgelegt
habe werden können.
Daraufhin teilte der Berufungswerber mit, er wäre "mit
der Entscheidung nicht einverstanden". Dieses Schreiben wertete das Finanzamt
als Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
und übermittelte den Verwaltungsakt dem unabhängigen
Finanzsenat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der
Berufungswerber und auch seine Tochter kroatische Staatsbürger sind und der
Berufungswerber seit dem Jahr 2001 in Österreich wiederkehrend als
Saisonarbeitskraft beschäftigt war. Ebenso steht aber auch fest, dass er
über keinen Aufenthaltstitel nach § 8 NAG (§ 9 NAG
kommt auf Grund der kroatischen Staatsbürgerschaft nicht in Frage)
verfügte und er weder als subsidiär Schutzberechtigter nach dem
Asylgesetz 2005 anzusehen ist, noch ihm Asyl gewährt wurde.
Damit ist über die Berufung aber bereits entschieden.
Nach § 3 Abs. 1 iVm. Abs. 3 und 4 FLAG 1967 in der
für den Streitzeitraum gültigen Fassung haben nämlich Personen,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 NAG
rechtmäßig in Österreich aufhalten (Abs. 1), ihnen Asyl
nach dem Asylgesetz 2005 gewährt wurde (Abs. 3) oder ihnen der
Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005
zuerkannt wurde. Da im gegenständlichen Fall - nach der Aktenlage
unstrittig - keine dieser Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung
gegeben war, hat der Berufungswerber keinen Anspruch auf Auszahlung der
Familienbeihilfe.
Angemerkt sei noch, dass sich der Verfassungsgerichtshof in
seinem Beschluss vom 16.3.2007, B1397/06, bereits mit der Neufassung des
§ 3 FLAG 1967 auseinandergesetzt hat und die Behandlung der
Beschwerde mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ablehnte. In der
Begründung des Beschlusses wurde vom Gerichtshof u.a. darauf hingewiesen,
dass der Gesetzgeber den Anspruch auf Familienbeihilfe von einer qualifizierten
Nahebeziehung zum Inland abhängig machen darf. Der unabhängige
Finanzsenat ist jedenfalls in seiner Entscheidung an die bestehenden Gesetze
gebunden, welche bei einer (auch wiederholten) befristeten
Inlandsbeschäftigung des Berufungswerbers (§ 5 AuslBG)
mangels Vorliegen eines Aufenthaltstitels nach § 8 NAG keinen Anspruch
auf Gewährung der Familienbeihilfe vorsehen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 17. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0603-I/06
- Stammnummer
- 32487
- Gültig
- 17.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF